Urteil
10 SLa 183/24 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:1129.10SLA183.24.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.04.2024 – 8 Ca 3212/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.04.2024 – 8 Ca 3212/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über den Umfang des Anspruchs des Klägers in seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Inflationsausgleich gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22. April 2023. Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1982 auf Basis des Arbeitsvertrags vom 30.09.1982 bis 30.06.2024 bei der Beklagten - zuletzt als Gärtner - beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände anwendbar. Neben dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) finden insbesondere der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 sowie der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22. April 2023 Anwendung. Der TV FlexAZ regelt unter anderem: „f...1. §7 Entgelt und Aufstockungsleistungen I...1 (2) Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst, b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe. Der TV Inflationsausgleich regelt unter anderem: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen: a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVW), § 2 lnflationsausgleich 2023 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat; (2) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen; die unter den Geltungsbereich des TV6D, des TV-V oder des TV-Wald•Bund fallen, 1.240 Euro, (...1. § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. § 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 (3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Niederschriftserklärungen Zu § 2 Absatz 2 Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 haben, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 620 Euro. § 24 Abs. 2 TVöD lautet wie folgt: „Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“ Seit dem 1. Juli 2022 wurde das Arbeitsverhältnis auf Grundlage der Altersteilzeitvereinbarung vom 31. März 2020 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt, zunächst in der Arbeitsphase. Gemäß § 2 der Altersteilzeitvereinbarung betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 19,5 Stunden, mithin 50 % seiner Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit. Die Arbeitsphase endete am 30. Juni 2023. Die Freistellungsphase begann am 1. Juli 2023 und endete mit Ablauf des 30. Juni 2024. Die Beklagte zahlte dem Kläger den hälftigen „Inflationsausgleich 2023“ in Höhe von EUR 620,-. Sie stellte keine weitere Hälfte in Höhe von EUR 620,- in sein Wertguthaben ein. Die Einstellung in sein Wertguthaben ließ der Kläger durch gewerkschaftliches Schreiben vom 6. Oktober 2023 geltend machen. Mit seiner Klage vom 10. November 2024, der Beklagten am 14. November 2024 zugestellt, begehrt der Kläger die Einstellung des restlichen Inflationsausgleichs in sein Wertguthaben und im Berufungsverfahren – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024 – die Auszahlung von 620,- € nebst Zinsen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Rechtsansicht vertreten, er könne einen Anspruch auf den geltend gemachten restlichen Inflationsausgleich gegen die Beklagte herleiten, da der Inflationsausgleich wie sonstige Entgeltbestandteile zu behandeln sei, die in der Altersteilzeit erworben und je zu 1/2 ausgezahlt bzw. in das Wertguthaben einzustellen seien. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.03.2023 – 9 AZR 217/22 betreffend die Zahlung von Corona-Sonderzahlungen – stehe dieser Auffassung nicht entgegen, da dieses der Entstehung von Ansprüchen während der Freistellungsphase betreffe. Der Verweis in § 2 TV Inflationsausgleich auf § 24 Abs. 2 TVöD stelle ebenfalls keinen Grund für die Halbierung des Anspruchs dar für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer einer Arbeitsphase befinde. § 7 Abs. 2 TV Flex sei die speziellere Regelung gegenüber § 2 TV Inflationsausgleich für den Fall der Altersteilzeit. Die Beklagtenseite hat erstinstanzlich dem entgegengehalten, der Inflationsausgleich sei nicht Teil des Arbeitsentgelts, daher sei nicht der hälftige Inflationsausgleich in das Wertguthaben einzustellen. Dies entspreche auch den Durchführungshinweisen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes. Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 02.04.2024 - 8 Ca 3212/23 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ auf Einstellung von 620,- € in sein Wertguthaben (§ 7b SGB IV) für begründet erachtet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 14 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 15.03.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.04.2024 Berufung eingelegt und diese am 10.06.2024 begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts beschränke sich der Anspruch des Klägers auf den hälftigen Inflationsausgleich, der bereits gezahlt und damit erfüllt sei. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei bei stichtagsbezogenen Ansprüchen in der vereinbarten Blockteilzeit auf die durchschnittliche Quote der Beschäftigung abzustellen. § 7 Abs. 2 S. 1 TV Flex regele nur die Zahlungsmodalität, nicht aber die Höhe des Anspruchs. Die Höhe sei allein durch § 2 Abs. 2 S. 3 bzw. § 3 Abs. 2 S. 3 TV Inflationsausgleich geregelt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.04.2024 - 8 Ca 3212/23 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 620 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2024 zu zahlen. und im Rahmen der Anschlussberufung hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. für nicht zulässig erachtet, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 620 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2024 zu zahlen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Inflationsausgleich Entgeltbestandteil im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 TV FlexAZ sei. § 24 Abs. 2 TVöD könne deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da in § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ ausdrücklich etwas anderes geregelt sei. Danach erhalte nämlich ein Arbeitnehmer während der Arbeitsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das er jeweils erhalten würde, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätte, während die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt werde. Es sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen, wonach der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche habe. Im Blockmodell der Altersteilzeit trete der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er habe hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart würden. