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Urteil

8 Sa 442/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0229.8SA442.23.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung auf Grund einer Betriebsstilllegung

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.03.2023 – 10 Ca 3150/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung auf Grund einer Betriebsstilllegung 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.03.2023 – 10 Ca 3150/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und über das Vorliegen eines vom Kläger behaupteten Teilbetriebsübergangs. Der Kläger war seit dem 28.06.1996 als Lagermitarbeiter bei der H He A GmbH in K beschäftigt. Zuletzt war er freigestelltes Betriebsratsmitglied. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 2.747,01 Euro. Die H He A GmbH (zukünftig: Insolvenzschuldnerin) war als Vollsortimenter in den Bereichen PKW-Teile, LKW-Teile und Werkstattausrüstung aktiv. Sie beschäftigte rund 1.300 Mitarbeiter und verstand sich als Partner der PKW-Werkstätten, der Facheinzel- und Großhandelsunternehmen, der NKW-Werkstätten und der Speditionen im In- und Ausland. Sie bot in ihrem Sortiment mehr als 100.000 Teile (u.a. Ersatzteile, Schmierstoffen, Chemikalien, Werkzeuge, Werkstattausrüstung und Zubehör) an, unterhielt einen eigenen Lieferservice und stand ihren Kunden beratend zur Seite. Die Insolvenzschuldnerin, deren Sitz sich in K befand, unterhielt in Deutschland mehrere Standorte. Dem Betrieb K, in dem über 190 Mitarbeiter beschäftigt waren, war der Betriebsteil L zugeordnet. Dementsprechend wurde der Betriebsrat K für den Betriebsteil L mitgewählt. Am Standort L befand sich ausschließlich ein Auslieferungslager der Insolvenzschuldnerin, in dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens 7-8 Mitarbeiter tätig waren. Im Februar 2022 beantragte die Geschäftsführung der späteren Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ende April 2022 fanden Gespräche über eine mögliche Fortführung des Betriebs mit potentiellen Investoren statt, die zu keiner Einigung führten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.05.2022 wurde über das Vermögen der H He A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter ernannt. Am 09.05.2022 zeigte der Beklagte zu 1) Masseunzulänglichkeit an. Diese wurde am 13.5.2022 durch das Amtsgericht allen Massegläubigern mitgeteilt. Aufgrund der Masseunzulänglichkeit stellte der Beklagte zu 1) den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Nachdem der Beklagte zu 1) den bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 05.05.2022 nach § 17 KSchG über beabsichtigte anzeigepflichtige Entlassungen und eine geplante Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG unterrichtet und zu Verhandlungen eingeladen hatte, schlossen der Beklagte zu 1) und der Gesamtbetriebsrat am 10.05.2022 einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan ab. Der Interessenausgleich umfasst eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer, auf der sich auch der Name des Klägers befindet. Mit Schreiben vom 16.05.2022 hörte der Beklagte zu 1) den für den K Betrieb gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers wegen Betriebsstilllegung an. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung. Am 24.05.2022 übersandte der Beklagte zu 1) der Agentur für Arbeit K, die den Zugang am 25.05.2022 bestätigte, eine Massenentlassungsanzeige. Mit Schreiben vom 26.05.2022 kündigte der Beklagte zu 1) das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.08.2022. Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit seiner am 08.06.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, betriebsbedingte Gründe bestünden nicht. Insbesondere liege keine Stilllegung des K Betriebs, sondern ein Teilbetriebsübergang vor. Nachdem der Kläger ursprünglich einen Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) geltend gemacht hatte, haben der Kläger und die Beklagte zu 2. am 30.03.2023 einen Teilvergleich geschlossen und den Rechtsstreit zwischen ihnen erledigt. Der Kläger hat behauptet, es liege aber ein Teilbetriebsübergang des L Standorts auf die Beklagte zu 3. vor. Dieses ergebe sich daraus, dass die Beklagte (unstreitig) die vormals von der Insolvenzschuldnerin in L genutzten Räumlichkeiten sowie fünf frühere L Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin und fünf weitere Verkaufsmitarbeiter aus K sowie Waren übernommen habe. Der Kläger war weiter der Ansicht., als Betriebsratsmitglied habe er einen Anspruch auf Übergang in die nicht stellgelegte Abteilung gehabt. Zudem hat der Kläger gerügt, weder das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG, noch die Betriebsanhörung nach § 102 BetrVG seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger war weiter der Ansicht, sowohl der Interessenausgleich als auch der Insolvenzsozialplan seien unwirksam, da die dem Abschluss zugrundliegenden Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats nicht wirksam zustande gekommen seien. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 26.05.2022 mit Wirkung zum 31.08.2022 beendet werden wird; 2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) seit dem 01.05.2022 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vom 28.06.1996 besteht. Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat behauptet, in Folge des Beschlusses, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin - unter Vorbehalt des Abschlusses eines Interessenausgleichs -stillzulegen, seien ab dem 02.05.2022 die werbende Tätigkeit eingestellt und der Geschäftsbetrieb im Laufe der nächsten Monate eingestellt worden. Die Kündigung des Gewerbemietvertrages in K sei vom Vermieter noch im Mai 2022 zum 30.06.2022 akzeptiert worden. Die gänzliche Auflösung und Abwicklung der Organisationseinheit sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt. Die Beklagten haben weiter behauptet, ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) in L habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die Beklagte zu 3) lediglich die bisher von der Insolvenzschuldnerin gemieteten Räumlichkeiten der J W GmbH & Co. KG angemietet. Von den früheren Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin seien lediglich 14, und damit kein erheblicher Anteil, neu bei der Beklagten zu 3) eingestellt worden. Ferner seien weder Regalsysteme, noch Kunden oder deren Daten, oder Waren von der Insolvenzschuldnerin übernommen worden. Mit Urteil vom 30.03.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei wirksam. Sie sei durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt, da eine Betriebsstilllegung vorliege, auf Grund derer das Beschäftigungsbedürfnis zum Ablauf der Kündigungsfrist endgültig entfallen sei. Ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) in L sei nicht erfolgt, da sie die dortige Betriebstätigkeit nicht identitätswahrend fortgesetzt habe. Vielmehr sei statt des bisher von der Insolvenzschuldnerin betriebenen Auslieferungslagers mit ausschließlich Mitarbeitern aus dem Lagerbereich, durch die Beklagte zu 3) ein neuer Verkaufsbetrieb mit Lager aufgebaut worden, der Waren auch nicht mehr selbst ausliefere. Auch ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals sei nicht übernommen worden. Schließlich seien sowohl das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG als auch die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt. Gegen das ihm am 03.07.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.07.2023 Berufung eingelegt, die er am 01.09.2023 begründet hat. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei gem. § 613a Abs. 4 BGB unwirksam, da sie anlässlich des auf die Beklagte zu 3) erfolgten Teilbetriebsübergangs ausgesprochen worden sei. Hierzu behauptet er, die Beklagte zu 3) habe nicht nur 14 Mitarbeiter übernommen, wobei es sich in Bezug auf die Aktivitäten der Insolvenzschuldnerin in L um den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer handele, sondern auch Ware von verschiedenen Standorten, insbesondere aus K und M, übernommen. Dementsprechend habe die Beklagte zu 3) erstinstanzlich auch eingeräumt, Schreibtische, Container, PC’s, Bildschirme und Kisten vom Beklagten zu 1) übernommen zu haben. Auch der alte Kundenbestand des Lagers in L werde nunmehr über die Beklagte zu 3) weiterhin aus L beliefert. Es handele sich auch nicht um eine andere Art des Geschäftsbetriebs. Denn auch die Insolvenzschuldnerin habe zuletzt nicht mehr mit eigenem Fuhrpark ausgeliefert, sondern diesen bereits ab 2020 sukzessive stillgelegt. Auch im Übrigen hätten sich keine wesentlichen Änderungen im Geschäftsbetrieb ergeben. Die Insolvenzschuldnerin habe in L ein klassisches Auslieferungslager mit sieben Mitarbeitern betrieben; die Ware sei von den Herstelllern dort angeliefert, erfasst, gelagert und bei Abruf der Kunden ausgeliefert worden. Hierbei sei der Verkauf der Ware über den Zentraleinkauf in K gelaufen. Fünf der dortigen Mitarbeiter seien von der Beklagten zu 3) übernommen worden und würden nun dieselben Aufgaben wie zuvor von L aus erledigen. Zudem habe in L bei der Insolvenzschuldnerin ein eigener Außendienst mit 6 Mitarbeitern bestanden, für die, angeschlossen an die Lagerhalle, ein eigenes Büro mit ca. 7 Arbeitsplätzen bestanden habe. Auch diese Räumlichkeiten würden unverändert durch die Beklagte zu 3) genutzt. Der Kläger ist weiter der Ansicht, auf Grund des Betriebsübergangs sei die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 1 BetrVG und § 15 Abs. 1 KSchG unwirksam. Denn es liege gerade keine Betriebsstilllegung i.S.d. § 15 Abs. 4 KSchG vor, da der Teilbetrieb „Motorenabteilung“ auf die Beklagte zu 2) und der Betriebsteil L auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei. Eine Übernahme des Klägers in den Betrieb(-steil) L sei auf Grund seiner Tätigkeit als Logistikmitarbeiter unproblematisch möglich gewesen. Ferner sei die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Das Anhörungsschreiben vom 16.05.2022 enthalte keine hinreichende Darstellung eines Kündigungsgrundes. Eine ausführliche Darstellung des Kündigungsgrundes sei auch nicht im Hinblick auf die Erörterungen im Rahmend der Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan obsolet gewesen, da diese vom Gesamtbetriebsrat geführt worden seien, bei der Kündigung aber der örtliche Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen gewesen sei. Zudem seien Interessenausgleich und Sozialplan unwirksam, da keine wirksamen Gesamtbetriebsratsbeschlüsse über ihren Abschluss gefasst worden seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.03.2023 –10 Ca 3150/22 – 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 26.05.2022 mit Wirkung zum 31.08.2022 beendet worden ist. 2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) seit dem 01.05.2022 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vom 28.06.1996 besteht. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie machen geltend, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin am Standort K sei tatsächlich stillgelegt und die betriebliche Einheit zum 31.08.2022 aufgelöst worden. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 26.05.2022 habe der Beklagte zu 1) nicht nur konkret geplant, allen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin zu kündigen, sondern dieses, mit Ausnahme der Mitarbeiter des Standorts Kr, auch tatsächlich in die Tat umgesetzt. Im Übrigen bestehe bereits auf Grund des vereinbarten Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine dahingehende Vermutungswirkung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Es sei auch kein (Teil-) Betriebsübergang vom Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) erfolgt, da die Beklagte zu 3) keinen Betriebsteil unter Wahrung seiner Identität fortgeführt, sondern vielmehr eine neue Organisationsstruktur aufgebaut habe. Entgegen der Behauptungen des Klägers habe in L bei der Insolvenzschuldnerin kein eigener Vertriebsstandort, sondern ein reines Lager bestanden. Bei der Beklagten zu 3) werde auch der Verkauf in L organisiert und die Auslieferung an die Kunden erfolge – anders als bei der Insolvenzschuldnerin – ausschließlich von Dritten. Soweit die Beklagte zu 3) ehemalige Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin beschäftige, seien diese auf Grund eines Bewerbungsprozesses neu eingestellt worden. Eine Wahrung der wirtschaftlichen Identität werde hierdurch nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu den folgenden ergänzenden Ausführungen. 1. Der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Kündigungsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 26.05.2022 zum 31.08.2022 aufgelöst worden. Die Kündigung ist nicht mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Kläger entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). a) Es mag dahinstehen, ob das Vorliegen betriebsbedingter Gründe iSd § 1 KSchG nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu vermuten ist, weil zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste über die geplante Betriebsänderung zustande gekommen ist. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die Unwirksamkeit des am 10.05.2022 abgeschlossenen Interessenausgleichs unterstellt und damit nicht vom Eingreifen der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ausgeht, ist das Vorliegender dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG auf Grund einer Stilllegung des K Betriebs der Insolvenzschuldnerin durch den Beklagten zu 1) anzunehmen. aa) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (vgl. etwa BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 64, BAGE 157, 1; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 47). Unter einer Betriebs(teil)stilllegung ist die Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen. Sie besteht darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebs(teil)zweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (vgl., BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, BAGE 170, 98-171, Rn. 73, m.w.N.): Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, eine Kündigung wegen Betriebs(teil)stilllegung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Er kann die Kündigung auch wegen beabsichtigter Betriebs(teil)stilllegung aussprechen. In Diesem Fall ist aber erforderlich, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb bzw. Betriebsteil endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. etwa BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 47, BAGE 145, 249). Darüber hinaus muss die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen haben (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - Rn. 14, BAGE 157, 273; 14. März 2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 27 mwN). Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (vgl. etwa BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - aaO; 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22; BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, BAGE 170, 98-171, Rn. 74 - 75). Die Veräußerung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils und die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils schließen sich jedoch systematisch aus (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)veräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Betriebsmittel usw. einem Dritten überlassen werden, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - aaO; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30; BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, BAGE 170, 98-171, Rn. 78). bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt eine Betriebsstilllegung vor. Der Beklagte zu 1) hat dargelegt, dass er nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit den Beschluss gefasst hat, den Betrieb nicht fortzuführen, mit dem Gesamtbetriebsrat diesbezüglich einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt, die Miet- und Pachtverträge zum 30.06.2022 sowie nach Erstattung der entsprechenden Massenentlassungsanzeigen die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter - mit Ausnahme der am Standort Kr Beschäftigten gekündigt hat und die betriebliche Einheit in K zum 31.08.2022 aufgelöst wurden. Diesen Darlegungen ist der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht konkret entgegengetreten. Soweit der Kläger bestreitet, dass sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt worden sei, hat er seinerseits keinen Arbeitnehmer benennen können, bei dem eine Kündigung unterblieben sein soll. cc) Eine Betriebsstilllegung ist auch nicht wegen des Übergangs eines Betriebsteils, in dem der Kläger nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG weiterzubeschäftigen wäre, ausgeschlossen. (1) Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt laut Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 29; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 31; 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 21; BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 166, 54). Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre - vorhandene - Identität „bewahrt“. Auch die Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG zeigt, dass die betreffende Einheit in jedem Fall vor dem Übergang als solche bestanden haben muss (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 34; BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, BAGE 170, 98-171, Rn. 80; BAG, Urteil vom 1. Juni 2023 – 2 AZR 150/22 –, juris, Rn. 46). (2) Es mag dahinstehen, ob es sich bei dem von der Insolvenzschuldnerin in L betriebenen Lager um einen übergangsfähigen Betriebsteil iSd § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, d.h. um eine wirtschaftliche Einheit mit einer hinreichenden funktionellen Selbstständigkeit (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, BAGE 170, 98-171, Rn. 81-83) gehandelt hat. Denn selbst wenn dieses der Fall gewesen sein sollte, ist diese nicht identitätswahrend auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Gegen eine Identitätswahrung spricht bereits, dass sich die Art der bei der Beklagten zu 3) in L verrichteten Tätigkeiten und somit auch die betriebliche Organisation gegenüber denen von der Insolvenzschuldnerin zuvor dort erbrachten Tätigkeiten und deren organisatorischen Strukturen wesentlich unterscheiden. Denn während die Insolvenzschuldnerin in L unstreitig ein reines Auslieferungslager betrieb, der Verkauf, der die Grundlage der Tätigkeiten des Lagers darstellt, aber in der Zentrale K erfolgte, während der Verkauf bei der Beklagten zu 3) nunmehr Gegenstand des L Standorts ist, d.h. Verkauf und Lager nunmehr gemeinsam eine neue Einheit bilden, der gerade nicht mehr der Charakter als reines Auslieferungslager zukommt. Soweit der Kläger anführt, dass jedenfalls fünf der in L für die Beklagte zu 3) im Verkauf tätigen Mitarbeiter zuvor im Verkauf der Insolvenzschuldnerin in K tätig waren, ist dieses für die Frage der Identitätswahrung am L Standort unerheblich. Entscheidend ist nicht, ob die nunmehr dort verrichteten Verkaufstätigkeiten bereits zuvor und von denselben Mitarbeitern bei der Insolvenzschuldnerin ausgeübt wurden, sondern ob diese bereits zuvor Bestandteil des L Standorts und dessen betrieblicher Identität waren. Dieses ist unstreitig nicht der Fall. Die Behauptungen des Klägers, in L habe schon unter der Insolvenzschuldnerin neben dem Lager ein eigener Vertrieb bzw. Außendienst