Urteil
6 Sa 578/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:1031.6SA578.23.00
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Leitsätze
Einzelfall zu einer Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin und zur Auslegung und Einhaltung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2023 – 11 Ca 1864/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zu einer Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin und zur Auslegung und Einhaltung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2023 – 11 Ca 1864/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin wegen eines Schadens an einem Auto. Die Klägerin ist eine Produktionsfirma für audiovisuelle Inhalte, bei der die Beklagte vom 31.03.2022 bis zum 25.05.2022 als Kostümbildassistentin tätig war. Dem Arbeitsverhältnis lag eine Arbeitsvertragsurkunde vom 24.03.2022 zu Grunde (Bl. 13 ff der Akte des Arbeitsgerichts). Dort heißt es auszugsweise wörtlich: § 19 Ausschlussfristen (1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. (2) (3) Die Ausschlussfrist gilt nicht: • für die Haftung aufgrund Vorsatzes, … Neben dem Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien eine als Anlage 8 zum Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung zur „Überlassung von Produktionsfahrzeugen“ getroffen (Bl. 49 der Akte des Arbeitsgerichts). Hier heißt es wörtlich, wobei die Nummern 1 und 2 fett gesetzt und am Rand mit Ausrufezeichen versehen sind: 1. Die private Nutzung des Produktionsfahrzeuges ist nicht gestattet. Das Produktionsfahrzeug darf ausschließlich für beruflich veranlasste Fahrten ab/bis Betriebsstätte des Produzenten (Produktionsbüro oder Set) genutzt werden. 2. Das Fahrzeug muss vor und nach der Nutzung, also auch vor allem über Nacht, an der Betriebsstätte abgestellt werden. … 10. Sämtliche auftretende Schäden am Produktionsfahrzeug sind innerhalb von 24 Stunden der Produktionsleitung zu melden. Auch Bagatellschäden. 11. Im Schadensfall der Vertragspartner unabhängig von der Schuldfrage den Bestimmungen des Leihvertrages zu folgen, insbesondere unverzüglich die Polizei zu rufen und am Unfallort zu bleiben, um den Tatbestand protokollieren zu lassen. Zu jedem Schaden ist ein schriftlicher Schadensbericht zu verfassen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner. Aufgrund dieser Vereinbarung wurde der Beklagten über die Vermittlung M Reiseservice GmbH bei der Firma A Budget Autovermietung ein für die Zeit vom 30.04.2022 bis zum 30.05.2022 gemieteter Seat Leon überlassen. Zu dem Mietvertrag gehörte eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. In dem Mietvertrag findet sich die folgende Regelung (Bl. 50 der Akte des Arbeitsberichts): 6. Unfälle, Diebstahl und Schäden: Sie müssen (i) unverzüglich die Polizei und (ii) innerhalb von 48 Stunden uns benachrichtigen, wenn das Fahrzeug in einen Unfall oder Schadensfall verwickelt wurde, selbst wenn kein Dritter daran beteiligt war. […] Bei Übergabe des Fahrzeugs wurde die Beklagte durch den Produktionsleiter Herrn B erneut auf die Bestimmungen zum Verhalten im Schadensfall hingewiesen. Die Beklagte nutzte das ihr überlassene Fahrzeug auch für die Fahrten von ihrem Wohnsitz zum jeweiligen Arbeitsort und nach Beendigung der Arbeit vom Arbeitsort nach Hause. Am Morgen des 03.05.2022 bemerkte die unmittelbare Vorgesetzte der Beklagten, die Zeugin F-Fe, einen Schaden an der Beifahrertür. Wo und wann der Schaden entstanden ist, konnte nicht festgestellt werden. Die Polizei wurde weder von der Beklagten noch ihrer Vorgesetzten gerufen. Die Beklagte setzte den Produktionsleiter, den Zeugen B, als sie das nächste Mal im Produktionsbüro war, davon in Kenntnis, dass ein Schaden am Fahrzeug eingetreten sei und reichte einen entsprechenden Schadensbericht bei der Mietwagenfirma ein. Ein zu diesem Zweck eingeholtes Sachverständigengutachten errechnete einen Schadensbetrag in Höhe von 3.627,83 EUR. Das Gutachten selbst kostete 859,56 EUR. Die A Budget Autovermietung als Eigentümerin des Fahrzeugs wandte sich nun an die M Reiseservice GmbH und forderte diese zur Zahlung der Schadenssumme auf. Mit Schreiben vom 05.07.2022 