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Urteil

8 Sa 184/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0921.8SA184.23.00
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Leitsätze

Treten während einer Schwangerschaft durch diese bedingte Beschwerden auf, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, kann eine Schwangerschaft für die Dauer ihres irregulären Verlauf einem nicht ausgeheilten Grundleiden gleichzusetzen sein. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Beschwerden untereinander in einem Fortsetzungszusammenhang stehen. Entscheidend ist, ob sie auf dieselbe Schwangerschaft zurückzuführen sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2023 – 1 Ca 4372/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Treten während einer Schwangerschaft durch diese bedingte Beschwerden auf, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, kann eine Schwangerschaft für die Dauer ihres irregulären Verlauf einem nicht ausgeheilten Grundleiden gleichzusetzen sein. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Beschwerden untereinander in einem Fortsetzungszusammenhang stehen. Entscheidend ist, ob sie auf dieselbe Schwangerschaft zurückzuführen sind. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2023 – 1 Ca 4372/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall. Die am 1992 geborene Klägerin ist seit dem 15.03.2020 bei der Beklagten, zuletzt als Versicherungsfachfrau beschäftigt. Vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 war die während dieser Zeiträume schwangere Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie für den 24.01.2022 und 25.01.2022 leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung. Ab dem 12.03.2022 galt für die Klägerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Am 07.06.2022 wurde das Kind der Klägerin geboren. Mit ihrer zunächst beim Arbeitsgericht Reutlingen erhobenen und mit Beschluss vom 12.08.2022 an das Arbeitsgericht Köln verwiesenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Zahlung weiterer 1.840,73 Euro brutto als Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 26.01.2022 bis zum 11.02.2022 begehrt. Sie hat geltend gemacht, es lägen weder ein Grundleiden noch Fortsetzungserkrankungen vor. Vom 16.12.2021 bis 14.01.2022 sowie vom 24.01.2022 bis 11.02.2022 sei sie auf Grund von Übelkeit/Erbrechen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig gewesen. Hierbei habe es sich aber um ein immer wieder neu auftretendes Phänomen gehandelt. Sie hat weiter behauptet, ihre Schwangerschaft sei nicht besonders beschwerlich, sondern unauffällig und normal verlaufen; das Beschäftigungsverbot sei auf Grund einer besonderen psychischen Belastung am Arbeitsplatz ausgesprochen worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.840,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, die Klägerin habe wegen anrechenbarer Vorerkrankungen keinen weitergehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 26.01.2022 bis 11.02.2022. Denn die ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeiten stünden mit der Schwangerschaft der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang, die somit der fortgesetzte Grund für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei. Mit Urteil vom 24.02.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei von einer sog. Fortsetzungserkrankung der Klägerin während der Zeit vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 im Verhältnis zu ihrer vorangegangenen Erkrankung während der Zeit vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 auszugehen. Indiziert werde das Vorliegen einer sog. Fortsetzungserkrankung bereits durch das Schreiben der Krankenkasse der Klägerin vom 14.07.2022, in dem u.a. angegeben sei, dass es sich bei beiden Erkrankungszeiträumen um dieselbe Krankheit der Klägerin gehandelt habe. Auch nach den auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angegebenen, identischen ICD-Codes (021.0 G) handele es sich jeweils um übermäßiges Erbrechen während der Schwangerschaft, und somit um Krankheitsbeschwerden, die regelmäßig während der Schwangerschaft auftreten und auf dieser beruhen. Selbst wenn – entsprechend dem Vortrag der Klägerin – von einem „vollkommen normalen“ Verlauf der Schwangerschaft auszugehen sei, müsste dennoch, auf Grund des Vorbringens der Klägerin zum Hintergrund des ausgesprochenen Beschäftigungsverbots, nachdem dieses auf eine übermäßige psychische Belastung bedingt durch ihren Arbeitsplatz zurückzuführen sei, vom Vorliegen eines Grundleidens und einer Fortsetzungserkrankung ausgegangen werden. Gegen das ihr am 13.03.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.03.2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.06.2023, am 13.06.2023 begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft vom Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung ausgegangen. So fehle es bereits an der erforderlichen Feststellung eines Grundleidens der Klägerin, das tatsächlich auch nicht vorliege und weder in der Schwangerschaft der Klägerin noch einer psychischen Erkrankung zu sehen sei. Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass, nachdem sie eine Fortsetzungserkrankung bestritten habe, die Beklagte für das Vorliegen einer solchen darlegungs- und beweisbelastet sei. Die vom Arbeitsgericht angenommene indizielle Wirkung des Schreibens der Krankenkasse vom 14.07.2022 sei hierfür ebenso wenig ausreichend wie die ICD-Codes auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die gerade keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung beinhalten würden. Die Klägerin meint weiter, selbst bei unterstellter Darlegungs- und Beweislast ihrerseits hätte sie den Beweis durch ihre angebotenen Beweisantritte erbringen können, denen das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht nachgegangen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2023 – 1 Ca 4372/22 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.840,73 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 würden auf denselben krankheitsbedingten Gründen, nämlich auf übermäßigem Erbrechen während der Schwangerschaft beruhen und könnten nicht losgelöst von dieser betrachtet werden. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin habe auch keine hinreichenden Tatsachen für das Nichtvorliegen einer Fortsetzungserkrankung dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 26.01.2022 bis 11.02.2022 keinen (weiteren) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 3 Abs. 1 EFZG in Höhe von 1.840,73 Euro brutto gegen die Beklagte. 1. