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Urteil

8 Sa 300/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0111.8SA300.23.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Rückforderung geleisteter Entgeltfortzahlung wegen Zweifeln des Arbeitgebers an der Richtigkeit einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2023 – 14 Ca 7025/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu 57% von der Beklagten und zu 43% von der Beklagten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Rückforderung geleisteter Entgeltfortzahlung wegen Zweifeln des Arbeitgebers an der Richtigkeit einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2023 – 14 Ca 7025/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu 57% von der Beklagten und zu 43% von der Beklagten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. (*) T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einer streitigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Der Kläger ist seit dem 30.10.2000 bei der Beklagten innerhalb des Geschäftsbereichs Betrieb und Verkehr beschäftigt. Im Zeitraum vom 27.05.2022 bis zum 02.06.2022 hatte der Kläger Urlaub, den er in der Türkei verbrachte. Nach zwei Ruhetagen am 03.06.2022 und 04.06.2022 schlossen sich vom 05.06.2022 bis zum 10.06.2022 Freizeitausgleichstage hat. Am 11.06.2022 und 12.06.2022 hatte der Kläger wiederrum Ruhetage. Am 14.06.2022 reichte der Kläger bei der Beklagten eine türkischsprachige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von Herrn Prof. Dr. A Y S, für die Zeit vom 13.06.2022 bis zum 23.06.2022 ein (Anl. K3, Bl. 10 d.A.). Für den Monat Juni 2022 rechnete die Beklagte ein Bruttoentgelt in Höhe von. insgesamt 3.350,15 Euro ab und brachte einen Nettobetrag in Höhe von 3.100,30 Euro zur Auszahlung. Für den Monat Juli 2022 belief sich die Abrechnung der Beklagten auf einen Betrag in Höhe von 3.515,67 Euro, wovon die Beklagte - u.a. unter Berücksichtigung einer „Nachberechnung aus Vorm.“ in Höhe von minus 179,65 Euro – 2.278,42 Euro netto an den Kläger auszahlte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnung für Juli 2022 wird auf Bl. 34 – 37 d.A. Bezug genommen. Mit seiner am 27.12.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 13.06.2022 bis zum 23.06.2022 zurückgehalten bzw. vom Juli-Gehalt wieder abgezogen. Denn der Kläger sei entsprechend der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er sei bereits vor dem 13.06.2022 angeschlagen gewesen, habe aber erst einen Arzt aufgesucht, als die Symptome sich verschlimmert hätten und er sich zu einer Rückreise außerstande gesehen habe. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht erschüttert. Soweit die Beklagte moniere, dass das Anfangsdatum des Erkrankungszeitraums nachträglich verändert worden sei, sei dieses zwar zutreffend, gebe aber keinen Anlass zu Zweifeln, da die Korrektur durch den ausstellenden Arzt selbst erfolgt sei. Entgegen den Darstellungen der Beklagten habe er auch nicht von vorneherein seinen Urlaub über den 12.06.2022 geplant, sondern bei Mitteilung der Urlaubspläne lediglich einen längeren Zeitraum angegeben, innerhalb dessen er eine Urlaubsgewährung gewünscht habe. Die Höhe der nach seiner Ansicht ungerechtfertigt erfolgten Kürzungen hat der Kläger, der zunächst einen Betrag von 1.250,00 Euro berechnet hatte, zuletzt mit 723,40 Euro angegeben. Der Kläger hat unter Rücknahme im Übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 723,40 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, die Höhe der Klageforderung sei nicht nachvollziehbar. Zudem stehe dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu. Insbesondere sei kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründet, da die vom Kläger vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erheblichen Zweifeln unterliege mit der Folge, dass ihr Beweiswert erschüttert sei. Hierzu hat sie behauptet, der Kläger habe wiederholt im Zusammenhang mit Urlauben und sonstigen Freizeiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt oder einfach gefehlt. Dieses nähere den Verdacht, dass ein Verhaltensmuster vorliege. Zudem habe der Kläger ursprünglich Urlaub bis zum 19.06.2022 beantragt, der ihm wegen kollidierender Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter nicht habe genehmigt werden können. Der Kläger habe daraufhin seinen Vorgesetzen gebeten, sich die weitere Urlaubsgewährung noch einmal zu überlegen, was von diesem jedoch unmittelbar verneint worden sei. Schließlich sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dadurch erschüttert, dass das Anfangsdatum nachträglich auf den 13.06.2022 verändert worden sei. Mit Urteil vom 27.04.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seinen geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig dargelegt; insbesondere sie die Höhe der gegehrten Zahlung nicht nachzuvollziehen. Gegen das ihm am 02.05.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.05.2023 Berufung eingelegt, die er, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.08.2023, am 01.08.2023 begründet hat. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm sowohl die Vergütung für Juli 2022 – in Höhe von 640,37 Euro netto - als auch die Vergütung für September 2022 – in Höhe von 74,31 Euro netto - zu Unrecht gekürzt. Die vorgenommenen Rückrechnungen für den Monat Juni 2022 seien unbegründet, da er vom 13.06.2022 bis 23.06.203 – wie ärztlich festgestellt und dokumentiert - tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Kläger beantragt, das am 27.04.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 14 Ca 7025/22 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 714,88 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil und meint, der Kläger habe seinen Anspruch nach wie vor nicht schlüssig dargelegt, insbesondere decke sich der in Juliabrechnung aufgeführte Abzugsposten von 179,75 Euro netto nicht mit der Klageforderung. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Kürzung bzw. Nachberechnung für den Monat Juni 2022 sei begründet, weil der Kläger unentschuldigt gefehlt habe. Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, was sich bereits daraus ergebe, dass das Anfangsdatum des Erkrankungszeitraums nachträglich auf den 13.06.2022 verändert worden sei. Auch sei ein erheblicher Unterschied zwischen der „3“ im Anfangsdatum und der „3“ im Enddatum des Erkrankungszeitraums zu erkennen. Zudem habe der Kläger kein Original der Bescheinigung, deren Echtheit bestritten werden, vorgelegt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Urlaub erkennbar über den 12.06.2022 hinaus geplant habe und sich in der Vergangenheit klare Verhaltensmuster aufgezeigt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 714,88 Euro netto aus § 611a Abs. 2 BGB. 1. Der Anspruch des Klägers für geleistete Arbeit aus § 611a Abs. 2 BGB im Monat Juli 2022 betrug – wie in der Abrechnung der Beklagten (Kopie Bl. 34 d.A.) ausgewiesen – unstreitig 2.569,67 Euro netto. Von diesem Betrag hat die Beklagte auf Grund einer Rückrechnung für den Monat Juni 2022 640,57 Euro netto in Abzug gebracht. Dass für Juni 2022 tatsächlich nicht lediglich ein Betrag in Höhe von 179,65 Euro netto - der sich mit der Bezeichnung „Nachberechnung aus Vorm.“ auf Seite 1 der Abrechnung findet - abgezogen worden ist, ergibt sich aus Seite 3 der Abrechnung, die für den Abrechnungszeitraum Juni 2022 einen Minusbetrag von 640,57 Euro ausweist. Zugleich erfolgte ausweislich der Angaben auf Seite 4 der Juli-Abrechnung eine Rückrechnung für den Monat Mai 2022, nach der sich ein Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Klägers ergibt. Bei dem auf Seite 1 der Abrechnung enthaltenen Abzugsposten „Nachberechnung aus Vorm.“ handelt es sich demnach um den Betrag, den die Beklagte aus einer Saldierung der Nachberechnungen für die Monate Mai und Juni 2022 ermittelt hat. Dass der für den Monat Juni 2022 in die Verrechnung eingestellte Wert -640,57 Euro betrug, bleibt hiervon unberührt und ist auch von der Beklagten nicht mehr bestritten worden. 2. Der nicht durch Zahlung erfüllte Anspruch des Klägers für den Monat Juli 2022 in Höhe der abgezogenen 640,57 Euro netto ist auch nicht im Wege der Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Es fehlt insoweit an einer Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB, da der Beklagten keine aufrechenbare Gegenforderung gegen den Kläger zusteht. Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet. Denn dass die Beklagte an den Kläger 640,57 Euro netto ohne Rechtsgrund geleistet hat, ist nicht feststellbar. a) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, sie habe dem Kläger für den Monat Juni 2022 zu Unrecht Entgeltfortzahlung geleistet, obwohl dieser tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sondern vielmehr unentschuldigt gefehlt habe, hat sie über die von ihr getätigten Mutmaßungen hinaus keine hinreichend konkreten Tatsachen dargelegt und unter Beweis gestellt, die eine demensprechende Annahme begründen könnten. Den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast folgend, nach denen derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, auch für das das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 150/11 –, Rn. 11, juris;), hat auch der Arbeitgeber, der bereits Entgeltfortzahlung gewährt hat und im Nachhinein meint, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht arbeitsunfähig gewesen sei, einen Sachverhalt schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, aus dem sich ergibt, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen und der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung demzufolge ohne Rechtsgrund erhalten hat (vgl. Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 26. August 1999 – 4 Sa 97/99 –, juris). b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Beklagte nicht gerecht. Dabei mag dahinstehen, ob der die geleistete Entgeltfortzahlung zurückfordernde Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast einer solcher auf erster Stufe bereits dann genügt, wenn er Tatsachen vorträgt, die Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen und ihren Beweiswert erschüttern. Denn selbst wenn man hiervon - entgegen der Auffassung des LAG Bremen (Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 26. August 1999 – 4 Sa 97/99 –, Leitsatz, juris) – ausgehen wollte, fehlt es im Streitfall auch insoweit an einer Darlegung von Umständen, die hinreichende Zweifel an der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und damit auch an der Erkrankung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum begründen könnten. aa) Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (BAG, Urteil vom 17. Juni 2003 – 2 AZR 123/02 –, juris; BAG, Urteil vom 19.02.1997 - 5 AZR 83/96 -, juris, m.w.N.; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 8. Juni 2022 – 11 Sa 829/21 –, Rn. 20, juris). Diesen Anforderungen wird die vom Kläger eigereichte ärztliche Bescheinigung vom 13.06.2022 gerecht. Dem steht nicht bereits entgegen, dass es sich um keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Maßgabe des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens handelt. Denn der gesetzliche krankenversicherte Arbeitnehmer ist auch im Ausland in seiner Arztwahl frei und kann sich privat behandeln lassen und seine Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage der hierbei ausgestellten ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Eine bestimmte Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht vorgeschrieben (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15. Februar 2006 – 18 Sa 1398/05 –, Rn. 36, juris; vgl. Schmitt, EFZG, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 108). Die Bescheinigung lässt auch erkennen, dass der ausstellende Arzt zwischen bloßer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Denn in der Bescheinigung werden zunächst die vom Kläger beschriebenen Symptome, sodann die vorgenommenen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und Therapieempfehlungen dargestellt und sodann ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit nach 10 Tagen Krankschreibung angemessen sei. bb) Hinreichende Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits aus dem veränderten Datum des angegebenen Untersuchungsdatums. Es ist unstreitig, dass die Zahl „3“ im Datum 13/06/2022 durch eine Korrektur des Ursprungstextes entstand. Der Kläger hat diesbezüglich als Anlage K9 zum Schriftsatz vom 04.04.2023 eine unterschriebene Erklärung mit Stempel des Prof. Dr. A Y S vorgelegt, nach der dieser ausweislich der beigefügten Übersetzung bestätigt, die Korrektur des Datums der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. des Berichts vom 13.06.2022 für den Kläger als Patienten selbst vorgenommen zu haben. Umstände, die geeignet wären, Zweifel an der Erklärung und der Vornahme der Korrektur durch Herrn Prof. Dr. A Y S zu begründen, hat die Beklagte auch nach Einsichtnahme in die Originalbescheinigung, die der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Tatsache, dass die korrigierte „3“ und die „3“ im Enddatum des Arbeitsunfähigkeitszeitraums (23.06.2022) im Schriftbild nicht gänzlich übereinstimmen, nicht geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen. Denn es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine Zahl, mit der eine vorherige andere Zahl korrigiert und überschrieben werden soll, ein größeres und stärkeres Schriftbild aufweist als eine im laufenden Text geschriebene Zahl. Des Weiteren spricht gegen eine nachträglich von einer anderen Person vorgenommene Veränderung, dass der Inhalt des weiteren Textes, nämlich die Angabe eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums von zehn Tagen und ein Ende desselben am 23.06.2022 nur dann in sich schlüssig ist, wenn der Beginn des Arbeitsunfähigkeitszeitraums, wie es das korrigierte Datum aufweist, der 13.06.2022 war. cc) Der Beweiswert der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch nicht deshalb erschüttert, weil der Kläger auch in vergangenen Jahren im zeitlichen Zusammenhang mit Urlauben und/oder Ruhetagen arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde oder unentschuldigt gefehlt hat. Zwar können wiederholte Krankschreibungen jeweils am Ende eines Urlaubs, insbesondere, wenn sie zu einer Verlängerung des Aufenthalts am Urlaubsort führen, zu ernsthaften Zweifeln an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlas geben (BAG, Urteil vom 19. Februar 1997 – 5 AZR 83/96 –, BAGE 85, 167-177, Rn. 27). Die Gesamtumstände des vorliegenden Falls geben indes keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, die Arbeitsunfähigkeit sei vorgetäuscht. Insbesondre ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wiederholt mittels einer Krankschreibung versucht hätte, einen Urlaubsaufenthalt zu verlängern. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe im Jahr 2020 im Anschluss an zwei Ruhetage am 08.08.2020 und 09.08.2020 für den Zeitraum vom 10.08.2020 bis 14.08.2020 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, bevor sich sein bewilligter Urlaub vom 15.08.2020 bis 31.08.2020 angeschlossen habe, hat die Beklagte keinerlei Anhaltspukte dafür vorgetragen, dass der Kläger seinen „Urlaub“ tatsächlich schon vor dem am 08.08.2020 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 14.08.2020 angetreten hätte und die Krankschreibung einem früheren Urlaubsantritt diente. Auch hinsichtlich der weiteren von der Beklagten angezweifelten Krankheitszeiten – die mangels Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Kläger als unentschuldigte Fehlzeiten gewertet und nicht vergütet wurden – (25.10.2021 – 28.10.2021 und 09.12.2022) fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dazu, dass der Kläger eigenmächtig seinen Urlaub verlängert, also z.B. länger am Urlaubsort verblieben wäre. Zudem wurden im Oktober 2021 und Dezember 2022 gerade keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Der bloße Umstand, dass in dem über 20 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis in den letzten Jahren vor der hier streitigen Fallkonstellation im Juni 2022 in drei Fällen, die insgesamt 10Tage betrafen, Krankheits- bzw. Fehlzeiten aufgetreten sind, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu Urlaubs- bzw. Ruhetagen standen, sind im Rahmen der zu betrachtenden Gesamtumstände ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, die auf das Vortäuschen einer Krankheit hindeuten können – wie z.B. die wiederholte Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die am Ende des Urlaubs am Urlaubsort ausgestellt wurden – für sich noch nicht ausreichend, um den Beweiswert der folgenden, hier streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. dd) Solche weiteren Umstände, die zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Anlass geben könnten, ergeben sich auch nicht aus dem Geschehensablauf der Urlaubsbeantragung und –gewährung. Dies gilt auch dann, wenn man den vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten, nach dem der Kläger ursprünglich im Anschluss an die Freizeitausgleichstage noch Urlaub vom 13.06.2022 bis zum 19.06.2022 beantragt hatte und, als dieser nicht genehmigt wurde, seinem Vorgesetzen gegenüber geäußert hat, er solle sich dies noch einmal überlegen, als zutreffend unterstellt. Denn die bloße Bitte oder auch Aufforderung gegenüber dem Arbeitgeber oder seinem Repräsentanten, noch einmal zu überprüfen oder überdenken, ob dem Urlaubswunsch nicht doch entsprochen werden könne, stellt an sich keinen ungewöhnlichen Vorgang dar, der geeignet wäre, hinreichende Zweifel an einer folgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen. Sonstige Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass der Kläger trotz der fehlenden Urlaubsbewilligung für den Zeitraum ab 12.06.2022 einen längeren Aufenthalt an seinem Urlaubsort geplant hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, dass dieser auf Aufforderung der Beklagten keine Buchungsunterlagen zu seiner (geplanten) Rückreise vorlegen konnte. Denn nach den unstreitig gebliebenen Erklärungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2024 hat der Kläger seine Urlaubsreise mit dem Auto angetreten. c) Überdies fehlt es – selbst wenn dem Grunde nach ein Anspruch der Beklagten aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen sollte - jedenfalls an Darlegungen der Beklagten zur Anspruchshöhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung wegen einer behaupteten, rechtsgrundlosen Überzahlung für Juni 2022. Die Beklagte hat weder dargelegt, welche konkrete Summe dem Kläger – ihrer Meinung nach zu Unrecht – für Juni 2022 gezahlt worden ist, noch wie sich die im Juli 2022 in Abzug gebrachte Gegenforderung zusammensetzt bzw. berechnet. d) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von 74,31 Euro netto als (Rest-) Vergütung für September 2022 aus § 611a Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat ausweislich der erteilten Abrechnung von der vom Kläger für den Monat September 2022 unstreitig erzielten Vergütung in Höhe von 2.477,19 Euro netto – neben anderweitigen Be- und Abzügen – in Folge einer Rückrechnung für den Monat Juni 2022, einen Betrag in Höhe von 74,31 Euro netto an Abzug gebracht. Dies ergibt sich aus Seite 5 der vorgelegten Entgeltabrechnung (Bl. 38 ff. d.A.). Soweit die Abrechnung auf Seite 1 unter der Bezeichnung „Nachverrechnung aus Vorm.“ Einen Plusbetrag von 1.720,67 Euro ausweist, ist dieses wiederum darauf zurückzuführen, dass mit der Septemberabrechnung weitere Nachverrechnungen für die Monate Juli und August 2022 erfolgten, aus denen sich – auch unter Berücksichtigung der Nachverrechnung für Juni 2022, insgesamt ein Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Klägers ergibt. Der (Rest-) Vergütungsanspruch des Klägers für September 2022 ist auch nicht im Wege der Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Denn die Beklagte hat einen aufrechenbaren Gegenanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach dargelegt. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2. Bezug genommen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben. (*) Am 19.02.2024 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der Tenor des Urteils vom 11.01.2024 wird in Ziff. II Satz 1 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Satz "Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu 57 % von der Beklagten und zu 43 % von der Beklagten zu tragen." durch "Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu 57 % von der Beklagten und zu 43 % vom Kläger zu tragen." ersetzt.