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Urteil

11 Sa 595/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0419.11SA595.22.00
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Tenor

Auf die Berufung des Aufhebungsbeklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2022 – 12 Ha 4/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Aufhebungsklage wird unter Aufhebung der Schiedssprüche des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz vom 30.04.2020 – Registernummer 5/20 – und des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2021, Registernummer 3/21, festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht. Im Übrigen wird die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 10.09.2020 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Aufhebungsklägerin zu 1/3 und dem Aufhebungsbeklagten zu 2/3 auferlegt.

Die Revision wird für den Aufhebungsbeklagten zugelassen. Für die Aufhebungsklägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Aufhebungsbeklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2022 – 12 Ha 4/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Aufhebungsklage wird unter Aufhebung der Schiedssprüche des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz vom 30.04.2020 – Registernummer 5/20 – und des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2021, Registernummer 3/21, festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht. Im Übrigen wird die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 10.09.2020 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Aufhebungsklägerin zu 1/3 und dem Aufhebungsbeklagten zu 2/3 auferlegt. Die Revision wird für den Aufhebungsbeklagten zugelassen. Für die Aufhebungsklägerin wird die Revision nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Aufhebungsklägerin unterhält einen Theaterbetrieb an verschiedenen Standorten. Der Aufhebungsbeklagte wurde von der Aufhebungsklägerin mit Arbeitsvertrag Solomitglied vom 04.07.2019 als Dramaturg am Standort Z angestellt. Laut § 2 des Anstellungsvertrages wird das Arbeitsverhältnis für „einen Teil der Spielzeit 2019/2020“ begründet und beginnt am 27.09.2019 und endet am 31.08.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 04.07.2019 wird auf Bl. 154 d. A. verwiesen. Das Tarifwerk des Normalvertrags Bühne (NV-Bühne) findet auf das Arbeitsverhältnis kraft beidseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Aufhebungsklägerin ist Mitglied im Deutschen Bühnenverein, der Aufhebungsbeklagte ist Mitglied der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger. Das Künstlerische Betriebsbüro (KBB) der Aufhebungsklägerin hat in der Spielzeitplanung 2019/2020 für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis 26.09.2019 „Theaterferien Z“ und unter dem 27.09.2019 „Spielzeitbeginn 2019/2020“ vermerkt. Der Tagesplan vom 27.09.2019 weist u.a. eine „Vollversammlung zu Spielzeitbeginn“ und „Proben Spielzeiteröffnung“ aus. Der Wochenplan vom 23.09.2019 bis zum 29.09.2019 enthält für den 27.09.2019 den Eintrag „Spielzeitbeginn SPZ 19-20“. Der Aufhebungsbeklagte wurde in der Theater-Zeitschrift G sowie auf f als Dramaturg vorgestellt, der „seit dieser Saison“ bzw. „seit der Spielzeit 2019/2020“ für die Aufhebungsklägerin tätig werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planungsunterlagen und Veröffentlichungen wird auf Bl. 156 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Schiedsspruch vom 30.04.2020 hat das Bezirksschiedsgericht Chemnitz – Reg.Nr. 05/20 - auf Antrag des Aufhebungsbeklagten vom 10.09.2020 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen unbefristet über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, denn die Parteien hätten einen Spielzeitvertrag abgeschlossen. Darüber hinaus sei das Berufen auf einen Teilspielzeitvertrag rechtsmissbräuchlich, denn bei der vereinbarten Dauer des Arbeitsvertrages fehlten lediglich die Theaterferien vor dem 27.09.2019, die für eine Spielzeit nicht prägend seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsspruchs vom 30.04.2020 wird auf Bl. 164 ff. d. A. verwiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main hat mit Schiedsspruch vom 08.11.2021 – BOSchG 3/21 – die Berufung der Aufhebungsklägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bedürfe einer Nichtverlängerungsmitteilung auch dann, wenn die Theaterferien Bestandteil der Spielzeit wären. Die Aufhebungsklägerin habe den Abschluss eines Anstellungsvertrages für eine Spielzeit treuwidrig