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Urteil

4 Sa 71/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:1115.4SA71.22.00
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2021 – 1 Ca 3376/21 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2021 – 1 Ca 3376/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Auslegung einer tariflichen Regelung zur Berechnung der Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Personen bei der Beklagten. Die Beklagte ist verfasst als gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts und veranstaltet drei nationale Rundfunkprogramme. In ihrer heutigen Form existiert sie seit 1994 aus einem Zusammenschluss des ehemaligen R -Rundfunk, des D K und des in K ansässigen Deutschlandfunks. Gemäß „Tarifvertrag zur Harmonisierung bestehender tarifvertraglicher Vorschriften für freie Mitarbeiter an beiden Standorten des Deutschlandradio, der bis zum Abschluss neuer tarifvertraglicher Regelungen gelten soll“ vom 22.09./8.10./07.11.1995 wurde der Geltungsbereich des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk vom 09.06.1978 in seiner letzten Fassung mit Wirkung vom 01.01.1995 sowie die Durchführungstarifverträge zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk vom 09.06.1978 in der Fassung vom 01.01.1989 sowie Tarifvertrag über Zahlungen bei Schwangerschaft vom 18.06.1982) auf das Deutschlandradio insgesamt ausgedehnt. Ebenso wurde der Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen bei R vom 10.12.1986 sowie des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer Beschäftigte bei R vom 10.12.1986 mit Wirkung vom 01.01.1995 auf das Deutschlandradio insgesamt ausgedehnt. Zudem wurde der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages für freie Mitarbeiter des Deutschlandfunks (Honorarrahmen) vom 04.09.1979 in seiner letzten Fassung zum 01.07.1995 auf das gesamte Deutschlandradio ausgedehnt mit der Maßgabe, dass soweit der Honorarrahmen des Deutschlandfunks keine entsprechenden Positionen enthält, er durch Positionen des Vergütungstarifvertrages für freie Mitarbeiter des R (Honorarrahmen) in seiner letzten Fassung ergänzt wird. Der somit geltende Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk (im Folgenden aäPTV) in der Fassung vom 25.11.2010 hat folgende Bestimmungen: 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Tarifvertrag gilt für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a TVG 1.1.1 für die zwischen ihnen und dem DLF durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse, 1.1.2 für die sich aus der Wiederholung einzelner kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte im DLF ergebenden besonderen Dauerrechtsbeziehungen. 1.2 Er regelt mit seinen Durchführungs-Tarifverträgen Mindestbedingungen, die für diese Mitarbeiter wegen ihrer Dauerrechtsbeziehung zum DLF unter den Voraussetzungen der nachstehenden Abschnitte 2 und 3 gelten. … 2. Wirtschaftliche Abhängigkeit Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitarbeiters ist gegeben, wenn er entweder bei DLF oder bei ihm und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gehören, mehr als die Hälfte seiner erwerbsmäßigen Gesamtentgelte (brutto und ohne gesonderte Unkostenerstattung) in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungs-Tarifverträgen bezogen hat. Sofern ein Mitarbeiter künstlerische, schriftstellerische oder journalistischer Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen, unmittelbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten Entgelte. 3. Soziale Schutzbedürftigkeit 3.1 Die soziale Schutzbedürftigkeit des Mitarbeiters ist gegeben, wenn er in dem Erwerbszeitraum von sechs Monaten gemäß Abschnitt 2 mindestens an 42 Tagen (einschließlich Urlaubs- und Krankheitstage) für den DLF einschließlich Tochtergesellschaften oder auch für andere ARD-Anstalten aufgrund vertraglicher Verpflichtung tätig war. 5. Beginn und Dauer der Arbeitnehmerähnlichkeit … 5.2.1 Beabsichtigt der DLF die Beendigung oder eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des Mitarbeiters, so muss er ihm das durch die Honorar- und Lizenzerteilung vorher schriftlich mitteilen, wenn der Mitarbeiter im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch gegen den DLF nach dem Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen berechtigt geltend gemacht hatte. … Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit liegt dann vor, wenn hierdurch die Gesamtvergütung beim DLF in einem Beschäftigungsjahr um mehr als 25 % gemindert wird. Bei Mitarbeitern, die mehr als die Hälfte ihres Gesamtentgelts allein vom DLF beziehen, liegt eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit bereits dann vor, wenn die Gesamtvergütung beim DLF gegenüber dem vorausgehenden Beschäftigungsjahr um mehr als 10 % gemindert wird. Dies wird am Ende eines Beschäftigungsjahrs festgestellt. Hierzu ist ein Antrag des Mitarbeiters erforderlich, sofern nicht der DLF die Einschränkung mitgeteilt hat. Die Gesamtvergütung des Vorjahres berechnet sich aus den erzielten Honoraren zuzüglich einer inzwischen erfolgten tariflichen Honorarerhöhung. … 5.4 Wird gemäß Abschnitt 5.2.1, dritter Absatz, eine Minderung der Gesamtvergütung festgestellt, erhält der Mitarbeiter für die Dauer der im zweiten Absatz genannten Fristen einen anteiligen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtvergütung des letzten Beschäftigungsjahres und der um 25 % bzw. 10 % verminderten Gesamtvergütung beim DLF im vorletzten Beschäftigungsjahr. Die Gesamtvergütung des vorletzten Beschäftigungsjahres berechnet sich aus den erzielten Honoraren zuzüglich einer im letzten Beschäftigungsjahr erfolgten tariflichen Honorarerhöhung.