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Urteil

4 Sa 39/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:1017.4SA39.23.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur materiellen Rechtskraft eines klageabweisenden Sachurteils und zur Vollstreckbarkeit gesetzlicher Lohnabzüge

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.12.2022 – 5 Ca 875/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur materiellen Rechtskraft eines klageabweisenden Sachurteils und zur Vollstreckbarkeit gesetzlicher Lohnabzüge 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.12.2022 – 5 Ca 875/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.08.2021 – 3 Sa 116/21 – (ArbG Siegburg 17.12.2020 – 5 Ca 1035/20 –) für unzulässig zu erklären. In der benannten Entscheidung verurteilte das Landesarbeitsgericht die Klägerin (dortige Beklagte) u.a. dazu, an die Beklagte (dortige Klägerin) einen Betrag iHv. 13.360,19 Euro brutto (Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug, Urlaubsabgeltung) zu zahlen. Erstinstanzlich hatte die Klägerin widerklagend u.a. Schadensersatz von der Beklagten für „durch Täuschung erlangte Auszahlungen der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung“ für den Zeitraum März 2014 bis März 2020 iHv. 21.061,63 Euro begehrt. Die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Klägerin hielt das Landesarbeitsgericht mangels hinreichender Auseinandersetzung der Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung für unzulässig (zu I 2 der Entscheidungsgründe) . Des Weiteren führte das Landesarbeitsgericht „in der Sache“ zum Rechtsmittel der Klägerin Folgendes aus (zu III 2 der Entscheidungsgründe) : „Lediglich ergänzend weist die Berufungskammer darauf hin, dass die widerklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch materiell unbegründet sind. […]“ Die Schadensersatzforderung in Höhe der nachzuzahlenden Beiträge scheitert grundsätzlich an § 28g Satz 2 SGB IV. Danach kann der geltend gemachte Anspruch ausschließlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. […]“ Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig. Mit ihrer am 11.05.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die seitens der Beklagten angestrengte Zwangsvollstreckung aus dem landesarbeitsgerichtlichen Urteil gewendet. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie die im Vorverfahren im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche der Forderung der Beklagten entsprechend der nun erteilten Lohnabrechnung entgegenhalten könne. Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da der Beklagten der Anspruch nicht bzw. nicht mehr zustehe. Zudem sei die Beklagte nicht berechtigt, den vollen Bruttobetrag durch Kontenpfändung zu vollstrecken. Hinsichtlich der gesetzlichen Lohnabzüge habe der Beklagten der Anspruch iHv. 6.766,51 Euro nie zugestanden; diese Beträge habe die Klägerin als Arbeitgeberin einzubehalten und an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger abzuführen. Mit Versäumnisurteil vom 15.08.2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, 1. das Versäumnisurteil vom 15.08.2022 aufzuheben und 2. die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.08.2021 – 3 Sa 116/21 – für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie hat die Zwangsvollstreckung in den gesamten titulierten Bruttobetrag für zulässig gehalten. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Lohnnebenkosten bestehe nicht, dieser sei vielmehr rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Urteil vom 08.12.2022 hat das Arbeitsgericht Siegburg das Versäumnisurteil vom 15.08.2022 aufrechterhalten. Der Klägerin stehe keine Einwendung gegen die titulierte Forderung zu. Sämtliche Ansprüche der Klägerin seien im Verfahren – 5 Ca 1035/20 – durch das Arbeitsgericht abgewiesen worden; die diesbezügliche Berufung der Klägerin sei durch das Landesarbeitsgericht aufgrund fehlender Zulässigkeit insgesamt abgewiesen worden. Auch sei die Ansicht der Klägerin falsch, wonach die Beklagte nicht die volle Bruttolohnsumme vollstrecken könne. Der Arbeitnehmer könne die von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer (Brutto-)Vergütungsklage mit einklagen. Nach Zahlung durch den Arbeitgeber an ihn sei der Arbeitnehmer verpflichtet, die Beiträge selbst abzuführen. Folglich könne die Beklagte den gesamten Bruttolohn bei der Klägerin vollstrecken. Gegen das der Klägerin am 19.12.2022 zugestellte Urteil richtet sich deren am 19.01.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 20.03.2023 innerhalb der bis zum 20.03.