Urteil
6 Sa 340/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:0404.6SA340.23.00
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Leitsätze
Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 findet die Eingruppierung nach den übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben statt (§ 2 Abs. 3 ERA). Es kommt also weniger darauf an, was die einzugruppierende Person tut, sondern eher darauf, was sie tun soll.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2023 – 1 Ca 4991/22 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 findet die Eingruppierung nach den übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben statt (§ 2 Abs. 3 ERA). Es kommt also weniger darauf an, was die einzugruppierende Person tut, sondern eher darauf, was sie tun soll. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2023 – 1 Ca 4991/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und um die Zahlung von daraus folgenden Vergütungsdifferenzen. Die Klägerin ist am 1967 geboren. Seit dem 01.05.2008 ist sie zunächst bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und sodann bei dieser beschäftigt. In der Arbeitsvertragsurkunde heißt es zu der vertraglich geschuldeten Tätigkeit „Mitarbeiterin Kundenzentrum“. Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig - jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme - das Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (ERA) Anwendung. Die Klägerin wird zurzeit nach der Entgeltgruppe 9 vergütet. Sie ist aber der Auffassung, die Entgeltgruppe 11 sei die richtige. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des Entgeltabkommens haben auszugsweise den folgenden Wortlaut: § 2 Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung 1. Der Arbeitgeber bestimmt Arbeitsorganisation und -ablauf im Betrieb. Daraus ergeben sich die Zuschnitte der Einzelaufgaben und Aufgabenbereiche. Der Arbeitgeber soll hierbei die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen. Die Aufgabenbereiche für die Beschäftigten sollen möglichst ganzheitlich gestaltet werden. 2. Der Beschäftigte hat Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. 3. Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe nach dem in § 3 bestimmten Punkt-Bewertungsverfahren erfolgt eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, wie oft und wie lange diese ausgeführt werden. Bei dieser Bewertung ist bei dem Anforderungsmerkmal „Können" das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung der übertragenen Arbeitsaufgabe entscheidend. Bei den Anforderungsmerkmalen „Handlungs- und Entscheidungsspielraum", „Kooperation" und „Mitarbeiterführung" ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. 4. Werden einem Beschäftigten mehrere Arbeitsaufgaben übertragen, die wegen des fehlenden unmittelbaren arbeitsorganisatorischen Zusammenhangs nicht ganzheitlich zu betrachten sind und die verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, ist er entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzugruppieren. Die übrigen Tätigkeiten werden, soweit sie höherwertig sind, für die Dauer der Übertragung durch eine Entgeltgruppenzulage abgegolten. Diese ist entsprechend dem Anteil der höherwertigen Tätigkeit gesondert auszuweisen. Sie ist bei der Ermittlung von Leistungszulage oder Leistungsentgelt zu berücksichtigen. Bei der Erhöhung der Tarifentgelte erhöht sich die Entgeltgruppenzulage entsprechend. 5. Übt ein Beschäftigter außerhalb seiner Arbeitsaufgabe (z. B. in Aushilfe oder Stellvertretung) vorübergehend eine Tätigkeit aus, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, so erwirbt er keinen Anspruch auf höhere Entgeltbezüge. Dauert diese Tätigkeit zusammenhängend mehr als vier Wochen, so entsteht der Anspruch auf höhere Entgeltbezüge vom ersten Tag der höherwertigen Tätigkeit an. Dies gilt auch für eine Entgeltgruppenzulage. Dauert die höherwertige Tätigkeit länger als sechs Monate, hat eine Neu-eingruppierung zu erfolgen. 