Urteil
10 Sa 158/22 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:0526.10SA158.22.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2022 – 13 Ca 4987/21 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2022 – 13 Ca 4987/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der befristeten Absenkung der tariflichen Übergangsversorgung aufgrund der Regelungen in den Tarifverträgen Corona Krise I und II. Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.08.2021 als Flugzeugführer tätig. Seit dem 01.09.2021 bezieht der Kläger eine tarifliche Übergangsversorgung, die ungekürzt 12.158, 39 € monatlich beträgt. Auf der Grundlage von tariflichen Regelungen (siehe § 19 Manteltarifvertrag Nr. 5 b vom 11.08.2011) haben Flugzeugführer der Beklagten das Recht, mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und in die sogenannte Übergangsversorgung zu wechseln. Der Kläger beantragte diesen Wechsel mit seiner Erklärung vom 12.08.2020, über das vorzeitige Ausscheiden, einem sogenannten EVA-Antrag. Der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Übergangsversorgung ist in § 5 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der D L Aktiengesellschaft vom 21.12.2017 (TV ÜV 2017), der aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, geregelt. Am 25.09.2020 vereinbarten die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag Corona-Krise 1 für das Cockpitpersonal der D L AG (TV Corona-Krise 1), der unter anderem Kürzungen im Bereich der Übergangsversorgung vorsieht. Der TV Corona-Krise 1 verweist in § 7 hinsichtlich der Inhalte, die den TV ÜV 2017 betreffen, auf den Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 zum TV ÜV 2017 vom 25.09.2020 (Änderungstarifvertrag zum TV ÜV 2017). § 2 Abs. 1 Änderungstarifvertrag zum TV ÜV 2017 lautet wie folgt: § 5 Abs. 4 des TV ÜV 2017 wird für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 um folgende Unterabsätze (Krisenregelung) ergänzt: Sowohl die nach den obigen Bestimmungen in der Zukunft zu ermittelnde und noch zu leistende als auch die bereits in der vergangenheit ermittelte und noch zu leistende ÜV wird für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 um 5 % abgesenkt. Die Tarifvertragsparteien verlängerten die Maßnahmen und Regelungen des Änderungstarifvertrages über den 31.12.2020 hinaus bis zum 31.03.2022 gemäß § 2 des Tarifvertrages Corona-Krise 2 für das Cockpitpersonal vom 30.12.2020 (TV Corona-Krise 2). Seit September 2021erhält der Kläger eine um jeweils monatlich um 631,88 € gekürzte Übergangsversorgung. Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 09.02.2022 - 13 Ca 4987/21 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf ungekürzte Übergangsversorgung als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da die Kürzung der monatlichen Übergangsversorgung des Klägers durch die Tarifverträge CK 1 und CK 2 wirksam sei. Grundsätzlich sei dabei auf das für zeitlich nacheinander folgende Tarifverträge geltende Ablösungsprinzip abzustellen. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sei hierbei nicht gegeben. Ein Fall echter Rückwirkung liege nicht vor. Die befristete Reduzierung der monatlich an den Kläger ausgezahlten Übergangsversorgung stelle eine unechte Rückwirkung dar, da der Sachverhalt noch nicht in der Vergangenheit abgewickelt, sondern in der Vergangenheit angelegt gewesen und in Form der Gewährung der Übergangsversorgung noch nicht abgeschlossen sei. Die durch die Tarifverträge CK 1 und CK 2 jeweils vorgenommene Kürzung der monatlichen Übergangsversorgung wirke erst für die Zukunft und stelle keine Veränderung in der Vergangenheit dar. Die Anspruchsvoraussetzungen blieben unverändert; es erfolge nur eine Kürzung der Höhe der Übergangsversorgung für die Zukunft, was dem Änderungsvorbehalt der Tarifparteien unterliege. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor. Die für die Änderung sprechenden Gründe gingen dem Vertrauensschutz des Klägers vor. Hintergrund der tariflichen Regelungen sei ausweislich von § 2 des TV Einsparmaßnahmen die „existenzbedrohende Corona-Krise“. Die Annahme einer solchen Krise sei von der weiten Einschätzungsprärogative der Tarifparteien auf der Grundlage des vorgelegten Geschäftsberichts für das Jahr 2020 und unter Berücksichtigung des staatlichen Rettungspaketes gedeckt. Daher sei die vorübergehende Kürzung der Übergangsversorgung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers auf Sicherung des Lebensunterhalts gerechtfertigt. Von einer unterproportionalen Belastung anderer Arbeitnehmergruppen sei nicht auszugehen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 739 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 21.02.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.03.