I) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.08.2023 - 8 Ca 783/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2023 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.04.2023 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.05.2023 fortbestanden hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.838,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2023 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.699,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 58% und der Kläger zu 42%. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention zu tragen. III) Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie um Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers. Der Kläger war seit dem 01.09.2015 bei der Nebenintervenientin auf Basis des Arbeitsvertrages vom 01.09.2015 (Bl. 117 ff. der erstinstanzlichen Akte) als Hausmeister zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.850,00 EUR bei 30 Urlaubstagen pro Jahr beschäftigt. Die Nebenintervenientin betreute als Immobilienverwalterin verschiedene Mietobjekte unter anderem in D und E, in welchen der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit eingesetzt war. Dabei handelte es sich unter anderem um ein Wohnhaus unter der Adresse M W in D. In diesem Objekt beschäftigte die Nebenintervenientin noch vier weitere Mitarbeitende im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit Bruttomonatsentgelten zwischen 150,00 EUR und 450,00 EUR. Mit Schreiben vom 26.05.2020 (Bl. 135 der Akte), dem Kläger zugegangen am 02.06.2020, kündigte die Nebenintervenientin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31.12.2020. Im Kündigungsschreiben führte die Nebenintervenientin aus: „Da das Objekt M W , 5 D, für das Sie hauptsächlich eingesetzt sind zum 31.12.2020 verkauft wird, ist eine Weiterbeschäftigung leider nicht möglich.“ Der Kläger erhob im Hinblick auf die Kündigung keine Kündigungsschutzklage. Mit Kaufvertrag vom 30.10.2020 (Bl. 75 f. der erstinstanzlichen Akte) veräußerte der Eigentümer des Mietshauses am M W die Immobilie mit Wirkung zum 31.12.2020 an die Firma Ma V G. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches unter anderem Dienstleistungen im Bereich der Immobilienverwaltung anbietet und Immobilien in Dü, D und E, A und Mö betreut. Unter dem 13.11.2020 gab die Beklagte, die für die neue Eigentümerin der Immobilie als Verwalterin tätig wird, ein von Vertretern der Beklagten und der Nebenintervenientin unterzeichnetes Schreiben (Bl. 137 der erstinstanzlichen Akte) unter anderem gegenüber dem Kläger bekannt. Hierin heißt es: „ Kauf des Objektes M W , 5 D Übernahme der Mitarbeiter Hiermit bestätigen die Ma P G, dass Sie die Mitarbeiter der Firma C G, welche mit der Betreuung des Objektes M W in 5 D betraut sind, nahtlos und zum bestehenden Brutto-Gehalt zum 01.01.2021 mit Übergang des Objektes übernehmen werden. Es handelt sich um folgende Mitarbeiter: Herr G F (Brutto-Gehalt 2.850,00 €) Frau T G (Brutto-Gehalt 450,00 €) Frau U S-Sü (Brutto-Gehalt 150,00 €) Herr A R (Brutto-Gehalt 450€) Herr C D (Brutto-Gehalt 450€)“ Am 16.12.2020 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff. der erstinstanzlichen Akte), nach welchem der Kläger ab dem 01.01.2021 als Hausmeister zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.850,00 EUR bei 24 Urlaubstagen pro Jahr beschäftigt werden sollte. Mit den vier weiteren im Schreiben vom 13.11.2020 benannten Beschäftigten schloss die Beklagte ebenfalls Arbeitsverträge mit Wirkung ab dem 01.01.2021 ab. In der Folge wurde der Kläger von der Beklagten im Objekt am M W in D eingesetzt. Mit Schreiben vom 20.03.2023 (Bl. 13 der erstinstanzlichen Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Kläger wies diese Kündigung mit Schreiben vom 24.03.2023 (Bl. 58 der erstinstanzlichen Akte) wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zurück. Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 11.04.2023 (Bl. 57 der erstinstanzlichen Akte) gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung und mit Schreiben vom 17.04.2023 (Bl. 69 der erstinstanzlichen Akte) eine weitere außerordentliche Kündigung aus. Mit seiner Klage vom 24.03.2023 sowie Klageerweiterungen vom 12.04.2023, 13.04.2023, 24.04.2023, 17.05.2023 und 23.08.2023 wandte der Kläger sich gegen die drei von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen und begehrte Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsabgeltung und die Feststellung des Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen ihn. Der Kläger hat behauptet, dass bei der Beklagten mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt seien. Die von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe träfen nicht zu. Im Verhältnis zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten habe ein Betriebsübergang stattgefunden, so dass die Beschäftigungszeiten bei der Nebenintervenientin auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten anzurechnen seien. Die Beklagte habe zum 01.01.2021 sämtliche im Objekt M W beschäftigten Mitarbeitende der Nebenintervenientin übernommen. Der Kläger habe seit 2015 weder in dem Arbeitsverhältnis mit der Nebenintervenientin noch in dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Urlaub erhalten. