I) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.07.2023 – 18 Ca 4733/22 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 665,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.241,50 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 19% und der Kläger zu 81%, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese tragen die Beklagte zu 19% und die Nebenintervenientin zu 81%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 5% und der Kläger zu 95%, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese tragen die Beklagte zu 5% und die Nebenintervenientin zu 95%. III) Die Revision wird nicht zugelassen. (*) T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Entgeltansprüche, Urlaubsentgeltansprüche sowie Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.06.2022 bis 28.02.2023. Der Kläger ist seit dem 02.12.1992 auf Basis des Arbeitsvertrages vom 02.12.1992 (vgl. Bl. 4 der erstinstanzlichen Akte) bei der Beklagten als operativer Mitarbeiter beschäftigt, zuletzt im Umfang von 174 Monatsstunden. Nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrags ergeben sich die Rechte und Pflichten des Klägers aus den gültigen Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen und Regeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der L S GmbH (L). Es finden unter anderem der Manteltarifvertrag zwischen Gate Gourmet und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft vom 23.09.2020 (Bl. 136 ff. der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: MTV) sowie der Vergütungstarifvertrag zwischen Gate Gourmet und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft vom 23.09.2020 (Bl. 159 ff. der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: V-TV) Anwendung. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe G2 A-Scale 06 Stufe 3 des V-TV eingruppiert. Zwischen den Parteien war zuletzt unstreitig, dass sich damit jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich August 2022 ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von insgesamt 2.690,91 EUR (Grundgehalt iHv 2.216,00 EUR zzgl. Zulage iHv 370,00 EUR zzgl. Zulage gemäß Überleitungstarifvertrag iHv 104,91 EUR) ergab. Im Hinblick auf den Zeitraum ab September 2022 ist die Höhe des tariflichen Entgelts zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls seit dem letzten Quartal des Jahres 2021 war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger legte insoweit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 195 f. und 329 ff. der erstinstanzlichen Akte) für folgende Zeiträume vor: 17.08.2021 – 22.08.2021 24.08.2021 30.08.2021 06.09.2021 – 19.009.2021 27.09.2021 – 05.11.2021 09.11.2021 – 14.11.2021 15.11.2021 – 24.11.2021 25.11.2021 – 05.12.2021 06.12.2021 – 06.04.2022 07.04.2022 – 24.04.2022 25.04.2022 – 01.05.2022 02.05.2022 – 12.06.2022 13.06.2022 – 23.06.2022 08.07.2022 – 21.07.2022 22.07.2022 – 12.08.2022 15.08.2022 – 28.08.2022 (Erstbescheinigung) 29.08.2022 – 12.09.2022 (Folgebescheinigung) 12.09.2022 – 25.09.2022 (Folgebescheinigung) 26.09.2022 – 28.09.2022 (Erstbescheinigung) 29.09.2022 – 03.10.2022 (Folgebescheinigung) 04.10.2022 – 09.10.2022 (Erstbescheinigung) 10.10.2022 – 16.10.2022 (Folgebescheinigung) 17.10.2022 – 30.10.2022 (Erstbescheinigung) 31.10.2022 – 11.11.2022 (Erstbescheinigung) 14.11.2022– 27.11.2022 (Erstbescheinigung) 28.11.2022 – 11.12.2022 (Folgebescheinigung) 12.12.2022 – 22.12.2022 (Folgebescheinigung) 22.12.2022 – 23.01.2023 (Folgebescheinigung) 24.01.2023 – 02.02.2023 (Erstbescheinigung) 02.02.2023 – 17.02.2023 (Folgebescheinigung) 21.02.2023 – 27.02.2023 (Erstbescheinigung) 28.02.2023 - 10.03.2023 (Erstbescheinigung) Im Hinblick auf die Diagnosen des Klägers im Zeitraum vom 17.08.2021 bis zum 17.08.2022 wird auf die Bescheinigung der Nebenintervenientin vom 17.08.2022 (Bl. 60 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2022 bis 28.02.2023 erbrachte der Kläger lediglich am 24.06.2022 seine vertragsgemäße Arbeitsleistung. Am 14.08.2022 erschien der Kläger am Arbeitsplatz, verließ diesen nach zwei Stunden jedoch vorzeitig aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Vom 25.06.2022 bis zum 07.07.2022 hatte der Kläger Urlaub. Im Übrigen war er entweder arbeitsunfähig erkrankt oder nicht zur Arbeitsschicht eingeteilt. Die Beklagte zahlte an den Kläger bis einschließlich Mai 2022 das vertragsgemäße Entgelt. Für den nachfolgenden Zeitraum ist zwischen den Parteien streitig, welche Zahlungen im Einzelnen auf welche Verpflichtungen geleistet wurden. Für den Zeitraum vom 24.06.2022 bis 07.07.2022 erbrachte die Beklagte jedenfalls keine Zahlungen an den Kläger. Das Urlaubsgeld in Höhe von 665,00 EUR rechnete die Beklagte im Juni 2022 ab, zahlte den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag jedoch nicht an den Kläger aus. Die Nebenintervenientin ist die Krankenkasse des Klägers. Sie zahlte für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Krankengeld an den Kläger. Mit seiner am 01.09.