“ Der geltende Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk vom 09.06.1978 (im Folgenden UTV) in der Fassung vom 12.08.2013 hat folgende Regelungen: 1. Urlaubsanspruch 1.1 Die unter Abschnitt 1 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk fallenden Mitarbeiter des Deutschlandfunks - einschließlich Pensionäre und Rentner - haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, wenn sie die Voraussetzungen der Abschnitte 2 und 3 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des Deutschlandfunks allein beim Deutschlandfunk erfüllen. 1.2 Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. … 3. Urlaubsvergütung 3.1 Der Mitarbeiter erhält vom Deutschlandfunk unverzüglich nach Antragsbewilligung eine Urlaubsvergütung für die Urlaubstage, die ihm nach Abschnitt 2.1 dieses Tarifvertrags zustehen. Das Urlaubsentgelt wird wie folgt berechnet: Die Summe der Entgelte, die der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum vom Deutschlandfunk erhalten hat, wird dividiert durch die Anzahl der Werktage (ohne Samstage) im Bemessungszeitraum und dann mit der Zahl der Urlaubstage multipliziert. Ist der Mitarbeiter ein volles Beschäftigungsjahr für den Deutschlandfunk tätig gewesen, ist der Bemessungszeitraum das vorausgegangene Beschäftigungsjahr. Andernfalls ist der Bemessungszeitraum die tatsächliche vorausgehende Zeit der Beschäftigung bis zu zwölf Monaten. Auf Antrag wird der Bemessungszeitraum um die Zeit verkürzt, in welcher der Mitarbeiter an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z.B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten). 3.2 Allgemein geltende Erhöhungen der Vergütungssätze, die zwischen dem Ende des Bemessungszeitraums und dem Ende des Urlaubs eintreten, werden bei der Berechnung der Urlaubsvergütung entsprechend berücksichtigt. Der geltende Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen im Deutschlandradio vom 10.12.1986 in der Fassung vom 01.04.2002 (im Folgenden: UrhTV) hat folgenden Geltungsbereich gemäß Ziffer 1.1: Dieser Tarifvertrag gilt für Verträge, die zwischen DLR und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des im DLR geltenden Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen vom 09.06.1978 über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen werden. In Ziffer 16 „Vergütungen“ hat er u.a. folgende Bestimmungen: 16. Allgemeine Vergütungsregelungen 16.1.1 Der Mitarbeiter erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechtseinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem im DLR geltenden Tarifvertrag über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten. 16.1.2 Eine einmalige Vergütung sämtlicher Leistungen und Rechteübertragungen für Sendezwecke von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland erfolgt nur in den im Vergütungstarifvertrag dafür vorgesehenen Fällen. 16.1.3 Für die Nutzung in Abruf- und Online-Diensten wird eine Vergütung i.H.v. 4,5 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2 Besondere Vergütungsregelungen Hörfunk 6.2.1 Ist das Werk für den Hörfunk bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp UW gekennzeichnet, so ist mit der Vergütung eine Sendung im gesamten Sendegebiet des DLR abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: 6.2.2 Bei Wiederholungen im gesamten Sendegebiet des DLR zahlt DLR eine Wiederholungsvergütung i.H.v. 50 % der Erstvergütung. 6.2.3 Die Erstvergütung gilt a) bei aktuellen Kurzbeiträgen bis zu 10 Minuten als Entgelt für eine beliebig häufige Ausstrahlung binnen 24 Stunden seit der Erstsendung, b) bei Beiträgen ab zehn Minuten als Entgelt für zwei Ausstrahlungen innerhalb von vier Wochen. … 16.3 Allgemeine Vergütungsregelungen 16.3.6 Anpassung von Wiederholungsvergütungen Wiederholungsvergütungen für Produktionen, deren Erstsendung länger als zehn Jahre zurückliegt, werden um 40 % angehoben. Nach Ablauf jeweils weiterer fünf Jahre erhöht sich der Anhebungsprozentsatz um je 5 %. Eine Kappung erfolgt bei 100 % Steigerung. Bis einschließlich 2017 bezog die Beklagte die Wiederholungsvergütungen in die Berechnung der Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Personen ein. Mit Rundschreiben an ihre freien Mitarbeiter vom 27.11.2017 teilte die Beklagte u.a. mit, dass die Honorarabrechnung mit dem Z zum Jahresende beendet und ab Januar 2018 der W die Honorarabrechnungen erstellen werde. Im Zuge des Systemwechsels würden in Umsetzung eines höchstrichterlichen Urteils „Wiederholungshonorare“ künftig nicht bei der Berechnung von tariflichen Sozialleistungen einbezogen, da sie in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zu den Honoraren gehörten, sondern als Lizenzen abzurechnen seien. Die Kläger, zwei Gewerkschaften, haben mit ihrer Klage die Ansicht vertreten, die Auslegung von Nr. 3.1 des UTV in der Fassung vom 12.08.2013 ergebe, dass von der Formulierung „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare erfasst würden. Sinn und Zweck der Tarifnorm sei die soziale Absicherung einer arbeitnehmerähnlichen Person, die aufgrund ihrer intensiven Tätigkeit für Deutschlandradio wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sei. Diesem Sinn und Zweck könne man nur gerecht werden, wenn Wiederholungshonorare mit in die Berechnung der Urlaubsvergütung einbezogen würden. Wiederholungshonorare machten einen nicht unbedeutenden Teil der Arbeitseinkünfte der bei der Beklagten beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen aus. Aufgrund ihres Urlaubs seien arbeitnehmerähnliche Personen nicht dazu in der Lage, weitere Tätigkeiten für Deutschlandradio zu erbringen, die sodann neben den Ersthonoraren auch wiederum Wiederholungshonorar auslösen könnten. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spreche für die Einbeziehung von Wiederholungshonoraren. Dies zeige ein Blick auf den Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte (im Folgenden ProdTV), der in Z. 13.9 Vergütungen aufführe, die nach diesem Tarifvertrag gezahlt würden. Gleiches gelte für die Vergütungen, die gemäß Z. 16 des UrhTV gezahlt würden. Genannt seien dort insbesondere der Online-Zuschlag sowie die Wiederholungsvergütungen. Auch die Tarifübung könne zum Zwecke der Tarifauslegung herangezogen werden, wenn sie in Kenntnis und mit Billigung der Tarifvertragsparteien praktiziert werde. Die jahrzehntelang gelebte Praxis der Einbeziehung von Wiederholungshonoraren in die Berechnung verdeutliche, dass die Tarifvertragsparteien es so verstanden hätten, dass Wiederholungshonorare als Teil der Summe des Entgelts erfasst werden sollten. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass Nr. 3.1 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 10. August 2013 in der Weise auszulegen ist, dass als „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare zu verstehen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, die Auslegung von Nr. 3.1 des streitgegenständlichen Tarifvertrags ergebe, dass „Wiederholungshonorare“ in die Berechnung des tariflichen „Urlaubsgeldes“ nicht einzubeziehen seien. „Lizenzzahlungen“ für Wiederholungen blieben außen vor. Ebenso flössen beispielsweise sogenannte Übernahmehonorare nicht in die Berechnung ein, was Lizenzzahlungen an den freien Mitarbeitenden seien, dessen Werk von einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zur Ausstrahlung in den Programmen der Beklagten an die Beklagte weitergegeben werde. Die Einbeziehung der „Wiederholungslizenzen“ in der Vergangenheit sei für die arbeitnehmerähnlichen Personen mit Urlaubsanspruch günstig gewesen. Sie sei von der Beklagten freiwillig vorgenommen worden. Eine Verpflichtung dazu habe nicht bestanden. Der Anstoß zu einer Rückführung der Urlaubsgeldberechnung auf das von den Tarifvertragsparteien Gewollte habe die Entscheidung des Bundesfinanzhofes VI R 49/02 vom 26.07.2006 gegeben. Darin werde die strikte systematische Unterscheidung zwischen Wiederholungshonoraren und Erlösbeteiligungen für urheberrechtliche Verwertungszwecke einerseits und Honorarleistungen andererseits klargestellt. Das auf Personalwesen spezialisierte Fachportal „Haufe“ führe unter dem Begriff „Entgelt“ folgenden Lexikoneintrag: „Arbeitsentgelt wird die Vergütung des Arbeitnehmers für seine geleistete Arbeit bezeichnet“. Zentral sei hier der Verweis auf die Gegenleistung bzw. für seine geleistete Arbeit. Das an die freien Mitarbeitenden gezahlte Honorar diene der Abgeltung der im Werkvertrag zwischen freischaffender Person und Beklagter vereinbarter geschuldeter Leistung zur Herstellung eines sendefähigen und verwertbaren Produkts. Werkleistung und Honorar stünden in einem Austauschverhältnis. Daher sei das Entgelt im Rahmen eines Werkvertrages zwischen der Beklagten und ihren freien Mitarbeitenden das jeweilige Honorar. Wiederholungsvergütung hingegen sei eine vom Honorar als Entgelt unabhängige urheberrechtliche Lizenz, die sich allein auf die Nutzung des fertigen Produkts beziehe. Diese Auslegung werde auch durch den Willen der Tarifvertragsparteien gestützt, allein Honorare in die Berechnung von tariflichen Sozialleistungen einfließen zu lassen, was mit Blick auf die Regelung der übrigen Tarifansprüche erkennbar sei. Ersichtlich werde, dass wenngleich die Tarifvertragsparteien die Honorare mit „Durchschnittsentgelt“, „Vorjahresbezüge“, „Gesamtvergütungen“ oder einem vergleichbaren Begriff umschrieben haben, doch ganz deutlich, dass hiermit nicht jedwede Vergütung der arbeitnehmerähnlichen Person gemeint sein sollte, sondern allein auf die in einem bestimmten Referenzzeitraum erzielten Honorare abgestellt werden sollte. Auch ein einheitliches Verständnis der verschiedenen Tarifwerke spreche dafür ebenso wie der Sinn und Zweck, nämlich eine moderate soziale Absicherung eines freiberuflichen, arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiters. Auch die Tarifgeschichte zeige diesen Willen der Tarifvertragsparteien beim Abschluss des Tarifvertrages, nämlich durch eine Protokollnotiz zum Urlaubs-Durchführungs-Tarifvertrag, der im Jahr 1978 vom R einerseits und der R -F -F -U andererseits abgeschlossen worden sei, die laute: „Das Urlaubsentgelt wird nach der Leistungsvergütung (ohne Wiederholungshonorare) berechnet.