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Urlaub nehmen müsse, um den Verfall der Ansprüche zu vermeiden. Der Urlaub sei daher im Umfang von insgesamt 112 Tagen von der Beklagten abzugelten. Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme und Abtrennung eines Klageantrages zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.03.2023 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung vom 11.4.2023 mit dem 31.5.2023 sein Ende finden wird; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 17.04.2023 sein Ende gefunden hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.838,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2023 zu zahlen; 6. für den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.840,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2023 zu zahlen; 7. für den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.046,40 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2023 zu zahlen. Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie beschäftige weniger als zehn Mitarbeitende. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zeiten der Beschäftigung bei der Nebenintervenientin bis zum 31.12.2020 seien nicht als auf das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter anzurechnen. Ausweislich des Arbeitsvertrags der Parteien habe zum 01.01.2021 ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollen. Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden. Grund für die ausgesprochenen Kündigungen sei gewesen, dass der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt habe, indem er unter anderem eine Kollegin bedroht habe sowie Wohnungen ohne Wissen der Beklagten illegal vermietet habe und Mieteinnahmen für sich vereinnahmt habe. Mit den aus dem Vorbringen nach ihrer Behauptung resultierenden Gegenansprüchen hat die Beklagte im Prozess vorsorglich die Aufrechnung gegen Forderungen des Klägers erklärt. Mit Urteil vom 17.08.2023 hat das Arbeitsgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei erst zum 30.06.2023 aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 11.04.2023 aufgelöst worden. Die Kündigung vom 20.03.2023 sei gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam. Die Kündigung vom 17.04.2023 habe das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet, da ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB nicht vorläge und die Beklagte jedenfalls die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Da der Kläger die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht nachgewiesen habe, bedürfe die Kündigung allerdings keiner sozialen Rechtfertigung. Sie sei damit als ordentliche Kündigung wirksam. Indes ende das Arbeitsverhältnis erst mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zum 30.06.2023. Die Beklagte sei in das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Nebenintervenientin eingetreten. Dies ergebe sich zunächst aus der Übernahmeerklärung der Beklagten vom 13.11.2020. Dieser sei – zugunsten des Klägers als Drittem gemäß § 328 Abs. 1 BGB – zu entnehmen, dass sich die Beklagte verpflichtete, das bisherige Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Des Weiteren ergebe die Rechtsnachfolge sich aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagten übergegangen sei und daher seine Vorbeschäftigungszeiten anzurechnen seien. Der Kläger und die anderen Beschäftigten seien von der Nebenintervenientin als Eigentümerin des Mietshauses in dem Mietshaus und auf dem Grundstück eingesetzt worden. Es habe damit für den die Beklagte ein Interesse daran bestanden, mit der Immobilie ein „eingespieltes Team“ zu übernehmen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von insgesamt 26.745,96 EUR für 103,33 Urlaubstage. Dabei habe die Beklagte aufgrund des Betriebsübergangs auch für Urlaubsansprüche des Klägers im Zeitraum von 2015 bis 2020 einzustehen. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei unwirksam. Gegen das ihr am 28.08.2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 26.09.2023 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.10.2023, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit ihrer Berufung allerdings nur im Hinblick auf die Länge der Kündigungsfrist und auf die Höhe der Urlaubsabgeltungsansprüche an. Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beklagte die Immobilie am M W von der Nebenintervenientin erworben habe. Tatsächlich seien weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin Eigentümerin der Immobilie gewesen oder geworden. Aufgrund dieser Fehlannahme sei das Arbeitsgericht rechtsirrig vom Vorliegen eines Betriebsüberganges ausgegangen. Die Beklagte und der Kläger hätten vielmehr zum 01.01.2021 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen, der von dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und er Nebenintervenientin in wesentlichen Punkten abweiche. Die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers bei der Nebenintervenientin seien nicht auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten anzurechnen mit der Folge, dass gemäß § 622 Abs. 2 BGB eine einmonatige Kündigungsfrist anzuwenden sei und Urlaubsabgeltung allenfalls für den Zeitraum ab dem 01.01.2021 geschuldet sei. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.08.2023 Az.: 8 Ca 783/23 zu Ziffer 2 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 17.04.2023 nicht bis zum 30.06.2023, sondern lediglich bis zum 31.05.2023 fortbestanden hat; 2. das Urteil bezüglich Ziffer 5 aufzuheben und die Klage zu diesem Punkt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Vertiefung seines Vortrages verteidigt er das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Erklärung der Beklagten vom 13.11.2020 habe der Kläger nur so verstehen können, dass er seinen bei der Nebenintervenientin erworbenen Besitzstand mit Wirkung zum 01.01.2021 zur Beklagten mitnehme. Gegen die Kündigung vom 26.05.2020 sei er nur deshalb nicht vorgegangen, weil ihm im selben Zuge versprochen worden sei, dass er weiterbeschäftigt werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändere der ca. einen Monat später geschlossene Arbeitsvertrag an der vorher erklärten Übernahme nichts. Durch die Übernahmeerklärung habe sich die Beklagte auch verpflichtet, die sonstigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Dazu gehöre auch nicht genommener Urlaub. Darüber hinaus müsse die Beklagte für die Vorbeschäftigungszeit des Klägers bei der Nebenintervenientin und die dort aufgelaufenen Urlaubsansprüche auch gem. § 613a BGB eintreten. Ob die Beklagte die Immobilie am M W gekauft bzw. dinglich erworben habe, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass die Beklagte die Verwaltung des Objekts tatsächlich von der Nebenintervenientin übernommen habe. Der Kläger habe auch diverse Werkzeuge, die er zuvor im Rahmen seiner Tätigkeit für die Nebenintervenientin genutzt habe, bei der Arbeit für die Beklagte weitergenutzt. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz hat die Beklagte der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Nebenintervenientin hat ausgeführt, da sie das zum Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unter dem 26.05.2020 zum 31.12.2020 gekündigt habe und der Kläger dann, ohne einem etwaigen Betriebsübergang zu widersprechen, mit der Beklagten ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen geschlossen habe, sei ein Betriebsübergang ausgeschlossen. Zudem sei dem Kläger der ihm vertragsgemäß zustehende Jahresurlaub in Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich gewährt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif, ohne dass dem Kläger der von ihm beantragte Schriftsatznachlass gewährt werden musste. Die Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 283 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Partei einen Schriftsatznachlass gewähren, wenn diese sich in der mündlichen Verhandlung auf Vorbringen der gegnerischen Partei nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Kann von der gegnerischen Partei hingegen erwartet werden, dass sie sich sogleich zu dem neuen Vorbringen äußert, scheidet ein Schriftsatzrecht aus (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26.01.1995 – 2 U 130/94 –, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 283 ZPO, Rn.2c). Vorliegend hat die Nebenintervenientin zwar erst kurz vor dem Kammertermin im Schriftsatz vom 04.03.2024 neuen Sachvortrag im Gestalt der Ausführungen zu der Kündigung vom 26.05.2024 angebracht, welcher entscheidungserheblich ist. Allerdings konnte von dem Kläger aufgrund der Überschaubarkeit des neuen Sachvortrages zugemutet werden, sich unverzüglich im Rahmen des Kammertermins zur Frage des Kündigungszugangs zu äußern. Dies ist auch tatsächlich erfolgt, indem der Kläger auf Nachfrage unstreitig gestellt hat, dass er das Kündigungsschreiben vom 26.05.2020, das mit Schriftsatz vom 04.03.2024 zur Akte gereicht wurde, erhalten und dessen Empfang quittiert habe. Da weiterer entscheidungserheblicher neuer Sachvortrag im Schriftsatz vom 04.03.2024 nicht enthalten war, erforderte der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör keinen Schriftsatznachlass (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.02.1992 – 1 BvR 784/91 –, juris). B. Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Soweit die Berufung der Beklagten das Urteil angreift, führt sie zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 11.04.2023 nicht erst zum 30.06.2023, sondern bereits zum 31.05.2023 aufgelöst. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher in Ziffer 2.) abzuändern. a) Gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis, das zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von fünf Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats. b) Vorliegend bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 11.04.2023 bereits seit zwei Jahren, aber noch nicht seit fünf Jahren. aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 16.12.2020 sieht eine Beschäftigung des Klägers durch die Beklagte ab dem 01.01.2021 vor. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits vor dem 01.01.2021 für die Beklagte tätig geworden zu sein. bb) Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem seit dem 01.09.2015 zu der Nebenintervenientin bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten sei und die Betriebszugehörigkeit bei der Nebenintervenientin daher bei der Berechnung der Kündigungsfrist mit einzubeziehen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebszugehörigkeit bei der Nebenintervenientin seit dem 01.09.2015 jedoch nicht gegen sich gelten lassen. (1) Eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der Nebenintervenientin seit dem 01.09.2015 ergibt sich nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. (a) Nach dieser Norm tritt bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. (b) Vom Übergang erfasst sind jedoch nur die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Bestehende Arbeitsverhältnisse sind solche, die rechtlich noch weiterbestehen. Gekündigte Arbeitsverhältnisse gehen nur dann über, wenn der Betriebsübergang noch in der Kündigungsfrist erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.1978 - 5 AZR 800/76, juris; Ahrendt, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Auflage 2023, § 118. Rechtsfolgen des Betriebsübergangs, Rn. 3). (c) Vorliegend war das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der angeblichen Betriebsveräußerin, der Nebenintervenientin, mit Schreiben vom 26.05.2020 zum 31.12.2020 gekündigt worden. Gegen diese Kündigung hat der Kläger innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG, die auch für Kündigungen wegen des Betriebsübergangs gilt (vgl. BT-Drs. 15/1204, 25), keine Kündigungsschutzklage erhoben, so dass die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers konnte somit nicht mit der Auftragsnachfolge von der Nebenintervenientin auf die Beklagte übergehen, da diese nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ab dem 01.01.2021 und somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin erfolgte. (2) Die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Arbeitsverhältnissen als für die Berechnung der Kündigungsfrist als unerheblich anzusehen. (a) Zwar kann für die Berechnung einer Kündigungsfrist selbst bei rechtlicher Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darauf abgestellt werden, ob in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Frist der von der Betriebsveräußerin im Rahmen einer Umgehung des § 613a BGB ausgesprochenen Kündigung nahtlos eine Neueinstellung und Weiterbeschäftigung durch die neue Betriebsinhaberin erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 18.08.2011 − 8 AZR 312/10, juris, Rn. 38; BAG, Urteil vom 27.06.2002 – 2 AZR 270/01 -, juris). Vorliegend sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger als derjenige, der sich auf einen Teilbetriebsübergang beruft, im Hinblick auf das Vorliegen von dessen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich das Vorliegen eines Betriebsüberganges indes nicht. (b) Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme ihre Identität bewahrt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Beschäftigten trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn nicht nur die betreffende Tätigkeit weitergeführt wird, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen wird. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2016 – 8 AZR 53/15 –, juris, Rn. 25 ff.- m.w.N.). Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Beschäftigten eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Personen zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen dabei dazwischengeschaltet sind (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, juris, Rn. 59). (c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht das Vorliegen der Voraussetzung eines (Teil)betriebsübergangs. Der Kläger hat dargelegt, dass die Beklagte von der Nebenintervenientin die Betreuung der Immobilie M W und in diesem Zuge insgesamt fünf Mitarbeitende einschließlich des Klägers übernommen habe. Des Weiteren habe der Kläger in seinem Eigentum stehende Werkzeuge sowohl für seine Tätigkeit bei der Nebenintervenientin als auch bei der Beklagten eingesetzt. Daraus ergibt sich nicht, dass eine ursprünglich bestehende organisatorische Einheit identitätswahrend auf die Beklagte übertragen wurde. Der Kläger hat dargelegt, dass sowohl die Nebenintervenientin als auch die Beklagte jeweils