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Urteil

6 Sa 519/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:1212.6SA519.23.00
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Leitsätze

Die Betriebsvereinbarungsoffenheit von Formulararbeitsverträgen gilt auch für den geldwerten Vorteil, der mit der Überlassung eines Firmen-PKW einhergeht.

Tenor

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.03.2023 – 3 Ca 1657/22 – wird zurückgewiesen.

2.              Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das besagte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4.              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Betriebsvereinbarungsoffenheit von Formulararbeitsverträgen gilt auch für den geldwerten Vorteil, der mit der Überlassung eines Firmen-PKW einhergeht. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.03.2023 – 3 Ca 1657/22 – wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das besagte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen des Entzugs des dem Kläger bisher überlassenen Firmenwagens. Dabei geht es in rechtlicher Hinsicht insbesondere um die Frage, ob die individualvertragliche Bezugnahme auf eine einseitig von der Arbeitgeberin gestellte Car Policy dergestalt „betriebsvereinbarungsoffen“ ist, dass dem Kläger sein bisher bestehendes Recht auf Überlassung eines Firmenwagens durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung entzogen werden kann. Seit dem 01.06.1995 ist der Kläger zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T Express GmbH, und seit dem 01.12.2021 bei der Beklagten beschäftigt. Die besagte Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte dem Kläger ab dem Monat April 1996 einen Dienstwagen zur Verfügung. Die individualvertragliche Grundlage hierfür war zuletzt der Firmenwagenüberlassungsvertrag zwischen dem Kläger und seiner damaligen Arbeitgeberin vom 12.09.2016. Dort heißt es auszugsweise wörtlich (Unterstreichungen nur hier): § 1 Grundlage der Firmenwagenüberlassung 1.1 Das Unternehmen überlässt dem Mitarbeiter einen Firmenwagen nach Maßgabe der jeweils gültigen Level- und Firmenwagenregelung . Die Anspruchsberechtigung für die Überlassung und Nutzung eines Firmenwagens ergibt sich daher aus der jeweils geltenden Firmenwagenregelung . 1.2 Der Mitarbeiter erkennt die Firmenwagenregelung in der jeweils geltenden Form an. Die Regelungen der Firmenwagenregelung finden daher Anwendung, soweit nachstehend nicht abweichend vereinbart. 1.3 Die Bestimmungen dieses Firmenwagenüberlassungsvertrages sowie der jeweils geltenden Firmenwagenregelung gelten auch bei künftigen Übernahmen von anderen Firmenwagen durch den Mitarbeiter, sofern das Unternehmen keinen neuen Firmenwagenüberlassungsvertrag vorlegt. Die Übernahmeerklärung wird auf einem separaten Meldeformular bestätigt. 1.4 Der Firmenwagen steht dem Mitarbeiter nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages und der jeweiligen Firmenwagenregelung zur betrieblichen und privaten Nutzung zur Verfügung. § 2 Widerruf der Nutzungsmöglichkeit 2.1 Die Einräumung der privaten Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens erfolgt unter dem Vorbehalt des entschädigungsfreien Widerrufs. Der Widerruf ist aus den folgenden wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen in den Grenzen billigen Ermessens möglich, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist: wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, Auftragsmangel des Unternehmens. Absatzschwierigkeiten, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung. 2.2 Im Rahmen des billigen Ermessens kann der entschädigungsfreie Widerruf der privaten Nutzungsmöglichkeit darüber hinaus dann erfolgen, wenn der Mitarbeiter seinen Pflichten aus der Überlassung eines Firmenwagens gemäß diesem Vertrag und der Firmenwagenregelung nicht nachkommt. Zum Widerruf berechtigt insbesondere, jedoch nicht abschließend: Fahren des Firmenwagens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie nach der Einnahme sonstiger Substanzen, die geeignet sind. die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen. Fahren des Firmenwagens ohne gültige Fahrerlaubnis, Entzug der Fahrerlaubnis Vorsätzliche Beschädigung und / oder Missachtung der Pflegevorschriften des zur Verfügung gestellten Firmenwagens, Inkorrekte Abrechnung von Kosten, im Zusammenhang mit der Firmenwagenüberlassung, Unberechtigte Nutzung des Dienstwagens durch Dritte. 