forderte ihrerseits die M Reiseservice GmbH von der Klägerin zunächst die ganze Summe in Höhe von 4.438,73 EUR als Schadensersatz. Diese Summe wurde nach Angaben der Klägerin durch Verhandlungen auf 3.550,98 € reduziert. Wegen des am Auto eingetretenen Schadens hat die Klägerin der Beklagten am 22.08.2022 eine Email geschrieben. Mit Blick auf den Inhalt dieser Nachricht, ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin mit dieser Nachricht, gegenüber der Beklagten im Sinne der zitierten Ausschlussfrist einen Anspruch geltend gemacht hat. Der Text der Nachricht lautet wörtlich: Liebe Ma, leider habe ich von dir nach meiner Sprachnachricht vom 16.08.22 nichts mehr gehört. Es geht darum, dass du M dringend ein Aktenzeichen von der Polizeibehörde benötigt. Auch wenn der Schaden an diesem Fahrzeug bei der Mutter 8 augenscheinlich fremdverschuldet war, muss dies polizeilich festgehalten werden. Ich hänge dir die Mrechnung über 4.438,73,- hier an. Ebenso den Schadenbericht von damals und die Fotos. Da ich in der Sache nicht mehr weiter komme, würde ich dich darum bitten, M das Aktenziechen direkt mitzuteilen. Ba P ist dort Ansprechpartner (0).Oder aber du sprichst mit O, wie wir in dieser Sache weiter mache. In einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.11.2022 (Bl. 61 der arbeitsgerichtlichen Akten) heißt es sodann wörtlich: Wir fordern Sie hiermit auf, den Betrag in Höhe von insgesamt 3.579,83 EUR zuzüglich weiterer anfallender Zinsen von täglich 0,41 EUR bis spätestens 13. Dezember 2022 (Geldeingang auf unserem Konto) auf folgendes Konto zu überweisen: […] Mit der seit dem 21.02.2023 beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 3.550,98 EUR als Schadensersatz begehrt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass der Schaden nach ihrer Interpretation nachts am Wohnort der Klägerin entstanden sei, weil diese ihre Postleitzahl bei der Unfallanzeige als Unfallort angegeben habe. Die Versicherung habe die Übernahme der Schadenssumme aufgrund der fehlenden Meldung an die Polizei verweigert. Sie habe den streitgegenständlichen Betrag am 19.09.2022 an die M Reiseservice GmbH gezahlt, ein Schaden in gleicher Höhe sei daher bei ihr eingetreten. Sie sei der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflichten mindestens grob fahrlässig verletzt, indem sie das ihr überlassene Fahrzeug privat genutzt habe und indem sie den Schaden nicht bei der Polizei habe aufnehmen lassen. Haftungserleichterungen kämen nicht in Betracht, da das Fahrzeug unerlaubt privat genutzt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.550,98 EUR zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2022. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei im Unternehmen der Klägerin üblich gewesen, dass Mitarbeiter die ihnen überlassenen Mietfahrzeuge nutzten, um zum Arbeitsort und nach Hause zu kommen. Die private Nutzung der Fahrzeuge sei mit ihren Vorgesetzten, Produktionskoordinator Pa B und Produktionsleiter O H abgestimmt gewesen. Auch ihre Kollegen hätten dies so gehandhabt, unter anderem sei ihre direkte Vorgesetzte täglich mit ihrem Mietauto zwischen ihrem Wohnort in W und K gependelt. Auf der Schadensmeldung sei ihre Wohnadresse deshalb angegeben worden, weil der Ort des Schadensereignisses nicht bekannt gewesen sei. Sie wisse nicht wo der Schaden entstanden sei. Das könne auch auf dem Gelände der Klägerin geschehen sein. Mit Urteil vom 24.08.2023 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen. Weder habe die Klägerin einen Anspruch aus der Überlassungsvereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Nach Nummer 11 der Überlassungsvereinbarung solle zwar der Vertragspartner für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Leihvertrages haften. Es könne hier aber dahinstehen, ob ein Verstoß der Beklagten gegen den Leihvertrag vorliege, da die Klausel unwirksam sei. Die Bestimmung verstoße nämlich gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da sie weder klar noch verständlich sei. Insbesondere beschneide sie die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 611a, 619 a