Urteil
6 Sa 608/22 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:0112.6SA608.22.00
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Leitsätze
Einzelfall zur Auslegung eines Tarifvertrages mit Blick auf eine dort versprochene Jubiläumszuwendung, und zur Frage, ob durch eine Gesamtzusage die Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt ist.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.06.2022 - 2 Ca 472/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur Auslegung eines Tarifvertrages mit Blick auf eine dort versprochene Jubiläumszuwendung, und zur Frage, ob durch eine Gesamtzusage die Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt ist. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.06.2022 - 2 Ca 472/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über den Fälligkeitszeitpunkt einer Dienstjubiläumsprämie. Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt als technischer Angestellter. Zuletzt erhielt er vertragsgemäß ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.559,56 EUR. Ihm steht unstreitig nach dem für die Parteien geltenden Tarifvertrag bei Erreichen des 40-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsprämie in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern gemäß § 32 des MTV JE zu. In § 32 MTV JE heißt es wörtlich: § 32 Jubiläumszuwendung Der Arbeitnehmer erhält eine Jubiläumszuwendung - bei Vollendung einer 25-jährigen Beschäftigungszeit im Sinne des § 8 in Höhe eines Monatsentgelts, - bei Vollendung einer 40-jährigen Beschäftigungszeit im Sinne des § 8 in Höhe eines zweifachen Monatsentgelts, bemessen nach dem Monatsentgelt für den Monat, in dem das Jubiläum fällt. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Beschäftigungszeit der Kläger geltend machen kann und ob er das 40-jährige Dienstjubiläum bereits erreicht hat, dies insbesondere durch Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Kernforschungsanlage J GmbH (heute Forschungszentrum J GmbH). Dort, bei der Kernforschungsanlage J GmbH, erhielt der Kläger in der Zeit vom 01.09.1981 bis zum 17.01.1985 eine Ausbildung zum Mechaniker. In der Zeit vom 18.01.1985 bis zum 18.07.1985 war er bei der Kernforschungsanstalt J GmbH weiter als Mechaniker tätig. Zum 31.07.1986 wechselte er zur Zentralabteilung Forschungsreaktoren und war dort an der EVA II-Versuchsanlage im Wechseldienst tätig. Ab dem 01.08.1986 ist der Kläger bei der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor J GmbH (AV ) tätig, bei welcher es sich um die heutige Beklagte handelt, die dieses Datum, den 01.08.1986, als den Beginn der für die hier streitige Jubiläumszulage maßgeblichen Beschäftigungszeit betrachtet. Die Beklagte ist verantwortlich für die Stilllegung und den Abbau nuklearer Altlasten und deren Entsorgung am Standort J . In § 8 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren MTV JE heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt (Unterstreichungen nur hier): § 8 Beschäftigungszeit 1. Beschäftigungszeit ist die bei der JE in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2. Weiter sind die Zeiten anzurechnen, die bei einem Arbeitgeber geleistet wurden, der Gesellschafter der JE ist oder war. 3. Andere Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können mit Zustimmung des Betriebsrates ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten Voraussetzung für die Einstellung sind . 4. Die Beschäftigungszeit wird durch Inanspruchnahme der Elternzeit nicht unterbrochen. Dem Kläger wurde im August 2011 zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläums gratuliert (Anl. B1, Bl. 38 der Akte), also offensichtlich berechnet ab dem Wechsel des Klägers zur Beklagten und ohne Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten aus den Jahren zuvor. Im Jahre 2015 erfolgte eine Integration von mehreren Beschäftigten des Nuklearbereiches der Forschungszentrum J GmbH, die im Wege des Teilbetriebsübergangs auf die Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor J GmbH, die heutige