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der grundsätzlich auf die Dauer von sechs Wochen wegen einer Erkrankung begrenzt ist. Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verliert er nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2). Vor Ablauf dieser Fristen entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht (BAG, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 93/22 –, Rn. 9, juris). Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungslast (vgl. grundlegend BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206; ebenso 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 26; 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 27, BAGE 149, 101). Zunächst muss der Arbeitnehmer - soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen - darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden (BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 26; 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 27, aaO; ErfK/Reinhard 23. Aufl. EFZG § 3 Rn. 44; MüKoBGB/Müller-Glöge 9. Aufl. EFZG § 3 Rn. 87; BeckOK ArbR/Ricken Stand 1. Dezember 2022 EFZG § 3 Rn. 73; Joussen SAE 2006, 147, 151 f.). Er muss laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Denn erst ausgehend von diesem Vortrag ist regelmäßig dem Arbeitgeber substantiierter Sachvortrag möglich (BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 26 mwN; BAG, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 93/22 –, Rn. 10, juris). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze stehen der Klägerin keine weiteren, über den 6-Wochen-Zeitraum hinausgehenden, Entgeltfortzahlungsansprüche zu, da bei den Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 und vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 vom Vorliegen von Fortsetzungserkrankung auszugehen ist. a) Nachdem die Beklagte das Vorliegen einer „neuen“ Erkrankung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EFZG bestritten hat, hätte es der Klägerin oblegen, umfassend zum Nichtvorliegen einer Fortsetzungserkrankung vorzutragen. Hierbei hätte sie im Einzelnen darlegen müssen, welchen gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden bestanden, da erst ein solcher Vortrag eine Beurteilung ermöglicht, ob eine Fortsetzungserkrankung in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 93/22 –, Rn. 27, juris). Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Klägerin nicht gerecht. Vielmehr ist der Vortrag zu ihren Erkrankungen bereits unschlüssig, da sie erstinstanzlich in Übereinstimmung mit den auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angegebenen ICD-Codes angegeben hat, in den streitgegenständlichen Zeiträumen aufgrund einer leichten Hyperemesis Gravidarum (übermäßige/s Überkeit/Erbrechen während der Schwangerschaft) arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein, hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, tatsächlich hätten anderweitige Erkrankungen vorgelegen. Die Verwendung der identischen ICD-Codes auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei lediglich darauf zurückzuführen, dass für Erkrankungen, die während einer bestehenden Schwangerschaft aufträten, lediglich eine sehr kleine Anzahl von ICD-Codes zur Verfügung stünde, so dass ihre behandelnde Ärztin lediglich mangels zutreffender Alternative jeweils den ICD-Code 021.0 angegeben habe. Konkrete Darlegungen zu ihren tatsächlich bestehenden Beschwerden und gesundheitlichen Erkrankungen erfolgten nicht. b) Selbst wenn man – ungeachtet dieser Widersprüche - alleine vom schriftsätzlichen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin und dem jeweiligen Vorliegen einer Hyperemesis Gravidarum in beiden hier maßgeblichen Zeiträumen ausgeht, ist eine Fortsetzungserkrankung anzunehmen. Zwar ist eine normal verlaufende Schwangerschaft als solche keine Krankheit und somit auch kein Grundleiden. Allerdings können während der Schwangerschaft durch diese bedingte Beschwerden auftreten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Eine mit wiederholten typischen graviditätsbedingten Beschwerden einhergehende Schwangerschaft ist demgemäß für die Dauer ihres irregulären Verlaufs einem nicht ausgeheilten Grundleiden gleichzusetzen. Nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Beschwerden untereinander in einem Fortsetzungszusammenhang stehen; entscheidend ist vielmehr, dass sie auf dieselbe (irregulär verlaufende) Schwangerschaft zurückzuführen sind (BAG v. 14.11.1984 – 5 AZR 394/82, AP LFZG § 1 Nr. 61; Schmitt EFZG/L. Schmitt, 9. Aufl. 2023, EFZG § 3 Rn. 272 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen vor, da es sich bei der Hyperemesis Gravidarum gerade um eine typische, schwangerschaftsbedingte Erkrankung handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die Erkrankungen nach ihrer Art oder ihrem Verlauf als außergewöhnlich schwerwiegend zu betrachten sind, vielmehr sind auch nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade „typischerweise“ mit einer Schwangerschaft einhergehenden Krankheiten für die Annahme einer Fortsetzungserkrankung ausreichend (BAG, Urteil vom 14. November 1984 – 5 AZR 394/82 –, BAGE 47, 195-200, Rn. 16). Nichts Anderes folgt aus der vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14.11.1984 (5 AZR 394/82) verwendeten Begrifflichkeiten eines „irregulären“ oder „anomalen“ Verlaufs der Schwangerschaft. Vielmehr erklären sich diese alleine aus der gängigen Definition einer Krankheit als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand (vgl. nur BAG, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 AZR 228/05 –, juris; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, EFZG § 3 Rn. 5; Schmitt EFZG/L. Schmitt, 9. Aufl. 2023, EFZG § 3 Rn. 50). Als „irregulär“ bzw. regelwidrig verlaufende Schwangerschaft ist daher eine solche zu verstehen, in der Krankheiten i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG auftreten, was bei der Klägerin unstreitig der Fall war. c) Soweit die Klägerin zum Beweis dessen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorlag, die Vernehmung von Zeugen angeboten hat, ist dieser Beweisantritt unzulässig. Gem. § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge bzw. die Zeugen vernommen werden sollen. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und hat die Beweiserhebung auf Grund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 AZR 722/05 –, Rn. 16, juris, m.w.N.). Hiervon ausgehend ist der Beweisantritt der Klägerin unbeachtlich, da sie keine konkreten Tatsachen zu ihren Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zu denen die Zeugen hätten befragt werden können, dargelegt hat. III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.