Urteil
11 Sa 27/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:0823.11SA27.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.11.2022, Aktenzeichen 3 Ca 814/22 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.11.2022, Aktenzeichen 3 Ca 814/22 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt noch um die Erteilung einer tätigkeitsbezogenen Bescheinigung und die Herausgabe von Planungsunterlagen. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Ingenieurbüro, ab dem 03.04.2018 als Ingenieur in Teilzeit für den Bereich Brandschutz angestellt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 03.04.2018 sowie der Änderungsvereinbarung „Nachtrag Nr. 3“ wird auf Bl. 10 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.06.2021 zum 31.07.2021 (Bl. 76 d.A.). Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 09.11.2022 (Bl. 140 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung iHv. 2.853,53 € netto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage, soweit der Kläger von der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung über die verantwortliche Betreuung von Bauvorhaben und die Herausgabe von Kopien von Planungsunterlagen begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht aus nachvertraglicher Fürsorgepflicht verpflichtet, dem Kläger die begehrte Bescheinigung zu erteilen, denn es bestehe keine Pflicht des Arbeitgebers, nachvertragliche Konkurrenztätigkeit zu fördern. Für die Herausgabe von Planungsunterlagen in Kopie mangele es an einer Anspruchsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 20.12.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.01.2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 20.03.2023 begründet. Der Kläger meint, die Beklagte sei aufgrund nachvertraglicher Fürsorgepflicht gehalten, den Kläger bei dem Erwerb von Zusatzqualifikationen zu unterstützen, soweit dies für das berufliche Fortkommen erforderlich sei. Den Parteien sei unausgesprochen klar gewesen, dass der Kläger sobald als möglich die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes anstrebe. Diesbezüglich habe auch ein ausdrückliches Einvernehmen bestanden. Laut Auskunft der Ingenieurkammer-Bau NRW müsse der Arbeitgeber bei einem angestellten Ingenieur die hierzu erforderlichen Bescheinigungen erteilen. Der Begriff der verantwortlichen Betreuung verlange lediglich, dass die wesentlichen Inhalte des Brandschutzkonzeptes durch die antragstellende Person selbst erarbeitet und von ihm die entsprechenden Planungen vorgenommen worden seien. Die gemeinsam geleistete Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten als staatlich anerkannter Sachverständiger und des Klägers unter den Brandschutzkonzepten stehe dem nicht entgegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg vom 16.12.2022, Aktenzeichen 3 Ca 814/22, teilweise abzuändern und die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, 1. dem Kläger eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Kläger die folgenden Bauvorhaben während der Ausführungsphase verantwortlich betreut hat: a) Neubau der Kindertagesstätte G in H Aufraggeber: Stadt H F H Objekttyp: Tageseinrichtung für Kinder, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.10 BauO NRW Projektzeitraum: April 2018 bis Juni 2018 Tätigkeit des Klägers: Überarbeitung des Brandschutzkonzeptes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Abstimmung mit dem Bauherrn und der unteren Bauaufsichtsbehörde. Erstellung von Brandschutzplänen auf Grundlage des aktualisierten Planungsstandes des Entwurfsverfassers. Begleitung der Bauausführung im Rahmen von stichprobenhaften Kontrollen. b) Neubau eines Beherbergungsbetriebs in D Auftraggeber: Q GmbH K B Objekttyp: Beherbergungsstätte, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.7 BauO NRW Projektzeitraum: Mai 2018 bis Juni 2020 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes. Prüfung von projektbeteiligten Fachplanungen. Variantenauswertung für Bauherren und Architekten. Koordination der Abstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden. c) Erstellung eines Bestandskonzepts für St. M- O Aufraggeber: K gGmbH H O Objekttyp: Krankenhaus, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.8 BauO NRW Projektzeitraum: April 2019 bis Oktober 2020 Tätigkeit des Klägers: Zusammenfassung und Reorganisation der Brandschutzkonzepte von 2005 bis 2019, welche für mehrere Baumaßnahmen erstellt wurden. Erstellung eines gebäudeübergreifenden Brandschutzkonzeptes und dazugehörigen Brandschutzplänen. Abstimmung mit dem Prüfsachverständigen und dem Bauherrn, sowie den Genehmigungsbehörden. d) Erweiterung der Gesamtschule E Auftraggeber: Gemeinde E M E Objekttyp: Weiterführende Schule, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.11 BauO NRW Projektzeitraum: Januar 2019 bis April 2019 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für den Gesamtgebäudekomplex im Rahmen einer geplanten Modernisierung und Erweiterung der Gesamtschule E. e) Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine Open-Air-Veranstaltung Auftraggeber: S e.V. M S Objekttyp: Versammlungsstätte, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.6 BauO NRW Projektzeitraum: Juni 2019 bis Juli 2019 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine temporäre Nutzungsänderung des S Marktplatzes in eine Versammlungsstätte mit dazugehörigem Brandschutzplan. Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden und Veranstaltungsbegleitung. f) Neubau eines Krankenhauses mit geschlossener psychiatrischer Abteilung Auftraggeber: K. gGmbH O H O Objekttyp: Krankenhaus, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.8 BauO NRWProjektzeitraum: November 2020 bis Juni 2021 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes und der dazugehörigen Variantenauswertungen sowie von Interimsmaßnahmen während der Bauausführung für den Neubau eines Krankenhausgebäudes mit geschlossener psychiatrischer Abteilung. Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden, insbesondere zu besonderen Fragestellungen des Personenschutzes von Patienten der psychiatrischen Abteilung. g) Reorganisation des Brandschutzes in einem Bürokomplex Auftraggeber: D GmbH Niederlassung K A K Objekttyp: Büro- und Verwaltungsgebäude, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr. 5 BauO NRW Projektzeitraum: November 2019 bis Dezember 2020 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes und dazugehörigen Brandschutzplänen in den LPH 1-4 für einen Bestandsbau, welcher als Bürokomplex genutzt wird. Beratung des Bauherrn in der Ausführungsplanung. Mehrmalige Anpassung des Brandschutzkonzeptes nach Umplanungen seitens des Entwurfsverfassers. h) Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine Lagerhalle Auftraggeber: P GmbH F D Projektzeitraum: Mai 2021 bis Juni 2021 Objekttyp: Industriebau, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.3 BauO NRW Tätigkeit des Klägers: Durchführung einer Brandlastberechnung nach DIN 18230-1, Erstellung eines Brandschutzkonzeptes LPH 1-4 nach Abschnitt 7 der IndBauR NRW. i) Neubau zur Erweiterung eines Autohauses Kunde: H GmbH E S A Objekttyp: Verkaufsstätte, großer Sonder-bau nach § 50 (2) Nr.4 BauO NRW Projektzeitraum: Mai 2019 bis November 2019 Beschreibung der Tätigkeit: Fortschreibung des Genehmigungskonzeptes und Planungsüberarbeitung, Fachbauleitung und Bauüberwachung Brandschutz. 2. an den Kläger Kopien der Planunterlagen zu den vom Kläger während des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zu den folgenden Bauvorhaben bearbeiteten Brandschutzkonzepten herauszugeben: a) Neubau der Kindertagesstätte G in H in der Zeit von April 2018 bis Juni 2018 b) Neubau eines Beherbergungsbetriebs in der Zeit von Mai 2018 bis Juni 2020 für die Q GmbH, K , B c) Erstellung eines Bestandskonzepts für St. M- in der Zeit von April 2019 bis Oktober 2020 d) Erweiterung der Gesamtschule E in der Zeit von Januar 2019 bis April 2019 für die Gemeinde E, M , E e) Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine Open-Air-Veranstaltung in der Zeit von Juni 2019 bis Juli 2019 für den S e.V., M , S f) Neubau eines Krankenhauses mit geschlossener psychiatrischer Abteilung in der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 für die K. gGmbH, H , O g) Reorganisation des Brandschutzes in einem Bürokomplex in der Zeit von November 2019 bis Dezember 2020 für die D GmbH, A , K h) Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine Lagerhalle in der Zeit von Mai 2021 bis Juni 2021 für die P GmbH, F , D i) Neubau zur Erweiterung eines Autohauses in der Zeit von Mai 2019 bis November 2019 für die H GmbH, E , S A. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die in den Klaganträgen genannten Planungsvorhaben habe der Kläger nicht verantwortlich betreut. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränke sich auf die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, durch die Erteilung von Bescheinigungen Konkurrenztätigkeit zu fördern oder den Kläger erst in die Lage zu versetzen, Wettbewerb zu Lasten der Beklagten betreiben zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 20.03.2023, 10.05.2023 und 14.08.2023, die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bescheinigung verantwortlicher Betreuung während der Ausführungsphase der im Berufungsantrag zu 1. genannten Bauvorhaben. a) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG, 23.08.2023 – 5 AZR 349/22 - m.w.N.). Aus dem Rücksichtnahmegebot lassen sich auch nachwirkende Schutzpflichten ableiten. Dazu gehört die Pflicht des Arbeitgebers, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Dritten gegenüber Auskünfte über den Arbeitnehmer zu erteilen (BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 – m.w.N.). Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht wird durch die Grundrechte näher ausgestaltet (BAG, 23.10.2008 – 2 AZR 483/07 – m.w.N.). Konkurrierende Grundrechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind grundrechtskonform im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen. Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die bei der Ausformung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BAG, 03.07.2003 – 2 AZR 235/02 – m.w.N.). Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast, trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (BAG, 11.05.2023 – 6 AZR 121/22 (A) – m.w.N.). b) Die vom Kläger begehrten Bescheinigungen zur verantwortlichen Betreuung während der Ausführungsphase erzeugen für beide Parteien Wirkungen, welche den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG betreffen. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass der Kläger mit Hilfe der Bescheinigungen seine berufliche Betätigungsfreiheit fördern kann, denn sie sind eine der notwendigen Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger für den Brandschutz. Auf der anderen Seite droht die Betätigungsfreiheit der Beklagten insoweit belastet zu werden, als sie sich im Falle der Anerkennung des Klägers als staatlicher Sachverständiger zusätzlicher Konkurrenz in dem von ihr ausgeübten Bereich des Brandschutzes ausgesetzt sieht. Im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte ist vorliegend entscheidend, welche Nachteile die Partei im Falle des Unterliegens zu besorgen hat und ob diese die Nachteile der Gegenseite überwiegen. Der Kläger hat nicht konkret dargetan, dass ihm zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Nachteile durch die Versagung der Erteilung der begehrten Bescheinigung drohen. Seinem Vorbingen ist nicht zu entnehmen, zu welcher Berufsausübung er die Bescheinigung noch bedarf. Es bleibt im Ungewissen, welche Tätigkeit er nach dem Ausscheiden bei der Beklagten ausgeübt hat oder zur Zeit ausübt bzw. anstrebt. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass er seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten in dem Zeitraum von mehr als zwei Jahren, sei es aufgrund selbständiger Tätigkeit oder abhängiger Beschäftigung, nicht in der Lage war, Bauvorhaben im Bereich des Brandschutzes verantwortlich zu betreuen, so dass offen bleibt, ob überhaupt und in welchem Umfang zum Zwecke der Vermeidung von beruflichen Nachteilen, die begehrte Bescheinigung erforderlich ist. Zudem bedarf es nach Ziffer 7.1 der Anlage 1 zum Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NW als Mindestvoraussetzung der Vorlage von drei anspruchsvollen Brandschutzkonzepten zu unterschiedlichen Sonderbauten (Bl. 20 d.A.), so dass nicht erkennbar ist, aus welchem Sachgrund die Beklagte zur Erteilung einer Bescheinigung hinsichtlich von neun Brandschutzkonzepten, die im Berufungsantrag zu 1. genannt sind, verpflichtet sein sollte. c) Soweit der Kläger ein ausdrückliches Einvernehmen der Parteien hinsichtlich der Anerkennung als Sachverständiger behauptet, handelt es sich um eine unsubstantiierte Darlegung, die jegliche Konkretisierung zu Zeitpunkt, Ort oder tatsächlichen Kontext vermissen lässt. Der angebotene Zeugenbeweis stellt vor diesem Hintergrund einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (vgl. BAG, 13.11.2012 – 3 AZR 557/10 – m.w.N.). 2. Schließlich hat das Arbeitsgericht auch ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Beklagte mangels Rechtsgrundlage nicht verpflichtet ist, dem Kläger die Planunterlagen zu den von ihm während des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zu den bearbeiteten Brandschutzkonzepten herauszugeben. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Planungsunterlagen könnte allenfalls im Rahmen der dargelegten nachvertraglichen Schutzpflichten unter Berücksichtigung des Vorlageerfordernisses der Ziffer 7.1 der Anlage 1 zum Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NW bestehen. Dies würde aber eine Erforderlichkeit entsprechend der Pflicht zur Bescheinigung der Brandschutzkonzepte voraussetzen, woran es – wie ausgeführt – mangelt. Zudem wäre eine solche Vorlagepflicht beschränkt auf eine Vorlage der Planunterlagen bei der Ingenieurkammer-Bau NRW, hingegen ist eine Pflicht zur Herausgabe der Planunterlagen in Kopie zu Händen des Klägers nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.