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Urteil

4 Sa 362/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0912.4SA362.23.00
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Tenor

1)   Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2022 – 2 Ca 7178/21 – wird zurückgewiesen.

2)   Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3)   Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2022 – 2 Ca 7178/21 – wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3) Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung für das Jahr 2018 und um die Höhe des damit zusammenhängenden leistungsbezogenen Entgelts für das Jahr 2017. Der Kläger ist studierter Diplom-Biologe und seit dem 01.10.1998 bei der Beklagten im Amt für U als Freilandartenschützer beschäftigt. Die Naturschutzverwaltung ist in N-W dreistufig aufgebaut. Das Ministerium für U ist oberste Naturschutzbehörde. Den Bezirksregierungen obliegt als Mittelinstanz die Funktion der höheren Naturschutzbehörde. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Funktion der unteren Naturschutzbehörde ein. Die Stellen im Freilandartenschutz dienen der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen speziell in baurechtlichen und abfallrechtlichen Verfahren. Dem Kläger obliegt hiernach die Gewährleistung und Sicherstellung des Artenschutzes in den Bezirken R, L und E sowie die Gewährleistung und Sicherstellung des Artenschutzes für Flusskrebse und Neobiota in allen Bezirken des Stadtgebietes. Alle Beschäftigten im Freilandartenschutz verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium. Alle Stellen wurden zuvor für Biologen mit unter anderem folgendem Text ausgeschrieben: „…Gesucht wird eine Biologin beziehungsweise ein Biologe mit fundierten Kenntnissen der heimischen Fauna und Flora einschließlich der zu deren Schutz erlassenen artenschutzrechtlichen Vorschriften sowie deren Anwendung im Naturschutz-, Bau- und Bauplanungsrecht. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen: Das Aufgabengebiet umfasst den Erhalt der biologischen Vielfalt im K Stadtgebiet sowie die Umsetzung nationaler und internationaler Artenschutzbestimmungen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: - Ersteinschätzung der Belange des Artenschutzes auf Vorhabenflächen - Fertigung artenschutzfachlicher/artenschutzrechtlicher Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren im baulichen Innen- und Außenbereich sowie zu bauleitplanerischen Verfahren - Festlegung der erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen in Genehmigungs- und Bauleitplan-Verfahren - Durchführung von Erfolgskontrollen bei artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen - Erteilung von Befreiungen/Ausnahmen auf Basis des BNatSchG - Durchführung und Begleitung von Projekten zur Förderung der Artenvielfalt in Zusammenarbeit insbesondere mit anderen Behörden, den Naturschutzverbänden und der Biostation - Beratung von Bürgern und Behörden zu naturschutzfachlichen Themen Wir erwarten von Ihnen: Vorausgesetzt wird (Muss-Kriterium): - Hochschulabschluss der Biologie (Bachelor, Diplom) … Hierüber sollten Sie verfügen (Soll-Kriterien): - Fundierte, breitgefächerte Artenkenntnisse auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums der Biologie - Sehr gute Kenntnisse zu Biodiversität, Biologie und Ökologie einheimischer Arten insbesondere zur Erfassung, Verbreitung und funktionellen Bedeutung von biologischer Vielfalt - Kenntnisse zu stadtökologischen Themen - Sehr gute Kenntnisse im Artenschutzrecht (FFH- u. Vogelschutz-RL, BArtSchV, BNatSchG, LNatSchG) sowie im Bau- und Bauplanungsrecht …“ Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (VKA) Anwendung. In der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil A befinden sich zur Frage der Eingruppierung unter Abschnitt I. unter anderem folgende Regelungen: „ Entgeltgruppe 9c Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 12 Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. „ Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“ Die Vergütung des Klägers erfolgt aktuell nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD-VKA, Anlage 1, Teil A, Abschnitt II, Ziffer 3 – Ingenieurinnen und Ingenieure. Die relevanten Regelungen hierzu lauteten unter anderem wie folgt: „Ingenieurinnen und Ingenieure Vorbemerkungen 1. Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen. … Entgeltgruppe 10 Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 11 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 12 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. Entgeltgruppe 13 Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt. ….“ Mit Schreiben vom 26.10.2017, welches im November bei der Beklagten einging, machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass seiner Ansicht nach die von ihm ausgeübte Tätigkeit der Entgeltgruppe 13 der EntgeltO TVöD VKA zuzuordnen sei, vgl. Blatt 1238 der Akte. Unter dem 24.04.2018, Eingang bei der Beklagten am 11.05.2018, beantragte die klagende Partei die Höherbewertung der Stelle, vgl. Blatt 45 der Akte. Auf Anforderung der Personalabteilung der Beklagten erfolgte dies ohne Angabe der Entgeltgruppe. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 13 EntgeltO TVöD VKA habe. Denn er sei ein Beschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. Die auszuübende Tätigkeit habe einen akademischen Zuschnitt und erfordere die Fähigkeit von einschlägig ausgebildeten Akademikern. Demgegenüber seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure nicht einschlägig, zumal die klagende Partei keinen technisch-ingenieurwisschenschaftlichen Studiengang absolviert habe. Die klagende Partei hat die Ansicht vertreten, dass die Bildung von Arbeitsvorgängen die Aufgabe des Gerichts sei, zumal eine Einzelzuweisung der Beklagten ohnehin nicht erfolge. Jedenfalls die Gewährleistung des Freilandartenschutzes innerhalb der Bauleitplanung und baurechtlichen Zulassung und Planungs- und Zulassungsverfahren sowie im Rahmen der Bearbeitung von Vorgängen außerhalb von Bauplänen, Baugenehmigungsverfahren, Planungs- und Zulassungsverfahren sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Die klagende Partei hat behauptet, dass dies schon ca. 70 % seiner Tätigkeit ausmache. Die verbleibenden 30 % seien der zusätzlich zugewiesenen Konzeption und Durchführung fachspezifischer Artenschutzprogramme sowie der Öffentlichkeitsarbeit, der Beantwortung von Bürgerfragen und der Information an Gremien zuzuordnen. Zuletzt seien die Ansprüche auch nicht verfristet, da die klagende Partei mit Schreiben vom 26.10.2017 seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht habe. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 die Entgeltdifferenzen im Hinblick auf das Tarifentgelt zzgl. aller Nebenleistungen, wie Anwartschaften für die betriebliche Altersversorgung, die Leistungsbezogenen Entgelte sowie sämtliche Sonderzahlungen inklusive der Jahressonderzahlung auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 76,92 Prozent einer tariflichen Vollzeitarbeitskraft abzurechnen und auszuzahlen, die sich jeweils daraus ergeben, dass der Kläger statt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 6 (tatsächliche Abrechnung und Zahlung) nach der Entgeltgruppe E 13 nach der Entgeltordnung des TVöD VKA in mit der Studienlaufzeitgruppe 6 unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit (geschuldete Abrechnung und Zahlung) zu bezahlen war; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeweils 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Entgeltdifferenzen gemäß dem Antrag zu 1) aus dieser Klageschrift jeweils beginnend mit dem Monatsersten des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Ihm für 2017 die Entgeltdifferenz nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 abzurechnen und auszuzahlen, die sich daraus ergibt, dass das Leistungsbezogene Entgelt für 2017 ebenfalls pflichtwidrig anhand der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD VKA i.V.m. Entgeltordnung TVöD VKA berechnet und gezahlt wurde, statt der geschuldeten Entgeltgruppe 13 Stufe 6. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger ordnungsgemäß vergütet werde und keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA habe. Die anderslautende Rechtsansicht der klagenden Partei sei fehlerhaft. Die Beklagte hat bestritten, dass eine wissenschaftliche Hochschulbildung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung im Bereich des Freilandartenschutzes erforderlich sei. Diese sei förderlich und erwünscht, aber nicht notwendig. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass entscheidend auf die Arbeitsvorgänge abzustellen sei. Ihrer Ansicht nach seien 5 Arbeitsvorgänge zu bilden. Bei keinem der Arbeitsvorgänge seien die maßgeblichen tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 bestätigt worden. Es könne letztlich dahinstehen, ob es sich tatsächlich um 5 Arbeitsvorgänge handele. Denn bei keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt stehe dem Kläger die begehrte Eingruppierung zu. Vorliegend seien allein bestehende und anerkannte Methoden und Standards aus der Literatur heranzuziehen, um beispielsweise Gutachten externer Büros zu sichten und zu prüfen. Neben den Artenkenntnissen seien im Bereich des Freilandartenschutzes auch rechtliche und technisch-planerische Kenntnisse erforderlich. Diese würden im Rahmen eines Studiums der Biologie – im Gegensatz zu einem speziellen Studiengang im Bereich der Landschaftsplanung, Naturschutz und –ökologie – nicht vermittelt. Insofern hat die Beklagte auf die jeweiligen Modulhandbücher verwiesen. Letztlich seien sämtliche Zahlungsansprüche, die mehr als 6 Monate vor der erstmaligen Geltendmachung fällig geworden seien, ohnehin erloschen. Dies gelte auch für etwaige Verzugszinsen. Erstmalig mit der Klageschrift seien die Ansprüche konkretisiert worden. Der Antrag aus April 2018 genüge hierbei noch nicht, da es an näheren Ausführungen gefehlt habe. Auch in dem Schreiben vom 26.10.2017 fehle es an einer näheren Bezeichnung seines Begehrens. Mit Urteil vom 11.05.2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der klagenden Partei stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu, da sie nicht in die EG 13 TVöD (VKA) eingruppiert sei. Zwar verfüge der Kläger als Diplom-Biologe über eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltordnung, Teil A Nr. I.4 (Entgeltgruppe 13) des TVöD-VKA. Er übe als Freilandartenschützer aber keine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Für diese Tätigkeit sei ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Biologie nicht notwendig. Für die Tätigkeit als Freilandartenschützer sei sein spezialisiertes Bachelor-Studium ausreichend. Es erschließe sich nicht, weshalb ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Biologe, welches eine Regelstudienzeit von 8 Semestern habe und ein generalistisches Studium sei, für die Tätigkeit notwendig sein solle, aber ein spezialisiertes Bachelor-Studium mit einer Regelstudienzeit von 6-7 Semestern nicht ausreiche. Gegen das der klagenden Partei am 17.05.2022 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 17.06.2022 eingegangene Berufung, die sie am 17.08.2022 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht verkenne den Sach-und Rechtsvortrag der klagenden Partei. Insbesondere sei dargelegt worden, warum die von der Beklagten benannten Materialien und Bachelorstudiengänge nicht hinreichend seien, um die Arbeitspflichten eines Freilandartenschützers erfüllen zu können. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte bei Stellenausschreibungen ein Hochschulstudium als Muss-Kriterium kennzeichne und sämtliche Kollegen der Freilandartenschützer ausschließlich Diplom- oder Masterbiologen seien. Insofern sei die klagende Partei keineswegs überqualifiziert. In der Ablehnung zum Antrag auf Höhergruppierung habe die Beklagte zudem selber ausgeführt, dass ein Bachelorstudium für die auszuführenden Tätigkeiten nicht ausreichend sei. Auf das Schreiben vom 13.09.2021 werde verwiesen. Insofern widerspreche sich die Beklagte selber. In den letzten Bewerbungsverfahren im Bereich Freilandartenschutz seien alle Bewerber mit Abschluss Bachelor Biologie aufgrund unzureichender Kenntnisse bereits vor der Vorstellungsrunde ausgeschieden. Auch wenn die Aufgaben des Artenschutzes um das Thema Artenschutzprüfungen Teil der Ausbildung der Bachelorstudiengänge sei, so gewährleiste dies keine ausreichende Kompetenz für die Tagesarbeit. Allein Grundlagenkenntnisse würden hierbei vermittelt. Es habe sich herausgestellt, dass das entscheidende Moment weniger die rechtlichen bzw. verfahrenstechnischen Fragestellungen seien, sondern vielmehr die breite fachliche Kompetenz zu Ökologie von geschützten Arten bzw. eigene Erfahrungen im Bereich von Erfassungen. Derartige Kenntnisse erlange man erst im Laufe eines längeren Studiums. Nicht umsonst vertrete