6. Übt ein Beschäftigter vorübergehend eine niedriger bewertete Tätigkeit aus, vermindern sich seine Entgeltbezüge nicht. Eine dauerhafte Ausübung einer niedriger bewerteten Tätigkeit über sechs Monate hinaus setzt eine Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung (§2 Nr. 1 EMTV) voraus und führt zu einer Neueingruppierung des Beschäftigten. Die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Entgeltsicherung bleiben unberührt. 7. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Eingruppierung bestimmen sich nach §§99 ff. BetrVG und § 4 dieses Entgeltrahmenabkommens, es sei denn, aufgrund freiwilliger Vereinbarung der Betriebsparteien gilt gemäß § 7 ERA-ETV, § 4 Nr. 3 das besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren. § 3 Punktbewertungsverfahren 1. Grundlage der Einstufung einer Arbeitsaufgabe sind folgende Anforderungsmerkmale: 1. Können (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenntnisse und Berufserfahrungen) 2. Handlungs- und Entscheidungsspielraum 3. Kooperation 4. Mitarbeiterführung. Für jedes Anforderungsmerkmal werden Bewertungsstufen gebildet, diesen Bewertungsstufen Punktwerte zugeordnet und damit eine Gewichtung zueinander festgelegt. Die Begriffsbestimmungen und Bewertungsstufen der Anforderungsmerkmale ergeben sich aus Anlage 1a dieses Tarifvertrags. 2. Es werden 14 Entgeltgruppen gebildet und diesen Gesamtpunktspannen wie folgt zugeordnet. Entgeltgruppe (EG)Gesamtpunktspanne 1 10 - 15 2 16 - 21 3 22 - 28 4 29 - 35 5 36 - 43 6 44 - 54 7 55 - 68 8 69 - 77 9 78 - 88 10 89 - 101 11 102 - 112 12 113 - 128 13 129 - 142 14 143 - 170 Im Arbeitsvertrag vom 18.03.2008 heißt es unter der Überschrift „Bezüge“: „Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein Brutto-Monatsentgelt (EG 10) in Höhe von € 2.525,00 €. Nach drei Monaten erfolgt eine Leistungsbeurteilung, aus der sich eine Leistungszulage ergibt.“ Am 28.08.2019 schlossen die Parteien in dem zwischen ihnen beim Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen – 9 Ca 2509/19 – anhängig gewesenen Rechtsstreit einen Vergleich, der u.a., soweit hier von Interesse, wie folgt lautet (Unterstreichung nur hier): „1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für den Zeitraum vom November 2018 bis einschließlich März 2020 weiterhin eine Entgeltgruppensicherung in Höhe von 259,07 € brutto monatlich zu zahlen. Soweit es den Differenzzeitraum für November 2018 bis einschließlich Juli 2019 betrifft, wird die Beklagte die Zahlung des rückständigen Betrages mit dem nächsten Gehaltslauf vornehmen. 2. Des Weiteren sind die Parteien sich darüber einig, dass der Beklagten bezüglich der Entgeltgruppensicherung für den Zeitraum vom Februar 2015 bis einschließlich Oktober 2018 kein Rückzahlungs-bzw. Rückforderungsanspruch zusteht. 3. Des Weiteren sind die Parteien sich darüber einig, dass die von der Klägerin seit dem 01.02.2010 ausgeübte Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz ‚Mitarbeiterin, Kundenzentrum, Angebotsteam‘ mit der Entgeltgruppe 9 zu vergüten ist. Klarstellend halten die Parteien insofern fest, dass die derzeit von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ‚Mitarbeiterin, Kundenzentrum, Angebotsteam‘ die von der Klägerin vertragsgemäß geschuldete Tätigkeit ist.“ Hintergrund des Rechtsstreits war ein Streit über die Auffassung der Beklagten, die Klägerin sei richtig in die Entgeltgruppe 9 und nicht wie ursprünglich in der Vertragsurkunde festgehalten in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. In einer aktuellen, von der Klägerin als Anlage K 3 zur Klageschrift eingereichten „Aufgaben- und Funktionsbeschreibung“ wurden die Rubriken „Fachkenntnisse“ mit 58 Punkten, „Berufserfahrung“ mit 6 Punkten „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ mit 10 Punkten und „Kooperation“ mit 4 Punkten bewertet, insgesamt also mit 78 Punkten. Mit der seit dem 15.09.2022 beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Klage hat die Klägerin für die Zeit ab dem Monat Dezember des Jahres 2021 bis zum Monat August des Jahres 2022 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 begehrt sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenz in Höhe von monatlich 724,00 € brutto. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihre tatsächlichen Arbeiten entsprächen der Entgeltgruppe 11. Während der letzten zwei Jahre habe sie laufend Arbeiten übernehmen müssen, die mit ihrer ursprünglichen Aufgabenbeschreibung nichts mehr zu tun gehabt hätten. Mittlerweile habe sie sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten in anderen Abteilungen oder für andere Abteilungen übernommen, die ein hohes Maß an Kommunikation und Selbständigkeit erforderten. Ihr sei ein Entscheidungsspielraum im tariflichen Sinne eingeräumt. Richtigerweise seien daher in der Spalte „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ nicht nur 10, sondern 18 und in der Spalte „Kooperation“ nicht nur 4, sondern 20 Punkte zu vergeben. Zusammen mit den Punktewerten in den Spalten „Fachkenntnisse“ (58) und „Berufserfahrung“ (6) errechne sich so eine Gesamtpunktzahl von 102, die der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen sei. Außerdem habe die Beklagte schon im Bereich „Können“ eine falsche Bewertung vorgeben. Die notwendigen Fachkenntnisse seien nicht (nur) von der Bewertungsstufe 8 erfasst. Vielmehr erforderten ihre Arbeitsaufgaben ein Können, das durch eine abgeschlossene Ausbildung und eine zusätzliche anerkannte zweijährige Fachausbildung erworben werde, so dass ihre Fachkenntnisse nicht nur mit 58, sondern mit 81 Punkten zu bewerten seien. Ohne die zweijährige Fachausbildung und die zahlreichen von ihr erworbenen Zusatzqualifikationen sei die Erledigung der Prozessverläufe, die sie in SAP und verschiedenen Projekten managen müsse, nicht möglich. Gleichzeitig sei für die aktuell ihr zugewiesene Tätigkeit eine Berufserfahrung nötig, die weit mehr als drei Jahre betrage, so dass hier nicht die Bewertungsstufe 1 mit 6 Punkten zu Grunde zu legen sei, sondern die Bewertungsstufe 2 mit 12 Punkten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.12.2021 in die Entgeltgruppe EG 11 einzustufen und das Gehalt entsprechend der Entgeltgruppe EG 11 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2021 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2022 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2022 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2022 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Klägerin sei zutreffend in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Das ergebe sich aus der immer noch gültigen „Aufgaben- und Funktionsbeschreibung“. Der Prozessvortrag der Klägerin zu einer höheren Eingruppierung sei unschlüssig. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.05.2023 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei richtig in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Der Vortrag der Klägerin genüge nicht den Anforderungen an eine Höhergruppierungsklage. Es fehle an der Darlegung von Tatsachen, die eine über die unstreitige Bewertung hinausgehende Punktebewertungen in den Rubriken „Können“, „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ sowie „Kooperation“ rechtfertigen. Das gesamte bisherige Vorbringen der Klägerin beschränke sich allein auf eine Darstellung der für die Beklagte zu verrichtenden Tätigkeiten. Es fehle bereits an der Darstellung des jeweiligen zeitlichen Umfangs im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit. Gegen dieses ihr am 22.05.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.06.2023 Berufung eingelegt und sie hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.08.2023 am 18.08.2023 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin nunmehr vor, drei ihrer Kolleginnen, die Zeuginnen J K, J S und N R seien in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert mit den Tätigkeiten (1.) interne und externe Korrespondenz per E-Mail; (2.) SAP: Aufträge (Projekte), Bestellungen, Fertigungsaufträge einsteuern; (3.) Organisation von internen und externen Meetings. Mit diesen Tätigkeitsinhalten sei sie selbst aber nur zu 40 % ihrer Arbeitszeit befasst. Während der verbleibenden 60 % ihrer Arbeitszeit seien Aufgaben zu erledigen, die höher zu bewerten seien: Organisation von externen Besuchen (interne und externe Anmeldung, Räume buchen, etc.) Interner Klärungsbedarf mit