“ und aus der sich ebenfalls Rückschlüsse auf das Verständnis der hier maßgeblichen Z. 3.1. UTV ziehen lasse, der parallel abgeschlossen worden sei. Schließlich ergebe sich dies auch aus der Bezugnahme des UTV auf das Bundesurlaubsgesetz, nach dessen § 11 auch nur solche Vergütungsbestandteile einbezogen würden, mit denen die erbrachten Dienste gemäß § 611 BGB vergütet werden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.12.2021 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass Nr. 3.1 S. 2 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk vom 09.06.1978 in der Fassung vom 12.08.2013 dahin auszulegen ist, dass von der darin enthaltenen Formulierung „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare erfasst werden. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrags. Die Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Streitfall führe nach Auffassung des Gerichts zu diesem Ergebnis. Bereits der Wortlaut rechtfertige die Annahme, dass es sich bei Wiederholungsvergütungen (auch) um „Entgelt“ im Sinne von Nr. 3.1 UTV handele, da unter dem Begriff „Entgelt“ rein sprachlich eine als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung zu verstehen sei. Ebenso spreche der Sinn und Zweck – die soziale Absicherung der für die Beklagte tätigen arbeitnehmerähnlichen Personen – dafür. Ausschlaggebend für die Annahme seien die jahrelange dahingehende praktische Tarifanwendung der Beklagten sowie die tarifliche Entstehungsgeschichte, nämlich die Übernahme des UTV, nicht aber des Durchführungs-Tarifvertrags über die Urlaubsregelung zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des R vom 12.04.1978, ohne in den UTV eine der Protokollnotiz zu Ziffer 3 des letztgenannten Tarifvertrags entsprechende Regelung aufzunehmen. Gegen dieses ihr am 30.12.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.01.2022 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 29.03.2022 begründet. Sie ist der Auffassung, dass die praktische Tarifanwendung schon methodisch als Auslegungsmittel für den objektiven Inhalt des Tarifvertrags verfehlt sei; sie lasse keinen Rückschluss auf den objektiven Inhalt eines Tarifvertrages zu und könne nach BAG vom 24.02.1988 – 4 AZR 640/87 auf den Inhalt des zuvor abgeschlossenen Tarifvertrages bereits mangels erforderlicher Schriftform nicht durchschlagen. Zudem müsse der Inhalt der Protokollnotiz zum Durchführungs-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des R als Indiz für den wirklichen Willen der Parteien auch für die Auslegung des UTV herangezogen werden und verdeutliche, dass der Begriff „Entgelt“ nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Wiederholungsvergütung gerade nicht umfassen solle. Die Protokollnotiz und der zeitgleich abgeschlossene Durchführungstarifvertrag zeigten, dass diese nicht den Inhalt abändern, sondern lediglich das von den Tarifvertragsparteien übereinstimmend Gewollte klarstellen sollte. Gerade weil die Gewerkschaftsparteien den Durchführungs-Tarifvertrag und den UTV zeitgleich und im Ergebnis gleichlautend verhandelten – jeweils mit R und dem damaligen Deutschlandfunk - müsse das Verständnis des Begriffs „Entgelt“ im Durchführungs-Tarifvertrag und UTV dasselbe gewesen sein. Bei einer Betrachtung der Tarifverträge der Beklagten in ihrer Gesamtheit zeige sich, dass der Wortlaut der Tarifverträge der Beklagten für arbeitnehmerähnliche Personen differenziert sei und gerade die Begriffe „Entgelt“ und „Honorar“ nicht als Synonym zu „Vergütung“ verwende. Der Begriff „Summe der Entgelte“ im UTV korrespondiere mit dem Begriff des Entgelts im UrhTV sowie dem aäPTV. Mit der Verwendung des Begriffs Honorar nähmen diese Regelungen bewusst Bezug auf den tarifvertraglich verhandelten Honorarrahmen, der wie sich aus Z. 16.1.1 des Urheberrechtstarifvertrages ergebe, ausschließlich die Erstvergütung, nicht jedoch die Wiederholungsvergütungen regele. Die allgemeine Definition nach Duden beschreibe den Begriff „Honorar“ als die Bezahlung, die Angehörige der freien Berufe für einzelne Leistungen erhalten. Dieser Bezug auf Leistungen durch den Begriff des Honorars decke sich mit der Definition in Z. 16.1.1 des UrhTV, die ebenfalls auf die Leistungen Bezug nehme. Die Anpassung von Wiederholungsvergütungen richte sich dagegen folgerichtig nicht nach einer möglichen Anpassung der Erstvergütung, sondern gemäß Z. 16.3.6 des UrhTV nach einer autonomen Regelung. Ein Entgelt, dass die Dienstleistung vergüte, sei also nach dem Wortlaut der Tarifverträge und auch im tariflichen Gesamtzusammenhang alleine die Erstvergütung. Mit Blick auf die urheberrechtlichen Maßgaben (grundlegende gesetzliche Differenzierung zwischen dem werk- bzw. dienstvertraglichen Honorar und der urheberrechtlichen Lizenzvergütung) werde auch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien in den Tarifverträgen zwischen dem Entgelt bzw. Honorar als Erstvergütung und der allein urheberrechtlichen Wiederholungsvergütung differenzierten. Nach Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Regelung im UTV könne die Wiederholungsvergütung als ein lizenzrechtlicher Anspruch schon nicht in die Berechnung des ausfallenden Entgelts mit einbezogen werden. Durch den Tätigkeitsausfall während der Urlaubszeit erleide die arbeitnehmerähnliche Person keine Minderung ihrer Ansprüche auf Wiederholungsvergütung. Solche Wiederholungen könnten auch während