vereitelt und müsse sich entsprechend § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als sei dies erfolgt. Die Aufhebungsklägerin habe die Vertragslaufzeit so bemessen, dass die Schutzfunktion des § 61 Abs. 2 NV-Bühne nicht eingreife. Zwar komme grundsätzlich im Falle des Unterlassens der gebotenen Nichtverlängerungsmitteilung ein befristeter Arbeitsvertrag für ein weiteres Jahr bzw. Spielzeit zustande, jedoch setze dies voraus, dass dieser kalendermäßig bestimmt sei. Da die Parteien im Arbeitsvertrag vom 04.07.2019 nicht vereinbart hätten, nach welchen Modalitäten sich die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses richten solle, sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsspruchs vom 08.11.2021 wird auf Bl. 173 ff. d. A. verwiesen. Die Aufhebungsklägerin hat gegen den ihr am 16.03.2022 zugestellten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main vom 08.11.2021 – BOSchG 3/21 – am 29.03.2022 Aufhebungsklage vor dem Arbeitsgericht Köln – 12 Ha 4/22 – erhoben. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.07.2022 (Bl. 129 ff. d. A.) die angefochtenen Schiedssprüche aufgehoben und die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 10.09.2020 in der Fassung der vor dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main gestellten Anträge abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff der Spielzeit nach § 61 Abs. 1 NV-Bühne erfasse auch die Zeit der Theaterferien, so dass der Arbeitsvertrag vom 04.07.2019 nur den Teil einer Spielzeit erfasse und es daher auch keiner Nichtverlängerungsmitteilung bedurft habe. Die Aufhebungsklägerin habe sich auch nicht treuwidrig verhalten, denn dies könne nicht allein aus dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns folgen. Der spätere Vertragsbeginn sei sachlich gerechtfertigt, denn ansonsten wäre die Aufhebungsklägerin für die Dauer der Theaterferien zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, obwohl sie die Arbeitsleistung des Aufhebungsbeklagten nicht annehmen könne. Schließlich überzeuge die Annahme des Bühnenoberschiedsgerichts nicht, dass aufgrund unterlassener Nichtverlängerungsmitteilung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Angabe eines konkreten Zeitraums bedürfe es nicht, der Arbeitsvertrag verlängere sich nach § 61 Abs. 2 NV-Bühne befristet um ein weiteres Jahr (Spielzeit). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 19.07.2022 zugestellte Urteil hat der Aufhebungsbeklagte am 10.08.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungfrist am 13.10.2022 begründet. Der Aufhebungsbeklagte führt aus, dass das KBB der Aufhebungsklägerin u.a. durch Spielzeitplanung, Tagesplan und Wochenplan den Beginn der Spielzeit 2019/2020 auf den 27.09.2019 kommuniziert habe. Eine abweichende Festlegung der Spielzeit werde bestritten und sei der Belegschaft nicht mitgeteilt worden. Jedenfalls verhalte sich die Aufhebungsklägerin treuwidrig und widersprüchlich, wenn sie sich auf eine Spielzeitdauer vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 berufe. Das Arbeitsgericht verkenne hinsichtlich der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses die Gestaltungsfreiheit der Theaterbetriebe, die es ihnen im Rahmen des NV-Bühne ermögliche, die Lage der jeweiligen Spielzeiten zu variieren. Zudem habe das Arbeitsgericht hinsichtlich der Wirksamkeit einer erneuten Befristung das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 1 NV-Bühne nebst Pflicht zur Nutzung von Arbeitsvertragsmustern nicht beachtet. Der Aufhebungsbeklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2022 (Az 12 Ha 4/22) abzuändern; 2. die Aufhebungsklage abzuweisen; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen unbefristet über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht; hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht. Die Aufhebungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Aufhebungsklägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Annahme, dass das Arbeitsverhältnis die gesamte Spielzeit erfasse, lasse sich mit dem Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 04.07.2019 nicht in Einklang bringen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien die Vertragsparteien übereinstimmend von einem Arbeitsvertrag über den Teil einer Spielzeit ausgegangen. Die spätere Spielzeitplanung, der Tagesplan und der Wochenplan seien unerheblich. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang des NV-Bühne sei erkennbar, dass Theaterferien Bestandteil der Spielzeit seien. Folglich müssten sich die Spielzeiten auch nahtlos aneinanderfügen. In rechtlicher Hinsicht sei unbeachtlich, ob die Spielzeitdauer dem Aufhebungsbeklagten mitgeteilt worden sei, denn entscheidend sei, ob objektiv die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung gegeben seien. Die Spielzeitdauer am Standort Z habe in der Vergangenheit stets vom 01.09. des laufenden bis zum 31.08. des Folgejahres gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 13.10.2022 und 12.12.2022, die Sitzungsniederschriften vom 18.01.2023 und 19.04.2023, sowie den übrigen Akteninhalt nebst Inhalt der beigezogenen Akten des Schiedsverfahrens (Bezirksschiedsgericht Chemnitz – Reg.Nr. 05/20 – und Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main – BOSchG 3/21 -) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Aufhebungsbeklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Aufhebungsbeklagten ist teilweise begründet. Unter Aufhebung der Schiedssprüche des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz vom 30.04.2020 – Reg.Nr. 05/20 – und des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2021 – BOSchG 3/21 war festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht. Die Klage des Aufhebungsbeklagten, die auf einen unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet war, unterlag der Abweisung. 1. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf die Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn er auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Das Aufhebungsverfahren ist danach in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schiedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden. Die schiedsgerichtliche Entscheidung ist dabei in der Sache einer Aufhebung zugänglich. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist damit das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (BAG, Urteil vom 15.05.2013- 7 AZR 665/11 - m. w. N.). 2. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 NV-Bühne Solo verlängert sich ein Arbeitsvertrag, der für mindestens ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossen wurde, zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Unstreitig ist bis zum 31.10.2019 keine Nichtverlängerungsmittelung erfolgt. 3. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urt. v. 13.10.2021 – 4 AZR 365/20 – m. w. N.). 4. Das Tatbestandsmerkmal „für ein Jahr (Spielzeit)“ enthält zwei in ihrem Inhalt unterschiedliche Begriffe. Bei der Spielzeit handelt es sich um einen Zeitraum, der durch den Beginn und das Ende der Spielzeit bestimmt wird und daher auch länger oder kürzer als ein Jahr sein kann. Mit der Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne Solo ist grundsätzlich der Spielzeitvertrag gemeint, die Vorschrift gilt nicht für einen Teilspielzeitvertrag (Bolwin, § 61 NV Bühne Rn. 16 f.). 5. Entgegen der Ansicht der Aufhebungsklägerin war eine Nichtverlängerungsmittelung nicht deshalb entbehrlich, weil der Anstellungsvertrag nicht für mindestens eine Spielzeit abgeschlossen wurde. Dabei kann dahinstehen, ob eine Spielzeit im Tarifsinne auch vorliegt, wenn der Zeitraum des tatsächlichen Theaterbetriebs nicht der festgelegten Spielzeit entspricht. Selbst wenn man zugunsten der Aufhebungsklägerin hiervon ausgeht, hat der Aufhebungsbeklagte - trotz entgegenlautender Bezeichnung im Arbeitsvertrag - mit der Aufhebungsklägerin keinen Vertrag über den Teil einer Spielzeit, sondern einen solchen über die gesamte Dauer der Spielzeit 2019/2020 geschlossen. Die gegenteilige Bezeichnung im Anstellungsvertrag ist aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) nach § 61 Abs. 2 Satz 1 NV-Bühne Solo i. V: m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unbeachtlich. a) Bei der Festlegung der Spielzeit handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung, die im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit von der Aufhebungsklägerin einseitig und bindend getroffen werden kann, sofern sie nicht offenbar unsachlich, unvernünftig noch willkürlich ist. Ob und welche Entscheidung über den Zeitraum der Festlegung der Spielzeit getroffen wurde, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, wobei auch Umstände der Offenbarung der Entscheidung sowie konkludente Verhaltensweisen zu beachten sind. b) Die Aufhebungsklägerin legt nicht dar, dass sich die Geschäftsführung mit der Dauer der Spielzeit 2019/2020 überhaupt befasst und eine Entscheidung dergestalt getroffen