Beklagte, übergegangen ist. Im Zuge dieses Teilbetriebsübergangs fand eine Informationsveranstaltung statt. Unstreitig ist, dass für die Mitarbeiter, die zu dem Zeitpunkt ihren Arbeitgeber wechselten, Beschäftigungszeiten bei ihrem früheren Arbeitgeber anerkannt worden sind. Diese anerkannte Beschäftigungszeit ist im Zuge des Betriebsübergangs in § 2 Abs. 2 des jeweiligen individuellen Zusatzvertrages zum Arbeitsvertrag der übergegangenen Mitarbeiter schriftlich fixiert worden. Inwiefern auf dieser Informationsveranstaltungen Zusagen auch für den Kläger und für mit ihm vergleichbare Kollegen gemacht worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat mit der seit dem 25.02.2022 beim Arbeitsgericht Aachen anhängigen Klage die Auszahlung der (der Höhe nach rechnerisch unstreitigen) Dienstjubiläumsprämie gefordert in der Auffassung, diese sei bereits im August 2021 fällig geworden. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, damals sei die von ihm geleistete Vorbeschäftigung beim Forschungszentrum J im Sinne des § 8 Abs. 3 des MTV JE eine notwendige Voraussetzung für seine Anstellung bei der AV , also der heutigen Beklagten gewesen. Die Beklagte habe damals ein vitales Interesse gehabt, die erworbenen Fertigkeiten der in der Entsorgung tätigen Mitarbeiter zu übernehmen. Er sei im Zuge dieser Maßnahme nicht der einzige Mitarbeiter gewesen, der die Arbeitgeberin gewechselt habe. Auf der Informationsveranstaltung im Jahre 2015 habe der damalige Geschäftsführer in Absprache mit dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden Herrn N verbindlich und unmissverständlich erklärt, dass von der Beklagten sämtliche vorherigen Arbeitszeiten bei der AV und bei der Forschungszentrum J GmbH anerkannt würden. Bei verschiedenen Kollegen sei entsprechend dieser Zusage verfahren worden. Schon aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebe sich somit sein Anspruch auf Anerkennung seiner Vorbeschäftigungszeiten bei der Kernforschungsanlage J GmbH (heute Forschungszentrum J GmbH). Zwar könne der Wortlaut der Zusage heute nicht mehr mit Gewissheit wiedergegeben werden. Für alle Anwesenden sei aber unmissverständlich klar gewesen, dass sämtliche Vorbeschäftigungszeiten bei der Forschungszentrum J GmbH, die man vor Aufnahme der Beschäftigung bei der Beklagten abgeleistet habe, für alle Beschäftigten anerkannt und bei der Berechnung einer Betriebszugehörigkeit berücksichtigt würden, also auch für Beschäftigte, die nicht im Wege des Teilbetriebsüberganges dazugekommen seien. Man habe seinerzeit nicht im Einzelnen erörtert, dass auch Ausbildungszeiten zu berücksichtigen seien, auch wenn der Kläger die Zusage des damaligen Geschäftsführers genauso verstanden habe und habe verstehen dürfen. Es habe auch unter dem Grundsatz des Gleichheitsprinzips für die Beklagte kein Anlass bestanden bei Zusagen bezüglich der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten zwischen ihren Mitarbeitern Unterschiede zu machen. Eine solche Differenzierung sei auch nicht gemacht worden. Man sei in der Folgezeit entsprechend dieser Zusage auch verfahren. Beispielsweise habe der Mitarbeiter H G am 1. September 1973 seine Ausbildung bei der Rechtsvorgängerin der Forschungszentrum J GmbH begonnen und diese am 31.01.1976 abgeschlossen. Vom 01.02.1976 bis zum 30.03.1976 habe er dann im Anschluss bei seinem Ausbildungsbetrieb einen Zeitvertrag gehabt. Bei der Beklagten habe er vom 01.08.1977 bis zum 31.08.2020 gearbeitet. Dem Vortrag der Beklagten folgend hätte dieser sein Dienstjubiläum am 31.07.2017 begehen müssen. Nach der Informationsveranstaltung im Jahre 2015 habe die Beklagte seinem Kollegen G mit Schreiben vom 13.12.2015 schon zum 15.12.2015 zum 40-jährigen Dienstjubiläums gratuliert (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 04.05.2022, Bl. 53 d. A.). Auch die Kollegen O H , R Z und G S , die mit ihm die Ausbildung bei der KFA absolviert hätten, hätten im letzten Jahr ihr vierzigjähriges Dienstjubiläum gefeiert. Zudem habe der Arbeitnehmer A St bei der AV im Jahr 