2.3 Ferner kann der entschädigungsfreie Widerruf der privaten Nutzungsmöglichkeit im Rahmen des billigen Ermessens dann erfolgen, soweit der Mitarbeiter widerruflich oder unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt ist. 2.4 Weiterhin kann der entschädigungsfreie Widerruf der privaten Nutzungsmöglichkeit im Rahmen des billigen Ermessens dann erfolgen, sofern sich die Tätigkeiten des Mitarbeiters dergestalt ändern, dass aufgrund der geringen Anzahl dienstlich veranlasster Fahrten aus wirtschaftlichen Gründen die Stellung eines Leihfahrzeuges günstiger erscheint. In diesem Fall ist neben dem Widerruf der dienstlichen Nutzungserlaubnis auch der entschädigungsfreie Widerruf der privaten Nutzungserlaubnis zulässig . 2.5 Die Erlaubnis zur dienstlichen Nutzung eines Firmenwagens kann im Übrigen auf Grundlage des billigen Ermessens und unter Beachtung von arbeitsrechtlichen Aspekten jederzeit durch die Geschäftsführung entschädigungsfrei widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Notwendigkeit zur dienstlichen Nutzung entfallen ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Firmenwagenüberlassungsvertrages im Jahre 2016 galt als Firmenwagenregelung (Car Policy) die lediglich von der damaligen Arbeitgeberin unterzeichnete T Policy vom 04.01.2016 (Bl. 45 ff. der Akte). Der letzte Firmenwagen des Klägers war ein F Focus Turnier mit einem Neuzulassungspreis in Höhe von 30.000,00 EUR, für den dem Kläger monatlich ein geldwerter Vorteil in Höhe von jedenfalls 300,00 EUR angerechnet wurde. Zum 01.12.2021 wurde die frühere Arbeitgeberin des Klägers (T) auf die Beklagte verschmolzen. Bei der Beklagten wiederum galt bereits seit dem 28.11.2019 eine Gesamtbetriebsvereinbarung „zur Einführung und Umsetzung der EMEA-Car Policy“ (Bl. 104 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte). Dort heißt es auszugsweise (Unterstreichungen nur hier): § 2 Anwendung der EMEA Company Car Policy Die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen der als Anlage 1 belgefügte EMEA Company Car Policy In der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Fe wird den GBR über alle Änderungen der EMEA Company Car Policy zeitnah Informieren. In der in Bezug genommenen company car policy EMEA (Bl. 107 der arbeitsgerichtlichen Akte) findet sich eine Besitzstandsregelung, in der es wörtlich heißt: 1.2. IMPORTANT COMMENT — GRANDFATHER RIGHTS Employees having a legal/contractual right to a company car, who are no longer entitled to a company car in case of review of the Company Car Policy, will retain the right to the benefit of a company car, At the time of replacement of the car, the level of the company car will be based on the spend limit corresponding with their actual grade level, When above mentioned employees move into a position that is not entitled to a company car they will lose their car entitlement, Any exceptions to this policy can only be approved by the VP HR EMEA. A specific procedure needs to be followed, The Approval Form for Grandfathered Cars can be found here. Am 26.03.2021, also noch vor der Verschmelzung/dem Betriebsübergang, vereinbarten die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat die „1. Änderungsvereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung … zur Einführung und Umsetzung der EMEA(EU) Company Car Policy.“ Dort heißt es auszugsweise: § 2 Anwendung der EMEA/EU Company Car Policy NEU Die GBV wird durch eine Anlage 2 erweitert, welche eine Liste der Positionen/Funktionen enthält, die nach Ziffer 1. der EMEA (EU) Company Car Policy aufgrund von beruflichem Status (Job Status) oder beruflichen Anforderungen (Job Need) Anspruch auf einen Dienstwagen haben. Diese Liste ist dieser Ergänzungsvereinbarung als Anlage 2 beigefügt. Aus der in Bezug genommenen Anlage zur GBV findet sich die Funktion des Klägers nicht (mehr) als anspruchsberechtigt für einen Firmenwagen. In dem Zeitpunkt, zu dem die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers (T) auf die Beklagte verschmolzen worden war, am 01.12.2021, bestand also nach dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung in Verbindung mit der aktuellen car policy kein Anspruch des Klägers auf Überlassung eines Firmenfahrzeuges. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien streitig, welchen Einfluss dies auf die individualvertraglich vereinbarte Überlassung eines Firmenwagens hat. Mit E-Mail vom 27.05.2022 kündigte die Beklagte an, unter anderem dem Kläger nach Ablauf des aktuell noch laufenden Leasingvertrages keinen Firmenwagen mehr stellen zu wollen. Der Kläger wurde aufgefordert, seinen Firmenwagen zum 31.12.2022 zurückgeben. Trotz einer Aufforderung des Klägers vom 05.08.2022 lehnte die Beklagte eine darüber hinaus gehende Überlassung ab. Mit der seit dem 25.10.2022 beim Arbeitsgericht Siegburg anhängigen Klage hat der Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2023 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 300,00 EUR gefordert. Der Kläger ist der Ansicht, dass die zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung seinen individualrechtlichen Anspruch nicht habe aufheben können, da er sich nicht mit diesen Regelungen einverstanden erklärt habe. Ein Widerrufsrecht sei nicht vereinbart worden und ein ausdrücklicher Widerruf sei auch nicht erklärt worden. Der ihm durch den Entzug des Rechts auf private Nutzung des Firmenwagens entstandene Schaden entspreche dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung in Höhe von 1 % des Listenpreises, also in Höhe von 300,00 EUR pro Monat. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2023 eine monatliche Entschädigung für den Entzug des Firmenwagens i. H. v. 300,00 EUR zu bezahlen, fällig jeweils zum 28. eines jeden Monats, beginnend mit dem 27.01.2023. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Verteidigung gegen die Klage vor, der Firmenwagenüberlassungsvertrag mit dem Kläger nehme auf die jeweils gültige Firmenwagenregelung Bezug, die daher anzuwenden seien. Bei der T Car Policy habe es sich um eine kollektive Einheitsregelung gehandelt, die durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung als kollektivrechtliche Regelung habe abgelöst werden können. Ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung, von dem an die Gesamtbetriebsvereinbarung für das Unternehmen der Beklagten vom 26.03.2021 auch für den Kläger anwendbar gewesen sei, habe schon dem Grunde nach ein Anspruch auf Überlassung eines Firmenwagens nicht bestanden. Im Übrigen - und hilfsweise - habe sie das ihr von der car policy eingeräumte Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Die Aufzählung der Widerrufsgründe, die im Text der car policy zu finden sei, sei nicht als abschließend zu betrachten. Auch die Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen sei ein anerkennenswerter Grund für einen Widerruf. Genau diese Vereinheitlichung hätten die Betriebsparteien vor Augen gehabt, als sie für den Kläger und sein Team, die Dienstwagenberechtigung abgeschafft habe. Auf die Besitzstandsregelung (Grandfather Rights) könne sich der Kläger nicht berufen, da diese nur für gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gelte, die der Kläger nicht habe, und zudem nur bei einer Änderung der Car-Policy eingreife, die jedoch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht erfolgt sei. Nur um die rechtlichen Folgen des Verlustes abzumildern, habe sie allen Mitarbeitern, die mit rechtlichem Übergang auf sie ihren Anspruch auf einen Dienstwagen verloren hätten - d.h. auch dem Kläger – einen Übergangszeitraum gewährt, welcher vorgesehen habe, dass Mitarbeiter mit noch laufenden Leasingverträgen die Fahrzeuge bis zum Ende der Vertragslaufzeit hätten behalten dürfen. Hieraus könne keine Selbstbindung gefolgert werden. Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 01.03.2023 der Klage in Höhe von 600,00 EUR (2 x 300,00 EUR für Januar und Februar 2023) stattgegeben und sie im Übrigen (soweit mit ihr zukünftige Leistung begehrt worden waren) abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die auf die Zukunft gerichtete Zahlungsklage ist unzulässig. Denn die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistungen im Sinne der §§ 257 ff ZPO lägen nicht vor. Zulässig und begründet sei die Klage jedoch, soweit der Kläger mit ihr eine Nutzungsausfallentschädigung wegen des Entzugs des Firmenfahrzeugs in den Monaten Januar und Februar geltend gemacht habe. Der Anspruch folge aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB und sei auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der durch die Entziehung des Firmenwagens monatlich verursacht werde. Der Kläger habe aus dem Firmenwagenüberlassungsvertrag vom 12.09.2016 einen individualrechtlichen Anspruch auf die Gestellung eines Firmenwagens. Aus der dortigen Bezugnahme auf die „jeweilige Firmenwagenregelung“ und insbesondere aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.03.2021, die im Zeitpunkt der Unternehmensverschmelzung bei der Beklagten bestanden habe, ergebe sich nichts Anderes. Denn der individualvertragliche Verweis auf die „jeweilige Firmenwagenregelung“ sei wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Es handele sich