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Urteil

8 Sa 830/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SA830.22.00
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Leitsätze

1. Ein vorsätzliches Handeln ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erfahrung davon ausging, den Schaden noch abwenden zu können.

2. Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Liegt der festgestellte Schaden deutlich über der aufgrund der Haftungsbeschränkung zugesprochenen Schadensersatzsumme müssen die weiteren Schadenspositionen nicht feststehen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.10.2022 – 1 Ca 714/22 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 202.399,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vorsätzliches Handeln ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erfahrung davon ausging, den Schaden noch abwenden zu können. 2. Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Liegt der festgestellte Schaden deutlich über der aufgrund der Haftungsbeschränkung zugesprochenen Schadensersatzsumme müssen die weiteren Schadenspositionen nicht feststehen. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.10.2022 – 1 Ca 714/22 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 202.399,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie widerklagend über einen Schadensersatzanspruch der Beklagten und einen damit zusammenhängenden Feststellungsantrag. Die Beklagte ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen mit eigenem Netzbetrieb. Der Kläger, geboren am 1964 und verheiratet und einer 22jährigen Tochter unterhaltspflichtig, ist seit dem 20.02.2000 bei der Beklagten zunächst als Leiter Vertrieb und aufgrund einer Änderungsvereinbarung vom 18.05.2020 zuletzt als Vertriebsleiter Geschäftskunden zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt einschließlich Dienstwagennutzung von 8.433,33 EUR beschäftigt. Der Vorgesetzte des Klägers und Leiter Vertrieb/Shared Service ist Herr S S. Für den Kläger und Herrn S besteht eine Eigenschadenversicherung bei der G AG, die Schäden der Beklagten bis zu 500.000,00 EUR abdeckt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund der 2. Änderungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Dieser enthält folgende Regelung: § 20 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind. Der Kläger verfügt neben dem selbst bewohnten und mit einer Grundschuld belasteten Einfamilienhaus lediglich über Vermögen in Form von Altersvorsorgeverträgen. Sein derzeitiges Nettoeinkommen von 4.725,64 EUR wird in Höhe von 3.534,66 EUR für durchlaufende Verbindlichkeiten verbraucht. Sein pfändbares Einkommen liegt derzeit bei 1.611,17 EUR. Der Vertrieb bei der Beklagten stellt sich wie folgt dar: Bei größeren Geschäftskunden – sog. RLM-Kunden, wobei RLM für „Registrierende Leistungsmessung“ steht – wird in der Regel eine bestimmte Abnahmemenge für ein Jahr oder mehrere Jahre in Absprache mit dem Kunden kalkuliert und diese zu einem festen Preis verkauft. Um eine gesicherte Kalkulationsgrundlage zu haben wird die kalkulierte Abnahmemenge zu einem festen Preis bei dem Vorlieferanten/Stromlieferanten, konkret der R AG, zeitnah eingekauft. Dieser Vorgang wird als „back-to-back“ Beschaffung bezeichnet. Mit diesem Vorgehen soll vermieden werden, dass nach Abschluss des Vertrags mit einem Geschäftskunden der kalkulierte Einkaufspreis steigt und somit die Kalkulation der Beklagten obsolet wird. Das „Beschaffungshandbuch Strom“ der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt: „3.3 Kunden mit registrierender Leistungsmessung Die Absatzmengen für Kunden mit registrierender Leistungsmessung > 200 MWh/a werden zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses mit dem Endkunden unverzüglich Back-to-Back beschafft. Somit wird erreicht, dass das Preisrisiko zwischen den kalkulatorischen Energiekosten und dem tatsächlich realisierten Beschaffungspreis möglichst gering ist und die BHAG keine offene Position mit entsprechendem Preisrisiko aufbaut.“ Am 29.09.2021 hatte die Beklagte festgestellt, dass entgegen dem Beschaffungshandbuch, das Grundlage für die Beschaffungen bei der Beklagten ist, für das Jahr 2022 erst 23 % der Strommengen eingekauft waren. Hierbei handelte es sich um ein Unterlassen des Mitarbeiters A. Darauf erhielt der Kläger den Arbeitsauftrag, die „Beschaffungsstrategie“ für Strom und Gas gemeinsam mit Herrn S bis zum 15.12.2021 umzusetzen, d.h. alle offenen Beschaffungen bis zu diesem Datum zu erledigen, um die Einkaufsquote von 100% zu erzielen. Unter dem 07.10.2021 wurde dem Kläger vor diesem Hintergrund eine erweiterte, auf die Energiebeschaffung bezogene „befristete Sondervollmacht“ ab dem 28.09.2021 erteilt (Bl. 235 GA) Als Gegenstand der Sondervollmacht ist folgendes geregelt: „Einkauf und Verkauf von Energie (Strom und Gas) an den zugelassenen Marktplätzen sowie Unterzeichnung von Verträgen, Angeboten und Rechnungen im Rahmen der Energiebeschaffung bis zu einer Wertgrenze von 500.000 Euro. Die Unterzeichnung erfolgt durch C U und einem weiteren Mitarbeiter im Vier-Augen-Prinzip. Verträge, Angebote und Rechnungen mit einem Wert über 500.000 Euro sind zusätzlich vom Bereichsleiter Vertrieb zu unterzeichnen.