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Es verbleibe dabei, dass der Beklagten die titulierte Forderung hinsichtlich der gesetzlichen Lohnabzüge, welche sie mit 6.766,51 Euro beziffert, nie zugestanden habe; diese Beträge habe der Arbeitgeber einzubehalten und an Finanzamt und Sozialversicherungsträger abzuführen. Der Netto-Auszahlungsbetrag, welchen die Klägerin mit 6.593,68 Euro beziffert, sei gemäß § 28g Satz 2 und 3 SGB IV zulässigerweise einbehalten worden; auf diese Vorschrift habe das Landesarbeitsgericht ausdrücklich verwiesen. Die Möglichkeit der Vollstreckung auch der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bleibe bestritten, dazu bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Möglichkeit der Vollstreckung der Lohnsteuereinbehalte bleibe ebenfalls bestritten, hierzu verhalte sich auch die erstinstanzliche Entscheidung nicht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.12.2022 – 5 Ca 875/22 – das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.08.2022 – 5 Ca 875/22 – aufzuheben und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.08.2021 – 3 Sa 116/21 – für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.12.2022 – 5 Ca 875/22 – zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO am 19.01.2023 gegen das am 19.12.2022 zugestellte Urteil eingelegt und innerhalb der bis zum 20.03.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil vom 15.08.2022 zu Recht und mit zutreffender Begründung aufrechterhalten. Die zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. 1. Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nach § 767 Abs. 1 ZPO von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. 2. Der Klägerin steht keine Einwendung gegen den im Urteil festgestellten Anspruch der Beklagten zu. a) Die Klägerin hat keine Einwendung aufgrund von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf an die Beklagte ausgezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum März 2014 bis März 2020. Dem steht die materielle Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.12.2020 entgegen. aa) Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die sog. materielle Rechtskraft hindert die Gerichte daran, in einem neuen Verfahren abweichend vom rechtskräftigen Urteil des Vorprozesses zu entscheiden (Zöller/Vollkommer ZPO 34. Aufl. Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 14) . Ein Sachurteil, welches eine Leistungsklage abweist, stellt als Ausfluss der Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr hergeleitet werden kann (vgl. BAG 19.08.2010 – 8 AZR 315/09 – Rn. 37; BGH 17.03.1995 – V ZR 178/93 – zu II 1 b der Gründe; BeckOK ZPO/Gruber Ed. 01.09.2023 § 322 Rn. 43) . bb) Danach steht für das erkennende Gericht verbindlich fest, dass der Klägerin keine Ansprüche im Hinblick auf die an die Beklagte ausgezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zustehen. Die diesbezüglich geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wurden erstinstanzlich abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung mangels hinreichender Berufungsbegründung für unzulässig erachtet; die Entscheidung ist rechtskräftig. cc) Soweit die Klägerin diesbezüglich einwendet, dass das Landesarbeitsgericht in der benannten Entscheidung ausdrücklich auf § 28g Satz 2 SGB IV hingewiesen habe, wonach der geltend gemachte Anspruch durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden könne, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Die fraglichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts erfolgten, wie es selbst betont, „lediglich ergänzend“, da eine materiell-rechtliche Prüfung aufgrund der Unzulässigkeit der Berufung in dieser Hinsicht nicht mehr angezeigt war. Lediglich in diesem Kontext erfolgte der grundsätzliche Hinweis darauf, dass eine klageweise Geltendmachung der nachzuzahlenden Beiträge nicht möglich ist, sondern lediglich durch einen Abzug vom Arbeitsentgelt erfolgen kann. Dass ein solcher Abzug im hiesigen Fall – trotz Nichtbestehens des Gegenspruchs im materiellen Sinn – gleichwohl möglich sein soll, lässt sich den Ausführungen der Entscheidung gerade nicht entnehmen. b) Die Klägerin kann gegen die Vollstreckung aus der titulierten Forderung auch nicht einwenden, dass diese im Hinblick auf die gesetzlichen Lohnabzüge nicht zulässig sei, weil die Klägerin diese einzubehalten und an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger abzuführen habe. aa) Ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung eine Geldleistung, lautet die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, des sog. Bruttobetrages. Die „vereinbarte Vergütung“ gemäß § 611 BGB ist mangels abweichender Regelung der Vertragsparteien ein Bruttoentgelt. Dieses unterliegt regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Dementsprechend kann die Lohnzahlungsklage auf den Bruttobetrag gerichtet werden. Bei der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil ist der gesamte Betrag beizutreiben. Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen betreffen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (BAG 07.03.2001 – GS 1/00 – zu III 1 b der Gründe, BAGE 97, 150) . bb) Folglich kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung auf den vollen Bruttobetrag richten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.