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sowie der Klageerweiterung vom 29.03.2023 (Bl. 291 der erstinstanzlichen Akte) begehrte der Kläger in der ersten Instanz Entgelt und Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 01.05.2022 bis zum 28.02.2023 in Höhe von insgesamt 28.055,92 brutto abzüglich am 31.08.2022 gezahlter 5.020,50 EUR netto sowie Urlaubsgeld für 2022 in Höhe von 665,00 EUR nebst Zinsen. Der Kläger hat behauptet, dass er im Anschluss an die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiträume jeweils arbeitsfähig gewesen sei, bevor er erneut erkrankte. Fortsetzungserkrankungen lägen nicht vor. Es habe vor diesem Hintergrund durchgehend Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden. Ihm stehe ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.690,91 EUR bis einschließlich Dezember 2022 sowie in Höhe von 2.974,91 EUR ab Januar 2023 zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.835,92 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2022 zu bezahlen, abzüglich am 31.08.2022 gezahlter 5.020,50 EUR (Entgeltfortzahlung 01.05.2022 bis 31.08.2022); 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 665,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2022 zu bezahlen (Urlaubsgeld); 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.220,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.03.2023 zu bezahlen (Entgeltfortzahlung 01.09.2022 bis 28.02.2023). Die Beklagte hat nach vollständiger Rücknahme einer Widerklage vom 6.02.2023 zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der jeweils zur Arbeitsunfähigkeit führenden Vorerkrankungen für die Fehlzeiten in den Monaten Mai 2022 bis Februar 2023 keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen könne, weil jeweils Fortsetzungserkrankungen vorlägen. Sie berief sich zudem auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Gegenüber etwaig dennoch bestehenden Entgelt(fortzahlungs-)ansprüchen und dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsgeld für 2022 habe sie mit Ansprüchen wegen überzahlten Entgelts in Höhe von 10.323,05 EUR aufgerechnet. Der Kläger habe sein Tarifentgelt falsch angegeben. Tatsächlich setze das tarifliche Entgelt für den Zeitraum bis einschließlich August 2022 sich aus dem Grundgehalt in Höhe von EUR 2.216,00 sowie Zulagen in Höhe von EUR 370,00 und EUR 104,91 (insgesamt 2.690,91 EUR) zusammen, für den Zeitraum September bis Dezember 2022 betrage es 2.585,00 EUR und für den Zeitraum ab Januar 2023 2.870,00 EUR. Mit Schriftsatz vom 10.0.2022 (Bl. 44 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat der Kläger der A R/H den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31.01.2023 (Bl. 105 der erstinstanzlichen Akte) auf Seiten des Klägers beigetreten. Mit Urteil vom 05.07.2023 hat das Arbeitsgericht der Klage im Hinblick auf das Urlaubsgeld stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Zulässigkeit der Klage scheitere zwar nicht an der fehlenden Bestimmbarkeit des Klagegegenstands (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) der Klageanträge. Ob sich die geltend gemachten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt geleisteter Arbeit oder entgeltfortzahlungspflichtiger Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen können, sei eine Frage der Begründetheit. Nur in Bezug auf das Urlaubsgeld 2022 sei die Klage jedoch begründet. Der entsprechende Anspruch ergebe sich aus § 21 des geltenden Manteltarifvertrags. Der seitens der Beklagten vorgebrachte Einwand der Erfüllung durch Aufrechnung scheitere schon an der Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldanspruchs gemäß § 394 Satz 1 BGB iVm. § 850a Nr. 2 ZPO. Die Klage sei im Hinblick auf die geltend gemachten Entgelt- und Entgeltfortzahlungsansprüche hingegen unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Mai 2022 bis Februar 2023 gemäß § 3 