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Urteil

11 Sa 758/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0405.11SA758.22.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2022 – 5 Ca 2327/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2022 – 5 Ca 2327/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der am 1955 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 30.09.2006 bei der Firma E H GmbH beschäftigt. Die Arbeitgeberin erteilte dem Kläger unter dem 27.11.1998 eine Versorgungszusage, die u.a. eine Zusage von Erlebensfallkapital i. H. v. 39.632,-- DM bei Erreichen der festen Altersgrenze mit der Möglichkeit des Abschlusses einer Rückdeckungsversicherung beinhaltet. Wegen der Einzelheiten der Versorgungszusage vom 27.11.1998 wird auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen. Vor Erteilung des Versorgungsversprechens hatte der Kläger auf Entgelt i.H.v. 10.000,-- DM verzichtet. Die Arbeitgeberin hat eine Rückdeckungsversicherung zur Versicherungsnummer 02 abgeschlossen. Die Versorgungszusage des Klägers wurde mit folgenden Nachträgen unter Festsetzung des Erlebensfallkapitals erhöht: Nachtrag 1 vom 22.12.1999, Erlebensfallkapital: 76.622,-- DM Nachtrag 2 vom 11.12.2000 Erlebensfallkapital: 110.864,-- DM Nachtrag 3 vom 11.12.2001, Erlebensfallkapital: 136.414,-- DM Nachtrag 4 vom 13.12.2002, Erlebensfallkapital: 78.510,-- €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nachträge 1 bis 4 wird auf Bl. 18 ff. d.A. Bezug genommen. Die Rückdeckungsversicherung 0 wurde erhöht und zudem eine weitere Rückdeckungsversicherung zur Versicherungsnummer 0 abgeschlossen. Vor der Erteilung der ersten drei Nachträge hat der Kläger auf Entgelt i. H. v. jeweils 10.000,-- DM, vor Erteilung des vierten Nachtrags auf 5.122,92 € verzichtet. Hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung 0 haben die Versorgungsparteien unter dem 05.01.2001/11.01.2001 eine Verpfändungsvereinbarung geschlossen (Bl. 232 d. A.) Die Arbeitgeberin erteilte dem Kläger unter dem 04.05.2016 eine Auskunft nach § 4a BetrAVG über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei Austrittsdatum 30.09.2006. Dies beinhaltet u.a. zum einen die Angabe eines erdienten Erlebensfallkapitals zum 30.09.2006 von 78.510,-- € und eine unverfallbare Anwartschaft auf Erlebensfallkapital zum 01.01.2021, nach Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres, von 78.510,-- €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auskunft vom 04.05.2016 wird auf Bl. 77 d.A. verwiesen. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 01.08.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte sagte dem Kläger gemäß Bescheid vom 30.07.2021 zunächst die Zahlung eines Betrages von 37.461,91 € brutto zu und hat diesen Betrag an den Kläger überwiesen. Bei der Berechnung des Betrages hat der Beklagte einen Zeitwertfaktor von 0,477161 zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten des Bescheids vom 30.07.2021 wird auf Bl. 25 ff. d. A. Bezug genommen. Unter dem 09.05.2022 bescheinigte die P N L AG gegenüber dem Beklagten, dass der Vertrag L mit einem Wert in Höhe von 28.022,33 € und der Vertrag mit der Versicherungsnummer L mit einem Wert in Höhe von 28.022,33 € an den Beklagten ausgezahlt wurde. Mit Bescheid vom 17.05.2022 (Bl. 49 d. A.) berechnete der Beklagte einen weiteren an den Kläger zu zahlenden Betrag von 12.982,22 €, den er auch zur Auszahlung an den Kläger brachte. Hierbei legte er für den Vertrag L einen Betrag 22.676,70 € und für den Vertrag L einen Betrag von 27.767,43 € zugrunde. Der Beklagte hat somit dem Kläger insgesamt einen Insolvenzschutz von 50.444,13 € gewährt. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 20.09.2022 (Bl. 162 ff. d. A.) erkannt, dass der Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger (weitere) 28.065,87 € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versorgungszusage sei zwar am 27.11.1998 erteilt worden, jedoch habe Einvernehmen der Versorgungsparteien bestanden, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG zur Anwendung gelange. Da der Kläger sämtliche Entgelte geleistet habe, stehe ihm die volle Leistung zu, die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles maßgeblich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 06.10.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 02.11.