1983 angefangen und sei seit drei Jahren nicht mehr im Betrieb. Dieser habe vor seinem Ausscheiden sein vierzigjähriges Dienstjubiläum feiern dürfen. Der Kläger macht geltend, seine Vorbeschäftigungszeit von vier Jahren und elf Monaten beim Forschungszentrum J seien als Beschäftigungszeit anzuerkennen. Eine zeitliche Einschränkung der Anerkennung - wie von der Beklagten vorgetragen - sei nicht in § 8 Abs. 3 MTV JE enthalten. Auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handele, helfe der Beklagten nicht weiter. Die Zusage auf der Informationsveranstaltung stehe dem entgegen, genauso wie der allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die nach § 8 Abs. 3 MTV JE erforderliche Zustimmung des Betriebsrates sei reine Formsache, da es ureigenes Interesse des Betriebsrats sei, dass diese Vorbeschäftigungszeiten angerechnet würden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.119,12 EUR brutto zu zahlen nebst jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Verteidigung gegen die Klage vorgetragen, auf der Informationsveranstaltung im Jahr 2015 habe es an den Kläger und die mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter keine Zusage gegeben. Die Informationsveranstaltung habe ausschließlich dazu gedient, den von einem Teilbetriebsübergang betroffenen Mitarbeitern der Forschungszentrum J GmbH aufzuzeigen, welche Bedingungen zukünftig auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Für die Mitarbeiter der Beklagten habe es keinerlei Veränderungen gegeben, sodass auch kein Bedürfnis für eine solche behauptete Zusage bestanden habe. Die Regelung in § 8 Abs. 3 des MTV JE sei eine „Kann-Vorschrift“; ein Anspruch sei aus ihr deshalb nicht ableitbar, zumal bis zuletzt eine Zustimmung des Betriebsrates zur Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten nicht vorliege. Zudem habe der Kläger damals, als er sich bei ihr beworben habe, keine berufliche (Vor-)Tätigkeit geltend machen können, die Voraussetzungen für die Einstellung habe sein können. Aus den Darlegungen des Klägers folge auch nicht, warum die Zeit als Mechaniker Voraussetzung für seine Einstellung gewesen sei und er nicht auch ohne diese kurze Berufstätigkeit unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung bei der Beklagten seine Arbeitstätigkeit hätte erbringen können. Hinzukomme, dass nach ihrer Auffassung die Ausbildungszeiten nicht zur Betriebszugehörigkeit hinzugerechnet werden könnten. Ausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse seien ihrer Auffassung nach nicht gleichzusetzen, auch nicht in diesem speziellen Fall. Gerade weil 40 Jahre nach der Einstellung nicht mehr nachvollziehbar sei, ob eine berufliche Tätigkeit Voraussetzung für eine Einstellung gewesen sein könnte, habe die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten vom Kläger unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Einstellung geltend gemacht werden müssen. Dies ergebe sich daraus, dass § 8 Abs. 3 MTV JE im Präsens formuliert sei. Auch der Kläger sei bislang davon ausgegangen, dass seine Vorbeschäftigungszeiten nicht anzurechnen seien. Er habe sein 25-jähriges Dienstjubiläum unbeanstandet am 01.08.2011 begangen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz helfe dem Kläger nicht weiter. Die Benennung eines Mitarbeiters reiche nicht aus. Zudem sei die Berechnung des 40-jährigen Dienstjubiläums bei dem benannten Mitarbeiter nicht nachzuvollziehen. Wäre die Ausbildungszeit berücksichtigt worden, so hätte er sein Jubiläum am 31.12.2014 begehen müssen. Wäre die Arbeitstätigkeit allein berücksichtigt worden, hätte er sein Dienstjubiläum am ein 30.05.2017 feiern müssen. Das Dienstjubiläum am 15.12.2015 sei rechnerisch dagegen in keiner Weise nachzuvollziehen. Die Benennung von weiteren Mitarbeitern im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht werde von ihr als verspätet gerügt. Es bestehe keine Kenntnis von angeblich vergleichbaren Fällen. Das Arbeitsgericht Aachen hat die Klage mit Urteil vom 21.06.2022 abgewiesen mit der