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Arbeitnehmer erarbeite sich damit dem Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 353/02; BAG, Urteil vom 16.11.2010 - 9 AZR 597/09). Es gehe fehl, wenn die Beklagte demgegenüber trotz voll erhaltener Arbeitsleistung in der Arbeitsphase nur die halbe Inflationsausgleichsprämie zahlen und die andere, als Wertguthaben angesparte Hälfte ersatzlos entfallen lassen wolle (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 353/02 für die Vorhandwerkerzulage). Der in § 2 TV Inflationsausgleich enthaltene Hinweis auf § 24 Abs. 2 TVöD führe entsprechend der Entscheidung des BAG vom 16.11.2010 nicht zu einer Halbierung des Anspruchs auf Inflationsausgleich, wenn sich der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit befinde. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und § 7 Abs. 2 TV FlexAZ, der gegenüber § 2 TV Inflationsausgleich die für Altersteilzeitarbeitnehmer speziellere Regelung darstelle. Die Auszahlung des angesparten Betrages der Inflationsausgleichsausgleichsprämie habe zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu erfolgen und sei während des Zeitraums auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspreche. Aufgrund der mittlerweile gegebenen Fälligkeit zur Zahlung sei auch der im Wege der Anschlussberufung verfolgte Zahlungsanspruch begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig gemäß § 524 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Einstellung eines weiteren Betrags von 620,- EUR gemäß § 7b SGB IV in sein Wertguthaben. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 2 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Von daher war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Dementsprechend war die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund der Mitgliedschaft der Beklagten im tarifschließenden Arbeitgeberverband und des Klägers in der tarifschließenden Gewerkschaft die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Damit finden unter anderem der TV Inflationsausgleich und der TV FlexAZ Anwendung. 2. Der Anspruch des Klägers auf Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich folgt aus §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich. Nach diesen Vorschriften bestand dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen aus §§ 2 Abs. 1 2. Halbsatz, 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich. Sowohl am Stichtag 01.05.2023 (§ 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) als auch in den Bezugsmonaten von Juli 2023 bis Februar 2024 (§ 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Darüber hinaus bestand im Zeitraum zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.05.2023 ein Anspruch des Klägers auf Entgelt an mindestens einem Tag (§ 2 Abs. 2 TV Inflationsausgleich). Auch in den in § 3 Abs. 3 aufgeführten Bezugsmonaten hatte der Kläger an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 3.a) § 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich enthalten Regelungen zur Höhe der vorgesehenen Zahlungen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich beläuft sich die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, auf 1.240,00 EUR. Die monatlichen Sonderzahlungen betragen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, 220,00 EUR. Sowohl § 2 Abs. 2 Satz 3 als auch § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich regeln, dass § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V entsprechend gelten. § 24 Abs. 2 TVöD sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, erhalten, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Somit erhalten Teilzeitbeschäftigte alle Entgeltbestandteile grundsätzlich nur zeitratierlich, also gekürzt im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zu der bei dem jeweiligen Arbeitgeber geltenden regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. Bredemeier/Neffke/Pielok, TVöD/TV-L, 6. Auflage 2022, § 24, Rn. 11). Die tarifvertragliche Regelung stellt dabei auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit ab und knüpft nicht an den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit an. b) Gemäß § 2 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrags vom 31.03.2020 beträgt die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 6 Abs. 2 TV Flex 19,5 Stunden wöchentlich. Nach § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrags soll die Altersteilzeitarbeit im Rahmen des Blockmodells geleistet werden. Insofern haben die Parteien hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit vereinbart, dass in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 die Arbeitsphase und hieran anschließend die Freistellungsphase stattfindet. aa) Von daher bestimmen §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 24 Abs. 2 TVöD, dass sich die Höhe der Inflationsausgleichsprämie und der monatlichen Sonderzahlungen nach der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit richten soll, die hier nach § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrags 19,5 Wochenstunden beträgt. Der Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – vorliegend 