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 21.05.2021 am 17.05.2021 begründet. Der Kläger wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei bei der Kürzung der Übergangsversorgung für den Kläger tatsächlich von einer echten Rückwirkung der tariflichen Regelungen in den TV CK 1 und CK 2 auszugehen. Hierbei sei der entscheidende Anknüpfungspunkt, ob ein Anspruch bereits in der Vergangenheit entstanden sei oder nicht. Wenn der Anspruch in der Vergangenheit bereits entstanden sei, dann sei in der Kürzung des Anspruchs stets eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen hinsichtlich wohlerworbener Ansprüche zu sehen. Hierfür griffen die Grenzen für eine echte rückwirkende Normsetzung. Vorliegend sei der Anspruch auf Übergangsversorgung für den Kläger bereits entstanden; mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erstarke die erworbene Anwartschaft auf Übergangsversorgung zum Vollrecht des Klägers, das nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sei. Bei Ausscheiden des Klägers sei der Übergangsversorgungsanspruch bezifferbar, nur noch nicht fällig. Die Fälligkeit des Anspruchs sei allerdings für die Frage der echten Rückwirkung nicht relevant. Dies sei nicht anders zu betrachten als bei Abfindungsansprüchen, die auch bei ausstehender Fälligkeit nicht rückwirkend herabgesetzt werden könnten. Eine weitere Parallele sei zu den Ansprüchen in der Altersteilzeit im Blockmodell zu sehen, in der hinsichtlich das Einfrieren oder Kürzen von Zuwendungen im Freistellungszeitraum mindestens das zu leisten sei, was der betreffende Arbeitnehmer/die betreffende Arbeitnehmerin erarbeitet habe. Auch die Übergangsversorgung hätten ihre Gegenleistung bereits vollständig erbracht. Der Übergangsversorgungsanspruch sei spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bereits vollständig entstanden. Dass dieser erst in Zukunft in monatlichen Raten zahlbar sei, ändere nichts daran, dass der maßgebliche Tatbestand bereits mit der Entstehung des Anspruchs abgewickelt sei. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Übergangsversorgung sein Arbeitsverhältnis aufgegeben. Durch die nachträgliche Kürzung der Übergangsversorgung griffen die Tarifvertragsparteien unmittelbar in die synallagmatischen Leistungspflichten ein, was grundsätzlich unzulässig sei. Jeder Eingriff in den erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft sei eine echte Rückwirkung, nicht anders als bei erdientem Entgelt. Sofern von einer unechten Rückwirkung auszugehen wäre, könne eine existenzbedrohende Lage für die Beklagte nicht angenommen werden. Hierzu liege ein lediglich unsubstantiierter Vortrag der Beklagten vor. Die Bezugnahme auf Anlagen könne den erforderlichen Vortrag nicht ersetzen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Verteilung der Lasten nicht proportional erfolgt sei. Die Kürzung bereits vollständig entstandener Ansprüche – auf Übergangsversorgung – sei angesichts der Gewährung freiwilliger Leistungen wie das aufgestockte Kurzarbeitergeld unverhältnismäßig. Jedenfalls aber dürften die Tarifvertragsparteien nicht in die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls geschuldete Ausgangsversorgung eingreifen, weil insoweit die entsprechende Arbeitsleistung bereits erbracht sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9.2.2022 – 13 Ca 4987/21 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.422,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 631,83 € brutto pro Monat, beginnend mit dem 1.10.2021 und endend mit dem 01.04.2022, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht sei zurecht nicht von einer echten Rückwirkung der TV CK 1 und CK 2 ausgegangen. Die Übergangsversorgung für den Kläger sei nicht bereits bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient. Dies sei anders zu betrachten als bei Abfindungsansprüchen oder solchen auf Altersteilzeitvergütung. Ohnehin seien mögliche Aufstockungsbeträge auch im Rahmen der Altersteilzeit nicht gesichert. Die Übergangsversorgung als zukünftige Leistung stehe immer unter dem Änderungsvorbehalt durch die Tarifvertragsparteien – zudem könnten Sachverhaltsänderungen wie der sich ändernde Hinzuverdienst, der im Rahmen der Übergangsversorgung anrechenbar sei, zu Änderung der Höhe der Übergangsversorgung führen. Die Änderungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gelte auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter. Bei der Übergangsversorgung entstünden die jeweiligen Ansprüche monatlich im jeweils konkreten Zeitabschnitt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei tatsächlich eine wirtschaftliche Notsituation im Zeitpunkt der Abschlüsse der TV CK 1 und CK 2 anzunehmen gewesen. Auf die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage sei nicht abzustellen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch der Beurteilungsspielraum aufgrund der Tarifautonomie der vertragsschließenden Tarifparteien. Die Kürzung der Übergangsversorgung sei deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze um lediglich 5 % als Sanierungsbeitrag und damit verhältnismäßig erfolgt. Auch hierbei sei jedenfalls der Beurteilungsspielraum der Tarifparteien gewahrt worden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei nicht gegeben, da Tarifverträge stets unter einem Änderungs- bzw. Ablösungsvorbehalt stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer verweist, abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Differenzbeträge bezüglich der Zusatzrente bzw. Übergangsversorgung aus § 5 TV ÜV 2017 ab September 2021 nicht zu. Die Übergangsversorgungsansprüche des Klägers sind ab September 2021 wirksam um 5 % durch den TV CK 1 bzw. durch den TV CK 2 gekürzt worden. 