mit sechs Mitarbeitern bestanden, der unverändert fortbestehe, führen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist bereits nach den – von den Beklagten bestrittenen - Darlegungen des Klägers nicht feststellbar, dass der Außendienst Teil eines gemeinsam mit dem Lager bestehenden übergangsfähigen Betriebsteils iSd § 613a Aba. 1 Satz 1 BGB gebildet haben soll. Denn selbst wenn in L Räumlichkeiten für sechs Außendienstmitarbeiter mit Arbeitsplätzen, Küche und Aufenthaltsraum bestanden haben sollten, die auch unter der Beklagten zu 3) weiter genutzt werden, ist nicht ersichtlich, dass diese mit dem (möglichen) Betriebsteil „Lager“ eine eigne organisatorische Einheit, die über eine (gemeinsame) funktionelle Selbstständigkeit verfügte, gebildet hat. Insoweit hat auch der Kläger nicht behauptet, dass z. B: eine einheitliche Leitung in L bestand. Alleine das Vorhandensein von am gleichen Standort bestehenden Räumlichkeiten ist für die Annahme einer betrieblichen Einheit nicht ausreichend. Auch die Übernahme bzw. Neueinstellung der zuvor bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten sieben Lagermitarbeiter führt ebensowenig zur Annahme eines Betriebsteilübergangs wie die Übernahme einzelner Betriebsmittel wie Schreibtische, PC’s und Bildschirme, da weder den Mitarbeitern noch den universell einsetzbaren Betriebsmitteln ein solch bedeutsamer identitätsstiftender Charakter zukommt, dass dieser geeignet wäre, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtungen die wesentlichen Änderungen im Geschäftsbetrieb zu überwiegen. b) Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrats unwirksam. Der Beklagte zu 1) hat den für den K Betrieb zuständigen Betriebsrat mit Schreiben vom 16.05.2022 zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung des Klägers ordnungsgemäß angehört. aa) Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach Satz 3 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der notwendige Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG richtet sich nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, d.h. ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können (vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - zu B II 2 a der Gründe). Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - aaO; 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - zu II 2 der Gründe). Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 24, BAGE 146, 303). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO). bb) Diesen Anforderungen wird das Anhörungsschreiben des Beklagten zu 1) vom 16.05.2022 gerecht. Der Beklagte zu 1) hat dem Betriebsrat unstreitig die Sozialdaten des Klägers, seinen bestehenden Sonderkündigungsschutz sowie die Art der Kündigung (betriebsbedingt) und deren Hintergrund, die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31.08.2022, sowie den Umstand, dass allen Mitarbeitern des K Standorts gekündigt werden sollte, weswegen es keiner Sozialauswahl bedürfe, mitgeteilt. Weiteren Ausführungen zu den Auswirkungen des Stilllegungsbeschlusses auf den Arbeitsplatz des Klägers bedurfte es nicht, da sich dessen Wegfall bereits aus dem mitgeteilten Kündigungsgrund, der geplanten Betriebsstilllegung, ergibt. Da der Beklagte zu 1) dem örtlichen Betriebsrat mit dem Beschluss zur Einstellung des Geschäftsbetriebs den aus seiner Sicht maßgeblichen Umstand, der seinen Kündigungsentschluss bestimmt hat, mitgeteilt hat, kommt es auf die Frage, inwieweit weitergehende Hintergrundinformationen, die den Mitgliedern des örtlichen Betriebsrats, die zugleich Mitglieder des Gesamtbetriebsrats waren, im Rahmen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan dargelegt worden waren, dem örtlichen Gremium zuzurechnen sind, nicht mehr entscheidend an. Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb des K Standorts, insbesondere in dem einzigen nicht geschlossenen Betrieb in Kr, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bestanden hätte, die der Beklagte zu 1) dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung verschwiegen hat, sind nicht ersichtlich. c) Schließlich ist auch das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auf die zutreffenden Ausführungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung (S. 9, 10) des Urteils), die vom Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung nicht mehr angegriffen worden sind, wird Bezug genommen. 2. Auch der gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Feststellungsantrag ist unbegründet. Das zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 26.05.2022 aufgelöst worden. Ein Teilbetriebsübergang des Standorts L auf die Beklagte zu 3) ist nicht erfolgt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. 1 a) wird Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs.1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.