Urteil
8 Sa 301/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:0111.8SA301.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2023 – 14 Ca 6465/22 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2023 – 14 Ca 6465/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 20.04.2023 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers seien jedenfalls gem. § 49.2 i.V.m. § 49.4 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2018 idF v. 30.03.2021 (MTV) verfallen. Denn der Kläger habe seine hier noch streitgegenständlichen Ansprüche erstmals mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2022, und somit außerhalb der mit Ablauf des 28.02.2022 endenden dreimonatigen Frist des § 49.1 Buchst. b MTV geltend gemacht. Das Schreiben des Klägers vom 07.10.2021 stelle keine wirksame und fristgerechte Geltendmachung dar, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers stehe dem Verfall auch nicht entgegen, dass der EuGH erst am 22.09.2022 über Rechtsfragen entschieden habe, die für das Bestehen der geltend gemachten Urlaubsansprüche von Bedeutung waren, da die rechtliche Beurteilung eines Anspruchs als bestehend oder nicht bestehend für den Zeitpunkt der Fälligkeit ohne Bedeutung sei. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 195 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 02.05.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.06.2023 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.08.2023, am 02.08.2023 begründet. Der Kläger ist der Auffassung, die im Arbeitsverhältnis für das Jahr 2019 entstandenen 30 Tage Jahresurlaub sowie fünf Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte aus dem Jahr 2020 seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-120/21 –, juris) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verfallen gewesen, so dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstanden sei. Die Geltendmachung der Urlaubsabgeltungsansprüche sei auch nach Maßgabe der Regelungen des § 49.2 Buchst. b MTV nicht verfristet erfolgt. Denn die Frist des § 49.2. Buchst. b MTV habe erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH v. 22.09.2022 (EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-120/21 –) zu laufen begonnen und die Klage vom 01.12.2022 daher rechtzeitig erhoben. Vor der Entscheidung des EuGH und der Klärung der für den Urlaubs(abgeltungs)anspruch relevanten Rechtsfragen sei dem Kläger eine Klageerhebung unzumutbar gewesen. Ebenso wie die Verjährungs-, seien auch die tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelungen gehemmt gewesen, da eine Einhaltung derselben trotz ungeklärter Rechtslage eine übermäßige Erschwerung für den Kläger bedeutet und ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Effektivitätsgebot vorgelegen hätte. Der Kläger meint weiter, mit dem Aufhebungsvertrag vom 04.10.2021 sei hinsichtlich der Urlaubsansprüche eine neue Regelung getroffen worden, die (nur) der gesetzlichen Verjährung unterliege. Zudem habe er – unstreitig – bereits mit Schreiben vom 07.10.2021 die Beklagte aufgefordert, mit der Novemberabrechnung 2021 die Urlaubsansprüche für die Jahre 2019, 2020 und 2021 abzugelten. In der folgenden Korrespondenz zwischen den Parteien sei klargestellt worden, dass für die Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2019 die ausstehende Entscheidung des EuGH abzuwarten sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2023 - 14 Ca 6465/22 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.548,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2019 sei auf Grund seiner durchgängigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ausscheidenszeitpunkt mit Ablauf des 31.03.2021 verfallen. Ihre Mitwirkungsobliegenheiten habe sie durch entsprechende Hinweise auf den Entgeltabrechnungen erfüllt. Jedenfalls aber sei der übergesetzliche Urlaub verfallen, da der MTV insoweit ein eigenes, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Fristenregime vorsehe. Im Übrigen seien jegliche etwaigen Urlaubsansprüche gem. § 49.2 Buchst. b MTV verfallen. Der Lauf der Ausschlussfrist sei auch nicht durch die ausstehende Entscheidung des EuGH in dem Verfahren – C 120/21 – gehemmt gewesen. Ein späterer Beginn des Laufs von Ausschlussfristen sei, entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2023 (9 AZR 244/20), nur ausnahmsweise im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 (C-684/16 - „Max-Planck-Gesellschaft“) in Frage gekommen, da es den Arbeitnehmern zuvor im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung des BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis nicht zumutbar gewesen sei, ihre Ansprüche geltend zu machen. Im Gegensatz hierzu habe für die streitgegenständlichen Ansprüche gerade keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden, vielmehr habe es sich spätestens nach der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 (C-684/16), spätestens jedoch mit dem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 07.07.2020 um einen offenkundig unentschiedene Rechtsfrage gehandelt, so dass dem Kläger mit der Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen keine übersteigerten Obliegenheiten auferlegt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2019 und 2020 aus § 7 Abs. 4 BurlG in Höhe von 7.548,90 Euro gegen die Beklagte. Etwaige Abgeltungsansprüche des Klägers sind jedenfalls gem. § 49.2 i.V.m. 49.4 MTV verfallen. 