Urteil
11 SLa 119/24 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:0724.11SLA119.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2024 – 1 Ca 4132/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2024 – 1 Ca 4132/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist seit dem 01.07.2016 bei der Beklagten als Vulkaniseur auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 02.06.2016 beschäftigt. Aufgrund der damaligen Tarifbindung der Beklagten ist in § 6 des Arbeitsvertrages die Vergütung nach dem Tarifwerk des Tarifbezirks Nordrhein der chemischen Industrie vorgesehen, wozu auch die Zahlung einer Jahressonderzahlung in Höhe von einem bruttomonatsgehalt zählt. Ansprüche beider Seiten müssen gemäß § 13 Abs. 1 des Anstellungsvertrages binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle der Ablehnung oder fehlenden Erklärung des Anspruchsgegners innerhalb von zwei Wochen verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb weiterer drei Monate nach Ablehnung oder Ablauf der zweiwöchigen Frist klageweise geltend gemacht wird (§ 13 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags). Die Ausschlussfristen gelten nach § 13 Abs. 3 des Anstellungsvertrages nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche, Ansprüche aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns oder nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 02.06.2016 wird auf Bl. 18 ff. d.A. ArbG verwiesen. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats. Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2021 eingestellt wurden, haben arbeitsvertraglich keinen Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderleistung. Nachdem eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nicht zustande gekommen war, zahlte die Beklagte im November 2022 nur an die ab dem 01.01.2021 eingestellten Mitarbeiter die Prämie in Höhe von 1.500,-- €, was sie - nach eigener Darlegung - zuvor auf einer Betriebsversammlung am 08.11.2022 in Anwesenheit des Klägers verkündet hatte. Mit Schreiben vom 27.06.2023 (Bl. 14 d.A. ArbG) hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht die Inflationsprämie allen Arbeitnehmern zustehe und um Überprüfung sowie (erfolglos) um Zurverfügungstellung der Inflationsausgleichsprämie gebeten. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 16.02.2024 (Bl. 99 ff. d.A. ArbG) die Klage, mit der der Kläger die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sachlich gerechtfertigt sei, die Inflationsausgleichsprämie nur an diejenigen Mitarbeiter zu zahlen, die aufgrund des Fehlens einer Vereinbarung zu einer Jahressonderleistung durch die Inflation finanziell stärker belastet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 08.03.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.2024 Berufung eingelegt und diese am 25.03.2024 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Die Inflationsausgleichsprämie diene der Senkung der allgemeinen Belastung der Arbeitnehmer durch die Inflation, nicht hingegen dem Ausgleich einer fehlenden Jahressonderzahlung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,-- € brutto gleich netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Februar 2024, Az. 1 Ca 4132/23, zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mitarbeiter, die nach dem 01.01.2021 eingestellt worden seien, seien durch die Inflation aufgrund fehlender Jahressonderleistung finanziell schwerer belastet. Zudem wiederholt die Beklagte ihre Rüge, dass einem Anspruch des Klägers die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 25.03.2024 und 24.05.2024, die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2024 sowie den übrigen Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Klage ist bereits deshalb unschlüssig, weil der Kläger weder hinreichend dargetan noch unter Beweisantritt gestellt hat, dass er den Anspruch rechtzeitig iSv § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 02.06.2016 geltend gemacht hat. 1. Bei dem Anstellungsvertrag vom 02.06.2016 handelt es sich aufgrund der gewählten Formulierungen und seines Aufbaus sowie Inhalts erkennbar um eine Ansammlung vorformulierter Vertragsbedingungen, welche von der Beklagten gestellt wurden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die Regelung des § 13 des Arbeitsvertrags ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klausel verlangt, dass Ansprüche „schriftlich“ auf der ersten Stufe geltend zu machen sind. Die Bestimmung des § 309 Nr. 13b BGB nF. gilt gemäß Art. 229 § 37 EGBGB nur auf ein Schuldverhältnis Anwendung, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Ausschlussfristenregelung verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, und unter den in § 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrags genannten Voraussetzungen fordert, den Anspruch innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend zu machen, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. BAG, 22.10.2019 – 9 AZR 532/18 – m.w.N.) 2. Bei der Frage der Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung, die vom Schuldner darzulegen ist. Wenn die Anwendbarkeit der Verfallsfrist hingegen gegeben ist, hat der Gläubiger die Voraussetzungen der Anspruchserhaltung als anspruchsbegründende Tatsache (wie zB schriftliche Geltendmachung) darzulegen. Unterbleibt dies, ist die Klage unschlüssig. Die Nichteinhaltung der Fristen ist - anders als die Verjährung einer Forderung - eine Einwendung, die „von Amts wegen“ zu beachten ist und auf die sich der Schuldner nicht berufen muss (BAG, 17.03.2016 – 6 AZR 133/15 – m.w.N.). Hinsichtlich der Fälligkeit eines Anspruchs ist zu beachten, dass der Gläubiger Kenntnis von den Tatsachen haben muss, aus denen sein Anspruch folgt. Mindestens muss er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt in der Lage sein, Kenntnis von solchen Tatsachen zu nehmen (vgl. z.B.: BAG, 30.10.2008 – 8 AZR 886/07 –; BAG, 28.8.2019 – 5 AZR 425/18 - m.w.N.). 3. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist mit der Zahlung der Prämie an den begünstigten Personenkreis im November 2022 entstanden. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Zahlung auch die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableitet. Der Kläger hat an der Betriebsversammlung am 08.11.2022 teilgenommen und war daher im November 2022 über Zeitpunkt, Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sowie Vorgehensweise der Beklagten hinreichend unterrichtet. Der Kläger ist der Darlegung der Beklagten über die Unterrichtung am 08.11.2022 nicht substantiiert entgegengetreten, so dass sie als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Kläger legt weder einen abweichenden Ablauf der Betriebsversammlung noch seine Abwesenheit dar. Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, er habe erst im Mai 2023 Kenntnis erlangt, dass die Inflationsausgleichsprämie tatsächlich an andere Mitarbeiter ausgezahlt worden sei, ist dies angesichts der Unterrichtung am 08.11.2022 weder nachvollziehbar noch entscheidungsrelevant. Zudem lässt der Kläger zum einen offen, in welcher Art und Weise er im Mai 2023 Kenntnis von der „tatsächlichen“ Zahlung erlangt haben will, zum anderen lässt sein Vorbingen jeglichen Beweisantritt vermissen. Folglich genügt seine Geltendmachung mit Schreiben vom 27.06.2023 nicht der ersten Stufe der Geltendmachungsfrist des § 13 des Anstellungsvertrages, ein etwaiger Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichprämie ist daher verfallen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.