Beschluss
9 TaBV 33/22 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:0120.9TABV33.22.00
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Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.06.2022 – 11 BV 16/22 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.06.2022 – 11 BV 16/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Frage der Behinderung der Betriebsratsarbeit durch die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen. Der in ihrer „Filiale K “ (S ) gebildete und aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat entschied im Zuge der Corona-Pandemie, Sitzungen auf Grundlage seiner Geschäftsordnung im Rahmen von Videokonferenzen durchzuführen und seinen Mitgliedern die Teilnahme an diesen Videokonferenzen von zu Hause aus zu ermöglichen. Die Arbeitgeberin wies zwischen August 2021 und Mai 2022 bei verschiedenen Betriebsratsmitgliedern auf deren Gehaltsabrechnungen für mehrere Tage unbezahlte Fehlzeiten für Tage aus, an denen diese – so deren Behauptung – von zu Hause aus an Betriebsratssitzungen teilgenommen oder andere Betriebsratstätigkeiten verrichtet haben. Mit seinem am 02.02.2022 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Antrag hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit und Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Arbeitgeberin vorgenommenen Gehaltskürzungen stellten eine Behinderung seiner Arbeit, eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern sowie einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit dar. Die Arbeitgeberin versuche durch die Gehaltsabzüge, Betriebsratsmitglieder zu nötigen, ausschließlich im Betriebsratsbüro an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies sei jedoch wegen der zu kleinen Räumlichkeiten und dem damit verbundenen Infektionsrisiko unzumutbar. Die Arbeitgeberin sei – so die Behauptung des Betriebsrats – über die Sitzungen informiert. Seine Mitglieder seien in den Personaleinsatzplänen wegen der Ausübung von Betriebsratstätigkeit, insbesondere für die Teilnahme an den regulär feststehenden Betriebsratssitzungen, mit Zustimmung der Arbeitgeberin „ausgetragen“. Die tatsächliche Teilnahme an den Betriebsratssitzungen sei für die Arbeitgeberin zudem ohne Weiteres anhand der Sitzungsprotokolle nachzuvollziehen. Betriebsratsmitglieder mit einer Arbeitszeit von fünf Stunden täglich hätten mit der Teilnahme an den Sitzungen ihre gesamte Arbeitszeit abgedeckt. Die Mitglieder mit längerer Arbeitszeit erledigten nach den Sitzungen in der Regel noch anderweitige Betriebsratsarbeit wie zum Beispiel die Erstellung des Sitzungsprotokolls. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, die nachfolgenden Maßnahmen durchzuführen: Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern/Ersatzmitgliedern für Zeiten, zu denen sie von zu Hause aus an Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, hilfsweise Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern/ Ersatzmitgliedern für Zeiten, zu denen sie von zu Hause aus an erforderlichen Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern/Ersatzmitgliedern für Zeiten, zu denen sie von zu Hause aus vor oder nach einer Betriebsratssitzung, an der sie nach § 30 Abs. 2 BetrVG per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG ausgeübt haben, 2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nummer 1 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat behauptet, die Gehaltsabzüge seien nicht deshalb vorgenommen worden, weil die betreffenden Betriebsratsmitglieder von zu Hause aus an (angeblichen) Betriebsratssitzungen teilgenommen hätten, sondern weil für sie als Arbeitgeberin bei der Wahrnehmung (angeblicher) Betriebsratstätigkeit von zu Hause aus mangels Ab- und Anmeldung nicht erkennbar sei, ob die Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder tatsächlich einer Betriebsratstätigkeit nachgegangen oder schlicht unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben seien. Darüber hinaus habe sie ein berechtigtes Interesse daran, dass die Betriebsratsmitglieder während der Sitzung in der Filiale anwesend seien, da sie ihre Arbeitsleistung in der Filiale zu erbringen hätten und ihre Arbeit nach Beendigung der Betriebsratssitzung schnell wiederaufnehmen können müssten. Schließlich stehe dem Betriebsrat der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da er letztlich den Vergütungsanspruch der betroffenen Betriebsratsmitglieder und damit in unzulässiger Weise deren höchstpersönliche Rechte geltend mache. