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Urteil

5 Sa 76/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0906.5SA76.22.00
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2021

– 7 Ca 7069/19 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird in Bezug auf die für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2021 geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Januar 2022 bis Mai 2023 9.996,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 588,00 € seit dem

01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022,

01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023,

zu zahlen.

II. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2021 – 7 Ca 7069/19 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird in Bezug auf die für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2021 geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Januar 2022 bis Mai 2023 9.996,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 588,00 € seit dem 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, zu zahlen. II. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen. III. Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrentenansprüche der Klägerin. Nach Klärung mehrerer Streitfragen besteht zwischen den Parteien noch Uneinigkeit, ob auf die Betriebsrente die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.176,52 EUR oder eine fiktiv berechnete Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.379,07 EUR anzurechnen sind. Die Klägerin macht für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2021 Differenzrentenansprüche geltend. Da die Beklagte die Zahlungen an die Klägerin ab Januar 2022 ohne Begründung gänzlich eingestellt hat, macht die Klägerin darüber hinaus für die Monate Januar 2022 bis Mai 2023 den gesamten Rentenbetrag geltend. Die am 1952 geborene Klägerin war vom 01.09.1969 bis zum 31. Mai 2003 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der A Rechtsschutzversicherungs AG, beschäftigt. Der Klägerin wurde eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe einer Versorgungsordnung (BI. 109 ff. d.A.) erteilt. In dieser heißt es auszugsweise wie folgt: I. Grundsätze … Die Gesamtversorgung besteht aus: a) Direktversicherungen (Altersversorgung-Lebensversicherungen) und/oder Sparverträgen, b) A- Zusatzrente, c) Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, befreiende Lebensversiche rungen, Versorgungsanwartschaften bzw.-Leistungen aufgrund früherer Arbeits-und Dienstverhältnisse. [...] III. A- Zusatzrente einschließlich Berechnung 1. Nach 15-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gerechnet vom voll endeten 20. Lebensjahr an, wird dem infolge Alters oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Betriebsangehörigen eine Zusatzrente von 15% seines letzten Monatsgehaltes gezahlt. [...] 2. Ergibt sich aus den vorgesehenen drei Quellen der Alters-und Hinterbliebenenversorgung ein Betrag der 80 % des letzten Monatsgehaltes, welches Grundlage für die Zusatzrentenberechnung ist, übersteigt, so wird die Zusatzrente so gekürzt, dass der Gesamtbetrag 80 % ausmacht (Höchstsatz der Gesamtversorgung). Werden 60 % nicht erreicht, wird die Zusatzrente so erhöht, dass die Versorgung aus den drei Quellen 60 % dieses Monatsgehaltes ausmacht (Mindestsatz der Gesamtversorgung). [...j 3. Scheidet der Betriebsangehörige vor Vollendung des 55. Lebensjahres wegen Erwerbsunfähigkeit oder durch Tod aus den Diensten der A aus und sind die Voraussetzungen der Ziffern 1. bis 5. gegeben, vermindert sich der Höchst- und Mindestsatz der Gesamtversorgung entsprechend Ziffern 5.Abs. 1. und 2. um ein Prozent des letzten Monatseinkommens für jedes Jahr des Ausscheidens vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Bei Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit oder Tod nach Vollendung des 55. Lebensjahres werden keine prozentualen Abzüge nach S. 1 vorgenommen. Im Jahr 2000 ging das Arbeitsverhältnis als Folge eines Betriebsüberganges auf die Beklagte über. Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang wurde ein Sozialplan vom 21.03.2000 (BI. 8 ff. d.A.) geschlossen, in dem zur betrieblichen Altersversorgung aus zugsweise Folgendes geregelt ist: „3. Betriebliche Altersversorgung 3.1 Soweit die Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind, erhalten ausscheidende Mitarbeiter sowie Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens die gesetzliche Rente beanspruchen können, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichte Anwartschaft. Diese wird in unveränderter Höhe bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt. Eine Kürzung (z.B. ratierliche Kürzung oder Abzinsung) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme als Altersruhegeld vor dem 65. Lebensjahr entfällt. [...] 