Begründung der Anspruch auf Zahlung der Prämie sei noch nicht fällig. Unstreitig könne der Kläger bei der Beklagten selbst noch nicht auf 40 Jahre Beschäftigungszeit zurückblicken. Der Kläger sei nie bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der Gesellschafter der Beklagten ist oder war, wie es die Regelung in § 8 Ziffer 1 und 2 MTV JE vorsehe. Auch die Regelung in § 8 Ziffer 3 MTV JE helfe nicht weiter. Es handele sich um eine „Kann-Vorschrift“ und es sei nicht ersichtlich, dass sich das der Arbeitgeberin eröffnete Ermessen billigerweise auf einen Anspruch reduziert habe. Auch aus einer Gesamtzusage im Rahmen der Informationsveranstaltung im Jahre 2015 ergebe sich kein Anspruch. Es sei unstreitig, dass die Informationsveranstaltung aus Anlass der Übernahme von Mitarbeitern im Jahr 2015 veranstaltet worden sei. Es habe also ein Bedürfnis bestanden, den übernommenen Beschäftigten die Rechtsfolgen des § 613 a BGB darzustellen. Wenn der Kläger einen Anspruch aus einer Gesamtzusage geltend machen wolle, dann setze dies die Wiedergabe des genauen Wortlauts voraus. Ein Rechtsbindungswille sei selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folge hier kein Anspruch. Für die Annahme einer Gruppenbildung sei die Benennung eines Mitarbeiters für die Begründung einer generellen Regelung nicht ausreichend. Die Benennung der weiteren Mitarbeiter im Kammertermin sei als verspäteter Vortrag zurückzuweisen gewesen. Gegen dieses ihm am 21.07.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2022 Berufung eingelegt gleichzeitig begründet. Der Kläger trägt nunmehr vor, er vertrete weiterhin die Auffassung, dass seine Vorbeschäftigungszeiten bei der Kernforschungsanlage J seit dem 01.09.1981 auf seine Betriebszugehörigkeit anzurechnen seien. Nach der avisierten Zustimmung des Betriebsrats sei ihm daher am 01.09.2021 eine Jubiläumsprämie zu zahlen. Auf der streitigen Informationsveranstaltung im Jahre 2015 sei ausdrücklich gesagt worden: „Sämtliche vorherigen Arbeitszeiten bei der AV und bei der Forschungszentrum J GmbH werden anerkannt.“ Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz komme als Anspruchsgrundlage in Frage: Die Beschäftigten G , H , Z , S , St hätten Jubiläumszuwendungen erhalten (Beweis: Zeugnis K ). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.01.2023 - 2 Ca 472/22 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.119,12 EUR brutto zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Verteidigung gegen die Berufung vor, das Arbeitsgericht habe völlig zurecht eine Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei der Kernforschungsanlage J abgelehnt. Der Kollege G , sei nicht geeignet den Anspruch aus Gleichbehandlung zu stützen. Dessen Dienstjubiläum am 15.12.2015 sei nicht zu vereinbaren mit der behaupteten Anerkennung der Ausbildungszeit. Die Mitarbeiter H , Z und S seien gleichfalls ungeeignet, denn diese seien durch Teilbetriebsübergang hinzugekommen, seien mit dem Kläger also nicht vergleichbar. Ein Dienstjubiläum von Achim St sei auch für sie anhand der Personalakte nicht berechenbar. Die Behandlung seines Falles erlaube es jedenfalls nicht, ein generalisierendes Prinzip zu begründen. Der Mitarbeiter K sei erst im Jahre 2017 zur Beklagten gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist zulässig aber nicht begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf diese Begründung kann daher Bezug genommen werden. Die nachfolgenden Erläuterungen geschehen nur zur Vertiefung und soweit sie von der Berufungsbegründung veranlasst sind. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Jubiläumsprämie aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und §§ 32, 8 MTV JE oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG iVm § 241 BGB, denn die Voraussetzungen der §§ 32, 8 MTV JE sind nicht erfüllt und für einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz fehlt es an einer vergleichbaren Beschäftigtengruppe, auf deren Behandlung durch die Beklagte sich der Kläger berufen könnte. Auch aus einer Gesamtzusage iVm § 251 BGB folgt der geltend gemachte Anspruch nicht. 