Urteil
11 Sa 233/22 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2022:0928.11SA233.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln v 02.02.2022 – 3 Ca 8505/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln v 02.02.2022 – 3 Ca 8505/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund ausgeübter Arbeitstätigkeit. Der Kläger war in der Zeit vom 26.12.2016 bis zum 23.12 2018 bei der Beklagten zu 2), einem Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, als Lager- und Produktionswerker sowie Hilfskraft beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 08.12.2016 wird auf Bl. 48 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) hat den Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1), einem Unternehmen der Automobilindustrie, gewerbsmäßig überlassen. In der Zeit von September 2017 bis November 2017 erfolgte über einen Zeitraum von etwa zehn Wochen die Beschäftigung des Klägers in der Rücksitzmontage des F. Bei dem Einsatz kam kein Manipulator (Hebehilfe) zum Einsatz. Der Umfang der praktizierten Mitarbeiterrotation ist zwischen den Parteien streitig. Laut ärztlichem Attest vom 06.09.2018 befindet sich der Kläger wegen Leistenhernie links/rechts, Tinnitus aurium, Diabetes mellitus Typ II, Depression, Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Gastroösophageale Refluxkrankheit, Gastritis, Arterielle Hypertonie, Bandscheibenprotrusio (L5/S1), Gonarthologie bd., Koxarthrose bd., Polyarthralgie sowie Periarthritis Humeroscapularis bds. in hausärztlicher Behandlung. Die Beschwerden Bandscheibenprotrusio, Gotarthologie bd., Koxarthrose bd., Polyarthralgie sowie Periarthritis Humeroscapularis bds. seien Ende 2017 aufgetreten (Bl. 69 d. A.). Die fachorthopädische Behandlung der Erkrankungen im Bewegungsapparat war dem Kläger bereits am 21.12.2017 (Bl. 385 d. A.) attestiert vom behandelnden Arzt worden. Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts vom 20.11.2018 anlässlich der Beendigung einer etwa dreiwöchigen Rehabilitationsmaßnahme wurden bei dem Kläger folgende Erkrankungen diagnostiziert: Coxalgie bds., Gonalgie bds., Chron. rez. LWS Syndrom, Chron. rez. HWS-Syndrom, Chron. Polyarthritis mit Polyarthagien (Hände, Füße) sowie eine mittelgradige Depression nebst Tinnitus aurium, Hallux valgus (erworben), Plantarfazientendinitis bds., Impingement-Syndrom Schulter re., COPD, Nikotinkonsum und Diabetes mellitus Typ 2. Wegen der weiteren Einzelheiten des ärztlichen Entlassungsberichts vom 20.11.2018 wird auf Bl. 68 ff. d. A. verwiesen. Das Versorgungsamt hat beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Der Kläger hat die Beklagten aufgrund gesundheitlicher Beschwerden, die er auf den Einsatz in der Rücksitzmontage zurückführt, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.02.2022 (Bl. 295 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht konkret dargetan, gegen welche Normen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes die Beklagten verstoßen hätten. Ein Verstoß gegen den betriebsinternen Corrective Action Report (CAR) sei nicht ausreichend, denn der CAR diene der Verbesserung der Anpassung der Arbeitsbedingungen. Die den Rücken belastende, gebückte Haltung bei der Rücksitzmontage beschränke sich auf 10,8 Minuten pro Arbeitstag, einen Verstoß gegen die Lasthandhabungsverordnung habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. Der Einsatz über einen Zeitraum von zehn Wochen, jeweils drei Wochen im Wechsel mit einem anderen Mitarbeiter, sei nicht geeignet die diversen Krankheitsbilder des Klägers zu verursachen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 02.03.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.03.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.06.2022 begründet. Der Kläger behauptet, die Art und Weise der von ihm verrichteten Rücksitzmontage ohne hinreichende Rotation und Einsatz von Manipulatoren sei gesundheitsschädlich gewesen und infolgedessen leide er an einem LWS-Syndrom/HWS-Syndrom, Schmerzen in beiden Schultern, funktionellen Beschwerden beider Kniegelenke sowie des Handgelenks, Impingementsyndrom der rechten Schulter, Schmerzen im Bereich des linken oberen Schultergelenks sowie einer Chondropathie 3-4 der rechten Hüfte. Er begeht zuletzt Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht nur wegen der orthopädischen Erkrankungen, sondern auch wegen seines depressiven Leidens. Der Corrective Action Report (Status 14.10.2019, Bl. 145 d. A.) dokumentiere das Gefährdungspotenzial dem Grunde nach. Der CAR beruhe auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Arbeitsschutz und umschreibe den notwendigen Mindestarbeitsschutz. Der Kläger bestreitet, dass die Standards der Berufsgenossenschaft eingehalten worden seien. Die Beklagten hätten durch die Art und Weise des Einsatzes gegen § 2 LasthandhabV verstoßen. Vor dem Einsatz habe der Kläger keine feststellbare Vorerkrankung gehabt. Der Eintritt von Verschleisserkrankungen