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats mit einem am 23.06.2022 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats sei im Ergebnis auf Zahlung der Vergütung gerichtet. Hierbei handele es sich um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 BetrVG, das vom Betriebsrat nicht geltend gemacht werden könne. § 37 Abs. 2 BetrVG schließe als spezielle Vorschrift einen Anspruch des Betriebsrats auf die begehrte Unterlassung aus. Könnte derselbe Anspruch sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Betriebsrat geltend gemacht werden, bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist dem Betriebsrat am 03.08.2022 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist am 01.09.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 03.11.2022 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Betriebsrat aus, das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass § 37 Abs. 2 BetrVG s einen Unterlassungsanspruch ausschließe. Ein kollektivrechtlicher Unterlassungsanspruch könne neben dem individualrechtlichen Anspruch der Betriebsratsmitglieder stehen. Denn der Unterlassungsanspruch sei nicht auf die Auszahlung in der Vergangenheit einbehaltener Vergütung, sondern allein auf zukünftige Unterlassung der Störung bzw. Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Gehaltskürzungen gerichtet. Der Gefahr divergierender Entscheidungen könne durch eine Aussetzung des Beschlussverfahrens begegnet werden, da der individuelle Vergütungsanspruch lediglich Vorfrage des betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sei. Der Unterlassungsanspruch bestehe nämlich nur dann, wenn die unterlassene Auszahlung der Vergütung zusätzlich eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstelle. Der Betriebsrat beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.06.2022,Az. 11 BV 16/22 abzuändern; 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern/Ersatzmitgliedern für Zeiten durchzuführen, zu denen sie von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an Betriebsratssitzungen nach § 30Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben; 3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern/Ersatzmitgliedern für Zeiten durchzuführen, zu denen sie von zu Hause aus vor oder nach einer Betriebsratssitzung, an der sie als geladene Teilnehmer nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. mit der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG ausgeübt haben; 4. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus den Nummern 2., 3., 5. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR anzudrohen. Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 2. beantragt der Betriebsrat, 5. die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern/Ersatzmitgliedern für Zeiten durchzuführen, zu denen sie von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an erforderlichen Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben; hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 5., 6. festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, Zeiten, zu denen Betriebsratsmitglieder/Ersatzmitglieder von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, als unentschuldigte Fehlzeiten zu behandeln; hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 6., 7. festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, Zeiten, zu denen Betriebsratsmitglieder/Ersatzmitglieder von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an erforderlichen Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, als unentschuldigte Fehlzeiten zu behandeln; hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 3., 8. festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, Zeiten, zu denen Betriebsratsmitglieder/Ersatzmitglieder von zu Hause aus vor oder nach einer Betriebsratssitzung, an der sie als geladene Teilnehmer nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, erforderliche Betriebsratstätigkeiten im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG ausgeübt haben, als unentschuldigte Fehlzeiten zu behandeln; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 7., 9. festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, Zeiten, zu denen erforderlichen Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz angesetzt werden, als unentschuldigte Fehlzeiten derjenigen geladenen Betriebsratsmitglieder zu behandeln, die laut Protokoll der Betriebsratssitzungen nebst Teilnahmebestätigungen an dieser Sitzung teilgenommen haben, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass tatsächlich keine dauerhafte Teilnahme vorliegt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie beanstandet, dass die Beschwerdebegründung des Betriebsrats darauf basiere, sie habe mit Gehaltsabzügen auf die „von ihr unerwünschten“ Online-Betriebsratssitzungen reagiert. Dies treffe jedoch nicht zu. Gehaltsabzüge habe sie deswegen vorgenommen, weil sie mit Nichtwissen bestreite, dass die betreffenden Betriebsratsmitglieder von zu Hause aus an einer (angeblichen) Betriebsratssitzung teilgenommen und erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hätten. Die Arbeitgeberin meint, dass der Betriebsrat in der Sache den individualrechtlichen Vergütungsanspruch der betroffenen Betriebsratsmitglieder geltend mache, da sie dem Unterlassungsbegehren nur durch Auszahlung der Vergütung nachkommen könne. Die Frage, ob die Gehaltsabzüge zu Recht vorgenommen würden, sei individuell in einem von den jeweiligen Betriebsratsmitgliedern zu betreibenden Klageverfahren zu prüfen und könne nicht pauschal in Form eines Unterlassungstenors im Beschlussverfahren vorweggenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die an sich statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. 