der Arbeitsvorbereitung Vertretung Sekretariat der Geschäftsleitung Digitalisierung von Dokumenten für Engineering Reisekostenabrechnungen Arbeitsplatz für neue Kollegen einrichten (PC, Sicherheitskarte, Personalkarte, Zugang sharepoint freischalten) Gefährdungsbeurteilung mit HSE erstellen Sicherheitsvorkehrungen im Büro durchführen (Evakuierung: Mitarbeiter im Bereich des Sammelplatzes mitteilen) In der R&D sämtliche SAP anlegen (aktuell über 50 Projekte). Dazu gehöre der über die Entgeltgruppe 9 höherwertige Bereich der: Lieferungen und Controlling für Verschrottungen. Dies beinhalte die Erstellung manueller Lieferscheine für Kollegen, damit der Transport zeitnah durchgeführt werden könne. SAP: Materialbestand und Materialbedarf prüfen. SAP: Materialbestand mit operations bereinigen. SAP: Artikel und Material in SAP einpflegen, damit ein Schneidauftrag ausgelöst werden kann. SAP: Rechnungen aus x-flow über Bestellung buchen und zur Zahlung freigeben. SAP: Projektbuilder: neues PSP-Element über Projekt einsteuern, damit neue Kollegen über sharepoint ihre Arbeitszeiten buchen können. SAP: Projekte technisch abschließen. SAP: Angebote / Bestellungen rechtlich prüfen (Incoterms, Bürgschaft, Anzahlungen, etc.). SAP: Schulungen für Kollegen durchführen. Zusätzlich zu dieser höherwertigen Tätigkeit zwischen Vertrieb (Auftrag) und Entwicklung (Projekt) füge sie ihre Projektliste an. Es sei ihr nicht möglich darzulegen, wie viele Aufträge bei der Beklagten derzeit in Bearbeitung seien. Sie sei jedoch zurzeit in der Entwicklung alleine und müsse alle anfallenden Arbeiten übernehmen. Im Customer Service Center seien fünf Personen tätig. Dies verdeutliche, dass sie nicht nur Projekte anlege, sondern auch die Bestellungen sowie Artikel für Kabeltypen alleine bestimme und einpflegen müsse. Diese Artikel müsse sie sodann auch in die jeweiligen Projekte einsteuern, beliefern und für das Controlling verschrotten. Die Beschreibung ihrer Tätigkeiten verdeutlichten, dass sie weit mehr Tätigkeiten zu übernehmen habe, als dies für Ihre Entgeltgruppe im Vergleich zu anderen Mitarbeitern derselben Entgeltgruppe üblich sei. Soweit dies für die schlüssige Begründung der Klage noch nicht ausreiche, ergebe sich die Notwendigkeit einer höheren Eingruppierung jedenfalls aus den im Folgenden dargestellten Tätigkeiten: Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“: Nach der unzutreffenden Bewertung der Beklagten sei die Erfüllung der Arbeitsaufgabe weitgehend vorgeben. Das sei unrichtig, weil diese Aufgabenerfüllung überwiegend ohne Vorgaben und weitgehend selbständig erfolge. Drei Beispiele: Für den Kostensammler (Vertrieb) zum Projekt 8 habe sie lediglich eine Einladung ihres Vorgesetzten, Herrn J H, bekommen. Danach habe sie alles selbst organsiert und umgesetzt und sei frei in der Entwicklung des Umsetzungskonzeptes gewesen, ohne dass es einer Genehmigung bedurft habe. Ein weiteres Beispiel für selbständiges Handeln sei bei dem Projektes 6 (Umbau in einen Reinraum) deutlich geworden. Dafür habe sie sich in der Fabrik interne Unterlagen geben lassen, damit der ursprüngliche Raum K4 (zur Fertigung von Tapes) in einen Reinraum habe umgewandelt werden können. Das Labor habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass die tapes (Bänder) zu schmutzig seien, vor allem verursacht durch Staubpartikel anderer Maschinen in der Umgebung. Die Aufgabe habe zum Labor gehört, da dort die tapes für die Weiterverarbeitung von Garnituren analysiert würden. Dabei sei der hohe Schmutzfaktor festgestellt worden. Sie habe daraufhin eigenständig Angebote für Umbauarbeiten eingeholt. Eine solche Tätigkeit gehöre nicht zu dem Arbeitsbereich vergleichbarer Mitarbeiter des Unternehmens in der Entgeltstufe 9. Durch Vergleiche habe sie preislich attraktive Lösungen für die Beklagte verhandeln und finden können. Alle sodann gesammelten Kosten seien durch den Invest für das Labor genehmigt worden. Insgesamt seien einerseits der Prozess der Tape-Fertigung verbessert und optimiert worden. Andererseits habe die Beklagte weniger externe Unterstützung durch den Einkauf gebraucht. Nach