sei auch bei kurzfristigem Arbeitseinsatz möglich, wenn dieser mit einer Überlastung verbunden sei. Der Kläger habe bei Aufnahme seiner Tätigkeit den Meister M und Vertrauensmann A der Beklagten zu 1) sowie den Betriebsrat und Herrn Ol von der Beklagten zu 2) von seiner erfolgreich operierten und verheilten Vorerkrankung der Leisten, die 2011 und 2013 operiert worden seien, unterrichtet und sich in der Folgezeit erfolglos wiederholt über die Übertragung der Tätigkeit beschwert. Durch die Arbeit hätten sich erneut Leistenbeschwerden eingestellt. Sein Vorgesetzter habe dies mit dem Bemerken heruntergespielt, dass sich noch Muskel bilden würden. Weitere sechs ehemalige Mitarbeiter, die die gleiche Arbeit ausgeübt hätten, hätten die gleichen Beschwerden, wie der Kläger. Der Kläger behauptet, es habe nicht im gesamten Zeitraum des Arbeitseinsatzes eine Rotation im Zweistundenrhythmus stattgefunden. Zudem habe er einige Zeit nur mit einer zweiten Person rotiert, während eine Rotation mit vier Personen vorgeschrieben worden sei. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2022, Az. 3 Ca 8505/20, 1. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, dem Kläger weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Die Beklagten beantragen sinngemäß übereinstimmend, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) wiederholt und vertieft ihr Vorbingen erster Instanz. Dem nicht erfolgten Einsatz eines Manipulators sei angemessen mit der Anpassung der Taktzeit begegnet worden. Zudem sei im Rhythmus von zwei Stunden eine Rotation auf einen nicht trag- und packintensiven Arbeitsplatz erfolgt. Diese Rotation sei nach Maßgabe der Standards der Berufsgenossenschaft nicht zu beanstanden. Auch ohne Rotation seien die Regelungen des Arbeitsschutzrechts eingehalten. Beim CAR handele es sich um ein internes Arbeitsdokument, welches Ergonomieanforderungen enthalte. Der CAR sei ständigen Änderungen unterworfen und enthalte keine Sicherheitsvorschriften. Der zehnwöchige Einsatz des Klägers in der Rücksitzmontage sei nicht ursächlich für die Gesundheitsschäden des Klägers. Diese Einschätzung werde durch den Werksarzt geteilt. Die Beklagte zu 2) verweist auf ihren Vortrag vor dem Arbeitsgericht. Die Arbeitsschutzorganisation des Entleihers sei ausweislich der sicherheitstechnischen Arbeitsbereichsbewertungen vom 02.11.2016 und 19.02.2018 (Bl. 274 ff. d. A.) ausreichend und angemessen. Die Beklagte zu 2) stellt Beschwerden des Klägers wegen des Arbeitseinsatzes in der Rücksitzmontage in Abrede. Der Kläger selbst habe schriftlich bei der Einstellung versichert, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit bestehen. Der Arbeitseinsatz in der Rückensitzmontage sei nicht kausal für die Leiden des Klägers. Zudem seien ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts vom 20.11.2018 organische Ursachen für die Beschwerden nicht gefunden worden. Zudem seien die streitigen Ansprüche aufgrund arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Ausschlussfrist verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 01.06.2022, 12.08.2022, 19.09.2022 und 23.09.2022, die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen vertraglichen noch deliktischen Anspruch auf Ersatz materieller noch immaterieller Schäden aufgrund des Einsatzes in der Rücksitzmontage, da zugunsten der Beklagten jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Es kann daher dahinstehen, ob die von dem Kläger dargelegten Gesundheitsleiden auf den Einsatz in der Rücksitzmontage kausal zurückzuführen sind. 1. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die - wie der Kläger - für ihre Unternehmen tätig sind, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall (§ 7 SGB VII) verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts. Der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, d.h. einschließlich des Ersatzes immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) sowie materieller Schäden wegen der Verletzung des Versicherten. Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht bereits dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist vielmehr ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Daher genügt in der Regel auch nicht ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht oder eine Unfallverhütungsvorschrift. Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde (BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 35/19 – m. w. N.). Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann im Einzelfall die Annahme der Billigung eines pflichtwidrigen Erfolgs angenommen werden, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl.: BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 AZR 471/12 – m. w. N.). 2. Im Streitfall ist (zumindest) nicht hinreichend feststellbar, dass die Beklagten vorsätzlich eine Gesundheitsbeschädigung des Klägers anlässlich der Tätigkeit in der Rücksitzmontage billigend in Kauf genommen haben. Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger schriftlich gegenüber der Beklagten zu 2) versichert, dass u.a. keine gesundheitliche Einschränkung bezüglich des geplanten Arbeitseinsatzes besteht (Bl. 57 d. A.). Von dieser persönlichen Einschätzung ist er bis zum streitigen Einsatz in der Rücksitzmontage nicht abgerückt. Zudem hatte die Fachkraft für Arbeitssicherheit am 02.11.2016 eine für die Überlassung ausreichende Arbeitsschutzorganisation bei der Beklagten zu 1) festgestellt, welches unter dem 19.02.2018 nach dem Arbeitseinsatz des Klägers bestätigt wurde (Bl. 274 ff. d. A.). Bei Beginn des Einsatzes des Klägers in der Rücksitzmontage konnten die Beklagten eine drohende Gesundheitsgefährdung des Klägers nicht erkennen, selbst wenn das Vorbringen des Klägers zutreffend sein sollte, dass er zuvor auf seine Leistenhernie hingewiesen hatte, denn auch nach dem Klägervortrag war die Leistenhernie erfolgreich operiert und ausgeheilt. Soweit der Kläger ausführt, er habe sich in der Folgezeit wiederholt über den Einsatz beschwert, bleibt offen, welche konkrete Informationen er über sein eintretendes Leiden offenbart hat, so dass eine hinreichende Kenntnis der Beklagten über die Gefahr des Eintritts der geltend gemachten Gesundheitsschäden nicht angenommen werden kann. Der Kläger legt nicht dar, dass und aus welchem Grund die Beklagten Kenntnis von einem vermeintlichen Verstoß gegen § 2 LasthandhabV hatten, den der Kläger selbst erstmals im Berufungsverfahren behauptet hat. Zudem untersagt § 2 Abs. 2 Satz 1 LasthandhabV nicht generell die Übertragung belastender Tätigkeiten manueller Art, sondern verpflichtet den Arbeitgeber in allgemeiner Form, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst geringgehalten wird. Die Beklagten haben bei Verzicht auf den Einsatz des Manipulators durch Veränderung der Taktzeiten und Einführung von Rotationsmaßnahmen versucht, die Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LasthandhabV zu minimieren. Damit haben sie jedenfalls den nicht von vornherein aussichtslosen Versuch unternommen, der Gefährdung der Gesundheit vorzubeugen und zu erkennen gegeben, dass sie es nicht nur dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr eines Gesundheitsschadens realisiert. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den CAR rügt, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei dem CAR um einen unternehmensinternen Ergonomieplan der Beklagten zu 1) auf der Grundlage amerikanischer Erkenntnisse handelt und nicht um eine nationale, zwingende Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschrift. Nach dem CAR war aus Kostengründen ein Manipulator als Hebehilfe nicht geplant. Jedoch sollte u.a. der Rotationseinsatz zwei Stunden nicht überschreiten und der Mitarbeiter größer als 180 cm sein, was beim Kläger mit der Körpergröße von 172 cm nicht der Fall ist. Wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die im CAR vorgesehene Stundenrotation nicht durchgängig eingehalten wurde, so hätten die Beklagten in zweifacher Hinsicht gegen den CAR verstoßen. Der Verstoß gegen einen internen Ergonomieplan mag eine (ungewollte) Gesundheitsgefährdung indizieren, jedoch besagt dies noch nicht, dass auch der Eintritt eines Gesundheitsschadens gewollt ist, erst Recht nicht in dem vorliegenden Umfang. Hinzu tritt das Zeitmoment, welches aus Sicht der Beklagten den Eintritt des Verletzungserfolgs aufgrund eines stundenweise Einsatzes im Rahmen von zehn Wochen eher unwahrscheinlich erscheinen lässt, selbst wenn die Rotationsvorgabe nicht durchgängig eingehalten wurde. Ferner sind, soweit ersichtlich, die gesundheitlichen Beschwerden erst nach Abschluss des Arbeitseinsatzes in der Rücksitzmontage Ende 2017 aufgetreten, wie dem ärztlichem Attest vom 06.09.2018 zu entnehmen ist, so dass – abgesehen von einer fehlenden zeitnahen Unterrichtung der Beklagten über Behandlung und den Inhalt der attestierten Beschwerden – die Beklagten keine konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkte für den bevorstehenden Eintritt der vielfältigen Gesundheitsschäden des Klägers hatten. Darüber hinaus verhalten sich die vorgelegten Atteste nicht zu einem Zusammenhang zwischen der Tätigkeit in der Rücksitzmontage und dem gesundheitlichen Leiden des Klägers, so dass selbst bei unterstellter Kenntnis der gesundheitlichen Beschränkung die Beklagten ohne weitere greifbare Anhaltspunkte nicht davon ausgehen mussten, dass der streitgegenständliche Verletzungserfolg durch die Art und Weise der Arbeitstätigkeit eintreten werde. Soweit der Kläger schließlich ergänzend auf Beschwerden von Arbeitskollegen über den Einsatz in der Rücksitzmontage hinweist, ist dies für den Streitfall nicht aussagekräftig, denn weder ist vorgetragen noch ersichtlich, wie der Einsatz der Kollegen in welchem Umfang vollzogen wurde und welche konkrete Auswirkungen die Tätigkeit auf deren gesundheitliche Verfassung hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.