Abs. 1 EFZG bzw. § 9 des von der Beklagten als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 16.02.2023 vorgelegten Manteltarifvertrags Entgeltfortzahlung zustehe. Nachdem die Beklagte, die in dem Jahr vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bereits sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet habe, das Vorliegen jeweils „neuer" Erkrankungen iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 EFZG bestritten habe, habe der Kläger – worauf das Arbeitsgericht bereits im Rahmen des Gütetermins am 26.10.2022 (vgl. Bl. 56 der erstinstanzlichen Akte) hingewiesen hatte - zum Nichtvorliegen von Fortsetzungserkrankungen umfassend vortragen müssen. Hierfür genüge ein bloßer Verweis auf Diagnoseschlüssel nach der ICD-10 Klassifikation nicht. Eine Fortsetzungserkrankung liege nicht nur bei einem identischen Krankheitsbild vor, sondern ebenso, wenn die Krankheitssymptome auf demselben Grundleiden beruhen. Ohne einen konkreten Vortrag dazu, welche gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden bestanden, lasse sich nicht beurteilen, ob eine Fortsetzungserkrankung in Betracht komme. Mit seiner am 14.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.11.2023 am 14.11.2023 begründeten Berufung wendet der Kläger sich gegen das ihm am 15.08.2023 zugestellte Urteil, soweit es die Klage im Hinblick auf die Entgeltansprüche für den Zeitraum 01.06.2022 bis 28.02.2023 abgewiesen hat. Im Hinblick auf den Monat Mai 2022 habe die Beklagte die Ansprüche des Klägers erfüllt, so dass die ursprüngliche Klageforderung entsprechend zu reduzieren sei. Demnach verfolge er den Anspruch nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch für neun Monate, also in Höhe von 24.786,19 EUR. Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass dem Kläger unstreitig ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 24.06.2022 bis 07.07.2022 zustehe. Die insoweit durch die Beklagte vorgenommene Aufrechnung sei unwirksam, da gegen die Bruttolohnforderungen nicht mit Nettoansprüchen aufgerechnet werden könne und zudem die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen nicht dargelegt sei. Auch haben das Arbeitsgericht verkannt, dass dem Kläger jedenfalls ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 25.09.2022 und für den Zeitraum vom 08.07.2022 bis zum 12.08.2022 zustand. Darüber hinaus habe das Gericht entgegen den Beweisantritten und dem Vortrag des Klägers nicht Beweis über das jeweilige Vorliegen von Neuerkrankungen erhoben und damit gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen. Von dem Kläger könne kein medizinisches Studium erwartet werden, um die Darlegungsanforderungen zu erfüllen. Die Bezugnahme auf die Bescheinigung der Krankenkasse, in welcher die ICD-10-Klassifikation wiedergegeben seien, gebe die gesundheitliche Beeinträchtigung ausreichend wieder. Weitere Beschreibungen der Erkrankungen könne der Kläger mangels Sachkenntnis nicht leisten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichtes Köln 18 Ca 4733/22 vom 05.07.2023 über den im Urteil tenorierten Anspruch von 665,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen hinaus zu verurteilen, an ihn 24.786,19 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.03.2023 zu bezahlen (Zahlungsansprüche 01.06.2022 bis 28.02.2023) Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Die Beklagte habe das Nichtvorliegen einer Fortsetzungserkrankung bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum bestritten. Der Kläger sei daraufhin seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, da er nicht zu den genauen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden vorgetragen habe. Auch sei bei den Erkrankungszeiträumen jeweils ein einheitlicher Verhinderungsfall indiziert, da die Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinandergefolgt seien oder zwischen ihnen lediglich ein für den Kläger arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende gelegen habe. Keineswegs erkenne die Beklagte an, dass dem Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 08.07.2022 bis zum 12.08.2022 ein Entgeltfortzahlungsanspruch zustand. Der Kläger habe den Tariflohn unzutreffend berechnet. Das tarifliche Entgelt des Klägers habe im Zeitraum Juni bis August 2022 2.689,91 EUR betragen, im Zeitraum September bis Dezember 2022 2.585,00 EUR sowie im Zeitraum Januar und Februar 2023 2.870,00 EUR. Im Glauben, der Kläger hätte einen Entgeltfortzahlungsanspruch, habe die Beklagte an den Kläger für die Monate September 2022 bis Februar 2023 Entgeltfortzahlung in nachfolgend dargestellter Höhe geleistet: September 2022 3.007,99 EUR (inkl. Energiepauschale) Oktober 2022 2.567,10 EUR November 2022 3.928,94 EUR (inkl. Weihnachtsgeld) Dezember 2022 2.147,82 EUR Januar 2023 1.072,90 EUR Februar 2023 2.890,00 EUR. Insoweit seien die Ansprüche des Klägers jedenfalls teilweise erfüllt. Hilfsweise verweist die Beklagte auf die vorgenommene Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen gegen den Kläger. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO am 03.01.2023 gegen das am 15.08.2023 zugestellte Urteil eingelegt und innerhalb der bis zum 15.11.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden. II. Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung von 124,15 EUR als Entgelt für den 24.06.2022 gemäß § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie weiteren 1.117,35 EUR als Urlaubsentgelt für den Zeitraum vom 25.06.2022 bis zum 07.07.2022 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung von 124,15 EUR nebst Zinsen als Entgelt für den 24.06.2022 gemäß § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. a) Der Kläger hat am 24.06.2022 seine Arbeitsleistung unstreitig erbracht wie geschuldet. b) Der Kläger hatte im Juni 2022 unstreitig einen Anspruch auf ein tarifliches Monatsentgelt in Höhe von 2.690,91 EUR brutto monatlich. Es ergibt sich pro Arbeitstag ein Entgelt in Höhe von 124,15 EUR. c) Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 8 des MTV fällig zum jeweiligen Monatsende. d) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers noch nicht durch Zahlung erfüllt. Dabei kann dahinstehen, welche der von der Beklagten behaupteten Zahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 28.02.2023 an den Kläger geleistet wurden. Jedenfalls hatte die Beklagte, wie im Kammertermin am 07.03.2024 erörtert wurde, unstreitig auf die Entgeltansprüche des Klägers für Juni 2022 noch keine Zahlung geleistet. e) Der Anspruch ist auch nicht im Wege der Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. (1) Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche bestehen. Die Aufrechnung der Beklagten verstößt jedenfalls gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. (2) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO. Rechnet die arbeitgebende Partei gegen Arbeitseinkommen auf, obliegt es ihr vorzutragen, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften erfolgt. Denn die Aufrechnungsbefugnis ist integraler Teil des Erfüllungseinwands, den die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei dem Zahlungsanspruch der anderen Partei entgegenhalten kann. Genügt die arbeitgebende Partei ihrer diesbezüglichen Obliegenheit nicht, ist der Erfüllungseinwand unbeachtlich (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.2015 – 9 AZR 143/14 –, juris. Rn. 10 ff.). (3) Obwohl der Kläger sich bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 23.02.2023 (vgl. Bl. 222 der erstinstanzlichen Akte) auf das Aufrechnungsverbot berufen hat, hat die Beklagte nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB beachtet hat. Daher konnte die Einwendung der Aufrechnung nicht durchgreifen. f) Die Ausschlussfrist des § 41 M-TV hat der Kläger durch die am 01.09.2022 erhobene, der Beklagten am 12.09.2022 zugestellte Klage eingehalten. e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung von 1.117,35 EUR nebst Zinsen als Urlaubsentgelt für den Zeitraum vom 25.06.2022 bis zum 07.07.2022 gemäß § 20 Abs. 2 M-TV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. a) Der Kläger hatte für den Zeitraum vom 25.06.2022 bis zum 07.07.2022 unstreitig Urlaub beantragt und von der Beklagten bewilligt bekommen. b) Der Kläger hatte im Juni/Juli 2022 unstreitig einen Anspruch auf ein tarifliches Monatsentgelt in Höhe von 2.690,91 EUR brutto monatlich. Es ergibt sich gemäß § 20 Abs. 2 M-TV pro Arbeitstag ein Urlaubsentgelt in Höhe von 124,15 EUR. c) Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 8 des M-TV fällig zum jeweiligen Monatsende. d) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers noch nicht durch Zahlung erfüllt. Dabei kann dahinstehen, welche der von der Beklagten behaupteten Zahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 28.02.2023 an den Kläger geleistet wurden. Jedenfalls hatte die