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 02.01.2023 begründet. Der Beklagte behauptet, die Erhöhungen der Rückdeckungsversicherungen hätten mit den jeweiligen Nachträgen korrespondiert und sämtliche Rückdeckungsversicherungen seien an den Kläger verpfändet worden. Er meint, die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG sei aufgrund der Altzusage vom 27.11.1998 nicht anwendbar, denn den Nachträgen sei kein Einvernehmen über dessen Anwendung zu entnehmen. Durch die Nachträge sei zwar der Versorgungsbetrag erhöht worden, die Struktur der Versorgung sei jedoch unverändert geblieben. Folglich unterliege die Leistung der betrieblichen Altersversorgung der ratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Selbst wenn man zur Anwendung der Berechnungsnorm des § 2 Abs. 5 BetrAVG gelange, könne der Kläger keine höhere Leistung beanspruchen. Geschützt werde nur die bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaft. Der Insolvenzschutz erschöpfe sich dann maximal auf den Rückkaufswert oder auf den Wert unter Einschluss der Verzinsung bis zum Ausscheiden des Klägers. Der Zinssatz sei anhand des jeweils umgewandelten Betrags und der sich unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Umwandlung bis zur festen Altersgrenze planmäßig ergebenden Leistung zu berechnen. Die Auskunft der Arbeitgeberin sei für den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht bindend. Der Beklagte beantragt, das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2022– 5 Ca 2327/22 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Es habe jedenfalls ein konkludentes Einvernehmen zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin gegeben, dass die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 BetrAVG berechnet werden solle, da eine bestmögliche Absicherung des Klägers gewollt gewesen sei. Zudem sei nicht auf die erstmalige Erteilung der Versorgungszusage abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Nachträge, die das erteilte Versorgungsversprechen erheblich modifiziert hätten. Die Anwartschaft sei mit vollständiger Erbringung sämtlicher Beiträge des Klägers vollumfänglich finanziert und erdient worden. Selbst im Falle des Nichteintritts der Insolvenz wären keine weiteren Beträge zu erbringen gewesen. Eine Verzinsung sei nicht Gegenstand des arbeitsvertraglichen Versorgungsversprechens gewesen, die Richtigkeit der Berechnung der Verzinsung seitens des Beklagten werde bestritten. Die insolvente Arbeitgeberin habe selbst bescheinigt, dass das erdiente Erlebensfallkapital sich auf 78.510,-- € belaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 02.01.2023, 13.02.2023, 09.03.2023, 30.03.2023 und 03.04.2023, die Sitzungsniederschrift vom 05.04.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 7 Abs. 2, 2a BetrAVG auf Zahlung eines weiteren Betrages von 28.065,87 €. 1. Klarstellend vorab, die Auskunft der Arbeitgeberin vom 04.05.2016 nach § 4a BetrAVG bindet den Beklagten im Rahmen des zu gewährenden Insolvenzschutzes schon deshalb nicht, weil diese Auskunft stellt weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine Wissenserklärung, die dem Arbeitnehmer Klarheit über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente verschaffen soll (vgl. z.B.: BAG, 23.08.2011 – 3 AZR 669/09 -; Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, 8. Aufl. 2022, BetrAVG § 4a Rn. 10 f. m. w. N.). 2. Das insolvenzgeschützte Versorgungsverhältnis des Klägers beruht auf dem Versorgungsversprechen vom 27.11.1998. Es handelt sich auch unter Einbeziehung der vier Nachträge um ein einheitliches Versorgungsverhältnis. Die Nachträge dienen nicht der Ablösung oder Ersetzung des ursprünglichen Versorgungsverhältnisses, sondern der Erhöhung des bereits zugesagten Versorgungsschutzes. Dies wird dadurch deutlich, dass die Nachträge neben der spezifizierten rechnerischen Erhöhung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich regeln, dass im Übrigen die Versorgungszusage in vollem Umfang „aufrechterhalten“ bleibt. Die Nachträge verfolgen nicht den Zweck des Verschaffens einer neuen betrieblichen Altersversorgung, sondern dienen unter Berücksichtigung bereits erfolgter zusätzlicher Entgeltumwandlung der Anpassung des Versorgungsversprechens der Höhe nach. Unter Heranziehung des Wortlauts des § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, der entscheidend darauf abstellt, ob die Anwartschaft auf einer Zusage „beruht“, die nach dem 31.12.2000 erteilt worden ist, kommt eine unmittelbare Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht in Betracht. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Versorgungsparteien kein Einvernehmen über die Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auf ihr Versorgungsverhältnis nach § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG hergestellt. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass ein Einvernehmen nicht ausdrücklich durch Vereinbarung erzielt werden muss, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch konkludent erfolgen kann. a) Eine konkludente Vereinbarung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, aus dem die andere Partei ein Vertragsangebot entnehmen kann, das sie ihrerseits dann - durch schlüssiges Verhalten oder ausdrücklich - annehmen kann (BAG, Urt. v. 12.07.2016 - 9 AZR 51/15 - m. w. N.). Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist, bedarf der Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Dabei sind die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände zu beachten, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urt. v. 22.07.2014- 9 AZR 1066/12 - m. w. N.) 2. Nach Ansicht der Berufungskammer mangelt es an einem schlüssigen Verhalten der Versorgungsparteien. Ein solches lässt sich nicht allein mit dem Argument eines behaupteten Interesses der Versorgungsparteien an bestmöglicher Absicherung des Klägers begründen, vielmehr bedarf es auch der tatsächlichen Umsetzung des Willens. Es müssen greifbare, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, die Versorgungsparteien hätten übereinstimmend eine Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auf das Versorgungsversprechen des Klägers gewollt. Diese Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben. Weder die Nachträge ab dem 01.01.2001 noch sonstige Umstände anlässlich der Erteilung der Nachträge stellen einen Bezug auf die neu eingeführte Berechnungsvorschrift des § 2 Abs. 5 BetrAVG her, so dass eine konkludent abweichende Vereinbarung von der Regel des§ 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht angenommen werden kann. 3. Folglich bemisst sich die Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaft des Klägers nach den §§ 7 Abs. 2, 2a BetrAVG, 2 Abs. 1 BetrAVG. Dass der hiernach zu gewährende Insolvenzschutz unter ratierlicher Kürzung des Versorgungsversprechens nicht erfüllt worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Im Gegenteil übersteigt der gezahlte Betrag von 50.444,13 € deutlich den unter Zugrundelegung des nicht zu beanstandenden Zeitwertfaktors von 0,477161 zu ermittelnden Gesamtbetrag. 4. Selbst, wenn man jedoch die Vorschrift des § 2 Abs. 5 BetrAVG auf den Insolvenzschutz des Versorgungsversprechens des Klägers anwenden wollte, erweist sich die Klageforderung als nicht schlüssig. Der gesetzliche Insolvenzschutz für die Anwartschaft des Klägers besteht nur in der Höhe, die sich unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 5 BetrAVG ergibt. Die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG sieht vor, dass sich die erreichte Anwartschaft auf die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Beiträge einschließlich der nach der Versorgungsordnung erzielten Erträge beschränkt. Eine weitere Verzinsung des sich danach ergebenden Betrags nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bzw. im Rahmen der Insolvenzsicherung nach dem Sicherungsfall bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ordnet das Gesetz nicht an (BAG, 23.01.2028 – 3 AZR 359/16 – m. w. N.). Entscheidend ist also vorliegend der „Wertgehalt“ der erreichten Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Zeitpunkt des Ausscheidens, den der Beklagte unter Einbeziehung der Verzinsung plausibel mit 35.691,75 € errechnet hat (Bl. 202 ff. d. A.); einen höheren Verzinsungsansatz hat der darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen. Auch wenn das arbeitsvertragliche Versorgungsversprechen eine Verzinsung des umgewandelten Entgelts nicht ausdrücklich vorsieht, so liegt –zugunsten des Versorgungsgläubigers - die Berücksichtigung der Verzinsung der umgewandelten Entgeltbeträge unter Beachtung des Leistungsplans nahe, wenn zwischen Beitrag und zugesagter Leistung ein erheblicher Differenzbetrag liegt. Dass der hiernach zu ermittelnde Wert der Anwartschaft des Klägers den Auszahlungsbetrag von 50.444,13 € übersteigt, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.