1.) Die Anträge des Betriebsrats zu 2, 3 und 5 sind zulässig aber unbegründet. a) Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Dies gilt auch für den Antrag zu 2. auf Unterlassung von Gehaltsabzügen bei Betriebsratsmitgliedern für Zeiten, zu denen sie von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben. Denn es ist hinreichend klar, dass der Betriebsrat die Unterlassung jedweder Gehaltsabzüge wegen der Teilnahme an Betriebsratssitzungen begehrt. Es handelt sich damit um einen sog. “Globalantrag”, der eine Vielzahl künftig möglicher Fallgestaltungen erfasst. Dies steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Bestimmtheit des Antrags aber nicht entgegen, sondern ist im Rahmen seiner Begründetheit zu beachten (vgl. BAG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 ABR 21/19 –, BAGE 172, 292-303, Rn. 19; BAG, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 7 ABR 41/14 –, Rn. 25, juris; BAG, Beschluss vom 16. November 2004 – 1 ABR 53/03 –, BAGE 112, 341-349, Rn. 10; BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 – 1 ABR 24/93 –, BAGE 76, 364-381, Rn. 22; LAG Hessen, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 16 TaBV 261/12 –, Rn. 22 - 23, juris). bb) Ausreichend bestimmt sind auch die Anträge zu 3. und 5., in denen die Rechtsbegriffe „erforderliche Betriebsratstätigkeit“ oder „erforderliche Betriebsratssitzungen“ enthalten sind. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe macht Anträge nicht unbestimmt (BAG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 ABR 77/89 –, Rn. 23, juris; LAG Hessen, Beschluss vom 19. April 2012 – 5 TaBV 192/11 –, Rn. 13, juris). Auch wenn auf diese Weise rechtlich mitunter schwierige Fragen in das durch den Grundsatz der Formalisierung geprägte Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden, kann dies im Interesse einer sachgerechten Titulierung notwendig sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05 –, Rn. 9, juris), etwa zur Vermeidung eines zu weit gefassten Globalantrags. b) Die Anträge zu 2., 3. und 5. sind jedoch unbegründet. aa) Der Betriebsrat kann nicht mit seinem Antrag zu 2. von der Arbeitgeberin die Unterlassung von Gehaltsabzügen bei Betriebsratsmitgliedern für Zeiten verlangen, zu denen sie von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder wegen grober Verstöße der Arbeitgeberin gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch wegen einer Behinderung von Betriebsratstätigkeiten aus § 78 Satz 1 BetrVG. Denn der Antrag umfasst als Globalantrag auch Konstellationen, in denen er sich als unbegründet erweist. (1) Ein Gehaltsabzug, der wegen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung erfolgt, ist nämlich nicht in allen Fallgestaltungen rechtswidrig. Denn nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gegenstand der von ihnen vorzunehmenden Erforderlichkeitsprüfung ist demnach nicht nur die Notwendigkeit der zu verrichtenden Betriebsratsarbeit, sondern auch, ob diese Betriebsratsarbeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich macht. Grundsätzlich sind dabei die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen (BAG, Urteil vom 11. Juni 1997 – 7 AZR 229/96 –, Rn. 12, juris). (2) Dies gilt auch für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Wenn in einer Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln sind, welche die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, kann es durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied bei einer betrieblichen Unabkömmlichkeit als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt (LAG Hessen Beschluss vom 4. Februar 2013 – 16 TaBV 261/12 –, Rn. 27, juris). In einem solchen Fall darf das Gericht nicht darauf erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung hielte sich entgegen § 308 ZPO nicht mehr im Rahmen des Antrags, da nicht weniger, sondern etwas Anderes als beantragt zugesprochen werden würde (BAG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 ABR 21/19 –, BAGE 172, 292-303, Rn. 22). bb) Soweit der Betriebsrat diese Einschränkung selbst vorgenommen hat und mit den Anträgen zu 3. und 5. die Unterlassung von Gehaltsabzügen mit der Maßgabe begehrt, dass es sich um von zu Hause ausgeübte erforderliche Betriebsratsarbeit