3.3 Für die Berechnung der Höhe des betrieblichen Versorgungsanspruchs wer den die Monate, für die eine Abfindung gezahlt wird, als anrechnungsfähige Dienstzeit und als Wartezeit im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Versorgungsregelung und des BetrAVG mitgerechnet. [...] 3.5 Für die Berechnung der Versorgungsansprüche zum Austrittstermin gelten die gleichen Regelungen wie der Berechnung im Erwerbsunfähigkeitsfall, aus genommen Zurechnungszeiten, die sich bei einem Erwerbsunfähigkeitsfall nach einer Versorgungsordnung ergeben können. [...]" Die Klägerin bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.350,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.05.2003 mit einer Abfindungsregelung. Unstreitig ergibt sich aus der von den Parteien getroffenen Abfindungsregelung ein Anrechnungszeitraum von 32 Monaten bezogen auf Ziffer 3.3. des Sozialplans. Die Parteien gehen demzufolge für die Berechnung der Betriebsrentenansprüche der Klägerin übereinstimmend von einem fiktiven Austritt zum 31.01.2006 aus. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin betrug der Rückkaufswert der Direktversicherung 8.197,17 EUR, woraus sich unstreitig eine anzurechnende monatliche fiktive Rente aus der Direktversicherung in Höhe von 35,45 EUR ergibt. Die fiktiv errechnete monatliche gesetzliche Rente bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin betrug 1.176,52 EUR. Seit Dezember 2017 zahlt die Beklagte der Klägerin eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von zunächst 561,97 EUR pro Monat. Zum 01.01.2020 erfolgte eine Erhöhung nach § 16 BetrAVG auf 588,00 EUR monatlich. Seit dem 01.06.2018 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Rente (vgl. BI. 39 ff. d.A.). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Betriebsrente fehlerhaft berechnet. Die Mindestversorgung nach Ziffer III.5 der Versorgungsordnung in Höhe von 60% des zuletzt bezogenen Gehalts betrage in ihrem Fall 2.010,00 EUR. Hierauf anzurechnen sei die monatliche fiktive Rente aus der Direktversicherung in Höhe von 35,45 EUR sowie die monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Stichtag 31.05.2003 in Höhe von 1.176,52 EUR. Es ergebe sich bei Abzug dieser Posten ein Betrag in Höhe von 798,03 EUR, den ihr die Beklagte monatlich für den Zeitraum Dezember 2017 bis Dezember 2019 entspreche. Ab Januar 2020 seien 834,34 EUR monatlich zu zahlen. Diese Berechnung entspreche einer Rentenberechnung der A Rechtsschutzversicherungs AG vom 13.04.2020 (BI. 126 ff. d.A.), die ihr auf Anfrage ausgehändigt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.350,26 € brutto nebst fünf Pro zentpunkten Zinsen aus je 236,06 € ab dem 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020 und aus je 246,34 € ab dem 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021 und 01.03.2021 zu zahlen; 2. festzustellen, dass ihr seit dem 01.01.2020 monatlich ein Betriebsrentenanspruch in Höhe von 834,34 € gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es sei keine höhere Betriebsrente geschuldet als die von ihr gezahlte. Es sei zutreffend, dass die Gesamtversorgung sich aus der Direktversicherung, der AZusatzrente (Betriebsrente) sowie der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetze. Ebenfalls sei es zutreffend, dass die Höhe der Betriebsrente sich aus der Differenz zwischen der Mindestversorgung und der Summe aus der Direktversicherung und der der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe. Zutreffend gehe die Klägerin hierbei von einer anzurechnenden Direktversicherung in Höhe von 8.197,17 und einem sich daraus ergebenden Umrechnungswert in Höhe von 35,45 EUR monatlich aus. Die Klägerin lege ihrer Berechnung jedoch eine zu hohe Mindestversorgung zugrunde. Die Mindesthöhe der Gesamtversorgung, die nach Ziffer III.5 der Versorgungsordnung grundsätzlich 60% des zuletzt bezogenen Monatsgehalts betrage, sei vorliegend um 1% des letzten Monatseinkommens für jedes Jahr des Ausscheidens vor dem 55. Lebensjahr zu vermindern. Unzutreffend sei die Berechnung der Klägerin auch im Hinblick auf die Höhe des anzurechnenden Betrages betreffend die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch den Sozialplan vom 21.03.2000 sei insoweit eine Modifikation der Berechnungsgrundlage erfolgt. Aus Abschnitt V Ziffer 3.5 des Sozialplanes ergebe sich, dass die Betriebsparteien die betroffenen Mitarbeiter so hätten stellen wollen, als wäre zum Austrittstermin der Erwerbsunfähigkeitsfall eingetreten. Die Klägerin sei also so zu stellen, als habe sie ab dem 31.01.2006 eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Folglich