39 Stunden wöchentlich während der Aktivphase der Altersteilzeit – soll für die Höhe der Ansprüche nach dem TV Inflationsausgleich nicht maßgeblich sein. Für dieses Verständnis spricht, dass es nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich ausreicht, dass lediglich an einem Tag in dem in § 2 Abs. 1 genannten Bezugszeitraum bzw. den in § 3 Abs. 1 genannten Bezugsmonaten ein Anspruch auf Entgelt bestanden hat (vgl. LAG Hamm vom 31.10.2024 – 15 Sla 603/24; zum TV Corona-Sonderzahlung BAG vom 25.07.2023 – 9 AZR 332/22 – Rn. 16 ff.). bb) Eine anderweitige Regelung zur Höhe enthalten auch nicht die Niederschriftserklärungen zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich. Dabei kann dahinstehen, ob diese Erklärungen eigenständige Anspruchsgrundlagen regeln oder es sich vielmehr nur um Auslegungshilfen handelt (zur Auslegung von Protokollnotizen vgl. BAG vom 02.10.2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 15). Denn die Niederschriftserklärungen betreffen ausschließlich Alterszeitbeschäftigte im Blockmodell, die sich in der Freistellungsphase befinden. Diese Beschäftigten, die im maßgeblichen Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringen, sollen einen Anspruch auf die geregelten Zahlungen in Höhe von 50 % des Betrages haben, den sie erhalten hätten, wenn sie mit ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Corona-Sonderzahlung – festgehalten, dass diese Rechtsprechungsgrundsätze auch für die Mitarbeiter Anwendung finden sollen, die sich zu den im TV Inflationsausgleich maßgeblichen Zeitpunkten in der Passivphase der Altersteilzeit befanden. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, wie nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei in der Aktivphase befindlichen Arbeitnehmern verfahren werden soll, beinhalten die Niederschriften nicht. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass den in der Freistellungsphase befindlichen Mitarbeitern Ansprüche in Anlehnung an die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zustehen sollen, nicht darauf schließen, dass im Gegensatz dazu bei den in der Aktivphase befindlichen Mitarbeitern nicht auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit, sondern den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit abzustellen ist. Dagegen spricht auch die Verweisung auf § 24 Abs. 2 TVöD in § 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich. c) Die Regelung in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere enthält § 7 Abs. 2 TV FlexAZ keine ausdrücklich andere tarifvertragliche Regelung zur Berechnung der Höhe des Anspruchs i.S.v. § 24 Abs. 2 1. Halbsatz TVöD (LAG Hamm vom 31.10.2024 – 15 Sla 603/24). aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ erhalten Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, dass sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. bb) § 7 Abs. 2 TV FlexAZ regelt somit die Auszahlung der Vergütung während der Altersteilzeit im Blockmodell dahingehend, dass trotz der vollen Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsphase lediglich die Hälfte des Entgelts ausgezahlt wird und die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt wird. Die Norm regelt damit die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben (vgl. BAG vom 25.07.2023 – 9 AZR 332/22 – Rn. 19). § 7 Abs. 2 TV FlexAZ enthält jedoch keine andere Regelung i.S.v. § 24 Abs. 2 1. Halbsatz TVöD zur Höhe zu leistender Sonderzahlungen während der Altersteilzeit. Insbesondere ist § 7 Abs. 2 TV FlexAZ keine Regelung zu entnehmen, dass Einmal- und Sonderzahlungen während der Altersteilzeit bzw. in der Aktivphase der Altersteilzeit stets ungekürzt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung erfolgen müssten. Da die Tarifvertragsparteien im TV Inflationsausgleich mit der Bezugnahme auf § 24 TVöD eine Regelung zur Berechnung der Höhe des Anspruchs für Teilzeitbeschäftigte und damit auch für in Altersteilzeit beschäftigte Mitarbeiter trafen, führt § 7 Abs. 2 TV FlexAZ mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung nicht dazu, dass dem in der Aktivphase befindlichen Kläger ein Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich auf Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung in Höhe von 100 % zusteht. d) Die tarifvertraglichen Grundsätze für die Berechnung der Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich unter Zugrundelegung der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit bei Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell stehen im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG (LAG Hamm vom 31.10.2024 – 15 Sla 603/24). aa) Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer während der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet eine Abweichung vom pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil Teilzeitbeschäftigter, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt jedoch eine sonstige Benachteiligung nicht aus. Insbesondere bei Leistungen, bei denen der Vergütungscharakter nicht im Vordergrund steht, können – abhängig vom Leistungszweck – Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Ansprüche in gleicher Höhe haben. Eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten ist aber sachlich gerechtfertigt, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich an dem mit der Leistung verfolgtem Zweck zu orientieren (vgl. BAG vom 28.03.2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 23; BAG vom 28.01.2020 – 4 ABR 26/19 – Rn. 28). Als selbständige Grundrechtsträger können die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung den Leistungszweck einer tariflichen Leistung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bestimmen. Neben einer Einschätzungsprärogative über die tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Regelungsfolgen verfügen sie dazu über einen weiten inhaltlichen Gestaltungsspielraum, der