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Urteil

11 Sa 352/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0403.11SA352.23.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2023 – 4 Ca 4215/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf Auszahlung der dem Kläger zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteile anlässlich des im Jahre 2018 erfolgten Verkaufes von 49 % der Firmenanteile hat.

Im Übrigen wird unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils vom 19.01.2022 die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen der Kläger zu 75 % und die Streithelfer zu25 %. Die durch die Säumnis am 19.01.2022 entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2023 – 4 Ca 4215/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf Auszahlung der dem Kläger zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteile anlässlich des im Jahre 2018 erfolgten Verkaufes von 49 % der Firmenanteile hat. Im Übrigen wird unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils vom 19.01.2022 die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen der Kläger zu 75 % und die Streithelfer zu25 %. Die durch die Säumnis am 19.01.2022 entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Beteiligung, Auskunft und Zahlung hinsichtlich eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms. Die Kläger war Arbeitnehmer der R M GmbH, die nunmehr als c GmbH firmierende Beklagte. Auf der Basis des Schreibens vom 19.05.2014 (Bl. 24 ff. d. A. ArbG) hat der Kläger ein Angebot der Arbeitgeberin auf Teilnahme an dem „R M GmbH Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ (VMBP 2013) angenommen. Hiernach wird u.a. den Mitarbeitern ein Virtueller Geschäftsanteil eingeräumt und eine zusätzliche leistungsabhängige Exit-Vergütung gezahlt. Nach Ziffer 3.1. des VMBP 2013 wird die Exit-Vergütung gezahlt, wenn mehr als 95% aller Geschäftsanteile an der Gesellschaft in einem einheitlichen Vorgang oder in engem zeitlichen Zusammenhang von einem Erwerber und/oder Erwerbskonsortium ausschließlich gegen Barmittel als Kaufpreis gekauft werden (Exit). Die Höhe der Exit-Vergütung berechnet sich nach dem Netto-Erlös, welcher u.a. durch die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafterversammlung, für alle Parteien rechtsverbindlich festgesetzt wird (Ziffer 3.2. VMBP 2013). Nach Ziffer 9.2. des VMBP 2013 erfolgen Zahlungen erst dann, wenn der Exit erreicht wurde, wobei der Zufluss des jeweiligen Veräußerungserlöses bei den Gesellschaftern maßgeblich ist (Liquidity-Event). Wegen der weiteren Einzelheiten des VMBP 2013 wird auf Bl. 14 ff. d. A. ArbG verwiesen. Auf der Grundlage des Schreibens vom 16.12.2015 (VAP 2015) einigte sich der Kläger mit seiner Arbeitgeberin darauf, dass das VMBP 2013 teilweise abgeändert wird. Es war angedacht, dass zunächst die Gesellschafter S V UG, die von M R gehalten wurde, und Herr T E insgesamt 51% des Stammkapitals der R M GmbH an die B X M D GmbH veräußern. Zudem war geplant, dass die S V UG und der Käufer sich für bestimmte Fälle in der Zukunft gegenseitige Optionen einräumen, die restlichen 49% der Geschäftsanteile an der R M GmbH zu veräußern bzw. zu erwerben. Vor diesem Hintergrund wurde zum einen die Zahlung einer Exit-Vergütung für den Verkauf von 51 % der Geschäftsanteile und zum anderen die Zahlung einer zusätzlichen Exit-Vergütung für den Fall der Optionsausübung hinsichtlich der restlichen49 % der Geschäftsanteile geregelt (Ziffer II. des Schreibens vom 16.12.2015). Hiernach unterliegt der Kaufpreis einer Anpassung, ausgehend von einer für die Vertragsparteien bindenden Stichtagsbilanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 16.12.2015 wird auf Bl. 23 ff. d. A. ArbG Bezug genommen. Unter dem 22.12.2015 hat die R M GmbH mit ihren Gesellschaftern S V UG, M R und T E eine Kapitaleinlage- und Freistellungsvereinbarung abgeschlossen, die u.a. für den anschließenden Verkauf von 49 % der Anteile des Gesellschafters S V UG im Zuge der Put- und Call-Optionen im Hinblick auf Zahlungsansprüche der Mitarbeiter aus dem VAP 2015 die Liquidität der Gesellschaft sicherstellen soll. Wegen der Einzelheiten der Kapitaleinlage- und Freistellungsvereinbarung vom 22.12.2015 wird auf Bl. 143 ff. d. A. ArbG verwiesen. Nachdem Anfang des Jahres 2016 51 % der