Rücksprache mit Kollegen aus der Fabrik, habe sie sodann veranlasst, dass eine Totmanneinrichtung im Reinraum angebracht worden sei. Das Projekt 6 verdeutliche, dass sie die Umsetzung des Umbaus selbständig koordiniert und erfolgreich abgeschlossen habe, ohne dass es einer Genehmigung ihrer Vorgesetzten bedurft habe. Dabei habe sie eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen gehabt. Als weiteres Bespiel diene das Projekt 61 mit dem Projektnamen „Olympiabecken – LWL-Design“. Anlass des Projektes sei es gewesen, ein zusätzliches Prüffeld zu Testzwecken für LWL-Kabel zu finden. Diesbezüglich habe sie ein weiteres Grundstück finden müssen. LWL-Kabel würden im Seekabelbereich in die Konstruktion und somit in die Fertigung eingebunden. Neben einem passenden Grundstück – möglichst in der Nähe des Unternehmens – habe sämtliches Equipment, welches als Basis für Prüfungen benötigt werde sowie auch Zubehör, ausfindig gemacht werden müssen und vorab gestellt werden müssen. Weiterhin habe auch für das Personal vor Ort gesorgt werden müssen, u.a. Spinde, Toiletten, zusätzliche Ausrüstungen. Schließlich habe ein entsprechender Invest erstellt und vorbereitet werden müssen. Sie habe ein Lastenheft mit entsprechenden Eckdaten entwickelt. Weiterhin seien bestehende Kabelproben und Garnituren zu Prüfungszwecken nötig gewesen. Diese seien durch sie intern angefragt worden; Transporte mit der Logistik seien ebenso durch sie im Vorfeld geklärt worden so wie der Invest mit Controlling und Geschäftsleitung. Wegen der Dringlichkeit des Projektes seien die Abläufe durch sie schnell übernommen worden. Dabei habe ihr zur Arbeitsausführung und –erledigung ein eigener Handlungsspielraum zur Verfügung gestanden, den sie mit Augenmaß und ihrer Routine habe erledigen können. Allgemein sei für alle ihre Tätigkeiten anzuführen, dass Sie nicht zwischen Weg A und Weg B entscheiden könne. Dies funktioniere in ihrem Arbeitsalltag nicht. Stelle sich heraus, dass Weg A nicht funktioniere, werde eine Alternative gemeinsam besprochen und geklärt. Dies entschieden dann Ingenieure, die Arbeitsvorbereitung, die Abteilung operations (Fabrik) sowie sie selbst unmittelbar in Abstimmungsgesprächen. Wenn es relevante Änderungen gebe, werde dies in entsprechenden Arbeitsanweisungen neu schriftlich festgehalten und an das HSE Team weitergeleitet. Dort werde die Anweisung schriftlich neu festgehalten und die notwendigen Teamleiter unterschrieben in der Regel nur das neue Dokument. Die vorstehenden Tätigkeiten seien Mitarbeitern der Entgeltgruppe 9 im Unternehmen nicht überlassen. Die genannten selbständigen Tätigkeiten seien höherwertige Tätigkeiten, die sie aus ihrer vergleichsweise betrachteten Vergleichsgruppe der EG 9 hervorhöben und mit solchen Mitarbeitern zu vergleichen seien, die laut Aufbauorganisation in der EG 11 zu finden seien. Zusammenfassend bleibe hinsichtlich des Anforderungsmerkmals Handlungs- und Entscheidungsspielraum festzustellen, dass sie richtigerweise mit einem Punktewert von 30 (Stufe 4), jedenfalls aber mit 18 Punkten (Stufe 3) einzuordnen sei, denn dass die Erfüllung der Aufgaben weitgehend vorgegeben sei, könne durch den vorstehenden Vortrag entkräftet werden. Handlungsfeld „Kooperation“: Dass ihre Tätigkeit ohne Abstimmung nicht erfolgreich verlaufen könne und diese daher erforderlich und nicht bloß gelegentlich stattfinde, ergebe sich aus dem Folgenden: Es gebe regelmäßige Abstimmungsrunden (periodisch vorhersehbare oder in größerer Häufigkeit erforderliche Abstimmungen) und zwar jeden Dienstag von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr als Meeting mit 14 weiteren Mitarbeitern, einmal im Monat 90 Minuten „M Project Review CGN“ mit Teilnahme von Kolleginnen und Kollegen aus Schweden, weitere betriebsinterne anlassbezogene Termine. Sie müsse immer mit der Arbeitsvorbereitung absprechen und abstimmen, wenn neue Artikel generiert würden. Sie nehme an diesen Abstimmungsgesprächen teil, weil sich hieraus Konsequenzen für die Erledigung ihrer Arbeit ergäben. Für das Projekt 63 seien umfangreiche Absprachen mit den Kolleginnen und den Kollegen aus den