bei der Formulierung um einen unzulässigen Abänderungsvorbehalt. Eine Firmenwagenregelung sei nämlich, auch wenn sie zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung gemacht werden könne, eine einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Regelung. Das Wort "jeweils" sei daher aus der Verweisungsklausel des Firmenwagenüberlassungsvertrages zu streichen. Die bei der Beklagten geltende Firmenwagenrichtlinie sei folglich auch nicht geeignet, die bei Abschluss des Überlassungsvertrages geltende Richtlinie abzulösen. Die für eine solche Ablösung notwendige „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ des Firmenwagenüberlassungsvertrages könne - so das Arbeitsgericht weiter - hier nicht angenommen werden. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Betriebsvereinbarungen finde sich nicht im Wortlaut des Firmenwagenüberlassungsvertrages. Die bloße Tatsache, dass der Firmenwagenüberlassungsvertrag auf eine kollektiv wirkende Gesamtregelung (Firmenwagenrichtlinie) Bezug nehme, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Firmenwagenrichtlinie sei nicht mit dem Betriebsrat "abgestimmt" (vgl. BAG GS 1/82), sondern nur von den Betriebsparteien in Bezug genommen worden. Soweit die Beklagte schon deshalb von einer Betriebsvereinbarungsoffenheit ausgehe, weil der Firmenwagenüberlassungsvertrag die Rechte der Parteien mit allgemeinen Arbeitsbedingungen regele, überzeuge die hierzu ergangene Rechtsprechung des 1., des 3. und des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts nicht. Richtig seien vielmehr die Erwägung des 4. Senats des BAG in seinem obiter dictum vom 11.04.2018 (- 4 AZR 119/17 -). Die arbeitsvertragliche Regelung habe daher nicht durch eine kollektive Regelung abgeändert werden können. Danach verbleibe es bei dem Versprechen eines Firmenwagens auf der Grundlage der damals (April 1996) geltenden Car-Policy. Soweit die Beklagte hilfsweise geltend mache, sie habe die Überlassung des Firmenwagens wirksam widerrufen, habe sie auch damit keinen Erfolg. Es fehle schon an einer Darlegung, wann sie dem Kläger gegenüber einen Widerruf erklärt haben wolle. Jedenfalls aber liege kein Grund vor, der in der Firmenwagenüberlassungsrichtlinie ausdrücklich beschrieben sei. Sehe eine allgemeine Geschäftsbedingung einen Widerrufgrund vor, der nicht ausdrücklich geregelt sei, so wäre dieser wiederum nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Gegen dieses ihm am 06.03.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2023 Berufung eingelegt und er hat diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2023 - am 06.06.2023 begründet. Der Beklagten ist die Berufungsbegründung am 13.06.2023 zugestellt worden. Sie hat sich nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum 13.08.2023 am 09.08.2023 der Berufung angeschlossen. Zur Begründung seiner Berufung und zur Verteidigung gegen die Anschlussberufung der Beklagten nimmt der Kläger auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Anspruchsentstehung Bezug und vertieft diesbezüglich seinen erstinstanzlichen Vortrag. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts vertrete er darüber hinaus die Ansicht, dass die Klage auch zulässig und begründet sei, soweit er mit ihr Leistungen für die Zukunft fordere. Er könne sich auch auf die sogenannte Grandfather-Regelung berufen. Diese sei nicht erst mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2019 eingeführt worden; sie sei vielmehr bereits Inhalt der Car-Policy vom 11.03.2015 gewesen. Diese sei entweder im Wege einer dynamisch wirkenden Bezugnahmeklausel Vertragsbestandteil geworden, jedenfalls aber im Wege der besagten Gesamtzusage. Dass auch die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass er unter die Grandfahther-Regelung falle, ergebe sich aus einer von der Beklagten geführten Excel-Tabelle, in der er nicht wie andere Kolleginnen und Kollegen als JOBC (Job Code) sondern als GF (Grandfather) geführt werde. Die von der Beklagten in Anspruch genommene „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ der vertraglichen Regelung könne der Beklagten hier nicht weiterhelfen. Als geldwerter Vorteil sei die private Nutzung eines Firmenautos ein Teil der Gegenleistung der Beklagten und damit Teil der Hauptleistungspflicht gewesen. In das Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung könnten die Betriebsparteien aber nicht verschlechternd eingreifen. Insoweit bleibe es schlicht bei der Geltung des Günstigkeitsprinzips. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des 1., des 3. und des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts seien im Hinblick auf eine Betriebsvereinbarungsoffenheit von allgemeinen Arbeitsbedingungen nicht so weit gegangen, dass ein Eingriff in Hauptleistungspflichten gestattet werde. In der zitierten Rechtsprechung sei es in diesem Zusammenhang immer nur um die Abschaffung oder Einschränkung von freiwilligen Sozialleistungen gegangen. Der Kläger beantragt, I. das Urteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 01.03.2023- 3 Ca 1657/22 - abzuändern und 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.03.2023 bei Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt eine monatliche Entschädigung für den Entzug des Firmenwagens iHv 300,00 EUR zu bezahlen, fällig jeweils zum 28. eines jeden Monats, beginnend mit dem 28.03.2023, 2) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.03.2023 bei Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt eine monatliche Entschädigung für den Entzug des Firmenwagens iHv 300,00 EUR zu zahlen. II. Die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen Die Beklagte beantragt, I. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. II. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.03.2023 - 3 Ca 1657/22 - abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen; Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Anschluss-Berufung und zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers auf die Rechtsprechung des 1., des 3. und des 5. Senats zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Formulararbeitsverträgen bezogen und damit die Auffassung vertreten, dass die hier maßgeblichen arbeitsvertraglichen Dokumente in diesem Sinne betriebsvereinbarungsoffen gewesen seien und dass sie daher später durch die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung und Umsetzung der EMEA Company Car Policy in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2021 hätten abgelöst werden können. Ob die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag gegen § 308 BGB verstoße, könne daher offenbleiben. Die Ablösung der bisherigen Ansprüche sei spätestens geschehen, als der Kläger in den Anwendungsbereich der GBV 2021 gelangt sei, nach welcher er die Anspruchsvoraussetzungen für die Überlassung eines Dienstwagens nicht mehr erfüllt habe. Die Besitzstandsregelung, also die sogenannten „Grandfatherrights“ stünden dem Ergebnis nicht entgegen, denn die Regelung finde nach ihrem Wortlaut nur Anwendung, wenn zuvor gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bestanden hätten. Dies sei hier nicht der Fall, da die Rechtsgrundlage für die Überlassung stets eine Gesamtbetriebsvereinbarung gewesen sei. Außerdem habe sich der Anspruchsverlust des Klägers nicht aus einer Änderung der Car-Policy (Stand 03/2015) selbst ergeben, sondern durch die bei der Beklagten geltende GBV Car Policy in der Fassung von 2021 im Zeitpunkt des Betriebsüberganges. Dies sei offenkundig nicht der in Ziffer 1.2 der GBV geregelte Fall, in welchem Mitarbeiter Besitzstände hätten erhalten bleiben sollen, die sie früher aufgrund der Car-Policy (Stand 03/2015) gehabt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, im Gegensatz zur Berufung des Klägers aber begründet. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig aber nicht begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel blieb in der Sache aber ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen des Entzugs des Firmenwagens aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, dem Firmenwagenüberlassungsvertrag und der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.03.2021. Denn der Firmenwagenüberlassungsvertrag, aus dem sich bisher in Verbindung mit den jeweiligen Firmenwagenüberlassungsrichtlinien der Anspruch des Klägers auf Überlassung eines Firmenwagens ergab, ist betriebsvereinbarungsoffen. Hier folgt die Berufungskammer der Rechtsprechung des 1., des 3. und des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Wegen dieser Betriebsvereinbarungsoffenheit des Vertrages kommt es auf den Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.03.2021 an. Da nach dem Inhalt dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für den Jobtitle des Klägers die Überlassung eines Firmenwagens nicht mehr vorgesehen ist, ist der Anspruch des Klägers mit dem Augenblich der Gesellschaftsverschmelzung am 01.12.2023 entfallen. 