Geschäftsanteile der R M GmbH an die B X M D GmbH verkauft wurden, hat die Beklagte unstreitig an den Kläger die hierauf anfallende Exit-Vergütung gezahlt. Bezüglich der Gesellschafterliste der R M GmbH, Stand 12.10.2017, wird auf Bl. 66 f. d. A. ArbG Bezug genommen. Die Gesellschafterin S V GmbH hat im Jahre 2018 die Put-Option hinsichtlich der verbliebenen 49 % Geschäftsanteile an der R M GmbH ausgeübt, wobei über die Höhe des Kaufpreises kein Einvernehmen mit der B X M D GmbH erzielt wurde. In einem ersten Schiedsverfahren wurde ein vorläufiger Optionskaufpreis festgelegt, ein weiteres Schiedsverfahren zur Festlegung des endgültigen Kaufpreises ist anhängig. Die Beklagte war im Bereich Affiliate Marketing tätig und hat aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 18.02.2019 den Geschäftsbetrieb zum 31.03.2019 eingestellt, da das Geschäftsmodell nicht legal betrieben werden konnte. Der Kläger ist zum 30.06.2019 aus den Diensten der Beklagten aufgrund betriebsbedingter Kündigung ausgeschieden. Mit Versäumnisteilurteil vom 19.0.1.2022 (Bl. 78 f. d. A. ArbG) hat das Arbeitsgericht Köln die Beklagte verurteilt, dem Kläger folgende Auskünfte für die Berechnung und Auszahlung des Anspruches aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 anlässlich des im Jahr 2018 erfolgten Verkaufs von 49% der Firmenanteile zu erteilen: Nettoverkaufserlös, Zufluss des Verkaufspreises und etwaige bestehende Erlös- und Liquidationsverteilungspräferenzen. Zudem hat es die Beklagte verurteilt, gegenüber dem Kläger gem. Ziff. 3.2 und 3.3. des Virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms vom September 2013 Auskunft zu erteilen über die Höhe der dem Kläger zustehenden Exit-Vergütung. Seit dem 04.04.2022 ist die Beklagte eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B X M D KG. Nach form- und fristgerechtem Einspruch der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 03.05.2023 (Bl. 291 ff. d.A. ArbG) das Teilversäumnisurteil aufgehoben und die Klage sowie deren Erweiterung im Hinblick auf die Feststellung, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf Auszahlung der dem Kläger zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteilen anlässlich des im Jahre 2018 erfolgten Verkaufes von 49% der Firmenanteile hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Exit-Vergütung sei nicht gegeben, denn der endgültige Kaufpreis für die Geschäftsanteile sei der Verkäuferin noch nicht zugeflossen. Die Erteilung der begehrten Auskünfte sei der Beklagten aus Gründen der Unmöglichkeit unzumutbar. Die Feststellungsklage sei unzulässig und unbegründet, denn der Zufluss eines endgültigen Kaufpreises stehe noch nicht fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antrag-stellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 24.05.2023 zugestellte Urteil am 02.06.2023 Berufung eingelegt und diese am 09.06.2023 begründet. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Der Anspruch aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sei bereits mit dem Exit-Event entstanden. Die Zahlung sei lediglich bis zum Zufluss des Kaufpreises gestundet. Der Kläger benötige die Auskünfte aufgrund ihres Informationsdefizites zur Überprüfbarkeit des Anspruchs. Der Aspekt der Unmöglichkeit der Erteilung einer Auskunft sei erst im Rahmen eines etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren zu überprüfen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse für den Berufungsantrag zu 4) bestehe, weil die Beklagte einen Anspruch aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm hinsichtlich des Verkaufs der 49 % der Firmenanteile dem Grunde nach bestritten habe. Ein Vorrang einer Leistungsklage sei nicht gegeben, da die Höhe des Anspruchs mangels Vorliegens der endgültigen Berechnungsparameter noch nicht bestimmt werden könne. Die begehrte Feststellung sei zur Unterbrechung von Verjährungsfristen erforderlich. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichtes Köln 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger folgende Auskünfte für die Berechnung und Auszahlung des Anspruches aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2012“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 anlässlich des im Jahr 2018 erfolgten Verkaufs von 49% der Firmenanteile zu erteilen: - Nettoverkaufserlös - Zufluss des Verkaufspreises - Etwaige bestehende Erlös- und Liquidationsverteilungspräferenzen; 2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger gem. Ziff. 3.2 und 3.3 des Virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms vom September 2013 Auskunft zu erteilen über die Höhe der der Klägerin zustehenden Exit-Vergütung; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Betrag, der sich aus der Auskunft gemäß dem als Ziff. 2 des Teilversäumnisurteils tenorierten und im Termin vom 19.01.2022 gestellten Antrag zu 2) ergibt, zu bezahlen; 4. festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf Auszahlung der dem Kläger zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteilen anlässlich des im Jahre 2018 erfolgten Verkaufes von 49% der Firmenanteile hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag in Kombination mit der Stufenklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei, denn die Stufenklage (Auskunfts- und anschließende Leistungsklage) sei rechtsschutzintensiver. Der Kläger begehre die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Der Feststellungsantrag sei derzeit unbegründet, da ein Anspruch erst mit Zufluss des endgültigen Optionskaufpreises beim Verkäufer entstehen könne. Die Beklagte erklärt, dass sie nicht mehr an ihrer Auffassung festhalte, dass dem Kläger grundsätzlich kein Anspruch aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm hinsichtlich des Verkaufs der restlichen 49 % der Geschäftsanteile zustehen könne. Die begehrte Auskunft könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erteilt werden, da der endgültige Optionskaufpreis und die Stichtagsbilanz noch nicht feststehe. Mit dem Abschluss des zweiten Schiedsverfahrens zur Festlegung des endgültigen Optionskaufpreises sei im Verlaufe des Jahres 2024 zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 09.06.2023, 17.08.2023, 24.08.2023, 14.09.2023 und 26.03.2024, die Sitzungsniederschrift vom 03.04.2024 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Beklagte hatte erstinstanzlich der S V GmbH und Herrn M R den Streit verkündet. Diese sind auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Die Streithelfer haben erstinstanzlich erklärt, dass sie sich dem Klageabweisungsantrag inhaltlich anschließen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist hinsichtlich der Stufenklage mit den Anträgen zu 1) bis 3) unbegründet, hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 4) begründet. 1. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage auf Auskunft und Zahlung abgewiesen. Die Stufenklage nach § 254 ZPO ist zur Zeit unbegründet. a) Grundsätzlich besteht keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien des Rechtsstreits. Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Von diesem Grundsatz abweichend kann allerdings materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bestehen. Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt daher im Einzelnen voraus: (1) das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, (2) die dem Grund nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, (3) die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie (4) die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner (5) durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (BAG, 26.04.2023 – 10 AZR 137/22 – m. w. N.). Die im Rahmen der Stufenklage (§ 254 ZPO) verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH, 27.09.2023 – IV ZR 177/22 – m. w. N.). Für die die Annahme einer rechtlichen Sonderbeziehung und damit für die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs ist es regelmäßig ausreichend, wenn ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt noch offen ist (BGH, 18.01.1978 – VIII ZR 262/76 – m. w. N.). Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Solange einem Anspruch der Einwand zumindest vorübergehender Unmöglichkeit entgegensteht, ist eine Klage als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen (BGH, 16.09.2010 – IX ZR 121/09 – m. w. N.). b) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend erweist sich die Stufenklage als zur Zeit unbegründet, denn dem Klagebegehren steht ein vorübergehendes Leistungshindernis analog § 275 Abs. 1 BGB entgegen, da weder die maßgeblichen Berechnungsparameter über den endgültigen Kaufpreis für die 49 % der Geschäftsanteile an der R M GmbH aufgrund des anhängigen Schiedsverfahrens verbindlich festgestellt worden sind noch hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten den maßgeblichen Netto-Erlös gemäß der Regelung der Ziffer 3.2. Satz 3 des VMBP 2013 - welche nicht durch das VAP 2015 abgeändert wurde - rechtsverbindlich für alle Parteien festgesetzt. Derzeit besteht (noch) keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten, zudem können aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Bewertungsprozesses die zum Zwecke der Bezifferung notwendigen Informationen von der Beklagten aus tatsächlichen Gründen nicht erteilt werden. 2. Der Feststellungsantrag zu 4) ist zulässig und begründet. a) Der Feststellungsantrag ist nach dem Vorbringen des Klägers aufgrund ihres Berufungsvorbingens unter der Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 17.03.2023 – 37 O 151/22 - dahin gehend entsprechend § 133 BGB auszulegen, dass sie die Feststellung begehrt, dass er „dem Grunde nach“ zu dem begünstigten Mitarbeiterkreis hinsichtlich des Verkaufs der restlichen Geschäftsanteile von49 % gehört, dem aufgrund Ziffer II. VAP ein Anspruch auf Zahlung einer Exit-Vergütung zustehen kann. b) Der Feststellungsantrag ist als Elementenfeststellungsklage gemäß § 256Abs. 1 ZPO zulässig. aa) Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, 30.01.2024 – 3 AZR 144/23 – m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Feststellungsentscheidung muss daher weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen, den Streit insgesamt beseitigen und das Rechtsverhältnis abschließend klären. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG, 29.06.2022 – 6 AZR 411/21 – m. w. N.). Das berechtigte Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung, welches noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss, entfällt nicht schon durch die Aufgabe des Bestreitens, denn damit wird nicht ausgeschlossen, dass die Auseinandersetzung zum Gegenstand eines neuerlichen Rechtsstreits gemacht wird (vgl. z.B.: BGH, 04.05.2006 – IX ZR 189/03 –; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 16). An dem Feststellungsinteresse fehlt es, wenn der Gläubiger auf Auskunft klagt und die Möglichkeit hat, zugleich im Wege der Leistungsklage den Leistungsanspruch durch Stufenklage nach § 254 ZPO zu machen (vgl. z.B.: BGH, 03.04.1996 – VIII ZR 3/95 –; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 254 ZPO, Rn. 4) bb) Im vorliegenden Fall besteht auf Seiten des Klägers ein alsbaldiges Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf Auszahlung der dem Kläger zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteilen anlässlich des im Jahre 2018 erfolgten Verkaufes von 49% der Firmenanteile hat. Die Festlegung des endgültigen Kaufpreises durch den Schiedsgutachter im Rahmen des zweiten Schiedsverfahrens steht zeitnah vor dem Abschluss. Der Zufluss des endgültigen Kaufpreises löst den Liquidity-Event aus, welcher Grundlage der Berechnung des Netto-Erlöses und einer etwaigen Exit-Vergütung ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Festlegung des Netto-Erlöses sowie der darauf fußenden Berechnung des Exit-Vergütung Streit zwischen den Parteien entstehen könnte, bestehen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht. Mit der Stufenklage nach § 254 ZPO kann die Klägerin ihr Rechtsschutzziel derzeit nicht erreichen, denn der Leistung steht ein vorübergehendes Leistungs-hindernis analog § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Die Aufgabe des Bestreitens seitens der Beklagten steht der Annahme eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte in einem späteren Leistungsprozess erneut ihre Rechtsansicht wechselt. c) Der Feststellungsantrag ist aus Ziffer II. VAP 2015 begründet, was die Beklagte in der Berufungserwiderung dem Grunde nach auch zugestanden hat und daher an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung bedarf. Der Kläger gehört dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis hinsichtlich der der Veräußerung der restlichen 49 % der Geschäftsanteile an der R M GmbH. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs.1, 101 Abs. 1, 344 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.