1. Ein Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumsprämie aus §§ 32, 8 MTV JE kommt nicht in Betracht, denn aus der Anwendung des § 8 MTV JE folgt nicht, dass die Beschäftigungszeit des Klägers bereits 40 Jahre vollendet hat. a. Nach § 8 Abs. 1 MTV JE kann der Kläger bisher keine Beschäftigungszeit von 40 Jahren geltend machen, denn er ist erst seit dem 01.08.1986 bei der Beklagten beschäftigt; von dort berechnet werden die 40 Jahre erst am 31.07.2026 erreicht. b. Eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei der Forschungszentrum J GmbH kommt weder nach § 8 Abs. 2 oder 3 MTV JE noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. (1.) Die Forschungszentrum J GmbH war oder ist keine Gesellschafterin der Beklagten. Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung des § 8 Abs. 2 MTV JE . (2.) Die vom Kläger bei der Forschungszentrum J verbrachte Zeit, nämlich die drei Jahre und vier Monate im Ausbildungsverhältnis sowie die sechs Monate im Arbeitsverhältnis sind keine „anderen Zeiten“, die nach § 8 Abs. 3 MTV JE anrechenbar wären. Das ergibt sich aus der Auslegung des Tarifvertrages. Weder ist die Ausbildungszeit eine berufliche Tätigkeit (aa.), noch liegt eine Zustimmung des Betriebsrats vor (bb.). Auch ist die Ausbildung bei der Forschungszentrum J GmbH keine „Voraussetzung für die Einstellung“ im Sinne der Vorschrift (cc.). (aa.) Die Ausbildungszeit bei der Forschungszentrum J GmbH ist keine „berufliche Tätigkeit“ im Sinne des § 8 Abs. 3 MTV. Das ergibt sich aus der Auslegung der Vorschrift. Tarifverträge stellen in ihrem normativen Teil abstrakt-generelle Regelungen bereit. Solche abstrakt-generellen Regelungen sind nicht wie konkret-individuelle Verträge auf der Suche nach dem tatsächlichen Willen der Vertragsschließenden nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, sondern nach den Maßstäben, die für die Gesetzesauslegung entwickelt worden sind (vgl. dazu schon BAG v. 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 -). Weder die Grundsätze zur falsa demonstratio noch die Grundsätze zum Dissens finden daher Anwendung. Vielmehr kommt dem Wortlaut der Regelung eine herausgehobene Bedeutung zu. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Abschluss eines Tarifvertrages das Ergebnis einer kollektiv ausgeübten Privatautonomie darstellt. Tarifverträge müssen ihre Regelungsaufgabe täglich in einer kaum überschaubaren Vielzahl von Fällen, nicht selten im Vorhinein Verhalten steuernd, erfüllen. Sie sollen als schriftlich niedergelegter Ausgleich der strukturell widerstreitenden Interessen zugleich die Entstehung von Konflikten im Arbeitsleben für die Dauer ihrer Geltung verhindern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann es vom Grundsatz her nur darum gehen, dass die den Rechtsnormen unterworfenen aus dem Produkt kollektiv ausgeübten Privatautonomie, nämlich dem Tarifvertrag selbst, erkennen können und müssen, was sie tun und was sie unterlassen sollen, was ihnen zusteht und worauf sie keinen Rechtsanspruch haben. Die Verständnismöglichkeiten der Normunterworfenen müssen auch die Gerichte zugrunde legen. Es ist ausgeschlossen und wäre für die Akzeptanz von Tarifnormen im höchsten Maße gefährlich, würden die Gerichte für Arbeitssachen bei der Inhaltsermittlung von Tarifverträgen auf subjektive Erkenntnisquellen zurückgreifen, die dem Tarifunterworfenen im Normalfall verschlossen sind oder auf die er zumindest typischerweise nicht zurückgreift. Wenn sich die Normunterworfenen nicht auf das verlassen können, "was da steht", weil sie wenig später durch ein Gericht erfahren, dass die Tarifvertragsparteien es ganz anders gemeint haben, werden sie im täglichen Arbeitsleben jede den eigenen Interessen zuwiderlaufende Tarifnorm die Anwendung verweigern, solange sie hierzu nicht durch ein Gericht gezwungen werden (Bepler in: der Tarifvertrag, 2. Auflage, Teil 3 Rn. 31 ff.). Dies vorausgeschickt ergibt sich hier aus dem