der Urlaubszeit des Urhebers erfolgen. Die Wiederholungsvergütung sei von der arbeitnehmerähnlichen Person nicht beeinflussbar. Sie habe nach dem aäPTV auch keinen Aussagewert bezüglich der für die Einordnung als schutzbedürftige arbeitnehmerähnliche Person maßgeblichen Beauftragungsintensität. Die maßgebliche Referenzgröße der wirtschaftlichen Abhängigkeit werde bewusst und zugunsten der Urheber ohne Wiederholungsvergütungen berechnet. UTV und aäPTV stellten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen – sei es für den Ausgleichsanspruch nach Abschnitt 5.3 aäPTV, sei es für den Anspruch auf Urlaubsvergütung nach Abschnitt 1.1 UTV – alleine auf die Erstvergütung als Entgelt für die Dienst- bzw. Werkleistung ab. Auch im Rahmen des § 11 BUrlG sei selbstverständlich, dass eine rein lizenzrechtliche Leistung, die gerade die Arbeitsleistung nicht mehr vergüte, von diesem Wortlaut nicht mitumfasst sei. Dies sei für Arbeitnehmererfindervergütungen selbstverständlich. Die Einbeziehung der Wiederholungsvergütung als von der tatsächlichen Dienst- oder Werkleistung unabhängigen Vergütung bei der Urlaubsvergütung würde daher entgegen § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG zu einer mehrfachen Berücksichtigung der Zahlung führen (BAG vom 10.12.2013 – 9 AZR 279 / 12). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2021 – 1 Ca 3376/21 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Hinsichtlich der Heranziehung der Protokollnotiz zu Z. 3 des Durchführungs-Tarifvertrages über die Urlaubsregelung zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des RIAS weisen sie darauf hin, dass die damals beteiligten Personen und auch die abschließenden Tarifvertragsparteien nicht identisch gewesen seien. Sie verweisen darauf, dass in den zahlreichen Tarifverträgen, die bei der Beklagten die Rechtsverhältnisse der arbeitnehmerähnlichen Personen und der sogenannten auf Produktionsdauer Beschäftigten regeln, die Begriffsbestimmungen nicht einheitlich verwendet werden. Bereits aus der Formulierung in Z. 16.1.1 des UrhTV werde deutlich, dass die von der Beklagten behauptete Systematik hinsichtlich der Begrifflichkeit „Entgelt“ und „Vergütung“ nicht bestehe. Gleiches gelte für weitere tarifvertragliche Formulierungen. Unter Heranziehung des Zwecks des UTV, den Anspruch auf Mindesturlaub auch für die arbeitnehmerähnlichen Personen zu gewährleisten, entspreche es auch den gesetzlichen und europarechtlichen Vorgaben, wenn unter „Summe der Entgelte“ auch diejenigen Leistungen zu verstehen seien, die die ursprüngliche Arbeitsleistung der arbeitnehmerähnlichen Personen vergüten sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 1. Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Umstand, dass die tarifschließenden Parteien über die Reichweite des von ihnen geschlossenen Tarifvertrages streiten. Der Sache nach handelt es sich um eine Verbandsklage nach § 9 TVG. Nach dieser Norm sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrages ergangen sind, zwischen diesen und Dritten für Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Dies zeigt einerseits, dass das Gesetz entsprechende Klagen voraussetzt und andererseits, dass die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO näher konkretisiert werden (vgl. BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14, Rn 15; BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 371/10, Rn 27 ff.). Bereits die aus § 9 TVG resultierende Bindungswirkung begründet das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hier streiten die Tarifvertragsparteien darum, ob zur Berechnung der Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Personen nach dem Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen bei der Beklagten Wiederholungsvergütungen (von den Parteien auch als Wiederholungshonorare bezeichnet) in die „Summe der Entgelte“ einzubeziehen sind oder nicht, nachdem die Beklagte diese Jahrzehnte einbezogen, diese Praxis aber zum 01.01.2018 geändert hat. 2. Die Klage ist begründet. Ziffer 3.1 Satz 2 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk vom 09.06.1978 in der Fassung vom 12.08.2013 ist dahin auszulegen, dass von der darin enthaltenen Formulierung „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungsvergütungen (von den Parteien auch als Wiederholungshonorare bezeichnet) erfasst werden. a. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Tariflicher Gesamtzusammenhang bedeutet die systematische Stellung der Tarifnorm innerhalb des Tarifvertrages selbst, aber auch im Rahmen etwa eines Tarifpaketes. Weiter gehören zum Gesamtzusammenhang auch andere Regelungen wie Protokollnotizen, Niederschriftserklärungen usw. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge, berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17; BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30; BAG, 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; BAG, 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19, BAG v. 13.10.2011, 8 AZR 514/10, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 – 10 Sa 787/15 –, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung, dass Ziffer 3.1 Satz 2 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk vom 09.06.1978 in der Fassung vom 12.08.2013 dahin auszulegen ist, dass von „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungsvergütungen bzw. - wie von den Parteien - auch in den erstinstanzlichen Schriftsätzen - übereinstimmend synonym verwendet - Wiederholungshonorare erfasst werden. (Die Kammer wird im Folgenden „Wiederholungsvergütung“ als den im aäPTV verwendeten Wortlaut gebrauchen.) aa. Bereits der Wortlaut der tariflichen Bestimmung spricht dafür, dass unter „Summe der Entgelte, die der Mitarbeiter im Bezugszeitraum von Deutschlandfunk erhalten hat“ auch an die arbeitnehmerähnlichen Personen bei der Beklagten gezahlte Wiederholungsvergütungen i.S.d. aäPTV fallen sollen. Dieses Ergebnis wird auch durch die systematische Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Tarifbestimmungen bestätigt. Die Tarifvertragsparteien benutzen in ihren verschiedenen Tarifverträgen sowohl die Worte „Entgelt“, „Vergütung“ sowie „Honorar“. Eine Definition dieser verschiedenen verwendeten Begriffe haben sie nicht - auch nicht in einer Protokollnotiz – vorgenommen. Sie benutzen diese drei Begriffe vielmehr synonym. Zum hier streitgegenständlichen UTV (im Gegensatz zum Urlaubs-Durchführungs-Tarifvertrag zwischen R und R -F -F -U ), gab es gerade keine Protokollnotiz hinsichtlich der Einbeziehung von Wiederholungsvergütungen/Wiederholungshonoraren, die im Rahmen des Gesamtzusammenhangs herangezogen werden könnte. (1) Dieser Gebrauch deckt sich mit den im Duden und bei Haufe zu findenden Definitionen. Auch dort findet sich keine klare Abgrenzung für den in Ziff. 3.1. UTV verwendeten Begriff „Entgelt“ (gerade in Bezug auf die hier betroffene Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen) von dem in „Wiederholungsvergütung“ enthaltenen Wortbestandteil „Vergütung“ oder auch dem Wort „Honorar“. Laut Duden ist unter dem Begriff „Entgelt“ eine „als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung“ zu verstehen. Nach Duden sind andere Wörter für Entgelt unter anderem: Honorar und Vergütung. Unter dem Begriff „Vergütung“ ist laut Duden zu verstehen: 1. das Vergüten; das Vergütetwerden 2. Geldsumme, mit der etwas vergütet wird Andere Wörter für Vergütung sind laut Duden u.a.: Bezahlung, Entlohnung, Honorar. Unter dem Begriff „Honorar“ ist laut Duden zu verstehen: 1. Bezahlung, die Angehörige der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller) für einzelne Leistungen erhalten. 2. Vergütung, die jemand für eine Tätigkeit, die er nebenberuflich (z.B. aufgrund eines Werkvertrags) oder als freier Mitarbeiter ausübt, erhält. Synonyme zu Honorar sind laut Duden u.a.: Bezahlung und Vergütung. (vgl. www.duden.de). Laut Haufe wird „als Entgelt“ „die Vergütung des Arbeitnehmers für seine geleistete Arbeit“ bezeichnet. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers. „Vergütung“ ist gemäß Haufe „die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung.“ Als „Honorar“ wird „die Vergütung für Leistungen freiberuflicher Mitarbeiter bezeichnet“. „Hierzu zählen beispielsweise unter anderen Journalisten, Musiker, Künstler, Steuerberater oder Dozenten.“ (vgl. www.haufe.de) Die verschiedenen Begrifflichkeiten werden demnach sowohl im allgemeinen als auch im juristischen Sprachgebrauch teilweise wechselseitig zur Definition herangezogen. Insbesondere wird das Wort Vergütung im Rahmen der Definition sowohl für Entgelt als auch auf für Honorar herangezogen. Auch wenn man insofern noch von einer tendenziellen Verwendung von Entgelt als Vergütung für Arbeitnehmer und Honorar als Vergütung für freiberufliche Mitarbeiter ausgehen wollte, bliebe die Verwendung hinsichtlich der hier betroffenen arbeitnehmerähnlichen Personen unklar, da sie zwar freiberufliche Mitarbeiter sind, aber im vorliegenden Kontext hinsichtlich des Urlaubs gerade wie Arbeitnehmer behandelt werden. (2) Die Tarifvertragsparteien verwenden alle drei Begriffe in den die arbeitnehmerähnlichen Personen betreffenden Tarifverträgen synonym. (a) Der UTV regelt unter der Überschrift Urlaubsvergütung : 3.1 Der Mitarbeiter erhält vom Deutschlandfunk unverzüglich nach Antragsbewilligung eine Urlaubsvergütung für die Urlaubstage, die ihm nach Abschnitt 2.1 dieses Tarifvertrags zustehen. Das Urlaubsentgelt wird wie folgt berechnet: Die Summe der Entgelte, die der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum vom Deutschlandfunk erhalten hat, wird dividiert durch die Anzahl der Werktage (ohne Samstage) im Bemessungszeitraum und dann mit der Zahl der Urlaubstage multipliziert. 16.1.1 UrhTV regelt: Der Mitarbeiter erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumungen. 16.2.3 Die Erstvergütung gilt a) bei aktuellen Kurzbeiträgen bis zu 10 Minuten als Entgelt für eine beliebig häufige Ausstrahlung binnen 24 Stunden seit der ersten Sendung, b) bei Beiträgen ab 10 Minuten als Entgelt für zwei Ausstrahlungen innerhalb von vier Wochen. Fußnote 11) Die regelmäßige nochmalige Ausstrahlung eines Beitrages ist bei der Festlegung des Ersthonorars durch Zahlung eines angemessenen Zuschlages zu berücksichtigen. 