auch der Vorgesetzte der klagenden Partei, der Abteilungsleiter Herr D, die Auffassung, dass Bachelorstudiengänge den übertragenen Aufgaben an die Sachbearbeitenden im Freilandartenschutz nicht gerecht würden. Vertieftes Wissen und die Fähigkeit, das Vorkommen, die Bedürfnisse, Lebensräume und Gefährdungen entsprechender Arten zu erkennen und adäquat zu schützen sowie sonstige Qualifikationen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, wie sie für die Sachbearbeitung zum Freilandartenschutz bei der Beklagten erforderlich seien, würden in einem Grundstudium - wie etwa der Bachelorstudiengang der Universität G Biologische Diversität und Ökologie - nicht vermittelt. Auch durch die Belegung entsprechender Wahlpflichtmodule verändere sich diese Bewertung nicht. Insoweit verweist die klagende Partei auf eine entsprechende Stellungnahme des Leiters des Bachelor-Studiengangs in G, Herrn Dr. G, sowie von Frau W als Mitglied des erweiterten Vorstands des Bundesverbandes Beruflicher Naturschutz. Diese Einschätzung gelte im Ergebnis auch für alle weiteren Bachelor- oder FH-Studiengänge, die die Beklagte genannt habe. Die von der Beklagten eingebrachten Studiengänge „Landschaftsschutz“ sowie „Landschaftsplanung“ vermittelten gänzlich andere Inhalte. Landschaftsschutz sowie –planung seien etwas anderes als Freilandartenschutz. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte über ein eigenes Sachgebiet „Landschaftsschutz“ verfüge. Es handele sich hierbei um die Beurteilung und Gestaltung der Landschaft an sich. Davon zu unterscheiden sei das bei der Beklagten auch organisatorisch separat gestaltete Sachgebiet des Freilandartenschutzes. Auch die Veranstaltungen des Bachelorstudiengangs der Universität N „Landschaftsplanung und Naturschutz“ - inklusive der Wahlpflichtmodule - vermittelten nur unzureichende Grundlagenkenntnisse. Der Studiengang, an dem ohnehin nur 35 Studierende teilnehmen könnten, befähige gerade nicht zur eigenständigen Durchführung und Prüfung von AFB, FFH-Verträglichkeitsprüfungen (Flora-Fauna-Habitat) und ähnlichem. Die Entwicklung von Lösungsstrategien lerne man nicht. Genau aus diesem Grunde würden etwa 90 % der Absolventen im Anschluss noch den höherwertigen Masterabschluss anschließen. Gleiches gelte für den Bachelorstudiengang „Naturschutz und Landschaftsplanung“ der Hochschule A, in dem Kenntnisse für die Landschaftsplanung vermittelt würden. Die von der Beklagten geforderten sehr guten Kenntnisse im Artenschutzrecht, im Bau- und Bauplanungsrecht sowie sehr guten Kenntnisse zu Biologie und Ökologie einheimischer Arten würden in den von der Beklagten genannten Bachelor-Studiengängen nicht vermittelt. Für die Erstellung eines Arbeitsvorgangs sei die konkret zugewiesene Aufgabe - hier die Gewährleistung und Förderung von Freilandartenschutz im jeweiligen Gebiet - relevant. Was im Einzelnen zu tun sei, hänge von artschutzrechtlichen und sonstigen artenrelevanten Auswirkungen bestimmter Projekte ab. Sowohl die Artenschutzprojekte als auch die Öffentlichkeitsarbeit seien zentrale Bausteine des Freilandartenschutzes. Die Beklagte verkenne, dass die Regelbeispiele in § 12 TV-L nur dann relevant seien, wenn eine entsprechende Einzelzuweisung erfolge, was vorliegend nicht geschehe. Vielmehr sei die klagende Partei für alle anfallenden Tätigkeiten und gesetzliche Pflichtaufgaben zuständig. Wenn im Bereich Freilandartenschutz jemand beschäftigt würde, der die Zusammenhänge nicht überblicke und zum Beispiel die Anzeichen für das Vorkommen einer besonders geschützten, aber versteckten Art in einem Gebiet übersehe oder überhöre, so könne der Gesetzeszweck, nämlich die Gewährleistung des Freilandartenschutzes, nicht realisiert werden. Die klagende Partei sei zudem diejenige, die die Gutachter derjenigen, die ein Projekt realisieren wollen, analysiere und bewerte und ggfs. auch wissenschaftlich fundiert verwerfen müsse. Solche Gutachten würden von diplomierten bzw. promovierten Biologen erstellt. Insofern müsse die klagende Partei in der Lage sein, diese zu bewerten. Dabei reiche eine Plausibilitätsprüfung nicht aus. Die klagende Partei sei insofern der „Gegengutachter“, der über eine breite Artenkenntnis verfügen müsse. Externe Gutachter stünden hierbei nicht unterstützend zur Verfügung. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass selbst ein rechtskräftiger Bebauungsplan bei Vorliegen gravierender Fehler im Bereich des Artenschutzes nicht umgesetzt werden dürfe. Der Freilandartenschutz sei daher in jeder Phase umfangreich zu prüfen. Bei Ortsterminen müsse zwingend durch die bloße Inaugenscheinnahme das potentielle Arteninventar - unter Einschätzung sogenannter „planungsrelevanter“ Arten - abgeschätzt werden können. Es seien deren Bedürfnisse zu analysieren und anhand der konkreten Umstände spezielle und wissenschaftlich fundierte Schutzkonzepte zu erstellen. Es müsse auch erkannt werden, ob Arten betroffen sein könnten, die gemäß Roter Liste bedroht seien. Es sei auch zu beachten, dass nicht jede störende Handlung ein Verbot auslöse. Vielmehr müsse es sich um eine erhebliche Störung handeln, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtere. Auch dies sei von der klagenden Partei zu prüfen. Daraus ergebe sich, dass das Thema Artenschutz im Normalfall nicht durch Bachelorabsolventen bedient werden könne. So sei die Mauereidechse im Stadtgebiet K immer öfter nachweisbar. Jetzt sei zu klären, ob es sich hierbei um autochthone Population (ursprünglich heimisch, artenschutzrelevant) oder um ausgesetzte Tiere gebietsfremder Population handele. Hierbei habe eine fachliche Auseinandersetzung zu erfolgen. Dies sei mehr als eine bloße Handlungsempfehlung. Zum Artenschutz gehöre der Erhalt der heimischen Fauna und Flora. Für die Durchführung entsprechender Projekte sei ein hohes Maß an aktuellem wissenschaftlichen, biologischen und ökologischem Wissen über Inhalte, Standards und Methoden zum Artenschutz notwendig. Solche Kenntnisse würden durch ein vertieftes wissenschaftliches Studium der Biologie erlangt. Insofern verweist die klagende Partei auf die konkreten Inhalte dieses Studiums. Jedenfalls aber seien Tätigkeiten eines Ingenieurs für die Realisierung des Freilandartenschutzes nicht geeignet. Die klagende Partei führe auch keine „entsprechenden Tätigkeiten“ aus. Die Ausschlussfrist sei durch das Schreiben vom 26.10.2017 gewahrt worden. Auf eine Verfallfrist könne sich die Beklagte ohnehin nicht berufen, da sie die klagende Partei im Intranet diesbezüglich fehlerhaft beraten habe, indem sie darauf verwiesen habe, dass man jederzeit einen persönlichen Höherbewertungsantrag stellen könne, ohne hierbei an Fristen gebunden zu sein. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2022 – 2 Ca 7178/21 – aufzuheben und antragsgemäß wie folgt zu entscheiden: die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.364,98 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 436,89 Euro seit dem 01.02.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 436,89 Euro seit dem 01.03.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.04.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.05.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.06.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.07.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.08.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.09.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.10.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.11.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.12.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.01.2019 zu zahlen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens: 1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 die Entgeltdifferenzen im Hinblick auf das Tarifentgelt zzgl. aller Nebenleistungen, wie Anwartschaften für die betriebliche Altersversorgung, die Leistungsbezogenen Entgelte sowie sämtliche Sonderzahlungen inklusive der Jahressonderzahlung auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 76,92 Prozent einer tariflichen Vollzeitarbeitskraft abzurechnen und auszuzahlen, die sich jeweils daraus ergeben, dass der Kläger statt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 6 (tatsächliche Abrechnung und Zahlung) nach der Entgeltgruppe E 13 nach der Entgeltordnung des TVöD VKA in mit der Studienlaufzeitgruppe 6 unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit (geschuldete Abrechnung und Zahlung) zu bezahlen war; 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeweils 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Entgeltdifferenzen gemäß dem Antrag zu 1) aus dieser Klageschrift jeweils beginnend mit dem Monatsersten des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen; 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Ihm für 2017 die Entgeltdifferenz nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 abzurechnen und auszuzahlen, die sich daraus ergibt, dass das Leistungsbezogene Entgelt für 2017 ebenfalls pflichtwidrig anhand der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD VKA i.V.m. Entgeltordnung TVöD VKA berechnet und gezahlt wurde, statt der geschuldeten Entgeltgruppe 13 Stufe 6. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Die Berufung sei bereits in weiten Teilen unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 513,520 Absatz 3 ZPO entspreche. Es werde im Wesentlichen nur die eigene, bereits erstinstanzlich umfänglichst vorgetragene Rechtsauffassung erneut repetiert und die eigene Auffassung sodann anstelle der Entscheidungsgründe des Gerichts gesetzt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Erstgerichts sei nicht erfolgt. Das Arbeitsgericht habe inhaltlich zudem korrekt entschieden. Es sei die Beklagte, die im Rahmen ihrer Organisationshoheit für die Organisation der zu leistenden Arbeit verantwortlich sei. Dies beginne bereits bei der Aufstellung des Anforderungsprofils für die konkrete Stelle. Es sei nicht Sache des Klägers, seinerseits darüber zu befinden, welche Anforderungen an die zu besetzende Stelle gestellt werden müssten. Dies gelte ebenfalls für die Anforderungen von Ausbildungs- und Studienvoraussetzungen, sofern diese nicht sachfremd und/oder willkürlich erscheinen würden. Die Beklagte habe erstinstanzlich ausführlich zu den tatsächlich zu erbringenden Aufgaben und den hierfür vorauszusetzenden beruflichen Qualifikationen substantiiert vorgetragen. Wissenschaftliche Dispute unter Lehrstuhlinhabern sowie deren unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf ihr Fach seien vorliegend erkennbar nicht entscheidungsrelevant. Aus dem Umstand, dass die klagende Partei über eine wissenschaftliche Hochschulbildung verfüge, ergebe sich kein tariflicher Anspruch auf eine Höhergruppierung, da es auf die im Einzelfall übertragenen Aufgaben ankomme. Das von der klagenden Partei stetig angeführte Sachverständigengutachten stelle keinen tauglichen Beweisantritt in Eingruppierungsrechtsstreiten dar, da die Rechtsanwendung alleinige Angelegenheit der Gerichte sei. Auch die benannten Zeugen seien nicht in der Lage, zu den im Einzelfall übertragenen Tätigkeiten und deren tariflich korrekter Bewertung Auskunft geben zu können. Die klagende Partei übersehe auch, dass die Freilandartenschützer keineswegs Bachelorabsolventen ohne Berufserfahrung und weitere Kenntnisse seien. Vielmehr sei eine langjährige praktische Erfahrung notwendig, was sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ bejahe. Eine Vielzahl deutscher Großstädte sei ebenso wie die Beklagte im Bereich des Artenschutzes organisiert und aufgestellt. Auch dort erfolge die Vergütung identisch. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist im Ergebnis unbegründet. I) Die Berufung der klagenden Partei ist an sich statthaft (§ 64 Absatz 1, Absatz 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO am 17.06.2022 gegen das am 17.05.2022 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten war diese Begründung auch ordnungsgemäß. Nach §§ 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 520 Absatz 1 ZPO muss der durch das Ausgangsurteil beschwerte Berufungskläger die Berufung begründen. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des§ 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss konkret auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne Auseinandersetzung mit den Gründen reicht nicht aus. Hat das Gericht die angefochtene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG vom 14.12.2004, 1 AZR 504/03; Sächsisches LAG vom 27.09.2019, 2 Sa 202/19; LAG Düsseldorf vom 08.10.2010, 6 Sa 867/10). Diesen Anforderungen wird der klägerische Sachvortrag gerecht: Zum einen ist zu beachten, dass es sich vorliegend allein um eine Rechtsfrage handelt. Der Sachverhalt ist im entscheidungsrelevanten Bereich im Wesentlichen unstreitig. Aus diesem Grunde liegt es nahe, dass sich die erstinstanzlich vorgetragenen Argumente im Wesentlichen mit den Rechtsausführungen in 2. Instanz decken. Darüber hinaus nahm die klagende Partei durchaus Bezug auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Konkret wurde insbesondere Stellung dazu genommen, weshalb die klagende Partei die Ansicht vertrat, dass die Möglichkeit eines Bachelorstudiums dem klägerischen Begehren nicht entgegenstehe. Zuletzt war die Umstellung auf einen Zahlungsantrag als Hauptantrag zulässig. Ist eine Feststellungsklage in erster Instanz durch Prozessurteil wegen fehlendem Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen worden, so ist die Berufung unzulässig, wenn mit ihr lediglich ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt wird (OLG Köln vom 21.06.1989, 2 U 211/88). So verhielt es sich hier jedoch nicht: Die Abweisung der Klage erfolgte, weil das Arbeitsgericht die Klage für unbegründet hielt. Die Feststellungsanträge wurden – richtigerweise – als zulässig angesehen. Die Umstellung war vorliegend auch sachdienlich: Nach § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO sind Klageänderungen nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen lagen vor: Es handelt sich um eine Klageänderung. Diese ist nach § 533 ZPO zu bejahen, wenn der Streitgegenstand der Klage in zweiter Instanz von der ersten Instanz abweicht, also entweder der Klageantrag oder der Lebenssachverhalt ausgewechselt wird (BGH vom 29.09.2011, IX ZB 106/11; BeckOK ZPO/Wulf ZPO § 533 Rn. 4). Vorliegend wurde nicht der Lebenssachverhalt, aber der Antrag ausgewechselt. Eine Klageänderung war also gegeben. Diese hielt das Gericht für sachdienlich: Eine Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt werden kann und einem weiteren Prozess vorgebeugt wird (MüKo/ZPO/Rimmelspacher ZPO § 533 Rn. 13). Die Frage der Sachdienlichkeit ist also objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen (Musielak/Voit/Ball ZPO § 533 Rn. 5). Zwar wäre es ebenso möglich gewesen, den Streit über die korrekte Vergütung im Jahr 2018 auch durch die Feststellungsanträge abschließend zu klären, zumal es im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage auch dann keiner Umstellung auf einen Zahlungsantrag bedarf, wenn es sich um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum handelt (BAG vom 02.12.1992, 4 AZR 162/92; BAG vom 26.07.1995, 4 AZR 280/94). Dass die Anträge dennoch von einem Feststellungsbegehren auf einen konkreten Zahlungsantrag umgestellt wurden, stellt sich jedoch als unschädlich dar, weil es der andere gangbare Weg ist, den Rechtsstreit für das streitgegenständliche Jahr 2018 abschließend zu klären. Dies gilt umso mehr, als dass durch den Zahlungsantrag auch - etwaige - Probleme hinsichtlich der Höhe der Vergütung abschließend geklärt werden können. Zuletzt konnte die streitgegenständliche Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der Sachverhalt ist identisch. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. II) Die Berufung ist jedoch unbegründet. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1) Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des bezifferten Zahlungsantrages als Hauptantrag bedarf keiner besonderen Erläuterung. Auch die Hilfsanträge waren zulässig. Insbesondere konnte jeweils ein Feststellungsinteresse bejaht werden. Nach § 256 Absatz 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG vom 27.08.2014, 4 AZR 518/12; BAG vom 07.02.2019, 6 AZR 84/18). Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozessualen Bedenken (BAG vom 02.12.1981, 4 AZR 301/79; BAG vom 09.08.2000, 4 AZR 439/99; LAG Hamm vom 14.11.2001, 18 Sa 581/01). Er ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG vom 09.02.1983, 4 AZR 267/80; BAG vom 26.07.1995, 4 AZR 280/94). 2) Die Klage ist unbegründet. a) Die klagende Partei konnte nicht darlegen, dass sie einen Anspruch hat auf Zahlung einer Vergütung gemäß EG 13 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 12 Absatz 1 TVöD-VKA richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Nach der Anlage 1 (= Entgeltordnung) zu TVöD-VKA, Teil A Nr. 1.4 fallen unter die Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Der Kläger verfügt als Diplom-Biologe über eine wissenschaftliche Hochschulbildung in diesem Sinne. Er übt jedoch keine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Dies ergab sich aus folgenden Überlegungen: Gemäß § 12 Absatz 2 TVöD-VKA ist die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Absatz 2 Satz 2 TVöD-VKA. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen, § 12 Absatz 2 Satz 3 TVöD-VKA. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung, § 12 Absatz 2 Satz 4 TVöD-VKA. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses, § 12 Absatz 2 Satz 5 TVöD-VKA. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein, § 12 Absatz 2 Satz 6 TVöD-VKA. Gemäß Protokollerklärung zu Absatz 2 sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Hierbei ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG vom 13.05.2015, 4 AZR 355/13; BAG vom 24.02.2016, 4 AZR 486/13). Kurz und einfach gesagt: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die zu einem Arbeitsergebnis (Arbeitsziel) führen (Kuner/Bergauer, Die neue Entgeltordnung TVöD-VKA 2017 Rn. 212). Die gesamte auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers muss also zunächst in Arbeitsvorgänge zerlegt werden (Station 1: Feststellung des Arbeitsvorgangs). Jeder Arbeitsvorgang ist dann einzeln zu bewerten, dh für jeden Arbeitsvorgang ist der zeitliche Anteil an der Gesamtarbeitszeit zu ermitteln und es ist zu prüfen, welche tariflichen Anforderungen der Arbeitsvorgang erfüllt (Station 2: Bewertung des Arbeitsvorgangs). Zuletzt erfolgt die Bewertung der gesamten Tätigkeit, dh es ist zu prüfen, ob insgesamt mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die einem Tätigkeitsmerkmal entsprechen (Station 3: Zuordnung des Arbeitsvorgangs). Dieser gesamte Bewertungsvorgang ist der eigentliche Akt der Rechtsanwendung. Dabei ist der Arbeitsvorgang der zentrale Rechtsbegriff. Dieser unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (Kuner/Bergauer, Die neue Entgeltordnung TVöD-VKA 2017, Rn. 211). Der klagenden Partei ist die Darlegung nicht gelungen, mehr als die Hälfte der Arbeitszeit „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Tarifnorm auszuüben. Eine „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der Tarifnorm liegt dann vor, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Angestellten übertragenen Aufgaben