1. Gemäß § 613 a BGB galt die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.03.2021 und die von ihr in Bezug genommene Firmenwagenrichtlinie, aus der sich für den Jobtitle des Klägers kein Anspruch (mehr) auf einen Firmenwagen ergab, im Zeitpunkt der Verschmelzung am 01.12.2021 unmittelbar und zwingend. In § 613 a Abs. 1 BGB heißt es unter anderem wörtlich (Unterstreichung nur hier): (1) 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2 Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Damit galt nicht mehr die T-Policy vom 04.01.2016 unmittelbar und zwingend oder über die Bezugnahme aus dem Arbeitsvertrag. Es war vielmehr die zum gleichen Regelungsgegenstand abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.03.2021, die nun auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend wirkte und nach der soeben zitierten Regelung in § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB eine bisher geltende Betriebsvereinbarung abgelöst hat. 2. Der Ablösung der bisher bestehenden Rechte durch die nun bei der Beklagten geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung und die in Bezug genommene Car Policy steht das Günstigkeitsprinzip nicht entgegen. Die Kritik des Arbeitsgerichts an der Rechtsprechung des 1., des 3. und des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Formulararbeitsverträgen ist wissenschaftlich vertretbar und in der Sache verständlich. Es ist aber vor allem der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtseinheit, aufgrund dessen die hier erkennende Berufungskammer der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt (BAG v. 05.03.2013 - 1 AZR 417/12 -; BAG v. 11.12.2018 - 3 AZR 380/17 -; BAG v. 30.01.2019 - 5 AZR 450/17 -). Zuletzt hat es der 5. Senat genügen lassen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen einen kollektiven Bezug haben, um von der konkludenten Vereinbarung der Betriebsvereinbarungsoffenheit auszugehen. Auch der 3. Senat geht davon aus, dass eine Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Basis einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug regelmäßig offen für die Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung sei. 3. Nichts Anderes ergibt sich aus den „Grandfather-Rights“, also aus der Übergangs- und Besitzstandsregelung in den Firmenwagenrichtlinien. Vor Betriebsübergang (Verschmelzung), also bis zum 30.11.2021 hatte der Kläger einen Anspruch auf ein Auto aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Kfz-Überlassungsvertrag iVm der Car Policy 2015. Mit dem Betriebsübergang am 01.12.2021 galt die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.03.2021, die ausdrücklich dem Kläger die Berechtigung genommen hatte. In diese betriebsverfassungsrechtliche Situation ist der Kläger per Betriebsübergang bei der Beklagten eingestiegen. Er hatte dort von Anfang an keinen Anspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung, die bei der Beklagten die Überlassung von Firmenwagen regelt. Deshalb konnte er auch keinen Anspruch verlieren und deshalb auch kein „Grandfather“ im Sinne der Vorschrift werden. 4. Die Tatsache, dass die Beklagte (nach den Maßstäben der geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung) überobligatorisch bis zum Ablauf des jeweiligen Leasingvertrages ein Firmenauto zur Verfügung gestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit Schreiben vom 09.10.2020 ist dem Team durch die Beklagte mitgeteilt worden, dass die Dienstwagenberechtigung entfallen werde, also 5 Monate vor der GBV, die den Entfall endgültig geregelt hat. Daher kommt eine konkludente Neuvereinbarung nicht in Betracht, vielmehr stellt sich die vorübergehende Weiterüberlassung als „transition measure“ im Sinne des Informationsschreibens dar. 5. Da somit die Klage mit dem Berufungsantrag zu 1 abzuweisen ist, fiel der Hilfsantrag zu 2 zur Entscheidung an. Auch dieser Hilfsantrag ist aber unbegründet, da wie gezeigt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht. B. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Wie gezeigt hat der Kläger gegen die Beklagte gar keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, auch nicht in Höhe von 600,00 EUR für die beiden bereits fällig gewordenen Beträge in Höhe von jeweils 300,00 EUR als Nutzungsausfallentschädigung für den Entzug des Firmenwagens in den Monaten Januar und Februar 2023. Auch in Höhe dieser 600,00 EUR war daher die Klage abzuweisen. C. Nach allem war die Klage insgesamt unbegründet. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision war zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Formulararbeitsverträgen auch für den geldwerten Vorteil gelten kann, der mit der Überlassung eines Firmen-PKW einhergeht.