5.2.1 letzter Absatz: Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit liegt dann vor, wenn hierdurch die Gesamtvergütung beim DLF in einem Beschäftigungsjahr um mehr als 25 % gemindert wird. Bei Mitarbeitern, die mehr als die Hälfte ihres Gesamtentgelts allein vom DLF beziehen, liegt eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit bereits dann vor, wenn die Gesamtvergütung beim DLF gegenüber dem vorausgehenden Beschäftigungsjahr um mehr als 10 % gemindert wird. Dies wird am Ende eines Beschäftigungsjahrs festgestellt. Hierzu ist ein Antrag des Mitarbeiters erforderlich, sofern nicht der DLF die Einschränkung mitgeteilt hat. Die Gesamtvergütung des Vorjahres berechnet sich aus den erzielten Honoraren zuzüglich einer inzwischen erfolgten tariflichen Honorarerhöhung . (b) Es sind - entgegen den Ausführungen der Beklagten - keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Formulierung in Z. 16.1.1 als Definition von „Entgelt“ als „die in dem der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Vertrag mit der arbeitnehmerähnlichen Person selbst vereinbarte Erst vergütung“ gesehen werden soll. Nichts Dergleichen steht dort. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass unter der Überschrift „allgemeine Vergütungsbestimmungen“ mit „Vergütung“ allgemein „Vergütung“ gemeint ist. Danach werden Begriffe wie „Erstvergütung“, „Folgevergütung“, „einmalige Vergütung“, „Vergütung in Höhe von „…% der Erstvergütung“ verwendet. Auch dies zeigt eine nicht präzise Verwendung der Begrifflichkeiten. Im Übrigen kann entgegen den Ausführungen der Beklagten auch der UrhTV vom 10.12.1986 den Begriff des „Entgelts“ aus Ziff. 3.1 des UTV vom 9.6.1978 bereits aufgrund der Chronologie nicht „definieren“ bzw. Anhaltspunkte für die Auslegung geben. Dies umso weniger als diese beiden Tarifverträge nicht von den identischen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden; der UTV wurde für Deutschlandfunk geschlossen, der UrhTV für R . Ebenso wenig „definiert“ (wie die Beklagte meint) die o.g. Regelung zum Vorliegen einer wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit im aäPTV den Begriff „Entgelt“. Anhaltspunkte für den Willen einer entsprechenden „Definition“ durch die Tarifvertragsparteien sind darin in keiner Weise erkennbar. Vielmehr spricht einiges dafür, dass hier das Wort „Honorar“ verwendet wird, um erfolgte Erhöhungen der Honorare/Vergütungen einzubeziehen, die aufgrund der regelmäßigen Erhöhungen des Honorarrahmens erfolgen. Der Grund der Bestimmung des Vorliegens einer wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit ist gerade ein Vergleich der erzielten Vergütungen aufgrund der von der Beklagten an die arbeitnehmerähnliche Person übertragenen Tätigkeiten. Insofern ist die Vergütung des Vorjahres hochzurechnen um eine Tariferhöhung, um diesen Vergleich machen zu können. Insofern findet sich richtigerweise dieselbe Regelung zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs im Falle der wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit unter Ziff. 5.4 S. 2. Dass sich insbesondere die Höhe der Erstvergütung nach dem Honorarrahmentarifvertrag für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Deutschlandradio bestimmt, lässt – entgegen der Auffassung der Beklagten - in keiner Weise den Schluss zu, dass Erstvergütung und Honorar gleichbedeutend sein sollen. In dem UrhTV ist für die Wiederholungsvergütung ein bestimmter Prozentsatz der (Erst)Vergütung vereinbart, sodass eine weitere Vereinbarung zur Höhe der Wiederholungsvergütung entbehrlich ist. Zudem schlägt sich eine Erhöhung der Erstvergütung selbstverständlich auch auf die Wiederholungsvergütung durch. Auch in dem von der Beklagten eingereichten „Honorarrahmen“ wird im Übrigen auch der Begriff „Vergütung“ und nicht durchgängig das Wort „Honorar“ verwendet. bb. Sinn und Zweck der Tarifbestimmung bestätigen das gefundene Auslegungsergebnis. Auch unter Einbeziehung des von den Tarifvertragsparteien beabsichtigten Sinns und Zwecks der Tarifnorm, die zu berücksichtigen sind, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben, sowie auch des tariflichen Gesamtzusammenhangs, anhand dessen der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann, ist davon auszugehen, dass mit „Summe der Entgelte, die der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum vom Deutschlandfunk erhalten hat“ sämtliche Entgelte/Vergütungen/Honorare in diesem Zeitraum gemeint sind und damit Wiederholungsvergütungen selbstverständlich einzubeziehen sind. Der UTV als Durchführungstarifvertrag zu dem aäPTV und der aäPTV sind im Zusammenhang zu betrachten. Insofern nimmt Z. 1.1 des UTV auch Bezug auf die Regelung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Person in den Abschnitten 2 und 3 des aäPTV. Zweck der Ziff. 3 des UTV selbst ist eine von § 11 BUrlG abweichende Berechnung des Urlaubsentgelts der arbeitnehmerähnlichen Personen zu vereinbaren, die der Art und Weise ihrer Beschäftigung entspricht. Wegen der unregelmäßigeren Beschäftigung der arbeitnehmerähnlichen Personen ist ein längerer Bemessungszeitraum als in § 11 BUrlG vereinbart. Gemäß Z. 1.2 gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, soweit tarifvertraglich nichts Anderes vereinbart ist. Die Tarifvertragsparteien haben den Zweck verfolgt, dass gerade auch bei den besonders schutzwürdigen arbeitnehmerähnlichen Personen die Urlaubsvergütung nicht geringer ausfällt als die im Durchschnitt erhaltene Vergütung in den Zeiten einer Tätigkeit. (Relevanter) regelmäßiger Bestandteil des Einkommens der arbeitnehmerähnlichen Personen von der Beklagten ist die Wiederholungsvergütung. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Tarifvertragsparteien in dem UrhTV nicht deutlich gemacht, dass die Wiederholungsvergütung ein rein urheberrechtlicher Anspruch für die Einräumung der Nutzungsrechte im Sinne von § 32, 32 a UrhG sein soll. Laut Ziff. 15.1.1 UrhTV erhält der Mitarbeiter eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumung. Wie bereits zuvor ausgeführt, steht dort nicht zu vereinbarende „Erstvergütung“. Zum anderen gilt die Erstvergütung nach 16.2.3 unter bestimmten Voraussetzungen auch als Entgelt für eine zweite Ausstrahlung. Hinzu kommt, dass die Rechte bereits für die erste Ausstrahlung übertragen werden (müssen). Im Übrigen kann der 8,5 Jahre nach dem streitgegenständlichen UTV zwischen teilweise anderen Tarifvertragsparteien geschlossene UrhTV nicht als Gesamtzusammenhang herangezogen werden, anhand dessen der Sinn und Zweck der Regelung in Z. 3.1 des UTV ermittelt werden könnte. cc. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, bestätigt die tarifliche Entstehungsgeschichte insofern das gefundene Auslegungsergebnis einer Einbeziehung von Wiederholungsvergütungen in „Summe der Entgelte“ als nach Gründung der Beklagten im Jahr 1994 im Rahmen des Tarifvertrages zur Harmonisierung tarifvertraglicher Vorschriften im Jahr 1995 vereinbart wurde, dass der aäPTV nebst des Durchführungstarifvertrages, des UTV, von Deutschlandfunk ohne eine Formulierung zur Ausnahme von Wiederholungsvergütungen/-honoraren aus der Berechnung der Urlaubsvergütung übernommen wurde, ohne die Vereinbarung zu ändern, nicht hingegen der Urlaubstarifvertrag von R . Auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages im Jahre 1978 spricht eher für die gefundene Auslegung als für die gegenteilige Auffassung, dass die Tarifvertragsparteien eine Einbeziehung von Wiederholungsvergütungen in der streitgegenständlichen Regelung vom 09.06.1978 nicht wollten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Protokollnotiz zum Urlaubs-Durchführungs-Tarifvertrag, der unter dem 12.04.1978 zwischen RIAS und der R -F -F -U für die für R tätigen arbeitnehmerähnlichen Personen abgeschlossen wurde, nicht für die streitgegenständliche Ziffer aus dem UTV herangezogen werden, da es sich um einen Tarifvertrag für einen anderen Dienstgeber und andere Tarifvertragsparteien handelt. Zudem ist der Wortlaut mit „Leistungsvergütung“ anstatt „Summe der Entgelte“ ein anderer. Wenn man aber daraus Schlussfolgerungen ziehen wollte, dann spricht die Entstehungsgeschichte - wie von den Klägerinnen vertreten - dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss der hier streitgegenständlichen Regelung einige Wochen nach dem Abschluss des Urlaubs-Durchführungs-Tarifvertrags für R sich der Thematik bewusst waren und für die Urlaubsvergütung nach dem streitgegenständlichen UTV gerade die Einbeziehung von Wiederholungsvergütungen wollten. Jedenfalls könnte dies für die an beiden Tarifverträgen beteiligte R -F -F -U gelten. dd. Dieses Ergebnis wird auch durch die jahrelange entsprechende praktische Tarifübung, nämlich die Einbeziehung von Wiederholungsvergütungen in die „Summe der Entgelte“ zur Berechnung der Urlaubsvergütung durch die Beklagte bestätigt. Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie von einer entgegengesetzten Tarifauslegung ausgegangen wäre und die Wiederholungsvergütungen freiwillig, ohne sich verpflichtet zu fühlen, einbezogen hätte. ee. Das gefundene Ergebnis entspricht auch der im Zweifel zu wählenden vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten sprechen insbesondere nicht die Maßstäbe des § 11 BUrlG gegen die Einbeziehung der Wiederholungsvergütung in die Urlaubsvergütung mit der Begründung, dass dies entgegen § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG zu einer mehrfachen Berücksichtigung der Zahlung wie in BAG vom 10.12.2013 – AZR 279 / 12 – führen würde. Dort war eine von der tatsächlichen Arbeitsleistung unabhängige (monatliche) Vergütung, die auf das Jahr bezogen gezahlt wurde, nicht zu berücksichtigen, da der Arbeitnehmer aufgrund der Berücksichtigung des Zeitfaktors zur Berechnung des Urlaubsentgelts diese Leistung während der urlaubsbedingten Freistellung weiter erhielt. Vorliegend führt die Berücksichtigung von Wiederholungsvergütungen im Rahmen des Geldfaktors nicht zu einer Doppelberücksichtigung. Dies liegt daran, dass der Zeitfaktor vorliegend nicht berücksichtigt werden kann; die arbeitnehmerähnliche Person hat keine feste Arbeitszeit, die im Rahmen des Zeitfaktors bei Weiterarbeit ohne Freistellung in dieser Zeit entstehende Wiederholungsvergütungen berücksichtigen würde. Zu Recht verweisen die Klägerinnen hingegen darauf, dass die arbeitnehmerähnlichen Personen aufgrund der Inanspruchnahme von Urlaub in dieser Zeit nicht in der Lage sind, Hörfunkbeiträge zu erstellen, für die sodann auch Wiederholungsvergütungen anfallen. (2) Die Entscheidung des BFH vom 26.07.2006 – VI R 49/02 – NZA-RR 2007, 26 f. steht dem Ergebnis ebenso wenig entgegen, da „nur“ die Frage entschieden wurde, ob Wiederholungshonorare steuerrechtlich als Arbeitslohn gelten. Nach allem bleibt es somit bei der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Zulassung erfolgte wegen der Bindungswirkung nach § 9 TVG und im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Rechtsverhältnisse.