bzw. um die erforderliche Teilnahme an Betriebsratssitzungen handelt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Die entsprechenden Ansprüche ergeben sich auch hier weder aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch aus § 78 Satz 1 BetrVG. (1) Ein Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG scheidet hier schon deswegen aus, weil sich selbst dann, wenn objektiv erforderliche Betriebsratstätigkeiten ausgeübt worden sein sollten, kein grober Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Pflichten feststellen ließe. Denn die Arbeitgeberin hat lediglich Zeiten nicht vergütet, an denen nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht gearbeitet hatten, und in diesem Zusammenhang bestritten, dass diese stattdessen erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet haben. Streitpunkte sind damit ungeklärte Tatsachen und nicht ohne weiteres zu beantwortende Rechtsfragen. Auch wenn eine grobe Pflichtverletzung nicht unbedingt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraussetzt, stellt die Verteidigung einer Rechtsposition in ungeklärten Tatschen- und Rechtsfragen keinen groben Pflichtverstoß des Arbeitgebers dar (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 ABR 55/08 –, BAGE 133, 75-82, Rn. 28; BAG, Beschluss vom 8. August 1989 – 1 ABR 63/88 –, BAGE 62, 314-322, Rn. 30; BAG, Beschluss vom 27. November 1973 – 1 ABR 11/73 –, BAGE 25, 415-419, Rn. 17). Nicht zu Unrecht weist die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Personaleinsatzpläne allein keine Antwort darauf geben, ob die Betriebsratsmitglieder an den beiden mehrstündigen wöchentlichen Betriebsratssitzungen auch tatsächlich teilgenommen haben und ob dies wirklich erforderlich war. Auch aus den Sitzungsprotokollen lässt sich dies nicht ohne Weiteres erkennen. (2) Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Entgeltabzügen ergibt sich ebenfalls nicht aus § 78 Satz 1 BetrVG. (2.1) Zwar steht dem Betriebsrat bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Denn der Betriebsrat ist entgegen dem Wortlaut des § 78 Satz 1 BetrVG, wonach allein die „Mitglieder“ in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen, auch als Gremium vom Schutz der Norm erfasst (BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013– 7 ABR 7/12 –, Rn. 34, juris). Aus dem Zweck des § 78 Satz 1 BetrVG, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben umfassend und unabhängig von den engen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG zu sichern, folgt damit als selbständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, Störungen und Behinderungen der Betriebsratsarbeit zu unterlassen (BAG, Beschluss vom4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 –, Rn. 38, juris; BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 14/97 –, Rn. 14, 16 juris). (2.2) Es kann zudem eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen, wenn ein Arbeitgeber die Durchführung von Betriebsratssitzungen als Präsenzsitzung verlangt und gegenüber denjenigen Mitgliedern, die an einer Betriebsratssitzung mittels Videokonferenz teilgenommen haben, entgegen § 37 Abs. 2 BetrVG Gehaltskürzungen vornimmt (vgl. ArbG Köln, Beschluss vom 24. März 2021 – 18 BVGa 11/21 –, Rn. 24, juris; Fitting, 31. Aufl. 2022, § 78 BetrVG, Rn. 9). § 37 Abs. 2 BetrVG sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB gerade auch deswegen, um die Bereitschaft zur Übernahme eines Betriebsratsamts zu fördern. Die Norm soll Betriebsratsmitgliedern die Befürchtung nehmen, Einkommenseinbußen wegen der Wahrnehmung eines Ehrenamts zu erleiden. Sie konkretisiert damit hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG, Urteil vom 29. April 2015 – 7 AZR 123/13 –, Rn. 12, juris). Ebenso kann ein Betriebsrat durchsetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden, um deren Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen oder sicher zu stellen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 ABR 17/15 –, Rn. 22, juris; BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 135/09 –, BAGE 138, 233-241, Rn. 13). (2.3) Es geht dabei also – anders etwa als beim Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte (dazu BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 –, Rn. 39, juris) – auch nicht um höchstpersönliche Rechte von Betriebsratsmitgliedern, die in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzeln, ihnen allein um ihrer Persönlichkeit willen zustehen und vom Betriebsrat als Gremium nicht geltend gemacht werden könnten. (2.4) Unterlassungsansprüche können dem Betriebsrat hier aber deswegen nicht zuerkannt werden, weil die Anträge zu 3. und 5. tatsächlich keine Unterlassungen zum Gegenstand haben. Denn mit seinen Anträgen macht der Betriebsrat nicht das Verbot einer als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise mit dem Ziel der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen geltend, wie dies für einen Anspruch auf vorbeugende Unterlassung kennzeichnend ist (vgl. BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17 –, BAGE 166, 79-97, Rn. 25; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 ABR 55/08 –, BAGE 133, 75-82, Rn. 16). Vielmehr begehrt er die Unterlassung der Unterlassung von Entgeltzahlungen. Wie bereits die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts in dem zwischen den Beteiligten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 5 TaBVGa 1/22 in ihren Hinweisen vom 25.03.2022 und 04.04.2022 dargelegt hat, ist das Verlangen des Betriebsrats in Wirklichkeit auf ein zukünftiges Handeln der Arbeitgeberin, nämlich die Zahlung von Arbeitsentgelt, gerichtet. (2.5) Für einen Anspruch des Betriebsrats auf zukünftige Entgeltzahlung an seine Mitglieder bietet § 78 Satz 1 BetrVG keine geeignete Anspruchsgrundlage. Bei gegenwärtig noch fortdauernden widerrechtlichen Behinderungen kann ein Betriebsrat nach den allgemeinen Grundsätzen negatorischen nur deren Beseitigung verlangen (GK/Kreutz,12. Aufl. 2022, § 78 BetrVG, Rn. 51). Dieser Anspruch erstreckt sich allein auf die Beseitigung eines bereits bestehenden betriebsverfassungswidrigen Zustands einschließlich der Beeinträchtigungen, die durch die primäre Störung entstehen. (BAG, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 ABR 31/19 –, BAGE 174, 233-255, Rn. 85, 86). Dem Betriebsrat geht es im vorliegenden Fall jedoch um Verhinderung eines künftigen Verhaltens der Arbeitgeberin; er verlangt eben nicht die Zahlung an seine (Ersatz-) Mitglieder für vergangene Zeiträume und die Beseitigung der möglicherweise darin liegenden Behinderung der Betriebsratstätigkeit, für die im Übrigen keine Notwendigkeit mehr bestünde, würde man das Vollstreckungsverfahren gemäß seiner Anregung aussetzen, bis über die Entgeltklage des Betriebsratsmitglieds entschieden wäre. 2.) Angesichts der Unbegründetheit der Unterlassungsanträge hat die beantragte Androhung eines Ordnungsgelds gemäß § 890 ZPO zu unterbleiben. 3.) Die im Wege der Antragserweiterung eingeführten und hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zu 6. bis 9. sind unzulässig. a) Zwar hat die Arbeitgeberin der Antragsänderung nicht gemäß § 81 Abs. 3Satz 2 ArbGG widersprochen und sich auf die Verhandlung eingelassen. Auch sind die Anträge sachdienlich, da mit ihnen kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, sie den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Verfahrens ausräumen und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Verfahren vorbeugen können (vgl. zur Sachdienlichkeit einer Antragsänderung im Beschlussverfahren BAG, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 -, Rn. 32, juris; vgl. zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Zivilprozess BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 -, Rn. 22-25, juris). b) Die fehlende Berechtigung der Arbeitgeberin zur Bewertung von Zeiten der Betriebsratstätigkeit als unentschuldigte Fehlzeiten betrifft jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Mit den begehrten Feststellungen erstrebt der Betriebsrat vielmehr die rechtliche Klärung von Voraussetzungen für weitere Ansprüche wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können aber ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, das den Gerichten verwehrt wäre (BAG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 7 ABR 23/14 –, Rn. 12, juris; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 93/09 –, BAGE 136, 334-339, Rn. 12). c) Schließlich fehlt den Anträgen das notwendige Feststellungsinteresse. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass die Arbeitgeberin Zeiten erforderlicher Betriebsratssitzungen und sonstiger erforderlicher Betriebsratstätigkeit nicht als unentschuldigte Fehlzeiten werten darf. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Betriebsratsmitglieder in den Zeiten, für welche die Arbeitgeberin Gehaltsabzüge vorgenommen hat, tatsächlich an erforderlichen Betriebsratssitzungen teilgenommen und sonstige erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet haben. Dieser Streit kann durch die begehrte Feststellung nicht beigelegt werden. III. Nach alledem bedurfte es einer Anhörung der einzelnen Betriebsratsmitglieder nicht. Sie sind durch die Entscheidung in diesem Verfahren weder in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung, noch mangels einer Entscheidung über die Berechtigung der Gehaltsabzüge in ihrer individuellen Rechtsstellung betroffen (BAG, Beschluss vom 27. November 1973 – 1 ABR 11/73 –, BAGE 25, 415-419, Rn. 14). IV. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil sie einzelnen Aspekten der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beimisst.