Urteil
11 Sa 289/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:0124.11SA289.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2023 – 3 Ca 5981/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2023 – 3 Ca 5981/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit einer Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte hat am K Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten. Der am 1956 geborene Kläger stand seit dem 01.08.1973 bei der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis zum Industriekaufmann. Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufsausbildungsvertrages vom 20.08.1973 wird auf Bl. 12 ff. d.A. ArbG verwiesen. Im August 1973 galt im Betrieb der Beklagten die „Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung für Arbeiter und Angestellte“ in der Fassung vom 06.05.1968 (Richtlinie 1968, Bl. 16 ff. d.A. ArbG), die die Beklagte per Aushang gegenüber der Belegschaft bekannt gemacht hatte. Zum 01.01.1974 traten für die ab diesem Zeitpunkt eintretenden Mitarbeiter geänderte Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in Kraft (Richtlinie 1974). Im unmittelbaren Anschluss nach bestandenem Ausbildungsabschluss übernahm die Beklagte den Kläger zum 01.07.1976 in ein Arbeitsverhältnis als kaufmännischer Angestellter. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.1993. Seit dem 01.05.2021 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente, die von der Beklagten auf der Basis der Richtlinie 1974 ermittelt wurde und unstreitig 63,- € brutto pro Monat beträgt. Mit seiner Klage vom 03.11.2021 macht der Kläger die Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von insgesamt 249,89 € pro Monat geltend, die er auf der Grundlage der Richtlinie 1968 berechnet. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 20.04.2023 (Bl. 97 ff. d.A. ArbG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, als damaliger Auszubildender werde er vom Geltungsbereich Richtlinie 1968 nicht erfasst. Der Geltungsbereich der Gesamtzusage beschränke sich ausdrücklich auf Arbeiter und Angestellte. Nach der damaligen Sprachpraxis seien hierunter Auszubildende nicht zu verstehen. Die Berücksichtigung von Dienstjahren unter Einschluss der Ausbildungszeit erfolge im Rahmen der Berechnung der Betriebsrente. Soweit ein Vergütungszweck mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgt werde, sei auf die erheblichen Unterschiede bei der Vergütung von Arbeitnehmern und Auszubildenden in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht hinzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 26.04.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 28.08.2023 begründet. Der Kläger führt aus, dass er ein umfassendes Interesse an der Titulierung seiner Betriebsrentenansprüche habe, auch wenn Teile davon nicht streitig seien. Die Richtlinie 1968 sei nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auszulegen. Die Verwendung des Begriffspaars Arbeiter und Angestellte in der Überschrift der Richtlinie 1968 habe einen inkludierenden, keinen differenzierenden Charakter. Die Verwendung des Begriffspaars ohne Nennung weiterer Voraussetzungen betone die Gleichbehandlung, enthalte aber keine Abgrenzung zu denjenigen Personen, die nicht umfasst sein sollten. Hätte die Beklagte Teile der Belegschaft vom Geltungsbereich ausnehmen wollen, hätte es nähergelegen, einen eigenen Absatz in die Richtlinie 1968 aufzunehmen, der den Geltungsbereich der Richtlinie definiere. Die Beklagte habe durch die Vorgaben zur Berechnung der Betriebsrente zu erkennen gegeben, dass sie die Betriebstreue auch insoweit belohnen wolle, als sie im Ausbildungsverhältnis erbracht worden sei. Ein etwaiger Vergütungszweck spreche nicht gegen die Aufnahme der Auszubildenden in den Geltungsbereich der Richtlinie 1968. Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2023 – 3 Ca 5981/22 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorbehaltlich weiterer Anpassungen nach § 16 BetrAVG eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 249,89 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.364,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 186,89 Euro seit dem 01.06.2021 bis 01.11.2022 zu zahlen; 3. klageerweiternd die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.682,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 186,89 Euro seit dem 01.12.2022 bis 01.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 28.08.2023 und 25.10.2023, die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2024 sowie den übrigen Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, denn der Kläger unterfiel als Auszubildender nicht dem persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 1968. 1. Der Klageantrag zu 1) auf künftige Leistung in Höhe von 249,89 Euro brutto ist nach § 258 ZPO ist zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Im systematischen Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird nicht verlangt. Auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon können als künftige Leistung eingeklagt werden. Schon wegen des Titulierungsinteresses ist die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch insoweit zulässig, wie der Gegner freiwillig zahlt (BAG, 14.03.2023 – 3 AZR 175/22 – m.w.N.). 