Abteilungen Fertigung und Planung erforderlich gewesen, die sie habe führen müssen. Ohne regelmäßige Abstimmung mit dem Mitarbeiter M P, Technical Preparator, könne sie ihre Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß erbringen. In zeitlicher Hinsicht nehme diese Abstimmungen ca. 20 Prozent der Wochenarbeitszeit in Anspruch. Insgesamt sei zu diesem Handlungsfeld festzuhalten, dass ihre Arbeitsaufgaben ohne Abstimmung nicht erledigt werden könnten. Die Abstimmung gehe über das Maß der kollegialen Zusammenarbeit und Kommunikation hinaus. Insgesamt sei diesbezüglich ein Punktewert von 15 anzusetzen ist. Jedenfalls sei ein Punktewert von 10 (Stufe 3) anzusetzen, da zumindest gelegentliche Abstimmungen erforderlich sind. Handlungsfeld „Können“: Nach der bisherigen Aufgaben-u. Funktionsbeschreibung übe sie derzeit keine Tätigkeit aus, die sie durch ein Anlernen erworben habe. Dass dies nicht der Fall ist, werde im Folgenden aufgezeigt. Sie habe ein Wissen durch Anlernen erworben, für das keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetztes erforderlich sei. So übe sie Tätigkeit aus, die über die Ausbildung hinaus eines Anlernprozesses bedürfe. Sie nutze die Software von SAP. Diese Software sei wegen ihrer Komplexität und Sensibilität nicht von Unternehmen zu Unternehmen vergleichbar, sondern bedürfe eines intensiven Anlernprozesses. Für die Ausbildung in SAP habe sie insgesamt rund zweieinhalb Jahre gebraucht. Im Unternehmen selbst dauere der Anlernprozess über einen Monat. Weiterhin sei sie in weiteren Bereichen des Unternehmens angelernt worden und sie habe an entsprechenden Schulungen teilgenommen, wofür sie jeweils ein Zertifikat erhalten habe. So habe sie am 20. Mai 2008 an einem Grundlagenseminar mit Einarbeitung zum Thema „Die finanzielle Absicherung und Abwicklung von Exportgeschäften, insbesondere mit Akkreditiven“ erfolgreich teilgenommen. Demnach müsse die korrekte Bewertung der Arbeitskenntnisse mit dem Punktewert 12 berücksichtigt werden. Zusammenfassend bleibe es für das Anforderungsmerkmal „Können“ festzuhalten, dass sie hier bei den Arbeitskenntnissen der Stufe 3 mit einem Punktewert von 18 einzuordnen sei. Ferner im Bereich der Fachkenntnisse unstreitig der Stufe 8 mit einem Punktewert von 58 sowie im Bereich Berufserfahrung unstreitig der Bewertungsstufe 1 mit 6 Punkten einzuordnen sei. Dies ergebe für das Anforderungsmerkmal „Können“ einen Gesamtpunktewert von 76 Punkten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2023, Az.: 1 Ca 4991/22, aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin dem Grunde nach so zu stellen, dass sie ab dem 01.12.2021 in die Entgeltgruppe 11 einzustufen ist und das Gehalt hieraus entsprechend der EG 11 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2022 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2022 die restliche Vergütung in Höhe von 724,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen. 10. Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.12.2021 eine Vergütung nach der EG 11 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu zahlen und die monatlich nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der EG 9 und der EG 11 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 jeweils seit dem 1. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren Vortrag erster Instanz. Den weiteren Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung bestreitet sie im Einzelnen. Sie vertritt die Auffassung, dass die von der Klägerin behaupteten Aufgaben als komplizierter und wichtiger erscheinen, als sie tatsächlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Nach wie vor ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass sie unzutreffend eingruppiert sei. Die Klägerin nimmt unzutreffend an, dass beim Anforderungsmerkmal „Können“ nicht nur ihre Berufsausbildung, sondern auch ihre Arbeitskenntnisse bei der Ermittlung der Punktzahl zu berücksichtigen seien (1.). Außerdem fehlt es bei der Darlegung der Tatsachen zur Subsumtion unter die aufeinander aufbauenden Tatbestandsvoraussetzungen der Anforderungsmerkmale „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ (2.) sowie „Kooperation“ (3.) an einem entsprechenden Aufbau der vorgetragenen Tatsachen. 