Wortlaut, dass eine Ausbildungszeit in einem anderen Unternehmen nicht zur „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne des § 8 Abs. 3 MTV JE zu zählen ist. Die Regelung spricht nicht bloß von „Beschäftigung“ oder „Tätigkeit“, dazu könnte das Ausbildungsverhältnis noch zählen; Voraussetzung ist nach dem Wortlaut vielmehr eine „berufliche Tätigkeit“, also eine Tätigkeit in einem Beruf. „In einem Beruf“ kann Tätigkeit aber nur entfaltet werden, wenn dieser Beruf erlernt worden ist oder eine Tätigkeit ohne abgeschlossene Berufsausbildung gegen Entgelt ausgeübt wird. Ein Auszubildender ist nicht beruflich als Mechaniker tätig, sondern er wird zum Mechaniker ausgebildet. Dieses Wortverständnis wird durch die Systematik des Tarifvertrages bestätigt. In § 1 MTV JE , der den Geltungsbereich regelt, sind Auszubildende ausgenommen. Dort heißt es wörtlich: § 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der J Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen – im folgenden JE genannt -, die Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft -ver.di- sind. 2. Ausgenommen sind Prokuristen, Praktikanten und Ferienarbeiter. Was ein Praktikant ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in § 58 MTV JE . Dort heißt es wörtlich: § 58 Begriffsbestimmungen […] Nr. 8 „Praktikanten“ Praktikanten sind Personen, die eine Tätigkeit zum Zwecke der Berufsausbildung ausüben. Wenn hiernach also Auszubildende nicht einmal unter den Anwendungsbereich des MTV JE fallen, dann kann eine Ausbildungszeit an anderem Ort auch nicht zur „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne des § 8 Abs. 3 MTV JE gezählt werden. Die allgemein anerkannte Anrechnung der Ausbildungszeit auf die Wartezeit nach § 1 KSchG oder auf den „Bestand des Arbeitsverhältnisses“ nach § 622 Abs. 2 BGB rechtfertigt sich aus § 10 Abs. 2 BBiG und aus Art 6 Abs. 3 des ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes v. 14.08.1969 (vgl. Racho r in KR § 1 Rn. 114; BAG v. 23.09.1976 - 2 AZR 309/75 -). Beide Ausnahmen ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass eine Ausbildung keine Erwerbstätigkeit und damit auch keine berufliche Tätigkeit darstellen kann. Wortlaut und Systematik sprechen also eindeutig gegen eine Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in einem anderen Unternehmen. Damit bleiben als anrechnungsfähige Zeiten lediglich die 6 Monate im Arbeitsverhältnis bei der Forschungszentrum J GmbH. Unter deren Berücksichtigung wäre die Jubiläumszulage sechs Monate früher, nämlich am 31.01.2026, fällig. (bb.) Es fehlt auch an der notwendigen Zustimmung des Betriebsrats. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, der damalige Betriebsratsvorsitzende habe im zeitlichen Umfeld der Informationsveranstaltung im Jahre 2015 seine Zustimmung signalisiert oder gar ausdrücklich erklärt, so ersetzt dies nicht die Zustimmung des Gremiums. Der Betriebsrat handelt durch Beschluss und nicht durch Erklärungen seines Vorsitzenden. Das ergibt sich aus § 33 BetrVG. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, es habe einen solchen Beschluss gegeben. Ein entsprechender Vortrag ins Blaue hinein wäre nicht statthaft, denn es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich, sich beim Betriebsrat zu erkundigen, ob ein solcher Beschluss ergangen ist. Die Regelung in § 8 Abs. 3 MTV JE eröffnet nicht nur ein Ermessen für die Arbeitgeberin mit Blick auf anrechnungswürdige Vordienstzeiten, sie verbietet auch gleichzeitig eine Anrechnung, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Die Tarifparteien haben mit dem Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats die Ausnahme von den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 8 MTV JE in Gestalt einer betrieblichen Öffnungsklausel geregelt: der Arbeitgeber soll - mit kollektiven Maßnahmen - nur dann von den tariflichen Voraussetzungen abweichen dürfen, wenn der Betriebsrat mit der Bevorzugung einer bestimmten Beschäftigtengruppe unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Belegschaftsangehörigen