2. Bei der durch Aushang publizierten Richtlinie 1968 handelt es sich um eine Gesamtzusage, denn es sollen vertragseinheitlich Leistungen an den angesprochenen Empfängerkreis in Form eines einheitlichen Systems erbracht werden. Abzustellen ist bei der Beurteilung einer Versorgungszusage, die als Gesamtzusage erteilt wurde, auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung, da sie für alle angesprochenen Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung hat (vgl.: BAG, 13.10.2020 – 3 AZR 410/19 – m.w.N.). Gesamtzusagen mit einseitig vom Arbeitgeber vorformulierten Versorgungsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäbe sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB zeitlich anwendbar, obwohl die streitige Zusage aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 stammt (vgl.: BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 478/17 – m.w.N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (BAG, 16.08.2023 – 7 AZR 300/22 – m.w.N.). 3. Die Auslegung der Richtlinie 1968 ergibt hinreichend klar und deutlich, dass der Kläger nicht schon mit der Begründung seines Ausbildungsverhältnisses in den persönlichen Geltungsbereich der nach der Richtlinie 1968 begünstigten Mitarbeiter aufgenommen wurde. a) Die Richtlinie 1968 gilt nach ihrem Wortlaut nicht ausdrücklich für Personen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden. Der Kreis der Adressaten der Richtlinie 1968 folgt aus der Überschrift der Richtlinie. Hiernach gilt die Richtlinie 1968 für Arbeiter und Angestellte. Mit der Adressierung wird zugleich auch der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie 1968 bestimmt. Dies wird systematisch dadurch bestätigt, dass ausschließlich die Arbeitnehmergruppen Arbeiter und Angestellte in den Regelungen zur Wartezeit, zur anrechnungsfähigen Dienstzeit, zu den Voraussetzungen der einzelnen Leistungsarten sowie der Höhe der Leistungen ausdrücklich genannt sind. Nach dem damaligen, bei Erteilung der Gesamtzusage herrschenden Rechtsverständnis unterschied sich die Arbeit eines kaufmännischen Angestellten von der eines gewerblichen Arbeitnehmers dadurch, dass die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete Tätigkeit überwiegt (vgl. z.B.: BAG 30. 09. 1954 - 2 AZR 65/53 -). Das verbindende Element war, dass beide Beschäftigungsgruppen vom Arbeitnehmerbegriff erfasst wurden (BAG, 22.06.2005 – 10 AZR 631/04 – m.w,N.). Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, 27.09.2012 – 2 AZR 838/11 – m.w.N.). Ob nach damals überwiegend vertretener Auffassung die „Lehrzeit“ aufgrund betrieblicher Abhängigkeit und persönlicher Abhängigkeit ein Arbeitsverhältnis darstellt (vgl.: BAG, 29.10.1957 – 3 AZR 411/55 – m.w.N.) hat das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1972 offen gelassen, jedenfalls steht anders als im Arbeitsverhältnis der Ausbildungszweck in Vordergrund (vgl.: BAG, 10.03.1972 – 3 AZR 278/21 – m.w.N.). Der Zweck des Berufsausbildungsvertrages bestand und besteht darin, dem Auszubildenden eine ordnungsgemäße Berufsausbildung zuteilwerden zu lassen und nicht dem Ausbildenden die Arbeitsleistung des Auszubildenden zu verschaffen (BAG, 26.11.1987 – 6 ABR 8/83 – m.w.N.). Folglich bestanden nach dem BBiG 1969 eine Reihe von Besonderheiten, die das Ausbildungsverhältnis vom Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten unterschieden haben, so etwa das Verbot der vertraglichen Bindung späterer Verwendung als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BBiG 1969), die eingeschränkte Leistungspflicht des Auszubildenden als Bemühen des Erwerbs von Fertigkeiten und Kenntnisse zwecks Erreichen des Ausbildungszieles (§ 9 BBiG 1969), die Beschränkung der Vergütungspflicht auf eine „angemessene“ Vergütung“ (§ 10 Abs. 1 BBiG 1969) sowie die zwingende Gestaltung als befristetes Vertragsverhältnis (§ 14 Abs. 1 BBiG 1969). Insbesondere aufgrund der Rechtsnatur der Vergütung ist festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis anders als das Arbeitsverhältnis nicht der Verwertung der Arbeitskraft im Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung (611a BGB) dient, sondern neben dem Entgeltcharakter weitere Zwecke verfolgt werden. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnen“ (BAG, 17.03.2015 – 9 AZR 732/13 – m.w.N.). Die dargelegten Unterschiede zwischen einem Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB und einem Berufsausbildungsverhältnis sprechen dagegen, dass mit den Begriffen Arbeiter und Angestellte im Sinne der Richtlinie 1968 auch Auszubildende erfasst werden. Im Gegenteil spricht die ausdrückliche Bezeichnung der begünstigten Mitarbeiter nach ihrem Status als Arbeiter und Angestellte nach der typischen Sprachpraxis gegen die Einbeziehung von Auszubildenden (vgl.: BAG, 17.08.2004 – 3 AZR 189/03 -). b) Soweit der Kläger meint, die Richtlinie 1968 habe einen inkludierenden, keinen differenzierenden Charakter, verfängt diese Argumentation nicht. Der Aspekt der Gleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen (Wartezeit, anrechnungsfähige Dienstzeit) beinhaltet keine Aussage darüber, ob andere Personengruppen in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden. Mit der Anknüpfung an den Status als Arbeiter oder Angestellter zeigt die Richtlinie 1968 hinreichend deutlich, dass sie den typischen Entgeltzweck der betrieblichen Altersversorgung verfolgt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in erster Linie eigener Lohn des berechtigten Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält (BAG, 05.09.1989 – 3 AZR 575/88 – m.w.N.). Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch ein Auszubildender Betriebstreue zeigt, so verkennt er, dass diese Treue nicht im Rahmen und zu den Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wird. Darüber hinaus belohnt die Richtlinie 1968 die Ausbildungszeit im Rahmen der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auch nur im Ausnahmefall. Nach III. Satz 1 der Richtlinie sind nur Dienstjahre nach Vollendung des 20. Lebensjahres anrechnungsfähig, einem Zeitpunkt der jedenfalls im Jahre 1968 typischerweise außerhalb des (überwiegenden) Zeitraums der Berufsausbildung lag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.