1. Die Klägerin nimmt unzutreffend an, dass beim Anforderungsmerkmal „Können“ nicht nur ihre Berufsausbildung, sondern auch ihre Arbeitskenntnisse bei der Ermittlung der Punktzahl zu berücksichtigen seien. Im Übrigen hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die im Rahmen dieses Anforderungsmerkmals eine höhere Punktzahl rechtfertigen könnte als mit 58 Punkten (Anlage K3) geschehen. a. Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 findet die Eingruppierung nach den übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben statt. So steht es in § 2 Abs. 3 ERA. Es kommt also weniger darauf an, was die Klägerin tut, sondern eher darauf, was sie tun soll. Die Arbeitsaufgaben sind zu bewerten nach dem Punktebewertungsbogen der Anlage 1 b. Das ist in rechtlicher Hinsicht vorliegend nicht streitig. Zu den Stichworten „Können“, „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“, „Kooperation“ und „Mitarbeiterführung“ sind dort für bestimmte Punktzahlen bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen benannt. Für das Anforderungsmerkmal „Können“ ist das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau entscheidend, das steht so ausdrücklich in § 2 Abs. 3 ERA. Das höchste für die Klägerin in Betracht kommende Könnensniveau findet sich hier in Stufe 8 „Arbeitsaufgaben mit einem Können, das i.d.R. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird.“ Nach dem Punktebewertungsbogen der Anlage 1 b ERA führt dies zu 58 Punkten, also der Punktzahl, die auch die Beklagte ihrer Auffassung der richtigen Eingruppierung zugrunde legt. Dass die Klägerin eine zusätzliche anerkannte 2jährige Fachausbildung genossen hätte (Stufe 10), hat sie selbst nicht vorgetragen. Fortbildungen im Anwenderbereich von SAP stellen eine solche Fortbildung nicht dar. Eine zusätzliche Berücksichtigung von „Arbeitskenntnissen“, also die Stufen 1 bis 6 kommt nach dem eindeutigen Tarifwortlaut nicht in Betracht, wenn schon die Punktzahl für eine höhere Stufe Berücksichtigung gefunden hat, wie hier. Es bleibt hier also bei 58 Punkten. b. Eine höhere Punktzahl als 6 für die „Berufserfahrung“ im Rahmen des Anforderungsmerkmals „Können“ ergibt sich nicht aus den Darlegungen der Klägerin. Die Punktzahl 6 wird nach dem Punktebewertungsbogen der Anlage 1 b ERA für Arbeitsaufgaben vergeben, „die zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren erfordert“. Diese 6 Punkte liegen auch der Berechnung der Beklagten zu Grunde. Ein höherer Wert, nämlich 12 Punkte werden nach dem Punktebewertungsbogen der Anlage 1 b ERA für „Arbeitsaufgaben, die zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mehr als 3 Jahren erfordern“. Warum die Arbeitsaufgaben, die die Klägerin zu erfüllen hat, eine Berufserfahrung von mehr als 3 Jahren erfordern sollte, ergibt sich nicht aus den Darlegungen der Klägerin. Als Anspruchsstellerin und damit Trägerin der Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Vorschrift, wäre es an ihr gewesen, Tatsachen also insbesondere Tätigkeitsinhalte als Teile ihrer Gesamttätigkeit vorzutragen, die (a) keiner Berufserfahrung bedürfen, die (b.) eine mindestens einjährige Berufserfahrung erfordern und schließlich solche Tätigkeitsinhalte, die eine Berufserfahrung von mehr als 3 Jahren voraussetzen. Die Bepunktung der Berufserfahrung baut also erkennbar aufeinander auf (keine Berufserfahrung / mind. einjährige Berufserfahrung / mindestens dreijährige Berufserfahrung). Der Tatsachenvortrag hierzu müsste entsprechend aufgebaut sein, um die höchste Stufe (Erforderlichkeit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung) annehmen zu können. Der Tatsachenvortrag der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung bis zuletzt nicht. 2. Soweit die Klägerin für das Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ eine höhere Punktzahl annimmt, als dies die Beklagte tut, geschieht dies ohne Erfolg. Für die drei Anforderungsmerkmale „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“, „Kooperation“ und Mitarbeiterführung“ (letzteres unstreitig mit null Punkten) müssen die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe „prägen“, um eingruppierungsrelevant zu sein. Auch dies steht so ausdrücklich in § 2 Abs. 3 ERA. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass von ihr zu verrichtende und ihre Arbeitsaufgabe „prägende“ Tätigkeiten einen höheren Grad an „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ im Sinne der Tarifvorschrift erfordern, als von der Beklagten mit der Stufe 2 („die Erfüllung der Arbeitsaufgabe ist weitgehend vorgegeben“) zugestanden. Die Klägerin macht hier die Stufe 4 oder gar die Stufe 5 geltend. Dies geschieht auch hier ohne Erfolg, weil auch hier die Stufen in ihren Voraussetzungen aufeinander aufbauen, ohne dass der Vortrag der Klägerin diesem Aufbau folgen würde. Von „Prägung“ kann gesprochen werden, wenn die übertragene und auszuführende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil der Arbeitsaufgabe ist und nicht nur vorübergehend ist (4 AZR 549/09). Für eine schlüssige Höhergruppierungsklage braucht es damit zumindest auch Angaben zu Häufigkeit und Zeitumfang der - nach Auffassung der klagenden Partei - eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten. Das gilt insbesondere dann, wenn es bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe darum geht (wie hier beim „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“), ob sie der Klägerin „weitgehend vorgegeben“ oder nur „teilweise vorgegeben“ ist und dann, wenn es darum geht ob die Erfüllung der Aufgabe „keine Abstimmung“, „gelegentliche Abstimmung“, „regelmäßige Abstimmung“ oder „in hohem Maße Abstimmung“ erfordert. Nach dem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 2019 ist die vertraglich geschuldete Tätigkeit die Tätigkeit einer „Mitarbeiterin, Kundencentrum, Angebotsteam.“ Die Aufgabenbeschreibung in der Anlage K3 und die dazu erfolgte Bewertung ist im Ausgangspunkt unstreitig. Streitig ist dagegen, ob der Klägerin in der Zwischenzeit Tätigkeiten übertragen wurden, die ihre Arbeitsaufgabe „prägen“ und eine höhere Punktzahl rechtfertigen. Ob Arbeitsaufgaben aus der Zeit vor dem Vergleichsabschluss überhaupt berücksichtigt werden können, ist mehr als fraglich, soll hier aber offenbleiben. Ein solcher Vortrag fehlt vorliegend. Die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, welche ihrer Arbeitsaufgaben „weitgehend vorgegeben“ waren und welche nur „teilweise vorgegeben“ wurden. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine Beurteilung ermöglichen könnte, ob es zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe „keiner Abstimmung“ bedarf, „gelegentlicher Abstimmung“, „regelmäßiger Abstimmung“ oder „in hohem Maße einer Abstimmung“. Zum hier betrachteten Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ trägt die Klägerin einige Beispiele aus dem Monat Juli 2022 vor. Sie macht inhaltlich geltend, dass die Erfüllung der dort beschriebenen Arbeitsaufgaben nicht „weitgehend vorgegeben“ sei, nicht nur „teilweise vorgegeben“ sei, nicht nur „ohne Vorgaben weitgehend selbständig“ sei, sondern „ohne Vorgaben selbständig“ sei. Der Tatsachenvortrag erlaubt aber keine Subsumtion unter die besagten Rechtsbegriffe zur Abgrenzung, zu jeweiligen Zeitanteilen, zur allgemeinen Frage der „Regelmäßigkeit“ (§ 2 Abs. 5 ERA) und zum maßgeblichen Eingruppierungsmerkmal der „Prägung“. 3. Zum Anforderungsmerkmal „Kooperation“ gilt Entsprechendes. Hier trägt die Klägerin einiges zu Teammeetings, zu Quartalsgesprächen und zu Korrespondenz mit Kolleginnen und Kollegen betreffend einzelner Projekte vor. Sie macht dazu geltend, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgabe nicht etwa „keine Abstimmung“ erfordere, nicht nur „gelegentliche Abstimmung“ erfordere, nicht „regelmäßige Abstimmung“ erfordere, sondern „in hohem Maße Abstimmung“ erfordere. Auch hier fehlt im Vortrag der Klägerin jeder Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der Abgrenzung, des jeweiligen Zeitanteils, der Regelmäßig im tarifvertraglichen Sinne und zur Prägung allgemein. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.