BGB, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die sich aus § 619a BGB ergebende Darlegungs- und Beweislast werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Der Vorwurf, die Klägerin habe das Auto unzulässig privat genutzt, könne dahin gestellt bleiben. Denn die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Beschädigung des Fahrzeugs bei einer nicht erlaubten Nutzung entstanden sei. Nicht einmal der Unfallort sei den Parteien bekannt. Auch wie und wann der Schaden entstanden sei, ergebe sich nicht aus den Darlegungen der Parteien. Es sei damit nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug auch bei einer Gelegenheit der erlaubten Nutzung entstanden sei. Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Polizei einzuschalten, habe die Klägerin nur fahrlässig verletzt: Zwar sei die Pflicht zur Anzeige eines Schadens an die Polizei in der Vereinbarung über die Nutzung von Produktionsfahrzeugen enthalten und somit zwischen den Parteien vereinbart. Zudem habe der Produktionsleiter die Beklagte bei Übergabe erneut auf diese Pflicht hingewiesen. Unstreitig sei aber auch, dass der Schaden erst am 03.05.2023 von der Vorgesetzten der Beklagten, Frau F-Fe, bemerkt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Fahrzeug nicht am Unfallort befunden. Die Pflicht, am Unfallort zu verbleiben, habe deshalb nicht mehr erfüllt werden können. Die Polizei habe auch nicht mehr zum Unfallort gerufen werden können. Die Beklagte habe mit guten Gründen davon ausgehen können, dass eine Anzeige ausreichend sei, so dass kein vorsätzlicher Vertragsverstoß vorliegen könne. Hinsichtlich der Nichthinzuziehung der Polizei sei allenfalls mittlere Fahrlässigkeit festzustellen. Die Beklagte sei trotz der Situation der Entdeckung des Schadens nicht am Ort der Entstehung verpflichtet gewesen, die Heranziehung der Polizei möglicherweise dennoch zur Schadensabwicklung als erforderlich zu erwägen. Für die Haftung der Arbeitnehmerin gelte dann gemäß § 254 BGB analog der Grundsatz der Arbeitnehmerhaftung. Im Rahmen der Abwägung der konkreten Verhältnisse halte die Kammer es für angemessen, von einer Haftung der Beklagten abzusehen, da das Verschulden nur als gering anzusehen sei und die Klägerin ein Mitverschulden treffe (sowohl die Vorgesetzte der Beklagten als auch der Produktionsleiter hätten zeitnah Kenntnis von dem Schaden erlangt). Durch entsprechenden Hinweis an die Beklagte, die Polizei in jedem Fall noch einzuschalten, hätte die Ablehnung der Versicherung und damit der Schaden vermieden werden können. Jedenfalls sei aber - so das Arbeitsgericht weiter - jeglicher denkbare Anspruch wegen der im Arbeitsvertrag geregelten Ausschlussfrist verfallen. Der Anspruch auf Schadensersatz sei mit Schreiben vom 05.07.2022 von der M Reiseservice GmbH geltend gemacht worden und der diesem Schreiben folgende - und hier zu Gunsten der Klägerin als gegeben unterstellte - Erstattungsanspruch sei an diesem Tag fällig geworden. Eine Geltendmachung gegenüber der Beklagten sei aber erst mit Schreiben vom 29.11.2022 erfolgt. Soweit eine vorherige Geltendmachung behauptet werde, sei nicht ersichtlich wann diese erfolgt sein solle. Die Ausschlussfrist sei jedoch bereits am 05.10.2022 abgelaufen gewesen. Dass die Geltendmachung vor diesem Termin erfolgt sei, ergebe sich nicht aus den Darlegungen der Klägerin. Gegen dieses ihr am 05.10.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.11.2023 Berufung eingelegt und sie hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.01.2024 am 05.01.2024 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht durch die Ausschlussfrist des § 19 des Arbeitsvertrages verfallen. Am 16.08.2022 habe der Zeuge B auf der Mailbox der Beklagten die Nachricht hinterlassen, dass die Klägerin dringend das Aktenzeichen der Polizei für den Unfall benötige. Ansonsten werde die Versicherung den Schaden nicht übernehmen. Mit seiner Mail vom 22.08.2022 habe der Zeuge B der Beklagten eine Mail geschickt, der die Rechnung über 4.438,73 EUR beigefügt gewesen sei. Der Anspruch gegen die Beklagte sei damit in jedem Fall rechtzeitig geltend gemacht worden. Außerdem sei nach ihrer Auffassung der Schaden tatsächlich erst eingetreten, nachdem sie die endgültige, korrigierte Rechnung am 15.09.2023 erhalten habe, die Versicherung den Eintritt verweigert habe und sie den (reduzierten) Betrag in Höhe von 3.550,98 EUR am 19.09.2022 an die M Reiseservice GmbH überwiesen habe. Von diesem 19.09.2022 an gerechnet sei am Tag des Geltendmachungsschreibens vom 29.11.2022 die Frist von drei Monaten noch nicht abgelaufen gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 24.08.2023 -11 Ca 1864/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.550,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2022. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Insgesamt kann daher auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen werden. Zur Vertiefung sei darauf hingewiesen, dass jeder denkbare Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 03.05.2022 aufgrund der Verfallvorschrift in § 19 des Arbeitsvertrages tatsächlich verfallen ist. Die Frist von drei Monaten, innerhalb derer der Anspruch von der Beklagten geltend gemacht werden musste, begann am 05.07.2022 und endete am 05.10.2022 um 24:00 Uhr. Erstmals geltend gemacht wurde die streitgegenständliche Forderung mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.11.2022 und damit zu spät. Die Geltendmachung in Textform, wie sie hier von der Vertragsklausel vorgesehen ist, erfordert genauso wie im Falle der vorgesehenen Schriftform, dass der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, Inhaber einer näher bestimmten Forderung zu sein und auf deren Erfüllung zu bestehen (BAG v. 03.08.2005 -10 AZR 559/04 -). Weiter erfordert es auch die zumindest ungefähre Nennung des Umfangs der Forderung (BAG v. 17.07.2003 - 8 AZR 486/02 -); so ist ein reines Abrechnungsverlangen noch keine Geltendmachung des Anspruchs (BAG v. 05.11.2003 - 5 AZR 676/02 -). Als Fristbeginn ist regelmäßig der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs anzusehen (BAG v. 18.03.2003 - 9 AZR 44/02 -), der hier in der Vertragsklausel des von den Parteien unterzeichneten Vertrages ausdrücklich als maßgeblich genannt wird. Modifiziert wird diese Grundregel aber durch ein subjektives Element; der Gläubiger muss die anspruchsbegründenden Tatsachen kennen oder zumindest kennen können (BeckOK ArbR/Giesen, 74. Ed. 1.12.2024, TVG § 4 Rn. 51, beck-online). Nach diesen Grundsätzen begann die Ausschlussfrist am 05.07.2022. An diesem Tag hatte die M Reiseservice GmbH im Namen der Eigentümerin des Autos den Anspruch in Höhe von 4.438,73 EUR geltend gemacht. Mit diesem Zeitpunkt wurde ein etwaiger Erstattungsanspruch fällig, unabhängig davon, wie weit der Schadensbetrag durch Verhandlungen der Beklagten in der Folgezeit reduziert wurde. Auch die besagte subjektive Seite der Fälligkeit ist gegeben: Die Beklagte wusste, dass es um das von der Klägerin genutzte Auto ging, sie wusste von dem Schaden, sie wusste von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag, bei Schadensereignissen die Polizei zu rufen und sie wusste, dass die Klägerin dies nicht getan hatte. Die damit begonnene Ausschlussfrist endete drei Monate später am 05.10.2022. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin den Anspruch nicht geltend gemacht. Insbesondere erfüllt die Email vom 22.08.2022 nicht die Anforderungen an eine Geltendmachung im oben dargelegten Sinne: Hier erklärt die Klägerin nicht einmal, Inhaberin einer Forderung gegen die Beklagte zu sein - erst recht tut sie dies nicht unmissverständlich. Konsequent nennt sie auch keinen Umfang der Forderung. Gerade im Bereich der Arbeitnehmerhaftung ist der Betrag des Schadens beim Arbeitgeber selten deckungsgleich mit dem dem Arbeitnehmer gegenüber geltend gemachten und durchsetzbaren Betrag. Vielmehr beschränkt sich das Schreiben auf eine Übersendung einer Rechnung und auf die Bitte einer Mitwirkung. Im Übrigen lässt das Schreiben offen, „wie wir in dieser Sache weiter machen“. Das erste ausdrückliche Schreiben, mit dem die Forderung geltend gemacht worden ist, ist das Schreiben vom 29.11.2022, also fast acht Wochen nach Ablauf der Ausschlussfrist. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.