einverstanden ist. Voraussetzung für eine solche Ausnahmeregelung ist also ein Antrag der Arbeitgeberin an den Betriebsrat, einer Ausnahme von den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 8 MTV JE zuzustimmen. Hierzu ist nichts ersichtlich. Die schlichte Ansage eines Arbeitgebervertreters „das machen wir so“ und die Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden „das begrüßen wir“ erfüllt nicht die Voraussetzung der „Zustimmung des Betriebsrats“ nach § 8 Abs. 3 MTV JE . (cc.) Dass die dreieinhalb Jahre Ausbildungszeit und die sechs Monate Mechanikertätigkeit bei der Forschungszentrum J GmbH Tätigkeiten sind, die sich als „Voraussetzung für die Einstellung“ bei der Beklagten darstellten, hat der Kläger zwar pauschal behauptet, ist aber mehr als zweifelhaft. Dass eine Ausbildung und eine berufliche Praxis im erlernten Beruf der nun für eine freie Stelle gesucht wird, bei der Einstellung förderlich sein kann, ist evident. Die ausdrückliche Regelung in § 8 Abs. 3 MTV JE , wonach die „berufliche Tätigkeit“ eine „Voraussetzung für die Einstellung“ sein muss, meint also mehr - sonst hätte es des Nebensatzes „wenn diese Tätigkeiten Voraussetzung für die Einstellung sind“ nicht bedurft. Dieses Mehr hat der Kläger weder versucht aus seinem Blickwinkel zu definieren, noch hat er dazu mehr vorgetragen als die Behauptung, die Beklagte habe ein vitales Interesse an den Kenntnissen der Beschäftigten der Forschungszentrum J GmbH gehabt. Schlichtes Interesse ist aber etwas anderes, etwas geringeres, als die „Voraussetzung für die Einstellung.“ Nach dem Vorgesagten scheidet ein Anspruch aus §§ 8, 32 MTV JE aus drei verschiedenen Gründen aus. 2. Für einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz fehlt es an Darlegung einer vergleichbaren Beschäftigtengruppe, auf deren Behandlung durch die Beklagte sich der Kläger berufen könnte. Er müsste darlegen, dass die Beklagte abstrakt-generell bei einer Gruppe von Beschäftigten deren Ausbildungszeiten, die sie bei anderen Unternehmen abgeleistet haben, dergestalt auf deren Beschäftigungszeit angerechnet hat, dass ein Jubiläumsgeld um den Zeitraum der Ausbildung früher zur Auszahlung gekommen ist. Eine solche Darlegung ist nicht erkennbar. 3. Auch aus einer Gesamtzusage iVm § 251 BGB folgt der geltend gemachte Anspruch nicht. Das ist schon wegen der Widersprüchlichkeit des Vortrages ausgeschlossen. Während der Kläger nämlich noch in erster Instanz freimütig eingestand, sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern zu können, soll in der Berufungsinstanz die Erinnerung plötzlich zurückgekehrt sein. Das glaubt die Kammer dem Kläger nicht. Selbst mit diesen nun erinnerten Worten entsteht aber ohnehin kein Anspruch für den Kläger. Mit den Worten „Sämtliche vorherigen Arbeitszeiten bei der AV und bei der Forschungszentrum J GmbH werden anerkannt.“ wird nämlich nicht deutlich, was genau gemeint ist. Zunächst soll hier von „Arbeitszeiten“ die Rede gewesen sein. Ob damit auch Ausbildungszeiten gemein gewesen sein sollen, ergibt sich jedenfalls aus dem Wortlaut nicht. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit nach dem MTV JE nicht nur auf die Fälligkeit der Jubiläumszuwendungen Auswirkung hat, sondern z.B. auch auf § 26 a Entgeltsicherung § 27 Entgeltsicherung bei Leistungsminderung § 46 persönliche Arbeitsverhinderung § 49 Kündigungsfrist § 51 Ausschluss der ordentlichen Kündigung Aus den Darlegungen des Klägers folgt nicht, dass der Geschäftsführer auf einer Veranstaltung, bei der es in erster Linie um die Information über die Rechtsfolgen des § 613 a BGB für die betroffenen Beschäftigten ging, der gesamten Belegschaft bezüglich aller vorgenannten Regelungen pauschal nicht weiter zeitlich oder inhaltlich bestimmte Beschäftigungszeiten „anerkannt“ oder „versprochen“ hat. Aus mehreren Gründen erweist sich damit die Klage nach wie vor als unschlüssig und ist vom Arbeitsgericht richtigerweise abgewiesen worden. III. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.