sei unter Zugrundelegung dieser Regelung nicht die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, sondern eine fiktive Erwerbsminderungsrente, die die Klägerin bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zum 31.01.2006 bezogen hätte. Diese fiktive Erwerbsminderungsrente betrage 1.379,07 EUR. Auf die Mindestversorgung nach Ziffer III.5 in Verbindung mit Ziffer III.6 der Versorgungsordnung in Höhe von 1.976,50 EUR seien also die monatliche fiktive Rente aus der Direktversicherung in Höhe von 35,45 EUR sowie die fiktive Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.379,07 EUR anzurechnen. Es ergebe sich ein Restbetrag in Höhe von 561,97 EUR, der dem Betrag der zu zahlenden Betriebsrente ab Dezember 2017 entspreche. Ab dem 01.01.2020 habe sich dieser Wert gemäß § 16 BetrAVG um 4,55% auf 588,00 EUR erhöht. Auf die abweichende Rentenberechnung der A Rechtsschutzversicherungs AG vom 13.04.2020 habe die Klägerin nicht vertrauen dürfen, da dort ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der Berechnung hingewiesen werde. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen. Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung von weiteren 202,56 EUR monatlich für die Monate Dezember 2017 bis einschließlich Dezember 2019 sowie von weiteren 211,32 EUR monatlich für die Monate Januar 2020 bis einschließlich Februar 2021. Der Anspruch auf eine Betriebsrente belaufe sich für die Monate Dezember 2018 bis einschließlich Dezember 2019 auf 764,53 EUR monatlich sowie auf 799,32 EUR monatlich für die Zeit ab Januar 2020. Es ergebe sich somit ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 9.350,26 EUR brutto. Die teilweise Stattgabe beruht auf der Annahme, die Klägerin müsse sich lediglich Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.176,52 EUR anrechnen lassen. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung, die eine Erweiterung der Klage für Januar 2022 bis Mai 2023 beinhaltet, eingelegt. Soweit das Arbeitsgericht die Klage für Dezember 2017 bis Februar 2021 abgewiesen hat, hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Die Beklagte hat unaufgefordert bis Dezember 2021 Zahlung an die Klägerin geleistet, die einschließlich der Zinsen dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils entspricht. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung, dass sich die Klägerin eine fiktive Erwerbsminderungsrente mit dem Stand 31.01.2006 anrechnen lassen müsse, fest. Die Arbeitnehmer hätten mit den Regelungen im Sozialplan im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung zwar besser als zuvor gestellt werden sollen. Es habe jedoch keine unbegrenzte Besserstellung erfolgen sollen. Für die Berechnung der Ansprüche der Klägerin komme es nur auf den Sozialplan und nicht auf die Versorgungsordnung an. Ziffer 3.5 des Sozialplans stelle ausdrücklich und eindeutig auf die Regelungen für die Erwerbsunfähigkeit ab. Sie habe der Klägerin im Dezember 2021 Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 10.135,68 EUR brutto für den Zeitraum Dezember 2017 bis Dezember 2021 ausbezahlt, obwohl die Klägerin keinen Anspruch auf diese Zahlung gehabt hätte. Daher habe sie ab Januar 2022 eine Verrechnung vorgenommen und der Klägerin nichts mehr ausgezahlt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2021 – 7 Ca 7069/19 – abzuändern und die Klage abtzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.588,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 799,32 € ab dem 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.20223, 01.04.2023, 01.05.2023 und 01.06.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin abzuweisen. Die Klägerin meint weiterhin, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche zu. Sie sei nicht erwerbsunfähig, so dass es für die Berechnung ihrer Ansprüche nicht auf die Bestimmungen für erwerbsgeminderte Arbeitnehmer ankommen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten, die Berufungserwiderung der Klägerin und die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs.2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe von § 66 Abs.1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 2. Zulässig ist auch die Anschlussberufung der Klägerin. a) Da eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz für die Klägerin als Berufungsbeklagte nur im Wege der Anschlussberufung möglich ist, ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen (vgl. BAG 21.08.2019 – 7 AZR 563/17 – Rn. 66). b) Die Anschlussberufung ist zulässig. aa) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar - anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO - dem Berufungsbeklagten vom Gericht keine Frist zur Berufungserwiderung „gesetzt“; vielmehr gilt für die Berufungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat. Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden (vgl. BAG 21.08.2019 – 7 AZR 563/17 – Rn. 68). bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.04.2022 fristgerecht auf die Berufungsbegründung erwidert und die Anschlussberufung eingelegt und begründet. Zulässig ist schließlich die Klageerweiterung vom 09.05.2023. Da die Anschlussberufung zulässig war, konnte der Kläger die Klage auch nach Ablauf der Fristen für eine Anschlussberufung erweitern. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Die Beklagte hat konkludent ihre Einwilligung erteilt, indem sie sich auf die Klageerweiterung eingelassen hat. Zudem ist auch Sachdienlichkeit gegeben. II. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 9.350,26 EUR für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2021. Dies gilt schon deswegen, weil mögliche Ansprüche der Klägerin aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung der Beklagten im Dezember 2021 durch Erfüllung erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB). Die vorgenommene Zahlung ist nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Klägerin hat die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht betrieben. Sie hatte die Beklagte noch nicht einmal außergerichtlich zur Zahlung des tenorierten Betrages aufgefordert. Im Zeitpunkt der Zahlung hatte die Beklagte auch noch nicht Berufung eingelegt. Die von der Beklagten ohne jeglichen Vorbehalt geleisteten Zahlungen, die über den streitgegenständlichen Zeitraum hinausgingen, konnten daher nur so verstanden werden, dass die Beklagte in Erfüllungsabsicht leisten wollte. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 9.996 EUR brutto für die Monate Januar 2022 bis Mai 2023 (= 588 x 17). Die Beklagte schuldet ihr eine nach ihren eigenen Berechnungen eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 588 EUR. Die Beklagte war nicht berechtigt, eine Verrechnung des Anspruchs der Klägerin mit vermeintlichen Überzahlungen vorzunehmen. Hierfür hätte es einer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) bedurft, die nicht vorliegt. Im Übrigen wäre eine erklärte Aufrechnung unzulässig, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass sie die Pfändungsfreigrenzen beachtet hat (§ 394 Satz 1 BGB, §§ 850 Abs. 2, 850c ZPO). 3. Die Klägerin hat für den Zeitraum von Januar 2022 bis Mai 2023 keinen Anspruch auf Zahlungen, die den Betrag von 588 EUR monatlich übersteigen. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplans. Dieser enthält eine vollständige und abschließende Regelung zur Berechnung der Ansprüche der Klägerin, die damit besser gestellt worden ist als zuvor. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26.05.2009 – 1 AZR 198/08 – Rn. 14). Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung, dass eine Anrechnung fiktiver Versorgungsanteile zwar grundsätzlich denkbar ist. Schafft eine Versorgungsordnung aber Tatbestände, aufgrund derer im Rahmen einer Limitierungsklausel anderweitige Einkünfte berücksichtigt werden, muss sie diese erkennbar und eindeutig beschreiben (vgl. BAG 18.05.2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 16). Dies gilt insbesondere, wenn auch fiktive Bezüge angerechnet werden sollen (vgl. BAG 02.02.1992 - 3 AZR 113/91 - Rn. 36). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Sozialplan dahingehend auszulegen, dass sich die Klägerin den Betrag, den sie bei unterstellter Erwerbsunfähigkeit am 31.01.2006 erhalten hätte, auf ihren Anspruch gegen die Beklagte anrechnen lassen muss. Dies folgt aus Ziff. V 3.5 des Sozialplans vom 21.03.2020. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin eine Zusage auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Gesamtverordnungsprinzip (Ziffer I der VO) erhalten hat. Ihr Anspruch ermittelt sich demnach, indem vom errechneten Betrag bestimmte staatliche Leistungen (ggf. fiktiv) angerechnet werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass die tatsächliche Sozialversicherungsrente anrechenbar sein sollte. Diese Regelungen sind durch den Sozialplan in mehrfacher Hinsicht modifiziert worden. So war für die Klägerin nicht vom tatsächlichen Austrittsdatum (31.05.2003), sondern von einem fiktiven Austrittsdatum (31.01.2006) auszugehen (vgl. Abschnitt V Ziff. 3.3. des Sozialplans). Eine weitere Modifikation enthält Abschnitt 5 Ziff. 3.5 des Sozialplans. Zwar besagt die Regelung nicht ausdrücklich, dass sie für die Berechnung des Anrechnungsbetrages die Orientierung an den Vorschriften zur Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Gleichwohl ist der Wortlaut klar und eindeutig. Die