Urteil
11 Sa 650/22 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:0628.11SA650.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2022 – 1 Ca 1150/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2022 – 1 Ca 1150/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung. Die am 1950 geborene Klägerin wurde zum 01.11.1992 bei der „Firma W“ als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung angestellt. Rechtsnachfolgerin der W GmbH wurde die F GmbH, über deren Vermögen am 23.12.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Bl. 186 f. d.A.) Wegen der Einzelheiten der Unternehmenshistorie der W GmbH wird auf das Insolvenzgutachten vom 22.12.2020 (Bl. 159 ff. d.A.) verwiesen. Der Beklagte zu 1) ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Zum Firmengeflecht der „W-Gruppe“ gehörte u.a. auch die G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft. Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft wurde nach mehreren Unternehmensumstrukturierungen zunächst die P Capital Holding GmbH, sodann die Beklagte zu 2). Geschäftsführer der W GmbH als auch der G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft war bei Einstellung der Klägerin Herr W M. Die Abrechnungen des Arbeitsverhältnisses, zuletzt September 2010 (Bl. 156 d.A.), weisen als Arbeitgeber die „G. W GMBH HOLD.“ aus. Die Vergütung erfolgte stets durch die G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft. Ferner bestand als Unterstützungskasse der F W H e.V., dessen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. Der F W H e.V. hat sowohl für die W GmbH als auch die G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbracht. Der Personalleiter A unterzeichnete am 13.09.2010 unter dem Firmenstempel der W GmbH der Klägerin eine „Unverbindliche Mitteilung über eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsbezug (Betriebsrente)“ betr. der „F-W-H“ ab dem 01.10.2010 über einen Betrag von monatlich 27,20 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mitteilung wird auf Bl. 198 d.A. verwiesen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.09.2010, welches an die W GmbH Personalleitung gerichtet war, eine Ausgleichsquittung unterschrieben und bestätigt, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma W GmbH mit dem 30.09.2010 beendet ist (Bl. 334 d.A.). Durch mit Beschluss vom 19.06.2019 festgestellten Vergleich vor dem Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen – 4 Ca 227/19 – haben sich der F W H e.V. und die F Verwaltungs-GmbH u.a. als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 27,70 € seit dem 01.05.2019 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs vom 19.06.2019 wird auf Bl. 199 f. d.A. verwiesen. Die Klägerin hat von Oktober 2010 bis einschließlich Dezember 2019 eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. 27,20 € brutto monatlich erhalten. Die Zahlungen erfolgten, soweit durch Urkunden nachvollziehbar, für den November 2017 durch die W GmbH (Bl. 215 d.A.) und für die Monate Juni 2019 und Juli 2019 durch die „V M GmbH“ für die „5. A“ (Bl. 313 d.A.); im Übrigen hat die P Capital Holding GmbH die Rentenzahlungen geleistet. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.07.2022 (Bl. 229 ff. d.A.) die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin rückständige Betriebsrente ab dem Januar 2020 in Höhe von monatlich 27,20 € brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte zu 1) sei nicht einstandspflichtig, denn zwischen der Klägerin und der W GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Vielmehr sei aufgrund der Abrechnung September 2010 sowie der Zahlungen der Betriebsrente durch die die P Capital Holding GmbH davon auszugehen, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 15.08.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.09.2022 Berufung eingelegt und diese am 12.10.2022 begründet. Diese Berufung hat sie zuletzt als Abschlussberufung gegenüber dem Beklagten zu 1) aufrecht erhalten. Gegen das ihr am 22.08.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 2) am 12.09.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 22.11.2022 begründet. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer ursprünglichen Berufung ausgeführt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der W GmbH bestanden habe. Sie habe die Weisungen des Geschäftsführers W M zu beachten gehabt und ausschließlich Arbeiten für die W GmbH verrichtet. Die Mitteilung vom 13.09.2010 weise verbindlich aus, wer Versorgungsschuldner sei. Auch der Ausgleichsquittung vom 30.09.2010 sei zu entnehmen, wer Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt Trägerunternehmen der Unterstützungskasse gewesen. Jedenfalls sei ein Versorgungsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin durch den am 19.06.2019 geschlossen Vergleich zustande gekommen. Gehaltsabrechnungen seien durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) für alle in der Buchhaltung und Verwaltung beschäftigten Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden. Die Beklagte zu 2) führt unter Anschluss an die Argumentation der Klägerin aus, die V M Verwaltungs-GmbH, ein Schwesterunternehmen der Beklagten zu 2) habe im Namen der 5. A Verwaltungs-GmbH (ehemals W GmbH) Rentenzahlungen vorgenommen. Die Zahlungen der Beklagten zu 2), seinerzeit als P Capital Holding GmbH), seien im Rahmen von Darlehen als Liquiditätshilfen erfolgt. Die Mitteilung vom 13.09.2010 sei ein klares Indiz dafür, dass die frühere W GmbH Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei. Die Beklagte zu 2) beantragt, das Urteil vom 22.07.2022 aufzuheben und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2022 (1 Ca 1150/22), zugestellt am 12.08.2022, abzuändern; 2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 i.H.v. 652,80 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils zwei 27,20 € seit dem 03.02.2020, 02.03.2020, 01.04.2020, 04.05.2020, 02.06.2020, 01.07.2020, 03.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 02.11.2020, 01.12.2020, 04.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 03.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 02.