1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch sowohl der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB) (BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 244/20 –, Rn. 27, juris), als auch Ausschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom EuGH vorgenommene Auslegung von Art. 7 der RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh entgegen (st. Rspr. des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 24.05.2022 – 9 AZR 461/21 – Rn. 9; 09.03.2021 – 9 AZR 323/20 – Rn. 10; 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – Rn. 29, BAGE 163, 282). In § 49 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden MTV heißt es: „49.2 Ausschlussfristen für Beschäftigte Beschäftigte haben das Recht, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb folgender Fristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Abrechnung, b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit. […] 49.4 Wirkung der Ausschlussfristen Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, diese Fristen einzuhalten. […]“ 2. Eine Geltendmachung des mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2021 entstandenen und fällig gewordenen Urlaubsabgeltungsanspruchs (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 22.01.2019 – 9 AZR 149/17 – Rn. 37 mwN) erfolgte innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist nicht. a) Soweit der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2021 (Bl. 76, 77 der erstinstanzlichen Akte) die Beklagte um Bestätigung dessen gebeten hat, dass mit der Entgeltabrechnung für November eine Abgeltung der Urlaubsansprüche für 2019, 2020 und 2021 erfolge, stellt dieses keine wirksame Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche dar. Denn die tariflich wirksame Geltendmachung eines Anspruchs setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich den Bestand des Anspruchs voraus, da vor dem Entstehen eines Anspruchs regelmäßig ungewiss ist, ob, wann und in welchem Umfang der Schuldner überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird (vgl. nur BAG, Urteil vom 18. September 2012 – 9 AZR 1/11 –, Rn. 35, juris m.w.N.). Am 07.10.2021 war ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers noch nicht entstanden, da das Arbeitsverhältnis erst zum 30.11.2021 geendet hat. Ein anderes Ergebnis folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Schreibens vom 07.10.2021 bereits einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatten, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2021 vorsah. Denn selbst wenn hiermit ein (beabsichtigtes) Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt war, stellte sich die Situation bis zur tatsächlichen Beendigung weiterhin als wandelbar dar, so dass bei einer Geltendmachung nur der aktuelle bzw. zum Beendigungszeitpunkt erwartete Anspruch hätte benannt werden können. Allerdings fehlt es – selbst wenn man eine Geltendmachung im Vorhinein zuließe - hier an jedweden für eine wirksame Geltendmachung erforderlichen Angaben zum Umfang bzw. zur Höhe der begehrten Urlaubsabgeltung. b) Die Geltendmachung durch Anwaltsschreiben vom 10.05.2022 sowie durch die Klage vom 01.12.2022 erfolgten außerhalb der dreimonatigen Frist des § 49.2 Buchst. b MTV. 3. Die Geltendmachung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfristen war auch nicht auf Grund der im Aufhebungsvertrag vom 04.10.2021 getroffenen Regelungen entbehrlich. Denn dieser enthält gerade keine inhaltliche Regelung der hier streitgegenständlichen Urlaubs(abgeltungs-)ansprüche, sondern bestimmt lediglich, dass der Kläger bei Ausscheiden den vollen Jahresurlaubsanspruch für das Jahr 2021 erhält und etwaig bis zum Austrittsdatum nicht genommener Urlaub abgegolten wird. Ein Anerkenntnis der Beklagten für Urlaubsansprüche der Jahre 2019 und 2020 geht aus dieser Regelung gerade nicht hervor. Der Aufhebungsvertrag enthält auch keine Bestimmung, die einen späteren Fälligkeitszeitpunkt für Urlaubsabgeltungsansprüche vorsehen oder die Annahme rechtfertigen könnte, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht den tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen sollten. 4. Schließlich war der Lauf der Ausschlussfrist auch nicht auf Grund der ausstehenden Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-518/20 und C-727/2 bis zu dessen Entscheidung am 22.09.2022 (EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 –, juris) gehemmt. Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 31.01.2023 (9 AZR 244/20) entschieden hat, die gesetzeskonforme Auslegung der dort einschlägigen tarifvertraglichen Regelung ergebe, dass die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausnahmsweise erst nach dem Tag der Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) zu laufen begonnen hat, ist diese Entscheidung auf die hiesige Fallkonstellation nicht übertragbar. Das Bundesarbeitsgericht hat die ausnahmsweise Hemmung des Laufs der gesetzlichen Verjährungs- und der tariflichen Ausschlussfrist damit begründet, dass es dem Kläger, dessen Arbeitsverhältnis vor der Verkündung der Entscheidung des EuGH vom 06. November 2018 (EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16 –, juris) geendet hat, im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung des Senats zum Verfall von Urlaubsansprüchen zuvor nicht zumutbar gewesen sei, den Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen (BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 244/20 –, juris). Diese Konstellation ist mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Insbesondere war es dem Kläger vor Verkündung der Entscheidung des EuGH vom 22.09.2022 (EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 –, juris) nicht unzumutbar, die hier streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dass der Kläger nicht von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit von der Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen für die Jahre 2019 und 2020 abgehalten wurde, verdeutlicht bereits das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2021, mit dem er um Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2019, 2020 und 2021 mit der Entgeltabrechnung für November 2021 bat und hierbei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die streitgegenständlichen Ansprüche nicht verfallen seien, Bezug nahm und auf die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts – die zur Entscheidung des EuGH vom 22.09.2022 führte – Bezug nahm, aus der sich nach seiner Auffassung kein abweichendes Ergebnis ergebe. Warum es dem Kläger trotz seiner bereits mit diesem Schreiben geäußerten Rechtsauffassung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Fälligkeit der Urlaubsabgeltungsansprüche unzumutbar gewesen sein sollte, diese konkret geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Kostenrisiko eines Klageverfahrens. Denn im Gegensatz zu der im Verfahren des Bundesarbeitsgerichts streitgegenständlichen tariflichen Regelung verlangt § 49.2 Buchst. b MTV zur Wahrung der Ausschlussfrist gerade keine gerichtliche, sondern lediglich eine „einfache“ Geltendmachung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung einer Revision i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.