Beklagte unstreitig auf die Urlaubsentgeltansprüche des Klägers für Juni/Juli 2022 noch keine Zahlung geleistet. e) Der Anspruch ist auch nicht im Wege der Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter II.1.e) verwiesen. Auch Urlaubsentgelt unterfällt als Arbeitseinkommen dem Pfändungsschutz des § 850 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.1965 - 5 AZR 115/65, juris). f) Die Ausschlussfrist des § 41 M-TV hat der Kläger durch die am 01.09.2022 erhobene, der Beklagten am 12.09.2022 zugestellte Klage eingehalten. e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Entgeltfortzahlungsansprüche abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer 23.544,69 EUR brutto als Entgeltfortzahlung für die Zeiträume vom 01.06.2022 bis zum 23.06.2022 sowie vom 08.07.2022 bis zum 28.02.2023 als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 9 M-TV bzw. § 3 Abs. 1 EFZG. a) Werden Beschäftigte durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, so erhalten sie gemäß § 9 Abs. 1 M-TV für die Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge. Dieser Anspruch ist grundsätzlich auf die Dauer von sechs Wochen wegen einer Erkrankung begrenzt. Tritt infolge derselben Krankheit erneut Arbeitsunfähigkeit auf, geht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG der Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht verloren, wenn vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2). Vor Ablauf dieser Fristen entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Diese Regelungen sollen die wirtschaftliche Belastung der arbeitgebenden Partei durch die Entgeltfortzahlungspflicht begrenzen (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 93/22 –, juris, Rn. 9). Besteht innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit, gilt eine abgestufte Darlegungslast. Zunächst muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer - soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen - darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Bestreitet die andere Partei, dass eine neue Erkrankung vorliegt, sind Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Erforderlich ist, dass laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum geschildert wird, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden. Denn erst ausgehend von diesem Vortrag ist regelmäßig der arbeitgebenden Partei substantiierter Sachvortrag möglich. Auf das Bestreiten der arbeitgebenden Partei genügt die bloße Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht mehr. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die von einem anderen Arzt ausgestellt ist, kann sich auch als Erstbescheinigung ohnehin nicht zum (Nicht-)Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung verhalten. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat die arbeitgebenden Partei zu tragen (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 93/22 –, juris, Rn. 10). Ein bloßer Verweis auf Diagnoseschlüssel nach der ICD-10 Klassifikation bzw. deren „Übersetzung“ in Krankheiten oder Symptome genügt der Darlegungslast nicht. Eine Fortsetzungserkrankung liegt nicht nur bei einem identischen Krankheitsbild vor, sondern ebenso, wenn die Krankheitssymptome auf demselben Grundleiden beruhen. Ohne einen konkreten Vortrag dazu, welche gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden bestanden, lässt sich nicht beurteilen, ob eine Fortsetzungserkrankung in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 93/22 –, juris, Rn. 10; LAG Hessen, Urteil vom 14.01.2022 – 10 Sa 898/21 –, juris, Rn. 55; BeckOK ArbR/Ricken, 71. Ed. 1.3.2024, EFZG § 3 Rn. 73). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Kläger vorliegend seiner Darlegungslast nicht nachgekommen mit der Folge, dass für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen von Fortsetzungserkrankungen auszugehen war. aa) Der Kläger war innerhalb von sechs Monaten vor der vorliegend in Streit stehenden Arbeitsunfähigkeitsperiode bereits mehr als sechs Wochen lang arbeitsunfähig erkrankt. bb) Die Beklagte hat bestritten, dass es sich bei den Erkrankungen im streitgegenständlichen Zeitraum um keine Fortsetzungserkrankungen handelte. cc) Infolgedessen hatte der Kläger darzulegen, dass in dem Zeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG, also ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Entgeltfortzahlungszeitraum, keine Erkrankung vorlag, die auf dem gleichen Grundleiden beruhte wie diejenigen Erkrankungen, die Gegenstand des Entgeltfortzahlungszeitraum sind. Diesen Anforderungen genügt sein Vortrag nicht. dd) Der Kläger hat behauptet, es lägen keine Fortsetzungserkrankungen vor und zur Untermauerung seiner Behauptung auf eine Bescheinigung seiner Krankenkasse vom 17.08.2022 (Bl. 60 der erstinstanzlichen Akte) betreffend den Zeitraum vom 18.08.2021 bis zum 17.08.2022 sowie auf die ihm erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die darin angegebenen Diagnoseschlüssel verwiesen. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts (vgl. Bl. 56 der erstinstanzlichen Akte) hat er seinen Vortrag nicht vertieft und auch im Berufungsverfahren weder die hinter den Diagnoseschlüsseln stehenden Krankheiten benannt noch weiter zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden vorgetragen. Zwar ergeben sich aus der Bescheinigung der Krankenkasse für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06. bis 13.06.2022 und 08.07.2023 bis 17.08.2022 die den Arbeitsunfähigkeitszeiträumen jeweils zugrundeliegenden ärztlichen Diagnosen. Diese entstammen jedoch, wie die Beklagte zutreffend konstatiert hat, überwiegend aus dem orthopädischen Formenkreis (Epicondylitis radialis humeri/schmerzhafter Reizzustand des Ellenbogens, Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden, Synovitis und Tenosynovitis/Entzündung von Sehnen oder Sehnenscheiden, Prellung sonstiger Teile des Handgelenkes und der Hand) und betrafen Erkrankungen des Rückens und der oberen Extremitäten. Insoweit erscheint ein Zusammenhang mit den zuvor im Zeitraum vom 17.08.2021 bis zum 31.05.2022 aufgetretenen orthopädischen Erkrankungen (Bursitis/Schleimbeutelentzündung im Schulterbereich, Tendinitis/Sehnenentzündung des M. biceps brachii, Impingement-Syndrom der Schulter, Schmerzen in den Extremitäten, Sonstige Spondylose: Zervikothorakalbereich/Veränderungen an der Wirbelsäule, Lumboischialgie/ Schmerzen im unteren Rücken) keineswegs ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend. Auch für die nichtorthopädischen Erkrankungen (Otitis externa/Ohrenentzündung, Schwindel und Taumel) erscheint ein Zusammenhang mit den zuvor bereits aufgetretenen Erkrankungen (Schwindel und Taumel) möglich. Für den Zeitraum vom 18.08.2022 bis zum 28.02.2023 hat der Kläger lediglich auf die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nebst darin angegebenen Diagnoseschlüsseln verwiesen. Insoweit sind die Bescheinigungen vom 29.08.2022 – 12.09.2022, 12.09.2022 – 25.09.2022, 29.09.2022 – 03.10.2022, 10.10.2022 – 16.10.2022, 28.11.2022 – 11.12.2022, 12.12.2022 – 22.12.2022, 22.12.2022 – 23.01.2023 sowie 02.02.2023 – 17.02.2023 bereits deshalb nicht geeignet, darzulegen, dass jeweils keine Fortsetzungserkrankung bestand, da es sich jeweils um Folgebescheinigungen handelte. Bei den Erstbescheinigungen vom 26.09.2022 – 28.09.2022, 04.10.2022 – 09.10.2022, 17.10.2022 – 30.10.2022, 31.10.2022 – 11.11.2022, 14.11.2022 – 27.11.2022, 21.02.2023 – 27.02.2023, 24.01.2023 – 02.02.2023 und 28.02.2023 handelte es sich wiederum jeweils um Bescheinigungen, die von jeweils anderen Ärztinnen und Ärzten ausgestellt waren als die Bescheinigungen für den jeweils unmittelbar vorangehenden Zeitraum. Insoweit waren auch diese Erstbescheinigungen ohne weitere Erläuterung der Krankheitsbilder nicht geeignet, das Nichtvorliegen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen. Ohne einen konkreten Vortrag dazu, welche gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden bestanden, lässt sich, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht beurteilen, ob eine Fortsetzungserkrankung in Betracht kommt. ee) Mangels substantiierten Vortrags des Klägers ist vom Vorliegen von Fortsetzungserkrankungen auszugehen, so dass ihm wegen des Überschreitens des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG mehr zustand. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenverteilung betrifft gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Nebenintervention. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde. (*) Am 22.04.2024 erging folgender Berichtigungsbeschluss: wird das Urteil vom 07.03.2024 nach Anhörung wegen einer Unrichtigkeit im Tenor gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Wortlaut „auf die Berufung der Beklagten“ in Ziffer 1) des Tenors durch den Wortlaut „auf die Berufung des Klägers“ ersetzt wird.