“ Am 02.12.2021 gab der Kläger gegenüber zwei potentiellen Geschäftskunden der Beklagten Angebote über die Lieferung von Strom ab dem Kalenderjahr 2022 ab. Es handelt sich hierbei um die Firmen W GmbH und B GmbH. Um 15:08 Uhr übersandte der Kläger an die Firmen W GmbH und B GmbH eine E-Mail und bot einen Strompreis in Höhe von 160,740 Euro pro MWh (W GmbH) und 158,190 Euro MWh (B GmbH) an. Die Fa. W GmbH nahm das Angebot mit E-Mail am selben Tag um 15:16 Uhr und die Fa. B um 15:27 Uhr an. Der Kläger unterließ es allerdings, die entsprechenden Strommengen für beide Firmen back-to-back beim Vorlieferanten einzukaufen. Die Nettostrompreise der beiden Verträge liegen bei 6,5 Mio. EUR. Die verkaufte Liefermenge lag bei ca. 24.000,000 MWh. Der gesamte Bedarf der Beklagten für alle Kunden liegt durchschnittlich bei ca. 80.000,000 MWh jährlich. Beide Verträge sind sowohl vom Kläger als auch von Herrn S am 21.12.2021 unterschrieben worden (Anlage BB5 und BB9). Der Kläger versuchte in der Folgezeit diese Verträge abzudecken, was ihm nicht gelang. Die fehlende Absicherung teilte er niemandem mit. Auch nachdem aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine am 24.02.2022 die Strompreise stark stiegen und die R durch E-Mail des Mitarbeiters Pz unter Bezugnahme auf den Vertrag W dringend dazu riet, wegen der unsicheren Marktentwicklung sich für die offenen Strommengen einzudecken, reagierten weder der Kläger noch Herr S. Erstmals am 08.03.2022 brachte der Kläger dem Vorstand der Beklagten zur Kenntnis, dass eine Beschaffung für die Verträge mit der W GmbH und der B GmbH nicht erfolgt war. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Berichts des Klägers wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 70 f. GA) verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren auch weitere offenen Beschaffungen aus September 2021 noch nicht ausgeglichen. Auszugsweise lautet dieser Bericht (siehe Bl. 70-71 der Akte) wie folgt: „Am 02.12.2022 habe ich ein Stromangebot an die folgenden Unternehmen gerichtet: W GmbH…. B GmbH…. … Da ich wusste, dass der traditionelle Anbieter noch im Wettbewerb zu uns stand, habe ich am 02.12.2021 ein eng kalkuliertes Angebot abgegeben. Ich habe dann auch den Zuschlag für beide Unternehmen erhalten. Leider haben sich an diesem Tag die Strompreise an den Handelsplätzen sehr volatil verhalten und ich konnte, trotz einer recht kurzer Bindefrist, die Zielbeschaffungspreise nicht mehr realisieren. Hätte ich dennoch die Mengen über das RETWeb Tool bestellt, wäre der Abschluss mit einem negativen Ergebnis verlaufen und es wäre ein Schaden entstanden. Diese Tatsache hat mich persönlich sehr getroffen und mich zu einer nicht regelkonformen Vorgehensweise verleitet. Da ich den Abschluss nicht mit einem Schaden für die BHAG [= Bekl.] enden lassen wollte und auch Befürchtung hatte sanktioniert zu werden, habe ich versucht das Geschäft durch eine spätere Eindeckung noch zu retten. Leider haben die Marktgeschehnisse nicht dazu beigetragen, dass mir das gelingen konnte. … Ich möchte an dieser Stelle erwähnen, dass der Fehler ganz alleine bei mir zu suchen ist, da ich übermotiviert einen Erfolg gesucht und dabei nicht alle Regeln eingehalten habe.“ Mit Schreiben vom 16.03.2022 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen sowie hilfsweise fristgerechten ordentlichen Kündigung an. Mit Schreiben vom 21.03.2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „fristlos und aus wichtigem Grund“ sowie „hilfsweise zum nächst zulässigen Datum“. Die Kündigung ging dem Kläger am 21.03.2022 zu. Am 24.03.2022 deckte die Beklagte fehlende Energiemengen von rund 24.000,000 MWh zu einem Preis von 296,551 EUR/MWh ab (Anlage zum Schriftsatz v. 11.08.2023). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Kündigung unwirksam sei. Er hat behauptet, etwaige fehlende Strommengen, die nicht back-to-back eingekauft wären, könnten üblicherweise aus dem Geschäftsbereich Privat- und Kleingeschäftskunden (= SLP-Kunden) über ein dortiges Toleranzpotenzial abgedeckt werden. Mit Schriftsatz vom 23.06.2022, dem Kläger zugestellt am 24.06.2022 hat die Beklagte Widerklage erhoben. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.03.2022 aufgelöst wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Vertriebsleiter Geschäftskunden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe 3.000.000 Euro gesamtschuldnerisch mit Herrn S S, L, 5 B H, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2022 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger als Gesamtschuldner mit Herrn S S, L, 5 B H verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die Zahlung des mit dem Widerklageantrag zu 1. hinausgehenden Schaden aus und im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Klägers wegen des nicht erfolgten Einkaufs von Strommengen bezüglich der abgeschlossenen Stromlieferungsverträge für die Bezugsjahre 2022, 2023 und 2024 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständliche Kündigung sei gerechtfertigt. Der Kläger habe unter Verstoß gegen die befristete Sondervollmacht die Verträge mit den Kunden W GmbH und B GmbH abgeschlossen. Aufgrund der verkauften und nicht gleichzeitig am Energiemarkt beschafften Strommenge habe er die Beklagte in eine existenzbedrohende Lage versetzt. Das Toleranzband sei weder für die Abdeckung solcher Fehlmengen bestimmt noch geeignet. Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 21.10.2022 die Klage abgewiesen und der Widerklage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe, indem er sowohl die Beschränkung seiner Sondervollmacht missachtet habe als auch die verkauften Strommengen nicht „back-to-back“ beschafft habe. Zudem habe er in der Folgezeit diese Pflichtverletzung nicht behoben, sondern erst am 08.03.2022 offenbart. Der Kläger sei auch zum Schadensersatz verpflichtet, da er einen Schaden von 3.000.000 EUR bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Gegen dieses ihm am 25.11.