sie nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Da die in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelten Diskriminierungsverbote nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehen, darf der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht dazu führen, das Verbot der Diskriminierung in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer auszuhöhlen (vgl. BAG vom 28.03.2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 24). bb) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze verstößt die in Anknüpfung an die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit zur Berechnung der Höhe der Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Vielmehr entspricht sie der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, da die in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob das Teilzeitmodell oder das Blockmodell vereinbart wurde – die Zahlungen gemäß §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich im Umfang des Anteils ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter erhalten. Insbesondere handelt es sich bei den Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich um Leistungen mit Vergütungscharakter, nämlich um Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Entgelt zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (§ 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich). Für die der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entsprechende Berechnung besteht auch ein sachlich vertretbarer Grund. Bei den Zahlungen gemäß §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich handelt es sich nach § 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich um Zahlungen, die jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden und einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG darstellen. Üblicherweise decken sowohl die in Vollzeit als auch die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer ihre Aufwendungen aus der an ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit anknüpfenden Vergütung. Es ist soweit nicht sachfremd, dass die Tarifvertragsparteien bei der Gewährung von Zuschüssen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise an die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer anknüpfen und die Höhe der Zahlung hieran orientieren (so auch BAG vom 04.07.2024 – 6 AZR 3/24 – Rn. 32; BAG vom 25.07.2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 21 ff.). cc) Eine nicht gerechtfertigte schlechtere Behandlung des Klägers als Teilzeitbeschäftigtem folgt auch nicht unter Zugrundelegung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (u.a. Urteil vom 19.10.2023 – C-660/20 –; Urteil vom 29.07.2024 – C-184/22 und C-185/22 –). So bestimmt sich die Höhe der Sonderzahlungen nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 24 Abs. 2 TVöD nach dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter und somit nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz gemäß § 4 Nr. 2 RV-TzA (Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 06.06.1997, aufgenommen in die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997). Dies ist auch angemessen, da bei der Altersteilzeit im Blockmodell lediglich die Verteilung der Arbeitszeit eine andere ist als im Teilzeitmodell. Wie bereits ausgeführt, besteht auch ein sachlicher Grund i.S.v. § 4 Nr. 1 RV-TzA der Rahmenvereinbarung. 4. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, indem sie dem Kläger den Inflationsausgleich in Höhe von 620.- € gezahlt hat. Dem steht nicht die Regelung in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ entgegen. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, die weitere Hälfte der gemäß §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich geschuldeten Zahlungen in das Wertguthaben des Klägers gemäß § 7b SGB IV einzustellen oder nach Ausscheiden zum 30.06.2024 an diesen zu zahlen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, für Arbeitnehmer Zahlungen vorzusehen, die unabhängig von einer bestimmten Arbeitsleistung zur Auszahlung kommen sollen (vgl. BAG vom 28.03.2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 16). Wie auch die in der vorstehenden Entscheidung streitgegenständliche Corona-Sonderzahlung sollen die Zahlungen nach dem TV Inflationsausgleich unabhängig von einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung gewährt werden. Dies folgt auch aus den Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien, wonach die in der Freistellungsphase befindlichen Altersteilzeitbeschäftigten ebenfalls einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben sollen. Die Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich standen somit außerhalb des in der Ruhensphase auszuzahlenden Wertguthabens. Die in die Arbeitsphase fallenden Zahlungen waren deshalb nicht zur Hälfte in das Wertguthaben des Klägers einzustellen. Der TV Inflationsausgleich enthält keinerlei Regelung dazu, einen Teil der Zahlungen gemäß §§ 2, 3 aus der Arbeitsphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen, womit sich auch kein Fälligkeitszeitpunkt für die Auszahlung eines solchen bestimmen lässt (vgl. BAG vom 04.07.2024 – 6 AZR 3/24 – Rn. 31). Dagegen spricht auch, dass es sich bei den Zahlungen nach dem TV Inflationsausgleich um einen anlassbezogenen Zuschuss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG handelt. Dieser soll den Arbeitnehmern nach dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechend seinem Zweck zu den tariflich festgelegten Auszahlungszeitpunkten zufließen. 5. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten begründet, sodass das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war. Dementsprechend war die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des TV Inflationsausgleichs im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 TV FlexAZ die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).