haben, dass die genannte Spielzeit den Zeitraum vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 abdeckt. Sie beruft sich darauf, dass die Spielzeit in der Vergangenheit stets vom 01.09. bis zum 31.08. des Folgejahres gelegen habe, wenn auch der Zeitpunkt, seit wann dies der Fall sei, nicht mehr feststellbar sei. Eine verbindliche Festlegung künftiger Spielzeitdauer ist damit nicht behauptet. Die Aufhebungsklägerin stellt vielmehr auf eine betriebliche Praxis ab, der sie die Aussagekraft beimessen will, dass die Spielzeit in der Vergangenheit bis auf Weiteres den Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.08. des Folgejahres abdeckt. Es kann dahinstehen, ob der dargelegte betriebliche Brauch eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Festlegung einer Spielzeit aufgrund konkludenten Verhaltens entsprechend den §§ 133, 157 BGB darstellen kann. Selbst wenn dies der Fall ist, ist jedenfalls ein konsistent schlüssiges Verhalten in Bezug auf die neue Spielzeit erforderlich, um in der Kombination mit der bisherigen betrieblichen Praxis davon ausgehen zu können, dass auch die Spielzeit 2019/2020 auf die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 31.08.2020 datiert. Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Die Aufhebungsklägerin hat ausschließlich einen Spielzeitbeginn zum 27.09.2019 gegenüber der Belegschaft kommuniziert und tatsächlich praktiziert. Die Spielzeitplanung 2019/2020 (Bl. 156 f. d.A.) weist den 27.09.2019 ausdrücklich als Spielzeitbeginn nach den Theaterferien aus. Der Tagesplan für den 27.09.2019 enthält zum einen in der Überschrift „Spielzeitbeginn SPZ 19-20“ und für den Zeitraum 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr „Proben Spielzeiteröffnung“ (Bl. 158 d.A.). Erster Tagesordnungspunkt ist die „Vollversammlung zu Spielzeitbeginn“ unter ausdrücklicher Teilnahme der Theaterleitung. Auch im Wochenplan ist der 27.09.2019 als Spielzeitbeginn SPZ 19-20 genannt (Bl. 159 d. A.). Die Aufhebungsklägerin hatte Kenntnis vom Wirken ihres KBB hinsichtlich der Nennung des Datums des Spielzeitbeginns und ist dem nicht wegen einer vermeintlichen Falschübermittlung entgegengetreten. Im Gegenteil hat die Theaterleitung in Kenntnis des Handelns des KBB aktiv an der „Vollversammlung zu Spielzeitbeginn“ teilgenommen. Sämtliche betriebliche Kommunikation der Aufhebungsklägerin über die Dauer der Spielzeit 2019/2020 steht in Widerspruch zum früheren, tradierten Verhalten, so dass eine hinreichende Grundlage für die Annahme der Fortführung des betrieblichen Brauchs in der Spielzeit 2019/2020 fehlt. c) Begann demnach die Spielzeit 2019/2020 aufgrund der Handhabung der Aufhebungsklägerin erst mit dem 27.09.2019, so deckt der Zeitraum des Anstellungsvertrages vom 27.09.2019 bis zum 31.08.2020 jedenfalls den kompletten Zeitraum der Spielzeit 2019/2020 ab. 6. Da der Arbeitsvertrag des Klägers demnach für eine Spielzeit geschlossen wurde, eine Nichtverlängerungsmittelung nicht erfolgte, „verlängert“ sich der Anstellungsvertrag „zu den gleichen Bedingungen“ „um ein weiteres Jahr (Spielzeit)“. Da die Parteien kein befristetes Arbeitsverhältnis für die Mindestdauer von einem Jahr, sondern ein solches von verminderter Dauer für eine Spielzeit abgeschlossen haben, bedeutet dies, dass ein befristeter Spielzeitvertrag für die folgende Spielzeit 2020/2021 zustande gekommen ist. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die tarifliche Anordnung des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV-Bühne Solo bestehen aus Sicht des Berufungsgerichts nicht. a) Nach dem tariflichen System kommt bei fehlender Nichtverlängerungsmitteilung über das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis hinaus ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis zustande, wobei der tarifliche Automatismus eine neue Rechtsgrundlage für die befristete Fortsetzung der Tätigkeit schafft, ohne dass der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG ausgelöst noch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abbedungen wird (vgl. z.B.: APS/Backhaus, 6. Auflage 2021, § 15 TzBfG Rn. 93, Mestwerdt in Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 7. Auflage 2021, § 15 TzBfG Rn. 30; Meinel in Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 6. Auflage 2022, § 15 TzBfG Rn. 72, MüKoBGB/Engshuber, 9. Auflage 2023, TzBfG § 15 Rn. 27). b) Die Vorgabe des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV-Bühne Solo hinsichtlich der Lage und Dauer des weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht wegen Verstoß gegen§ 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG unwirksam. aa) Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts enthält die Rechtsfolge des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne Solo eine Kombination von zwei Befristungsalternativen. Zum einen die kalendermäßige Befristung von einem Jahr. Die Nennung eines bestimmten Zeitabschnitts – hier: ein Jahr - genügt auch ohne Nennung konkreter Daten den Anforderungen einer Kalenderbefristung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (vgl. etwa: APS/Backhaus, 6. Auflage 2021, § 3 TzBfG Rn. 4 m. w. N.). Zum Zweiten enthält der Klammerzusatz „Spielzeit“ eine Zweckbefristung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern mit Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Im Fall einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, muss so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG, Urt. v. 21.03.2017– 7 AZR 222/15 – m. w. N.). Kombinationen aus kalendermäßigen Befristung und Zweckbefristung sind grundsätzlich zulässig. Ihr Verhältnis zueinander ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. bb) Zum Zeitpunkt des den Tarifautomatismus auslösenden Tatbestandes (Unterlassung der Nichtverlängerungsmitteilung am 31.10. des jeweiligen Jahres) besteht in der Regel noch die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Dauer und Lage der Folgespielzeit. Zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Folgespielzeit endet, ist deshalb ungewiss, der Eintritt eines Endes der Folgespielzeit steht aber fest und ist anhand der von der Beklagten vorzunehmenden Festlegung der Spielzeit hinreichend feststellbar. cc) Hinsichtlich des Verhältnisses von Jahres- zu Spielzeitbefristung ist zunächst davon auszugehen, dass im Regelfall des Theaterbetriebs sich die beiden Befristungen in zeitlicher Hinsicht decken. Den eher seltenen Fall, dass die beiden Befristungsarten auf der Zeitschiene auseinanderfallen, haben die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich geregelt, etwa durch die Verwendung des Wortes „höchstens“ für eine der beiden Befristungsalternativen. Aus Sicht der Berufungskammer spricht jedoch das Vorziehen der Jahresbefristung vor den Klammerzusatz dafür, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sich das anschließende befristete Arbeitsverhältnis nach dem Willen der Tarifvertragsparteien höchstens für ein Jahr „verlängern“ soll, unabhängig von der bisherigen Dauer des Spielzeitvertrags. Berücksichtigt man ferner, dass das neue Arbeitsverhältnis „zu gleichen Bedingungen“ wie das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis zustande kommen soll, folgt daraus zunächst, dass sich der Jahresvertrag stets um ein weiteres Jahr im Anschluss an das ursprünglich vorgesehene Befristungsende „verlängert“. Für den Spielzeitvertrag, der ausnahmsweise für einen geringeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen wurde, bedeutet dies hingegen, dass der Folgevertrag aufgrund der Vorgabe „gleicher Bedingungen“ auch nur für die sich anschließende Spielzeit zustande kommt. Deckt diese wie im Regelfall den Jahreszeitraum ab, so wird der Inhaber eines Spielzeitvertrags dem Inhaber eines Jahresvertrags gleichgestellt. Unterschreitet die folgende Spielzeit die Jahresdauer, dann ist der verkürzte Zeitraum der Folgespielzeit maßgebend. Die sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung liegt in diesem Fall in dem unterschiedlichen Grad des erworbenen Bestandsschutzes, ausgehend vom Ursprungsvertrag. Der Bestandsschutz leitet sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und dient dem Vertrauen auf Aufrechterhaltung der bisherigen Einkommens- und Dispositionsverhältnisse. Während der Arbeitnehmer mit Jahresvertrag seine Dienste für den gesamten Zeitraum eines Jahres, mithin auch in der ggfs. spielzeitfreien Zeit, zur Verfügung gestellt hat, kann der Arbeitnehmer mit kürzerem Spielzeitvertrag außerhalb der vereinbarten Dauer auch anderweitigen Tätigkeiten nachgehen und dadurch seinen Erwerb zum Lebensunterhalt sicherstellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde für die Aufhebungsklägerin nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Für den Aufhebungsbeklagten wurde im Hinblick auf die Auslegung des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne Solo (Befristungsverlängerung um eine Spielzeit) die Revision nach § 72Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.