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2022 Berufung eingelegt und hat diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.02.2023 am 24.02.2023 begründet. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass nicht von einem vorsätzliche Verhalten ausgegangen werden könne. Seine Vollmacht habe er nicht überschritten, da der Bereichsleiter Vertrieb, Herr S, die Verträge mitunterzeichnet habe. Er habe insbesondere aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung darauf gehofft, dass die Preise in den Tagen nach Abschluss der Verträge mit den (Neu-)Kunden wieder fallen würden. Zudem sei ein Mitverschulden der Beklagten durch Mängel im Risikomanagement und der Organisationsstruktur nicht berücksichtigt worden, insbesondere auch die mangelnde Nachbesetzung der Mitarbeiters A, dessen Stelle der Kläger mitübernommen hatte. Zudem hätte bei der Nachbeschaffung auch deutlich günstiger über den sogenannten Spotmarkt erfolgen können. Zudem hätten die Verträge W GmbH und B GmbH für den Zeitraum von einem halben Jahr kostendeckend über das Toleranzband abgedeckt werden können. Er bestreitet weiterhin die Schadenshöhe und hält diese für nicht ausreichend dargelegt. Er ist der Ansicht, die Beklagte müsse die Lieferverträge vollständig vorlegen. Die Beklagte habe bei der Ersatzbeschaffung mit eine falschen Bezugszeitraum von nur 6 Monaten kalkuliert und zudem könne die Berechnung des konkreten Schadens erst nach Ablauf des Bezugszeitraums erfolgen, da der Schaden – was unstreitig ist- von den Abnahmemengen abhänge. Die Annahme eines Mindestschadens sei insoweit willkürlich, soweit das Arbeitsgericht einen Schaden auf der Basis von 82 % der für das jeweilige Kalenderjahr verkauften Strommengen angenommen habe. Jedenfalls aufgrund der existenzgefährdenden Wirkung der Haftung sei eine Schadensteilung geboten. Die Beklagte hätte den Schaden zudem durch eine Versicherung mindern müssen. Die abgeschlossene Versicherung habe auch schon im vorliegenden Fall Zahlungen erbracht, was ihm erst ihm erst am 29.06.2023 bekannt geworden sei. Hinsichtlich der Kündigung führt er an, dass der Vorstand der Beklagten spätestens ab dem 23.02.2022 Kenntnis von den Strommengendifferenzen gehabt habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.10.2022 - 1 Ca 714/22 – 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose, noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.03.2022 aufgelöst wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Vertriebsleiter Geschäftskunden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen; 3. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt zuletzt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Widerklageantrag wie folgt lautet: 1. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.859.319,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2022 zu zahlen; 2. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen über die Zahlung des mit Ziffer 2 hinausgehenden weiteren Schadens aus und im Zusammenhang mit nicht erfolgten Einkäufen von Strommengen betreffend der abgeschlossenen Stromlieferungsverträge für das Bezugsjahr 2024 für die Kunden A S und A R, G W e. V. und W zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt vor, sie habe erstmals durch den Bericht des Klägers vom 08.03.2022 von den nicht erfolgten Beschaffungen Kenntnis erlangt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Verbrauchsmenge ergebe sich für das Jahr 2022 ein Schaden von 2.793.028,25 EUR und für die Jahre 2023 und 2024 von 150.104,00 EUR. Wegen der Schadensberechnungen wird auf die Anlagen BB 1 und BB 2 verwiesen. Dabei hat sie nicht die ganze fehlende Energiemenge nachbeschafft, sondern 9.000,000 MWh über das Toleranzband abgedeckt. Hieraus errechnet sie unter Berücksichtigung des Einkaufspreises von 296,551 EUR/MWh und einem Preis im Rahmen des Toleranzbandes von 176,850 EUR/Mwh einen tatsächlichen Beschaffungspreis für die für diese beiden Kunden in Höhe von 252,540 €/MWh. Die Beschaffung auf dem Spotmarkt sei nur für das Tagesgeschäft geeignet und wäre im gesamten Jahr 2022 nicht günstiger gewesen. Insbesondere wäre eine Deckung über den Spotmarkt aufgrund der Unsicherheiten auch in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg unverantwortlich gewesen. Konkret berechnet sie für die Verträge W und B für das Jahr 2022: Gesamte verkaufte Menge = 24.757.292 MWh tatsächliche verbrauchte Menge = 22.563.632 MWh Einkaufspreis für die Beklagte = 5.698.219,63 € Verkaufspreis = 3.613.829,48 € Schaden für die Beklagte = 2.083.390,15 €. Wegen der entsprechenden Schlussabrechnungen wird auf die Anlagen BB 6 und BB 10 verwiesen. Bei weiteren RLM-Verträgen habe der Kläger zudem bei Vertragsverlängerung die Nachbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst. Auch hierdurch sei der Beklagten ein Schaden entstanden. Wegen der einzelnen Kunden wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.10.2023 S. 8 – 23 verwiesen. Den Gesamtschaden für 2022 beziffert sie wie folgt: W/B 2.083.390,15 € Übrige Beschaffungslücken Stand bis 02.12.2021: 409.017,00 € Übrige Beschaffungslücken Stand ab 03.12.2021: 216.808,82 € Summe: 2.709.215,97 €. Für die Jahre 2023 und 2024 errechnet sie einen Schaden von 88.310,00 EUR und 61.794,00 EUR. Die G AG habe bislang keine Zahlung geleistet und ihre Einstandspflicht nicht anerkannt. Der Kläger bestreitet, die im Rahmen der Vertragsverlängerungen erfolgten Preisanpassungsschreiben veranlasst zu haben. Nach Vorlage der Schadensberechnungen bestreitet der Kläger die kalkulierten Beschaffungspreise, die kalkulierten Liefermengen, den tatsächlichen Verbrauch und Beschaffungspreis der Nachbeschaffungen für jeden einzelnen Vertrag. Zudem beruft er sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist, da die Beklagte erst jetzt die konkreten Angaben zu den Verträgen gemacht hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. A. Klage und Widerklage sind zulässig. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage kann gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. 2. Soweit Zulässigkeitsbedenken bei den Widerklageanträgen bestanden, sind diese für die im Rahmen der Berufung gestellten Anträge nicht berechtigt. Die entsprechenden Antragsänderungen waren nach § 533 ZPO zulässig, da sie aus den nachfolgenden Gründen sachdienlich waren. a. Bei dem Widerklageantrag zu 1. in der zuletzt gestellten Form handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilklage. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 8 AZR 54/14 –, Rn. 14, juris). Die Geltendmachung eines Mindestschadens in Höhe von 82 % des jeweils geltend gemachten Schadens dürfte diesen Anforderungen nicht genügen. Die Beklagte hat aber im Rahmen des Berufungsverfahrens die einzelnen Schadenspositionen konkretisiert und der nunmehr gestellte Leistungsantrag umfasst die den gesamten geltend gemachten Schaden für die Jahre 2022 - 2023. Vor diesem Hintergrund liegt keine Teilklage mehr vor. b. Der Widerklageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig, insbesondere in der zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Bei der Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit ist zu beachten, dass ein Feststellungsantrag einerseits der Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB dient und andererseits den Grund des klägerischen Schadensersatzanspruchs klärt, so dass im Falle späterer Folgeschäden nur noch der Ursachenzusammenhang mit dem Schadensereignis und die Schadenshöhe nachzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages festzusetzen. Soll ein späterer Rechtsstreit über den Grund des Schadensersatzanspruchs vermieden werden, muss dieser klar aus dem Feststellungsantrag hervorgehen (BAG 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08 -, juris Rn. 108; zuletzt: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23 –, Rn. 163, juris). Indem die Beklagte zuletzt die Feststellung auf konkrete Vertragspartner und das Bezugsjahr 2024 konkretisiert hat, wird der Antrag diesen Anforderungen nunmehr gerecht. B. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zurecht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Kündigung vom 02.03.2022 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos beendet. Wegen der Begründung kann insoweit auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen werden. Die Berufung gibt nur Anlass für folgende ergänzenden Ausführungen: Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist in zwei Stufen zu prüfen. Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist (1. Stufe). Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (2. Stufe) (ständige Rechtsprechung, siehe bspw. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, juris. a. Ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB ist gegeben (1. Stufe). Dies gilt auch nach den Einwendungen des Klägers im Rahmen des Berufungsverfahrens. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt hat der Kläger eine Vielzahl an arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen begangen. Dabei ist zwar zu beachten, dass der Kläger entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts gemeinsam mit seinem Vorgesetzten S aufgrund der ihm erteilten Sondervollmacht durchaus berechtigt war, auch Verträge über 500.000 EUR abzuschließen. Wenn die Beklagte im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgetragen hat, dass der Mitarbeiter S einer identischen Beschränkung unterlag und ebenfalls nur bis zu 500.000 EUR Verträge abschließen konnte, so ergibt sich dies nicht aus der Sondervollmacht des Klägers. Allerdings trägt der Kläger entsprechendes selbst vor (SS. v. 22.07.2022 Seite 6). Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund allerdings, weshalb der Kläger überhaupt mit den Kunden B GmbH und W GmbH verhandelt hat, da bei deren Abnahmemengen die Vertretungsmacht in jedem Fall überschritten war. Allerdings hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt, indem er für die beiden genannten Kunden entgegen dem ihm bekannten Beschaffungshandbuch Strom die verkauften Strommengen seinerseits nicht back-to-back beim Stromlieferanten (R AG) beschafft hat. Diese Pflichtverletzung wiegt besonders schwer, weil die Beschaffung im Hinblick auf das Volumen der Verträge ein besonderes Risiko barg und dies den Kläger zu besonders aufmerksamem Handeln hätte veranlassen müssen. Schließlich entsprachen beide Verträge etwa 25% der Gesamtstrommenge, die die Beklagte im Jahr verkauft. Diese erhebliche Pflichtverletzung hat sich, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffen ausführt, in der Folgezeit fortgesetzt, indem der Kläger sein Versäumnis nicht nachgeholt hat. Dieses Versäumnis setzte sich auch über den Beginn des Ukrainekrieges im Februar 2022 hinaus fort, obwohl der Kläger bewusst sein musste, dass dieser auch Auswirkungen auf den Strommarkt haben würde und auch unmittelbar hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger die E-Mail vom 24.02.2022 von Herrn P von der R zur Kenntnis genommen hat oder nicht, was er im Berufungsverfahren bestreitet. Bereits am 02.12.2021 hätte der Kläger den Vorstand von den fehlenden Strommengen unterrichten müssen, erst Recht im Januar, als ihm eine Beschaffung zu auskömmlichen Preisen über einen