erforderlich, d.h. notwendig sein (BAG vom 05.11.2003, 4 AZR 632/02). Entscheidend ist hierbei der akademische Zuschnitt dergestalt, dass nicht etwa ein Wissen und Können genügt, welches gerade durch irgendeine Hochschulbildung vermittelt wird. Vielmehr wird ein Wissen und Können aufgrund derjenigen Hochschulbildung gefordert, die das adäquate zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel ist (BAG vom 23.05.1979, 4 AZR 576/77; 14.12.1977, 4 AZR 467/16). Für eine entsprechende Tätigkeit genügt, wie es in der Praxis die Regel ist, ein Tätigwerden auf einem Ausschnitt des einschlägigen Fachgebiets. Die entsprechende Tätigkeit muss aber die abgeschlossene Hochschulbildung erfordern, d. h., die Tätigkeit auf einem Teilgebiet eines akademischen Fachgebiets oder eines entsprechend großen Wissensgebietes muss nicht nur Kenntnisse auf diesem Teilgebiet voraussetzen, sondern auch die Befähigung, Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse so selbstständig zu entwickeln, wie es eine abgeschlossene Hochschulbildung erst ermöglicht (BAG vom 14.09.2016, 4 AZR 964/13; BAG vom 23.09.2009, 4 AZR 220/08; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.04.2000, 5 Sa 119/19; Kapitza in Sponer/Steinherr, TVÖD Entgeltordnung Bund, 3.1.3 entsprechende Tätigkeit). Entscheidend für diese Bewertung ist die auszuübende - nicht die tatsächlich ausgeübte - Tätigkeit (BAG vom 05.05.1999, 4 AZR 360/98). Die diesbezügliche Darlegungslast liegt bei der klagenden Partei. Vertritt der Arbeitnehmer die Auffassung, seine Tätigkeit erfüllt die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe – unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen – seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (BAG vom 14.10.2020, 4 AZR 252/19; BAG vom 12.08.1998, 10 AZR 483/97). Dieser Darlegungslast kam die klagende Partei nicht in ausreichend überzeugendem Maße nach. Das Gericht hat - wie bereits dargestellt - anhand des Sachvortrages des darlegungsbelasteten Arbeitnehmers zunächst Arbeitsvorgänge zu bilden. Gerade an dieser entscheidenden Stelle war der Sachvortrag jedoch kaum greifbar, zumal zur schlüssigen Darlegung der Arbeitsvorgänge auch die substantiierte Beschreibung der für die Erledigung der einzelnen Aufgaben jeweils benötigten Zeit gehört (BAG vom 16.06.1999, 4 AZR 377/98). Diesbezüglich führte die klagende Partei - zudem von der Beklagten bestritten - lediglich aus, dass es im Grunde genommen nur 2 Arbeitsvorgänge geben würde. Es wurde die Ansicht vertreten, dass die Gewährleistung des Freilandartenschutzes innerhalb und außerhalb der Bauleitplanung und baurechtlichen Zulassung und Planungs- und Zulassungsverfahren als ein Arbeitsvorgang mit einem - nicht näher konkretisierten - Zeitanteil von 70 % anzusehen sei. Die verbleibenden 30 % - so die klagende Partei - seien der zusätzlich zugewiesene Konzeption und Durchführung fachspezifischer Artenschutzprogramme sowie der Öffentlichkeitsarbeit, der Beantwortung von Bürgerfragen und der Information an Gremien zuzuordnen. Diesen Sachvortrag - von der Beklagten bestritten - als wahr unterstellt, würde dies folgendes bedeuten: Der Arbeitsvorgang mit einem behaupteten Zeitanteil von 30 % wäre für das klägerische Begehren nicht relevant, da dieser behauptete Arbeitsvorgang nicht mehr als die Hälfte der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit einnehmen würde. Demzufolge verblieb nur ein behaupteter Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von behaupteten 70 %. Dass die klagende Partei hierbei „entsprechende Tätigkeiten“ im Tarifsinne ausübt, konnte sie nicht in ausreichendem Maße darlegen. Der Kläger behauptet wortreich und sich wiederholend, dass es zwingend eines Studiums der Biologie bedürfe, um seine Tätigkeit auszuüben. Weshalb diese These korrekt sein muss, erschloss sich aus seinem Sachvortrag hingegen nicht. Entscheidend ist nicht die Frage, ob und welche Studieninhalte für die streitgegenständliche Tätigkeit nützlich sind. Entscheidend ist nicht die Frage, ob in einem Bachelorstudium nur Grundzüge vermittelt werden. Allein entscheidend ist die Frage, ob es zwingend eines Biologiestudiums an einer Hochschule mit Diplomabschluss bedarf und ob gerade die durch das Hochschulstudium erworbenen Fähigkeiten gefragt und notwendig sind, um die streitgegenständliche Tätigkeit ausüben zu können (vgl. BAG vom 20.09.1995, 4 AZR 685/94; BAG vom 21.10.1998, 4 AZR 629/97; BAG vom 08.09.1999, 4 AZR 688/98). Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Ausbildung der klagenden Partei nützlich und hilfreich für die streitgegenständliche Stelle ist. Dies sieht auch die Beklagte so. Es gibt gute Gründe dafür, weshalb im Bereich des Freilandartenschutzes unstreitig ausschließlich Beschäftigte mit abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium arbeiten. Nicht darlegen konnte die klagende Partei jedoch, dass diejenigen Biologen, die nicht über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium verfügen, nicht in der Lage sind, die klägerische Tätigkeit zu übernehmen. Auch dies wurde zwar an verschiedenen Stellen behauptet. Tatsächlich nahm die klagende Partei jedenfalls im Rahmen der Berufungsbegründung konkret Bezug auf die Inhalte der aufgeführten Bachelorstudiengänge. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es jedoch insoweit am entscheidenden Sachvortrag: Nicht nachvollziehbar war für das Gericht, weshalb sich aus den allgemein aufgeführten Studieninhalten ergeben könnte, dass diese nicht ausreichend seien, um die klägerische Tätigkeit ausüben zu können. Da das Bachelorstudium kürzer und in Teilbereichen spezieller ist als ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit Abschluss Diplombiologie liegt es auf der Hand, dass in anderen Teilbereichen die Ausbildungstiefe im Hochschulstudium ausgeprägter ist. Weshalb es dieser Ausprägung für die konkrete Tätigkeit der klagenden Partei bedarf, wurde jedoch nicht nachvollziehbar erläutert. Erläutert wurde insoweit allein, dass verschiedene Themenbereiche im Bachelorstudiengang nur in Grundzügen angesprochen werden. Dass dies automatisch dazu führt, nicht für die klägerische Tätigkeit geeignet zu sein, erschloss sich hieraus nicht. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Anforderungen in diesem Zusammenhang an einen schlüssigen Klagevortrag nicht unerheblich sind. Dennoch wäre es erforderlich gewesen, den Arbeitsvorgang mit einem behaupteten Zeitanteil von immerhin 70 % im Einzelnen zu schildern und sodann auszuführen, welche diese Arbeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs nur möglich sind, weil die klagende Partei über ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Biologie mit Diplomabschluss verfügt; welcher Teil des Studiums - nach dem Vordiplom - also die Kenntnisse vermittelt hat, die die klagende Partei für ihre Tätigkeit benötigt. Hiernach wäre auszuführen gewesen, dass gerade dieser Teil der Ausbildung nicht auch im Rahmen eines Bachelorstudienganges gelehrt wird. Nicht nachvollziehbar darlegen konnte die Klägerseite, weshalb die im Bachelorstudiengang erworbenen (Grund-)Kenntnisse nicht ausreichend sein können, um die der klagenden Partei zugewiesenen Aufgaben ausfüllen zu können. Ein bloßes Bestreiten übersieht die Darlegungslast. Welche konkreten Fähigkeiten die klagende Partei durch das Hochschulstudium erworben hat, über die ein Bachelorabsolvent nicht verfügt, für die Ausübung der klägerischen Tätigkeit aber zwingend verfügen musste, wurde nicht - jedenfalls nicht nachvollziehbar - dargelegt. Der klägerische Sachvortrag ist auch nicht eines Beweises zugänglich. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die nicht einem Sachverständigen überlassen werden darf (BAG vom 14.12.1977, 4 AZR 467/76). Die bloße Behauptung, die klägerischen Aufgaben erforderten zwingend den Abschluss als Diplom- oder Masterbiologe, ist einem Beweis nicht zugänglich. Aus dem klägerischen Sachvortrag ließ sich vielmehr folgendes ableiten: Gerade die Tätigkeit des Artenschutzes innerhalb und/oder außerhalb eines Projektes erfordert auch Kenntnisse über die rechtlichen Vorgaben. Dass im Bereich des Freilandartenschutzes auch rechtliche und technisch-planerische Kenntnisse erforderlich sind, war zwischen den Parteien nicht im Streit. Bereits in der Klageschrift benannte die klagende Partei unter anderem notwendige Kenntnisse über verschiedene Verordnungen, Richtlinien und Gesetze sowohl im Bau- als auch im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Daneben bedarf es Wissen über technisch-physikalische Grundlagen, über die Anwendung spezieller Software und über die korrekte Lesart von Bauplänen. Gleiches ergab sich aus der beigefügten Stellenbeschreibung, Blatt 49 ff. der Akte. Auch hier wird auf das Erfordernis rechtlicher Kenntnisse in verschiedenen Bereichen abgestellt. Dies deckt sich mit den Aufgaben der Beklagten als Untere Naturschutzbehörde, die eingebunden ist in eine Vielzahl zu beachtender Rechts- und Verfahrensvorschriften. Nirgends behauptete die klagende Partei, diese Kenntnisse aufgrund der genossenen Ausbildung erlangt zu haben. Das Gegenteil dürfte der Fall sein: Die dargelegten Themen dürften Gegenstand der insoweit spezielleren Bachelorstudiengänge im Bereich der Landschaftsplanung, nicht jedoch eines generalistischen Biologiestudiums sein. Soweit die klagende Partei im Rahmen der Berufungsbegründung eine Stellungnahme des Abteilungsleiters zitierte, nach der sich herausgestellt habe, dass „entscheidende Momente weniger die rechtlichen bzw. verfahrenstechnischen Fragestellungen“ seien, erschloss sich diese Behauptung angesichts der zahlreich zu beachtenden Rechts- und Verfahrensvorschriften nicht und wurde auch nicht näher begründet. Der Kläger beschrieb eine Vielzahl von Vorgängen und Abläufen. Nicht ableiten konnte man aus dieser Vielzahl, dass es hierfür zwingend einer Ausbildung als Diplombiologe bedarf. Vielmehr hatte die Kammer den Eindruck, dass insbesondere die enorme Erfahrung des Klägers eine entscheidende Rolle bei der Ausübung seiner Tätigkeit einnahm. Dass der Kläger über derart fundiertes Wissen bereits unmittelbar nach Abschluss des Studiums verfügte, trug auch er nicht vor. Soweit die klagende Partei beispielsweise den Fall beschrieb, bei dem er entgegen der Wasserrahmenrichtlinie Krebssperren errichtete, ist nicht dargelegt, dass diese Maßnahme allein möglich war, weil der Kläger über ein Biologie-Diplom verfügte. Auch hier gilt: Allein die Behauptung, nur ein Diplom-Biologe sei hierzu in der Lage, ersetzt nicht den Sachvortrag, aus welchem Studieninhalt er die für diese Maßnahme erforderlichen Erkenntnisse erlangt hat und, dass dieser Studieninhalt bei einem Bachelorstudium nicht thematisiert wird. Bei dem dargestellten Beispiel der Erweiterung des Güterbahnhofs E ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger aufgrund seiner Teilnahme im Studium an Exkursionen in die E, die W H sowie in die P und dem G bekannt gewesen sein könnte, dass die natürliche Verbreitungsgrenze der Mauereidechsen bislang südlich von B lief. Der Zusammenhang erschloss sich nicht, zumal der Kläger auch hier nicht vortrug, dass derartige Exkursionen - sollten sie kausal für ein behauptetes Wissen sein - nicht im Rahmen eines Bachelorstudienganges angeboten werden. Hinzu tritt der Umstand, dass der Kläger selber vorgetragen hatte, dass die Mauereidechse bereits 2012 auf einem Güterbahnhof im K vorgekommen war. Welchen Mehrwert hier das klägerische Studium hatte, trug er nicht vor. Vielmehr ist ersichtlich, dass das natürliche Vorkommen der Mauereidechse tatsächlich in den von der Beklagten vorgelegten Handbüchern - Blatt 767 der Akte - nachlesbar ist. Beim Bebauungsplan R West schlug der Kläger entgegen den Anregungen eines Gutachtens eine größere Kompensationsfläche für die Feldlerchen vor. Dass diese Anregung tatsächlich sinnvoll war, legte der darlegungsbelastete Kläger schon nicht dar. Inwieweit die Veranstaltungen Ökologie, Naturschutz in der Landschaft, Landschaftsökologie, Ethologie von Wild- und Zootieren, Zoologische Exkursion in die P sowie Zoologische Exkursion zum N See hier ausschlaggebend für das klägerische Wissen sein konnten, erschloss sich aus dem Sachvortrag nicht. Es verblieb auch hier bei der bloßen Behauptung. Es wurde ebenfalls nicht dargelegt, ob diese vermeintlich relevanten Themen im Rahmen eines Bachelorstudienganges gänzlich unbearbeitet bleiben. Bei der Siedlungserweiterung im Stadtteil K-R muss der Gsee teilverfüllt, nach Westen erweitert und in seiner Habitatqualität verbessert werden. Im Zuge dieser Maßnahme konnten nach dem Sachvortrag der klagenden Partei 8 planungsrelevante Brutvogelarten nachgewiesen werden. Dass dies durch ein Biologiestudium möglich wird, erschließt sich ohne Weiteres. Weshalb aber ein Biologe mit Bachelorabschluss diesen Nachweis nicht hätte führen können, wurde nicht vorgetragen. Gleiches gilt für die weiteren, mit Schriftsatz vom 26.02.2022 vorgetragenen