1. Im Verhältnis des TV ÜV 2017 einerseits und den TV CK 1 und TV CK 2 andererseits gilt das Ablösungsprinzip. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Ranges der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt. Dies ist durch die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung der tariflichen Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG, Urteil vom 31.07.2018 – 3 AZR 731/16, Rz. 38 f. m. w. N.). 2. Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung – ebenso wie der Gesetzgeber – an die aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder etwa auch auf die der Versorgungsempfänger ein (BAG, Urteil vom 31.07.2018 – 3 AZR 731/16, Rz. 40 m. w. N.). 3. Soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien allerdings die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Die den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Normsetzungsbefugnis umfasst die rückwirkende Inkraftsetzung von verschlechternden Bedingungen nur insoweit, als sie nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen aus Art. 20 GG ableitet. Dabei ist das Vertrauen in den Bestand des tariflichen Anspruchs unabhängig davon schutzwürdig, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt oder ob dessen Anwendung vertraglich vereinbart ist (BAG, Urteil vom 06.06.2007 – 6 AZR 382/06, Rz. 20). Die Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkender Normenänderungen unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen das Veränderungsinteresse des Normgebers überwiegen. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall tritt das Rückwirkungsverbot, welches seinen Grund im Vertrauensschutz hat, aber zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 – 1 BvL 48/92, Rz. 109 f.). Die aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sich ergebenden Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, um den Normzweck zu erreichen, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen. Knüpft der Normgeber für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen. Der vom Normgeber zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht soweit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz, wenn keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (BAG, Urteil vom 25.03.2015 – 5 AZR 458/13, Rz.40). 4. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Kürzungsregelungen der TV CK 1 und TV CK 2 erst ab September 2020 bzw. ab Januar 2021 und damit erst für den Zeitraum ab Tarifvertragsschluss Geltung beanspruchen. Insoweit treten die Rechtsfolgen dieser Tarifverträge erst nach Normentstehung durch den Tarifvertragsabschluss ein. Daher ist von einer unechten Rückwirkung auszugehen, da die Rechtsfolgen zwar von einem bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt – hier dem TV ÜV 2017 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers - ausgelöst werden, aber die Rechtsfolgen – die Kürzung der monatlich erfolgenden Übergangsversorgungsleistungen erst nach Normentstehung - dem Abschluss der TV CK 1 und 2 – eintreten. Damit ist von einem Fall unechter Rückwirkung auszugehen, da die belastenden Rechtsfolgen der normativen Regelung erst nach ihrem Abschluss eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt ausgelöst werden (tatbestandliche Rückanknüpfung – siehe BAG, Urteil vom 25.03.2015 – 5 AZR 458/15, Rz. 38). Dementsprechend ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 02.05.2012 (Az.: 2 BvL 5/10) zu verweisen, in dem das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen Ruhegehaltssatzes festgehalten hat, dass eine Rechtsnorm echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) entfaltet, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (tatbestandliche Rückanknüpfung), liegt eine unechte Rückwirkung nach dem Bundesverfassungsgericht vor. Für die Zeit nach der Verkündung des in dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts streitgegenständlichen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht eine unechte Rückwirkung festgestellt, soweit danach bestehende Versorgungsansprüche von Beamten erst ab diesem Zeitraum gekürzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 – 2 BvL 5/10, Rz. 66). Ein abweichendes Ergebnis für die vorliegende Konstellation lässt sich auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.06.2007 (Az.: 4 AZR 382/06) nicht herleiten. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht für die Einstufung der Rückwirkung zunächst auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abgestellt und ist von einer echten Rückwirkung nur dann ausgegangen, wenn im Zeitpunkt der einen tariflichen Anspruch betreffenden Tarifänderung alle Tatbestandsvoraussetzungen für dessen endgültige Entstehung erfüllt waren (BAG, Urteil vom 06.06.2007 – 4 AZR 382/06, Rz. 25). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass ein tariflicher Anspruch – auf Übergangsversorgung – zu beurteilen ist, dessen Voraussetzungen über einen längeren Zeitraum erfüllt sein müssen. Hinsichtlich solcher Ansprüche gilt, dass eine Modifizierung oder Aufhebung während dieses Zeitraums keine echte Rückwirkung bedeutet, da es an dem für eine echte Rückwirkung erforderlichen abgeschlossenen Tatbestand mangelt (BAG, Urteil vom 06.06.2007 – 4 AZR 382/06, Rz. 27). Zudem ist die monatliche Leistung der Übergangsversorgung in § 5 Abs. 2 TV ÜV 2017 jeweils abhängig von monatlich zu aktualisierenden Voraussetzungen wie der Hinzuverdienst- bzw. Anrechnungsregelung (s. § 6 TV ÜV 2017) im Tarifvertrag. Daher ist vorliegend betreffend der Übergangsversorgung nicht von einer abschließenden Anspruchsentstehung der Übergangsversorgung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe auszugehen. Auch für die vorliegende unechte Rückwirkung ist kennzeichnend, dass eine vorhandene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 – 1 BvL 44/92, Rz. 109; BAG, Urteil vom 11.08.2009 – 3 AZR 23/08, Rz. 50). 5. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Grenzen der Zulässigkeit ergeben sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, um den Normzweck zu erreichen, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Änderungsgründe des Normgebers überwiegen. Knüpft der Normgeber für günstige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen. Der vom Normgeber zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht soweit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschung zu bewahren. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz, wenn keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (BAG, Urteil vom 23.05.2015 – 5 AZR 458/15, Rz. 40 m. w. N.). Das dreistufige Prüfungsschema zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar. Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Ablösungsregelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Sie sind nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG, Urteil vom 31.07.2018 – 3 AZR 731/16, Rz. 40). Zudem ist bei dem vorliegenden Anspruch auf Übergangsversorgung nicht von betrieblicher Altersversorgung auszugehen. Übergangsleistungen oder Überbrückungshilfen hat das Bundesarbeitsgericht aus dem Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen. Solche Leistungen sollen lediglich den Übergang in einen anderen Beruf oder den Übergang in den Ruhestand erleichtern. Sie sind auch dann nicht als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zu behandeln, wenn sie sich der Höhe nach der Betriebsrente orientieren (BAG, Urteil vom 03.11.1998 – 3 AZR 454/97, Rz. 26). Bei der Bewertung sind zu berücksichtigen die Einschätzungsprärogative der Tarifparteien (bezüglich des tatsächlichen Regelungsbedarfs) sowie deren Beurteilungsspielraum (bezüglich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen) mit Rücksicht auf die den Tarifparteien gewährte Tarifautonomie (BAG, Urteil vom 16.08.2005 – 9 AZR 378/04, Rz. 38). 6. Nach den vorgenannten Maßstäben erweist sich das Vertrauen der Klägerseite in den Bestand der ursprünglichen Regelung der Übergangsversorgung hinsichtlich ihrer monatlichen Höhe nach dem TV ÜV 2017 nicht als schutzwürdig. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien führt zu dem Ergebnis, dass weder ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. Die Wirksamkeit der Kürzungsregelungen der TV CK 1 und 2 ist zu bejahen. Die Annahme einer gravierenden wirtschaftlichen Krise der Beklagtenseite ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifparteien bei Abschluss der TV CK 1 und 2 gedeckt. Anhaltspunkte hierfür waren für die Tarifparteien im Zeitraum der Tarifabschlüsse hinreichend gegeben. Hierbei kann sich die Beklagtenseite auf eine wirtschaftliche Notsituation im Jahr 2020 und damit im Zeitpunkt der Tarifvertragsabschlüsse berufen. Die Beklagtenseite hat schriftsätzlich auf einen Umsatzeinbruch im Umfang von 63 % und eine Reduzierung des sogenannten Adjusted Ebit im Umfang von 5,451 Mio. € verwiesen. Sie hat eine Verringerung der Eigenkapitalquote von 20,5 % auf 3,5 % dargelegt. Die Beklagtenseite hat sich hierbei auf den Geschäftsbericht 2020 mit dem dortigen Bestätigungsvermerk für den Konzernabschluss (siehe Bl. 1085 d. A.) und den Zwischenbericht aus September 2020 für den Zeitraum von Januar bis September 2020 mit dem entsprechenden Zwischenabschluss berufen. Weiterhin hat die Beklagtenseite auf die Entwicklung der Laktie ausgehend von einem Wert von 16,68 € am 02.01.2020 mit einem Wertverfall am 24.04.2020 auf einen Wert von 7,18 € und sodann am 25.09.2020 auf 7,05 € verwiesen. Bezüglich der Inhalte des testierten Konzernabschlusses ist das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen nicht beachtlich. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Erstellung nicht substantiiert und lediglich ohne konkretisierte Hinweise bestritten (vergleiche BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02, Rz. 27). Aus den Angaben der Beklagten ergibt sich erkennbar eine Gewinnminimierung für diese Unternehmen der Beklagten. Ergänzend ist der Umstand heranzuziehen, dass zur Vermeidung einer Insolvenz der Beklagten im Jahre 2020 ein staatliches Rettungspaket im Umfang von ca. 9 Milliarden € für den Konzern der Beklagten bereitgestellt wurde. Dies durften die Tarifparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative als maßgeblich betrachten. Dahinter treten die vom Kläger angeführten Maßnahmen der Gründung einer neuen Airline und ein Zuschuss zur Übergangsversorgung i. H. v. 235.000 € zurück. Wie vom Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt ist die Annahme einer existenzbedrohenden Krise der Beklagten von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Ein demgegenüber überwiegendes Vertrauen in den unveränderten Bestand der ursprünglichen Höhe der Übergangsversorgung nach dem TV ÜV 2017 ist nicht gerechtfertigt. Zwar ist anzuerkennen, dass die Übergangsversorgung Relevanz hat für den Lebensunterhalt der Klägerseite. Jedoch ist eine Reduzierung der Übergangsversorgung um 5 % relativ gesehen mit Rücksicht auf den Umfang der gesamten Versorgung des Klägers eine maßvolle Absenkung, die zudem befristet ist auf den Zeitraum von September März 2022. Die Empfänger der Übergangsversorgung wie die Klägerseite sind im Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern oder Betriebsrentenempfängern der Beklagten nicht überproportional durch diese Kürzung der Übergangsversorgung belastet. Auch die Leistungen für die aktiven Piloten sind durch den TV CK 1 abändernd betroffen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass alleine die zeitweilige Einführung von Kurzarbeit Null zu einer Nettoeinbuße in Höhe von immerhin 13 % bis 15 % geführt hat. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht dadurch gegeben ist, dass für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge auch über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus vereinbart worden sind. Dabei bliebe unberücksichtigt, dass die tariflichen Regelungen keine volle Kompensation der (Netto-) Ausfälle bei Kurzarbeit vorsehen. Zudem erweist sich die tarifliche Behandlung der Kurzarbeit als Ergebnis der tariflichen Einschätzungsprärogative, die die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes in Zusammenhang mit der Zustimmung der Gewerkschaften für die Zustimmung zur Kurzarbeit beinhaltet. Weiterhin ist im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Tarifparteien zu würdigen, dass die Empfänger der Übergangsversorgung wie die Klägerseite einem höheren Insolvenzrisiko ausgesetzt sind als etwa die Empfänger der Betriebsrente oder wie die aktiven Arbeitnehmer, die bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung als Massegläubiger regelmäßig voll zu vergüten wären. Dem liegt wiederum zugrunde, dass das Bundesarbeitsgericht Übergangsleistungen oder Überbrückungshilfen aus dem Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes und daraus folgend dem Haftungsbereich des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG ausgenommen hat (BAG, Urteil vom 03.11.1998 – 3 AZR 454/97, Rz. 22 ff.). Der Kürzung der Übergangsversorgung durch die TV CK 1 und 2 steht auch nicht der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2007 (Az.: 3 AZR 734/05) entgegen, wonach zu berücksichtigen ist, dass die Tarifvertragsparteien in bereits entstandene Ansprüche , weil die ihnen entsprechende Arbeitsleistung bereits erbracht ist, in der Regel nicht eingreifen dürfen, soweit nicht bereits vor Entstehung des Anspruchs Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Tarifvertragsparteien verschlechternd eingreifen würden(BAG, Urteil vom 11.11.2006 – 4 AZR 486/05). Im vorliegenden Einzelfall ist eine Ausnahme von dieser Regel zu machen. Insofern ist wiederum auf die von der Beklagten hinreichend dargelegte existenzbedrohende Krise im Konzern der Beklagten zu verweisen (s. o.), die die vorgenommene befristete und vom Umfang her maßvolle Kürzung um 5 % der Übergangsversorgung auch bei Unterschreitung des Ausgangsbetrags der Übergangsversorgung rechtfertigt. III. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.