Monat nicht gelungen war, jedenfalls aber im Februar nach Beginn des Ukrainekrieges. Konkret hat er dies aber erst am 08.03.2022 getan. b. Die Kündigung ist auch verhältnismäßig (2. Stufe). Dies Ausführungen des Arbeitsgerichts sind insoweit zutreffend und berücksichtigen die maßgeblichen Aspekte. Insbesondere die Tatsache, dass die Pflichtverletzung aufgrund des Umfang der fehlenden Beschaffung die Existenz der Beklagten bedroht hat, macht eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Arbeitsgericht berücksichtigten Aspekte unzumutbar. Dabei kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlich eingetretenen Schaden an, sondern auf das erhebliche Schadensrisiko, dass der Kläger mit seinem fortgesetzt pflichtwidrigen Verhalten gesetzt hat. c. Die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Die Frist beginnt nach Satz 2 der Bestimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen will oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG, Urteil vom 26. September 2013 – 2 AZR 741/12 –, Rn. 22, juris). Die konkrete Schilderung zu den Verträgen W GmbH und B GmbH findet sich erstmals in dem Bericht des Klägers vom 08.03.2022. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Vorstand der Beklagten von den Strommengendifferenzen bereits aufgrund der Aufsichtsratssitzung vom 23.02.2022 Kenntnis hatte. Vielmehr ist maßgeblich, wann der Vorstand Kenntnis von den Tatsachen hatte, die die Pflichtverletzung des Klägers, die maßgeblich für die Kündigungsentscheidung war, belegen. Dass diese dem Vorstand vor dem Bericht des Klägers vom 08.03.2022 bekannt geworden sind, trägt aber auch der Kläger nicht vor. Vielmehr hat der Kläger in diesem Bericht erstmals ausdrücklich ein Fehlverhalten eingeräumt und zudem erklärt, dass der Fehler ganz alleine bei ihm zu suchen sei. Dieser Bericht vermittelt damit die zuverlässige und vollständige Kenntnis der für den Kündigungsvorwurf maßgeblichen Tatsachen. Damit begann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB am 08.03.2022 und ist mit dem Kündigungsausspruch am 21.03.2022 gewahrt. C. Der Widerklageantrag zu 1. ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Widerklage unbegründet. 1. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 202.399,92 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung setzt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 BGB voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und der Arbeitnehmer die Vertragsverletzung zu vertreten hat. a. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Beklagten. Dies gilt nicht nur für die Pflichtverletzung, sondern auch für das Vertretenmüssen des Klägers. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB zu vermengen (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14 –, Rn. 25, juris). b. Der Kläger hat, indem er entgegen dem ihm bekannten Beschaffungshandbuch Strom die verkauften Strommengen seinerseits nicht back-to-back beim Stromlieferanten (R AG) beschafft hat, seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Insoweit kann auf die Ausführungen zum wichtigen Grund im Rahmen des § 626 BGB verwiesen werden. c. Die Kammer geht bei der Frage des Vertretenmüssens, anders als das Arbeitsgericht, nicht von einer vorsätzlichen Schadensverursachung aus. Der vom Arbeitsgericht angenommene bedingte Vorsatz setzt voraus, dass der Kläger wissentlich und willentlich sowie im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt werde (BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06 -, Rz. 37, NZA 2007, 1230 [1234]). Der Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt deshalb voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dagegen genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - Rn. 12 mwN; BAG, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 753/14 –, Rn. 27, juris). Wenn das Arbeitsgericht insoweit ausführt, dass sich aus dem Bericht vom 08.03.2022 ergibt, dass der Kläger seine Fehler verschwieg, weil er hoffte, dass er bei einem Absinken des Strompreises die notwendigen Beschaffungen noch nachholen könnte, ist damit ein vorsätzliches Verhalten gerade nicht gegeben. Damit hat der Kläger gerade nicht die Entstehung eines Schadens bei der Beklagten billigend in Kauf genommen, sondern weiterhin gehofft, diesen noch durch Beschaffungen zu einem günstigeren Preis abwenden zu können. Ein vorsätzliches Handeln des Klägers kann die Kammer vor diesem Hintergrund nicht erkennen. Hinzu kommt, dass Vorsatz nur dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigt. Über die Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Erfolges hinaus ist erforderlich, dass der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist (vgl. BGH [18. 10. 1952], BGHZ 7, 311 [313] = NJW 1952, 1291; BGH [19. 3. 1992], BGHZ 117, 363 [368] = NJW 1992, 1953). Für die Annahme, dass der Kläger einen Schaden, den die Beklagte auf insgesamt fast 3 Millionen Euro beziffert billigend in seinen Willen aufgenommen hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere war die konkrete Entwicklung des Strommarktes nach dem Ausbruch des Ukrainekrieges nicht voraussehbar und konnte schon von daher kaum vom Kläger gebilligt worden sein. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass der Kläger eine existenzgefährdende finanzielle Lage seines Arbeitgebers auch nur in Betracht gezogen hat. Vielmehr ist er hier fehlerhaft aufgrund einer Erfahrung davon ausgegangen, dass sich die Strompreise auch wieder senken werden und dann eine Nachbeschaffung noch möglich sein würde. d. Stattdessen nimmt die Kammer ein grob fahrlässiges Handeln des Klägers an. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BAG, Urteil vom 18. 4. 2002 - 8 AZR 348/01 - (NZA 2003, 37, beck-online)). Dies ist vorliegend gegeben. Zwar ist dem Kläger zugute zu halten, dass bei Abschluss der Verträge B GmbH und W GmbH am 02.12.2021 aufgrund seiner Erfahrung de Hoffnung bestehen konnte, die fehlenden Strommengen noch beschaffen zu können. Die Entstehung eines Schadens für die Beklagte musste sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend aufdrängen. Als es ihm aber trotz mehrfacher Preisabfragen in der Folgezeit nicht gelang, einen entsprechenden Einkauf zu tätigen, hätte sich diese Erwartung ändern müssen. Und spätestens mit dem Beginn des Ukrainekriegs und der damit verbundenen Frage der Versorgungssicherheit und den steigenden Energiepreisen war das erhebliche Schadensrisiko offensichtlich. Dennoch hat der Kläger erst am 08.03.2022 seine Pflichtverletzung offenbart. Der Kläger hat damit das Schadensrisiko der Beklagten in erheblichem Maße ignoriert und dieses damit vergrößert. Hätte die Beklagte in Januar 2022 zu den von dem Kläger angefragten Preisen den Strom beschaffen können, wäre der Schaden deutlich geringer ausgefallen. e. Aufgrund des Verhaltens ist der Beklagten ein Schaden entstanden. aa. Zur Feststellung des Vermögensschadens wird grundsätzlich. auf die sog. „Differenzhypothese” zurückgegriffen: Danach ergibt sich der nach § 249 BGB zu ersetzende Schaden aus einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne dieses Ereignis bestanden hätte (MHdB ArbR/Reichold, 6. Aufl. 2024, § 57 Rn. 5, beck-online). Die Beklagte hat die fehlenden Strommengen für die W GmbH und die B GmbH am 24.03.2022 in einem Umfang von rund 24.000,000 MWh zu einem Preis von 296,551 EUR/MWh abgedeckt. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 04.08.2023 die die vertraglichen Vereinbarungen mit diesen Künden bestreitet, liegen die von ihm selbst unterschriebenen Lieferverträge vor (Anlage BB 5 und BB 9). Gleiches gilt für die Schlussabrechnungen, die die Beklagte ebenfalls vorgelegt hat. Soweit der Kläger die Ersatzbeschaffungen pauschal bestreitet, liegt für diese Beschaffung eine Bestellbestätigung der R vom 24.03.2022 vor, die die W GmbH ausdrücklich ausweist (Anlagen zum Schriftsatz vom 11.08.2023). Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Klägers gewesen, auszuführen, weshalb hier dennoch Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Beschaffung nicht erfolgt ist. Die Beklagte hat zudem die erforderliche Strommenge zu einem Teil über das Toleranzband abgedeckt, und hierfür 176,850 EUR/Mwh aufgewendet. Daraus errechnet sich ein tatsächlicher Beschaffungspreis für die für diese beiden Kunden in Höhe von 252,540 €/MWh und allein für diese ein Differenzbetrag von 2.083.390,15 €. Dieser Schaden ergibt sich bereits unter der Annahme, dass die Beklagte diese zwei Verträge nur kostendeckend kalkuliert hätte. Eine mögliche Gewinnmarge, die nach § 252 BGB ebenfalls zu erstatten wäre, ist nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, auf welcher Grundlage der Kläger die Angebote abgegeben hat. Die entsprechende Gewinnmarge hat die Beklagte bei ihrer Schadensberechnung nicht angesetzt. bb. Bei diesen Kosten handelt es sich um die Kosten der erforderlichen Ersatzbeschaffung. Dies ist der nach objektiven Kriterien erforderliche Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten üblicherweise aufwenden würde (BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 128, beck-online). Zwar kann man in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob die Abdeckung des gesamten Strombedarfs aufgrund der im März sehr stark schwankenden und insgesamt steigenden Strompreise geboten war. Wie sich aus dem Vortrag der Beklagten zu den Folgejahren ergibt, konnten die fehlenden Strommengen deutlich günstiger eingekauft werden. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass die Verträge mit der W GmbH und der B GmbH nur für das Jahr 2022 liefen, das bereits 3 Monate lief. Zudem wurde die Beklagte von der R bereits mit Mail vom 24.02.2022 dazu aufgefordert, die offenen Strommengen einzudecken (Bl. 234 GA). Weiter wird in dieser Mail ausgeführt, dass absolut unklar sei, wo sich die Energiemärkte hinbewegen, allerdings der Handel der R davon ausgehe, dass der Preis nicht auf das Preisniveau zum Zeitpunkt der Kalkulation des Kunden zurückfallen würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemein offenkundigen Unsicherheiten erscheint das Handeln der Beklagten in der konkreten Situation vernünftig, sich auf diese Aussage ihres Lieferanten zu verlassen, so dass die Beschaffung auch erforderlich war. cc. Das Handeln der Beklagten widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Zwar erfährt der Grundsatz der Dispositionsfreiheit eine Einschränkung durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Dieses besagt im Kern, dass der Geschädigte von mehreren Möglichkeiten, die zum Schadensausgleich führen, grundsätzlich nur die Kosten derjenigen ersetzt verlangen kann, die den geringsten Aufwand erfordert (BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 188, beck-online). Dabei hat allerdings der Schädiger, also hier der Kläger, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 Abs. 2 BGB ergibt (BGH v. 20.10.2009 VI ZR 53/09 Rn. 9 nach juris; NJW 2010, 606, beck-online). aaa. Soweit der Kläger anführt, die Lieferungen hätte auch über das Toleranzband abgedeckt werden können, so hat die Beklagte wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dies getan. Dass dies vollständig möglich wäre hat der Kläger selbst ausweislich seines Berichts vom 08.03.2022 nicht angenommen. Auch die Strommengen im Toleranzband sind mit einem Preis zu berücksichtigen. Zudem machten die beiden von dem Kläger im Dezember 2021 abgeschlossenen Verträge 20 % der Gesamtstrommenge aus, die die Beklagte im Jahr vertreibt. Das in den anderen Verträgen vorgesehene Toleranzband von 10 % der Gesamtstrommenge konnte damit den Strombedarf dieser Verträge nicht decken. Vielmehr liegt die berücksichtigte Menge von 9.000,000 MWh aus dem Toleranzband bereits über den 10 % der bei der Beklagten durchschnittlichen Gesamtbedarf von ca. 80.000,000 MWh. Im Übrigen ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, im Rahmen ihrer Schadensminderung auf jede Reserve in Form des Toleranzbandes zu verzichten, um dann ggfls., fehlende Strommengen teurer nachkaufen zu müssen. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ist somit nicht gegeben. bbb. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Strommengen auf dem sogenannten Spotmarkt zu erwerben, um den Schaden zu mindern. Dabei wird, wie der Kläger selbst ausführt, Strom in Tagestranchen, ebenfalls im Viertelstunden-Verlauf/Lastgang beschafft. Für einen Tag sind also 96 Anteile der benötigten Kundenmengen einzukaufen. Jeder dieser Anteile wird separat bepreist, wobei im Nachgang ein gewichteter Monatsmittelpreis dem Kunden in Rechnung gestellt wird. Dabei handelt es sich gerade nicht um eine gleich mühelose und zugängliche Möglichkeit der Ersatzbeschaffung, zu der die Beklagte im Rahmen der Wirtschaftlichkeit verpflichtet wäre. Die Beklagte kann insoweit die auch im Übrigen von ihr genutzte langfristigen Produkte nutzen und ist nicht verpflichtet, ein aufwändigeres und im Hinblick auf den sehr schwankenden Strompreis risikoreicheres Verfahren zu nutzen. Der Rückblick auf die im Nachhinein tatsächlichen Marktpreise ist insoweit nicht maßgeblich. Diese würden nur dann eine Rolle spielen, wenn diese für die Beklagte zum Zeitpunkt 24.03.2022 absehbar gewesen wären. Das trägt aber auch der Kläger nicht vor. dd. Der Schaden ist auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens der Beklagten gemäß § 254 BGB gemindert. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers mindern (§ 254 BGB). Es wird in der Regel dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die ihm als Inhaber der Organisationsmacht im Betrieb obliegende Pflicht zur Schadensminderung durch Erteilung von Weisungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen etc. nicht hinreichend beachtet. Zu beachten ist aber, dass nur der Verstoß gegen konkrete Obliegenheiten seitens des Arbeitgebers zu einer weiteren Haftungsreduktion führen kann, da allgemeine betriebliche Risiken bereits nach den richterrechtlichen Haftungsbeschränkungsregeln pauschal berücksichtigt werden (MHdB ArbR/Reichold, 6. Aufl. 2024, § 57 Rn. 12, beck-online). Solche konkreten Obliegenheiten bestanden aber vorliegend nicht, da die Anweisungen für die Abdeckung der verkauften Strommengen (back-to-back) eindeutig waren und dem Kläger auch bewusst waren. Im Übrigen bestand für Verträge über 500.000 EUR aufgrund der eingeschränkten Vollmacht ein 4-Augen-Prinzip. Eine konkrete Obliegenheit der Beklagten, darüber hinaus organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, ist nicht ersichtlich. ee. Ob darüber hinaus auch aus den weiteren nicht abgedeckten Verträgen Schadensersatzansprüche gegen den Kläger resultieren, kann hier dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob die unstreitig abgeschlossene Versicherung bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen wäre, wenn sie den eintrittspflichtig wäre. Der Schaden liegt jedenfalls auch dann über 1,5 Millionen EUR (2.083.390,15 € abzüglich der Versicherungssumme). Da dieser Schaden fast das 8-fach des hier zugesprochenen Schadensersatzes beträgt, bedürfen die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen keiner Erörterung (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 –, Rn. 31, juris). f. Für den entstandenen Schaden muss der Kläger aber nicht in vollem Umfang einstehen, sondern nur im Umfang von zwei Jahresgehältern. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 –, Rn. 17, juris). Solche hat das Gericht hier angenommen. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 –, Rn. 18, juris). Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Ob sie in Frage kommt und wie weit sie zu gehen hat, ist nach einer Abwägung zu entscheiden, die grundsätzlich dem Gericht nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände obliegt (§§ 286, 287 ZPO). Auf Seiten des Arbeitnehmers müssen insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens in die Abwägung einbezogen werden. Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust umso mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23). Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140; BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 –, Rn. 25, juris). Die Kammer hält unter Abwägung der oben angeführten Gesichtspunkte eine Haftung des Klägers im Umfang von 2 Jahresgehältern für zutreffend. Der Grad des Verschuldens, den die Kammer im Bereich grober Fahrlässigkeit sieht, ist sehr hoch, allerdings ist die Tätigkeit des Klägers durchaus gefahrgeneigt. Als gefahrgeneigt wird eine Arbeit angesehen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die zwar für sich allein betrachtet vermeidbar sind, mit denen aber als einem typischen Abirren der Dienstleistung angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (BAG NZA 1990, 95; PersLex, Arbeitnehmerhaftung - Gefahrgeneigte Arbeit, beck-online). Der Kläger handelt mit Strom und Gas und ist für Geschäftskunden zuständig. Hierbei liegen wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt erhebliche Vertragssummen in seiner Verantwortung. Der Strom- und Gasmarkt ist dabei sehr wechselhaft und die Preise schwanken sehr kurzfristig. Wenn die Beklagte hier keine Risiken sieht, weil die back-to-back Beschaffung vorgeschrieben ist, kann dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die jeweilige Preisbindung sehr kurzfristig ist, erhebliche Vertragssummen verhandelt werden und es zu den Aufgaben des Klägers gehört, Geschäftskunden zu akquirieren und damit auch attraktive Preise anzubieten. Diese Umstände begründen eine gewisse Gefahrgeneigtheit im oben genannten Sinne. Konkret kommt hinzu, dass der Kläger aufgrund der Sondervollmacht gemeinsam mit Herrn S auch Verträge über 500.000 EUR abschließen konnte und hier auch getan hat, was ein mögliches Schadensrisiko zusätzlich erhöht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass zwar bei der Beklagten Ende 2021 eine Vielzahl von noch nicht abgedeckten Verträgen existierten, was eine zusätzliche Belastung des Klägers begründete. Dies musste ihm auf der anderen Seite aber auch vor Augen führen, dass die back-to-back Beschaffung für die Beklagte von erheblicher Bedeutung war. Daher ist das Verhalten des Klägers, der die Beschaffung für die abgeschlossenen Verträge über Monate nicht vornahm und dies auch nicht mitteilte, schwerwiegend nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des hohen Schadensrisikos. Im Rahmen der Abwägung sind aber auch die Lebensumstände des Klägers zu berücksichtigen: Der Kläger ist 1964 geboren und seit 23 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bislang unbelastet. Der Kläger erreicht im Januar 2031 die Regelaltersgrenze. Der mindestens entstandene Schadenmit 1,5 Millionen EUR liegt ca. bei dem 170-fachen seines Bruttomonatsentgelts. Der Kläger wäre nicht in der Lage, bis zum Eintritt in den Ruhestand auch nur ansatzweise diesen Betrag abzutragen. Selbst der Zinsbetrag würde bereits das gesamte Bruttogehalt aufzehren. Die vorliegend zuerkannte Haftung mit zwei vollen Jahresbruttoeinkommen stellt für einen Arbeitnehmer bereits eine enorme Belastung dar. Sie ist vorliegend aber wegen des hohen Verschuldensgrades noch vertretbar. Eine noch höhere Haftung wäre hingegen unbillig, zumal der Kläger nicht eigennützig gehandelt hat und darauf vertraut hat, die Strommengen noch kostendeckend einkaufen zu können. Hinzu kommt die außergewöhnliche Entwicklung auf dem Strommarkt aufgrund des Ukrainekriegs, auf die die Parteien keinen Einfluss hatten, die den Schaden aber deutlich erhöht hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass ein solcher Schaden versicherbar war, was sich nicht zuletzt aus der von der Beklagten abgeschlossenen Versicherung ergibt. g. Der Anspruch ist auch nicht verfallen. Nach § 20 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Diese Frist ist jedenfalls durch die Erhebung der Widerklage gewahrt. Der Anspruch auf Schadensersatz ist im März 2022 entstanden und wurde am 24.06.2022 geltend gemacht. Die tariflichen Ausschlussfristen haben den Sinn, möglichst zeitnah das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen beider Parteien des Arbeitsvertrages festzustellen. Sie sollen Beweisschwierigkeiten verhindern und Klarheit schaffen. Dementsprechend sind die Anforderungen an das erforderliche Geltendmachungsschreiben ausgestaltet. Es muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148). Eine präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine annähernde Bezifferung ist jedoch unerlässlich (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 10 AZR 70/05 –, BAGE 116, 307-318, Rn. 26). Zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen muss grundsätzlich jede Forderung nach Grund und Höhe angemeldet werden. Dabei meint die Anmeldung dem Grunde nach den tatsächlichen Lebenssachverhalt, auf den sich der Anspruch stützt, nicht die rechtliche Begründung (BAG, Urteil vom 16. April 2013 – 9 AZR 731/11 –, Rn. 21, juris). Die Beklagte hat in der Widerklage dargelegt, auf welcher Grundlage aufgrund welchen Sachverhalts sie Schadensersatz von dem Kläger verlangt. Sie hat insoweit auch einen Mindestschaden von 3.000.000 EUR angegeben und den Schaden nach ihrer derzeitigen Berechnung mit 3.193.207,10 EUR angegeben. Zudem sind die jeweiligen Verträge in den Anlagen B2-B4 mit Kundennummer konkretisiert. Eine konkrete Berechnung ist insoweit nicht erforderlich und war, da der Bezugszeitraum aus den Lieferverträgen noch nicht abgelaufen war, auch nicht möglich. h. Eine mögliche Gesamtschuld mit Herrn S S war nicht in den Tenor aufzunehmen. Das Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nicht für oder gegen einen anderen in einem gegen diesen anhängigen weiteren Prozess, BGH NJW-RR 2014, 903 Rn. 11; NJW 1996, 1060 (Teilurteil); NJW 1989, 1285; NJW 1986, 1046; Hamm NZM 2006, 632. Es wirkt auch nicht für das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander, OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 922. (Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 322 Rn. 99, beck-online). i. Der Zinsanspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den weiteren Schaden zu erstatten, der sich im Bezugsjahr für die konkret benannten Verträge ergibt. Wie bereits ausgeführt ist die Höhe des Schadensersatzes in Zusammenhang mit den aufgezeigten Pflichtverletzungen auf 2 Jahresgehälter beschränkt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch ist damit ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.