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 02.11.2021, 01.12.2021 und 03.01.2022 zu bezahlen; 3. den Beklagten 1) zu verurteilen, an die Klägerin monatlich am letzten Tag des jeweiligen Monats, beginnend mit dem 31.01.2022, 27,20 € brutto zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) beantragt zuletzt, 1. die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2); 2. die Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin. Der Beklagte zu 1) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Aufgrund der durchgängigen Abrechnung und Vergütung des Arbeitsverhältnisses durch die G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft im eigenen Namen sei davon auszugehen, dass diese auch Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 11.10.2022, 22.11.2022, 12.12.2022, 02.01.2023 und 21.3.2023, die Sitzungsniederschrift vom 29.03.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 2) als Rechtsnachfolgerin der G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft Versorgungsschuldnerin des der Klägerin erteilten Versorgungsversprechens in Höhe von monatlich 27,20 € brutto ist. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 2) rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin ist nach eigenem Vortrag, dem sich die Beklagte zu 2) angeschlossen hat, durch den Geschäftsführer W M, der zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer aller Unternehmen der „W-Gruppe“ war, bei der „Firma W“ angestellt worden. Für welches der Unternehmen der Firmengruppe der Geschäftsführer W M bei Vertragsabschluss handelte, wurde beim Einstellungsgespräch nicht erwähnt. Ebenso unterblieb eine Festlegung, welches Unternehmen aus dem Firmengeflecht Arbeitgeberin sein sollte. Für welches Unternehmen er nachfolgend welche Anweisungen im Rahmen seines Direktionsrechtes (§ 106 GewO) ausgeübt hat, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich. Die von der Klägerin behauptete Art der Tätigkeit als Sachbearbeiterin der Finanzbuchhaltung, die sich nur mit der Buchhaltung für die W GmbH befasst hat, könnte dafür sprechen, dass die W GmbH auch Arbeitgeberin der Klägerin sein sollte. Andererseits steht das Arbeitsverhältnis im Synallagma, d.h. der geschuldeten Arbeitsleistung steht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber (§ 611a Abs. 2 BGB). Die abgerechnete Vergütung der Arbeitsleistung der Klägerin ist durchgängig über einen langen Zeitraum von fast 18 Jahren durch die G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft erfolgt, was ein sehr starkes Indiz für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schlüssigen Verhaltens zur G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft darstellt (vgl. z.B.: BAG, 09.04.2014 – 10 AZR 590/13 -). Die Klägerin hat auch trotz ihrer berufsbezogenen Abrechnungskenntnisse als Buchhalterin dieser Vorgehensweise zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Auch der damalige Abteilungsleiter L wurde ausschließlich von der Holdinggesellschaft für seine Dienste vergütet. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dies sei aus steuerlichen Gründen erfolgt, ist dies mangels Darlegung von Absprachen nicht nachvollziehbar. Zwar ist es zutreffend, dass der Personalleiter A für die W GmbH unter dem 13.09.2010 im Rahmen einer unverbindlichen Mitteilung über die Versorgungsanwartschaft der Klägerin bei der F-W-H ein Ausscheiden der Klägerin zum 30.09.2010 bekundet hat und die Ausgleichsquittung vom 30.09.2010, welche von der Klägerin unterschrieben wurde, an die Personalleitung der W GmbH gerichtet war. Diese formularmäßigen Mitteilungen stehen bereits deshalb nicht entscheidend einer Annahme eines Arbeitsverhältnisses mit der G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft entgegen, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Holdinggesellschaft überhaupt über eine eigene Personalabteilung verfügt hat, die eine Rentenmitteilung hätte erteilen oder eine Ausgleichsquittung hätte entgegennehmen können. Verstärkt wird die Annahme eines Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft durch die Handhabung der Rentenzahlungen ab dem Oktober 2010. Von Einzelfällen abgesehen (November 2017 und Juni/Juli 2019) hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der der G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft war, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbracht. Soweit die Beklagte zu 2) darauf verweist, es habe sich um Liquiditätshilfen im Rahmen von Darlehen gehandelt, überzeugt dies mangels konkreter Darlegung von Absprachen zwischen der W GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin und der P Capital Holding GmbH nicht. Zudem mangelt es an der gebotenen Tilgungsbestimmung. Hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) eine Schuld der W GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin mit Erfüllungswirkung tilgen wollen, so wäre es erforderlich gewesen, dies durch eine für die Leistungsempfängerin erkennbare Tilgungsbestimmung zum Ausdruck zu bringen. Eine Leistung durch einen Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten (eigenen) Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen, wobei auf die Sicht des Zuwendungsempfängers unter Zugrundelegung einer objektiven Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. z.B.: BGH, 31.01.2018 – VIII ZR 39/17 – m.w.N.). III. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ist unzulässig, denn die Anschlussberufung ist nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb nur gegen den Berufungsführer richten, nicht gegen Dritte (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 524 ZPO, Rn. 18 m.w.N.). Darüber hinaus ist sie auch unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis, welches Grundlage des Versorgungsversprechens war, hat aus den dargelegten Gründen nicht mit der Insolvenzschuldnerin bestanden. Soweit die Regelungen des gerichtlichen Vergleichs vom 19.06.2019 die erstmalige Begründung eines Versorgungsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin beinhalten, handelt es sich aufgrund mangelnder Arbeitgebereigenschaft und Zeitpunkt des Versprechens (ca. 9 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nicht um eine Versorgungszusage des Arbeitgebers aus Anlass des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, für das der Beklagte zu 1) nach § 7 Abs. 1 BetrAVG einstandspflichtig sein könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.