Bestimmung besagt, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers so zu berechnen sind, als ob er zum (fiktiven) Austrittstermin erwerbsunfähig gewesen wäre. Dies gilt somit auch für die Berechnung des Betrages, den sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen muss. Der Kammer erschließt sich nicht, welchen Anwendungsbereich die Regelung haben sollte, wenn nicht diesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebspartner eine Regelung ohne praktischen Anwendungsbereich vereinbaren wollten bzw. vereinbart haben. Aus den gesamten Bestimmungen zur betrieblichen Altersversorgung wird der Wille deutlich, die Arbeitnehmer einerseits und hauptsächlich gegenüber der bisherigen Regelung zu begünstigen, andererseits aber auch, die Verbesserungen in einem für die Beklagte akzeptablen Rahmen zu belassen. Auch auf Nachfrage des Gerichts im Kammertermin ließ sich nicht aufklären, was die Betriebsparteien dazu bewogen hat, die Begrenzung der Besserstellung durch einen Verweis auf die Regelungen zur Erwerbsunfähigkeit sicherzustellen. Dies ändert jedoch nicht den Befund, dass eine derartige Bezugnahme ausdrücklich und unmissverständlich erfolgt ist. Die Anrechnung der fiktiven Erwerbsunfähigkeitsrente ist jedenfalls Bestandteil der „Berechnung der Versorgungsansprüche“ des jeweiligen Arbeitnehmers. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Norm stelle explizit auf Berechnungsregelungen, nicht aber auf Berechnungsgrundlagen ab. Eine derartige Unterscheidung trifft Abschnitt 5 Ziff. 3.5 des Sozialplans nicht. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die Kürzung der Mindestversorgung gemeint ist. Ein entsprechender Wille der Betriebsparteien ist weder behauptet worden noch aus dem Sozialplan (andeutungsweise) erkennbar. Dem Auslegungsergebnis steht schließlich § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet. Es geht vorliegend weder um eine Auszehrung noch eine Kürzung der betrieblichen Altersversorgung. c) Danach kann Klägerin die Klägerin für die Monate Januar 2022 bis Mai 2023 von der Beklagten nicht verlangen, dass sie ihr mehr als 588 EUR monatlich auszahlt. Dies ergibt die Berechnung der Höhe des Anspruchs unter Einbeziehung einer fiktiven Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.379,07 EUR. 4. Der Feststellungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist dahingehend auszulegen, dass es sich um einen (unechten) Hilfsantrag handelt, der nur für den Fall gestellt werden sollte, dass den Zahlungsanträgen insoweit, als sie die Geltendmachung eines monatlichen Zahlbetrages beinhalten, den zwischen den Parteien unstreitigen Mindestbetrag von 588 EUR wenigstens teilweise übersteigen. a) Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt . Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht (BAG 17.12.2015 – 2 AZR 304/15 – Rn. 14). b) Danach ist der Klageantrag als unechter Hilfsantrag in dem Sinne auszulegen, der nur dann zur Entscheidung anfallen soll, wenn den Zahlungsanträgen, soweit sie auf eine monatliche Zahlung von 588 EUR, wenigstens teilweise stattgegeben worden ist. Dies entspricht dem Interesse der Klägerin. Die Kammer schließt sich zunächst der (stillschweigenden) Auslegung des Klageantrags durch das Arbeitsgericht an, dass der Antrag zur Entscheidung anfallen kann und auch nicht schon dann abzuweisen ist, wenn das Gericht einen geringeren Betrag als den von der Klägerin geltend gemachten Betrag in Höhe von 834,34 EUR errechnet. Auf der anderen Seite will die Klägerin mit dem Feststellungsantrag nicht die Feststellung eines Betrages, den die Beklagte unstreitig schuldet, erreichen. Der Antrag ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht der Klägerin bei Bescheidung der Zahlungsanträge einen Betrag von mehr als 588 EUR monatlich zugesprochen hat. Denn es ist zwischen den Parteien vollständig unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin mindestens 588 EUR monatlich schuldet. Dies wird durch die Nichtzahlung der Beklagten seit Januar 2022 nicht in Frage gestellt, sondern – im Gegenteil – bestätigt. Denn die Beklagte ist auch in diesen Monaten von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von 588 EUR ausgegangen. Sie hat nur deswegen nicht tatsächlich gezahlt, weil sie der Meinung war, sie könne eine Verrechnung mit vermeintlichen Ansprüchen ihrerseits gegen die Klägerin vornehmen. Nach alledem ist der Feststellungsantrag nicht zur Entscheidung angefallen, weil der Klägerin für keinen der streitgegenständlichen Monate mehr als 588 EUR zugesprochen worden sind. Eine Feststellung, dass die Beklagte ihr 588 EUR monatlich schuldet, macht für die Klägerin keinen Sinn. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.