Fallbeispiele. Übersehen werden darf auch nicht, dass der Kläger seit 1998 bei der Beklagten im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz als Freilandartenschützer tätig ist. Insofern verfügt er über umfassende, jahrelange Erfahrung. Demzufolge kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass er besonders herausragende Arbeitserfolge erzielt. Dies kann aber seiner Erfahrung geschuldet und muss nicht zwingend nur auf seine ursprüngliche Ausbildung zurückzuführen sein. Dass die Aufgaben verbunden sind mit einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. In keinem der von der klagenden Partei aufgeführten Fallbeispiele konnte dargelegt werden, dass die auszuübende - also von der Beklagten vorgegebene - Tätigkeit auch wissenschaftliche Aspekte dahingehend beinhaltete, dass der klagenden Partei auferlegt wurde, standardisierte Verfahren zu hinterfragen und zu analysieren. Gegen die Auffassung der klagenden Partei spricht auch der Umstand, dass die vom Kläger zu prüfenden Gutachten nicht ausschließlich und zwingend durch Diplom- oder Masterbiologen gefertigt werden. Sogar artenschutzrechtliche Fachbeiträge für die Stadt Sch, den Landkreis L-Pim sowie für das Land S-A werden nach dem Sachvortrag der Beklagten von Diplom-Ingenieuren gefertigt. All dies verdeutlicht, dass nicht dargelegt wurde, dass es zwingend eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses für das Studienfach Biologie bedarf, um die klägerische Tätigkeit ausüben zu können. Richtigerweise stellt die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf ab, dass jedenfalls Teilbereiche des Bachelorstudiengangs Landschaftsplanung und Naturschutz sogar spezieller sind als ein wissenschaftliches Studium der Biologie. So wird die Fähigkeit vermittelt, Artenschutzkenntnisse gerade im Kontext von Bauleitplanverfahren umzusetzen. Der Umgang mit dem Bundesnaturschutzgesetz wird gelehrt. Dieser Bereich, der wesentlich für das Beschäftigungsfeld der klagenden Partei ist, ist nicht Gegenstand eines wissenschaftlichen Studiums der Biologie. Gegenteiliges trug die darlegungsbelastete klägerische Partei jedenfalls nicht vor. Von daher konnte die Beklagte mit ihrem Argument überzeugen, dass in einem Bachelorstudiengang mit 7 Semestern weitaus spezifischeres Fachwissen vermittelt wird und derartige Absolventen von daher ebenso geeignet wären, die klägerischen Tätigkeiten auszuüben. Ein anderes Ergebnis ergab sich auch nicht aus einer anderslautenden Selbstbindung der Beklagten. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich in der Ausübung seines Ermessens selbst binden, vor allem durch entsprechende Verwaltungsvorschriften. Eine Selbstbindung ist auch ohne entsprechende Verwaltungsvorschriften möglich, etwa durch mündliche Erklärungen (BAG vom 24.10.2018, 10 AZR 19/18). Eine derartige Bindung lag jedoch nicht vor: Sie ergab sich zum einen nicht aus den Stellenausschreibungen. Entgegen der Behauptung der klagenden Partei gab die Beklagte als Musskriterium nicht vor, dass der Bewerber Diplom- oder Masterbiologe sein müsse. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bachelor genügt. Ebenfalls keine Selbstbindung ließ sich daraus ableiten, dass die Beklagte im Freilandartenschutz unstreitig ausschließlich Diplom- und Masterbiologen beschäftigt. Dass sich ein Arbeitgeber im Zweifel für einen überqualifizierten Bewerber entscheidet, ist nachvollziehbar und führt nicht zu einer entsprechenden Selbstbindung. Solange der Arbeitsmarkt offenbar derart gestaltet ist, dass überqualifizierte Bewerber bereit sind, die streitgegenständliche Stelle einzunehmen, muss die Beklagte als Arbeitgeberin berechtigt sein, diese Möglichkeit zu ergreifen, ohne gleichzeitig verpflichtet zu werden, diese überqualifizierten Bewerber übertariflich zu bezahlen. Zuletzt ergab sich eine Selbstbindung nicht durch ein etwaiges Schreiben der Beklagten vom 13.09.2021: Dieses Schreiben wurde schon nicht vorgelegt, so dass es in seiner Gesamtheit nicht bewertet und eingeordnet werden konnte. So wurde zum Beispiel ausgeführt, dass dieses Schreiben im Zusammenhang mit einem Höhergruppierungsbegehren der klagenden Partei gefertigt wurde. Welches Erfordernis die Beklagte haben sollte, in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die von der klagenden Partei beschriebenen notwendigen Kenntnisse im Rahmen eines Verfahren - welche das sind, wurde nicht erläutert - in einem Bachelorstudium nicht vermittelt werden, erschloss sich nicht. Da die klagende Partei über ein Diplom verfügt und nicht bloß über einen Bachelorabschluss, hätte ein Höhergruppierungsverlangen der klagenden Partei nicht damit abgelehnt werden können, dass die klagende Partei Tätigkeiten ausübt, die die Fachkenntnisse eines Bachelorabsolventen übersteigen. Ausgeführt wird offenbar auch nur, dass „im Wesentlichen“ Fachkenntnisse benötigt werden. Eine prozentuale Einteilung lässt sich damit nicht vornehmen. Zuletzt kann eine Selbstbindung durch eine - einmalige - Erklärung aus dem Jahr 2021 für das streitgegenständliche Jahr 2018 wohl kaum konstruiert werden. Nach alldem war der Hauptantrag abzuweisen. Ob die derzeitige Eingruppierung als Ingenieur korrekt ist, war nicht Gegenstand der Klage. b) Aus gleichen Gründen waren auch die Hilfsanträge als unbegründet abzuweisen. Soweit mit allen 3 Hilfsanträgen darüber hinaus auch eine Abrechnung beantragt wurde, ergab sich die Unbegründetheit diesbezüglich schon aus dem Umstand, dass es - wie dargelegt - schon keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil A gab. Die Klage war damit insgesamt abzuweisen. III) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 97 Absatz 1 ZPO. IV) Die Revision war zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Absatz 2 ArbGG sind gegeben. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teiles der Allgemeinheit eng berührt (BAG vom 08.12.2020, 3 AZN 849/20; GMP/Müller-Glöge, ArbGG § 72 Rn. 12). Hiervon war auszugehen: Insbesondere ist die Frage zu klären, ob die Anforderungen an die Darlegungslast der klagenden Partei in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der „entsprechenden Tätigkeit“ jedenfalls dann zu hoch sind, wenn Gegenstand der Eingruppierungsklage eine Tätigkeit ist, die nicht nur bestimmten Berufsgruppen allein aufgrund ihrer formellen Ausbildung vorenthalten ist (wie zum Beispiel der Arzt nach einem Medizinstudium), sondern formal auch durch Absolventen eines anderen Studienganges ausgeübt werden kann.