zahlreiche Immobilien in verschiedenen nordrhein-westfälischen Städten betreuten. Der Kläger selbst wurde von der Nebenintervenientin keineswegs ausschließlich in der Immobilie M W eingesetzt, sondern betreute im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeit verschiedene Immobilien. Die Beklagte hat hingegen die Betreuung der weiteren Objekte der Nebenintervenientin und die dort beschäftigten Mitarbeitenden nicht übernommen. Es handelte sich vielmehr um eine Auftragsnachfolge bezogen auf ein einzelnes Objekt. Dass es sich bei der Betreuung des Objektes M W um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handelte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr waren in dem Objekt neben dem Kläger als Hausmeister, der jedoch auch noch weitere Objekte der Nebenintervenientin betreute, lediglich vier in geringfügigem Umfang beschäftigte Teilzeitkräfte tätig. Dass diese Personen eine organisatorische Einheit darstellten, in dem sie Aufgaben untereinander koordinierten und einer vom Gesamtbetrieb der Nebenintervenientin abgrenzbaren, funktionell verselbständigten Leitung unterlagen, ist nicht dargelegt. Die Tatsache, dass der Kläger selbst in verschiedenen Objekten eingesetzt wurde, spricht vielmehr für eine funktionale Leitungsstruktur, die auf einer übergeordneten Ebene angesiedelt war. (2) Eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der Nebenintervenientin seit dem 01.09.2015 ergibt sich schließlich auch nicht auch aus der gemeinsamen Erklärung der Beklagten und der Nebenintervenientin vom 13.11.2020. Eine Auslegung des Schreibens ergibt, dass eine solche Rechtswirkung von den Erklärenden nicht beabsichtigt war. (a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BAG, Urteil vom 26.04.2022 – 9 AZR 139/21 –, juris, Rn. 22). (b) Vorliegend wird in dem Schreiben vom 13.11.2020 ausdrücklich lediglich erklärt, dass die Beklagte die namentlich benannten Mitarbeitenden der Nebenintervenientin „nahtlos und zum bestehenden Brutto-Gehalt“ zum 01.01.2021 übernehmen werde. Aus dem Wortlaut des Schreibens dürfte daher zu entnehmen sein, dass die Mitarbeitenden aus dem zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrag (§§ 311, 328 BGB) Anspruch auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu demselben Bruttoentgelt wie bei der Nebenintervenientin erwerben sollten. Dass darüber hinaus ein Eintritt in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Übernahme aller bestehenden Verbindlichkeiten und der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB erfolgen sollte, ergibt sich aus dem Schreiben hingegen nicht. Dagegen spricht vielmehr, dass die Erklärenden die Höhe des Bruttomonatsentgeltes ausdrücklich als fortbestehend herausgehoben haben. Hätte man einen vollumfänglichen Eintritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gewollt, hätte sich die Beibehaltung des Bruttomonatsentgeltes von selbst verstanden und es hätte keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Die konkrete Benennung lediglich eines Vertragsbestandteiles spricht vielmehr dafür, dass die Erklärung sich auch nur auf diesen Vertragsbestandteil beziehen sollte. Aus der Verwendung des Wortes „Übernahme“ ergibt sich nichts anderes. Denn dieser Begriff deutet nicht zwingend auf eine Rechtsnachfolge hin, sondern kann sich auch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nach der Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses beziehen. Dass die Unterzeichnenden mit dem Schreiben vom 13.11.2020 die Rechtwirkungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig von dem Vorliegen von dessen Tatbestandsvoraussetzungen herbeiführen wollten, kann nach alldem nicht angenommen werden. 2. Der Kläger hat über die im Ziffer 4.) des arbeitsgerichtlichen Urteils tenorierte Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.699,56 EUR hinaus gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer 21.046,40 EUR als Urlaubsabgeltung für in den Jahren 2015 bis 2020 entstandene Urlaubsansprüche. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher in Ziffer 5.) abzuändern. a) Es kann insoweit dahinstehen, ob dem Kläger im Arbeitsverhältnis zu der Nebenintervenientin jemals Urlaub gewährt wurde und ob etwaige Urlaubsansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen sind oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind. b) Jedenfalls ist die Beklagte, wie vorstehend unter B.II.1a)bb) ausgeführt, nicht in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin eingetreten. Insoweit hat sie auch keine Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche zu zahlen, die vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger, also vor dem 01.01.2021, entstanden sind. III. Als unterliegende Partei ist der Kläger nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen. Das betrifft gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Nebenintervention. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.