Leitsatz: 1. Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich um eine Kappungs-bzw. Höchstgrenze, die nur dann eine Rolle spielt, wenn die Höhe der angemessenen Entschädigung drei Bruttomonatsentgelte übersteigen sollte. 2. Im Falle einer geringeren Schwere der Diskriminierung und einem fehlenden Schaden kann ein Gehalt im Einzelfall angemessen sein. Einzelfall zur Angemessenheit einer Entschädigung 1. Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23, wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten noch über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Entschädigung nach dem AGG. Der Kläger ist 1994 geboren, wohnhaft in L, ledig und ohne Kinder. Er ist ausgebildeter Industriekaufmann und absolviert ein Fernstudium. Der Kläger bewarb sich am 07.12.2022 über e auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle. Die Beklagte hatte die Anzeige am 29.11.2022 auf E freigeschaltet. Hierin heißt es in der Kopfzeile: „Bürokauffrau, Sekretärin, Assistentin“. Die Stellenausschreibung war als Teilzeitstelle ausgeschrieben mit einem Stundenlohn von 16,00 € (Bl. 32 GA). Der Kläger erhielt die Stelle nicht. Mit seiner am 20.2.2023 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage machte er zunächst eine Entschädigung nach dem § 15 Abs. 2 AGG geltend, die er mit 1.560 EUR bezifferte. Die Beklagte habe ihn aufgrund seines Geschlechts im Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt und dadurch unmittelbar benachteiligt. Nachdem erstinstanzlich am 28.03.2023 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen war, gegen das er fristgerecht Einspruch eingelegt hat, hat er zuletzt unter Klageerweiterung auf 2784,00 EUR beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.3.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.784,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.3.2023 aufrechtzuerhalten und die weitergehende Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliege, sondern lediglich Unzulänglichkeiten bei der Handhabung der Plattform, auf der die Anzeige geschaltet wurde, vorlagen. Zudem bezweifelt sie die Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Das Bewerbungsverfahren sei zudem abgebrochen worden. Sie erhebt den Einwand des Rechtsmissbrauchs, da davon auszugehen sei, dass der Kläger nie beabsichtigt habe, die Stelle anzutreten. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.386,67 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von einer Benachteiligung wegen des Geschlechts auszugehen sei, so dass ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG vorliege, jedoch ein Gehalt hier angemessen sei. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG maximal 3 Gehälter betragen könne. Gegen das ihm am 23.02.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.07.2024 Berufung eingelegt. Zuvor hatte er am 07.03.2024 Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung beantragt, die ihm am 25.06.2024, zugestellt am 02.07.2024, bewilligt wurde. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Entschädigung unangemessen niedrig bemessen sei. Dabei habe das Arbeitsgericht fehlerhaft die Kappungsgrenze des § 15 Abs. 2 S. 2 AGG angewandt. Die zugesprochene Entschädigung habe keine abschreckende Wirkung. Eine Entschädigung unter 1,5 Bruttomonatsgehältern sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu rechtfertigen, da die Entschädigungszahlung eine spezialpräventive und generalpräventive Funktion sowie abschreckende Wirkung für den Arbeitgeber haben solle. Die Diskriminierung treffe den Kläger besonders schwer, da er arbeitslos sei und zudem hoch verschuldet. Der Kläger beantragt nunmehr, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Des Weiteren beantragt er, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.1.2024 – 10 Ca 950/23 zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe eines weiteren Betrages von € 1.397,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 zu zahlen. Die Beklage beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, der Kläger habe die Wiedereinsetzung nicht hinreichend begründet, da er insbesondere nicht rechtzeitig einen zur Vertretung bereiten Prozessvertreter benannt habe. Zudem sei der Antrag nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil und insbesondere die Angemessenheit der zugesprochenen Entschädigung. Die Beklagte - als klassisches kleines Familienunternehmen – in der seit der Corona-Krise am Boden liegenden Baubranche sei durch steigende Bauzinsen und eine stagnierende, in maßgeblichen Feldern stark rückläufige Auftragslage erheblich in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Stelle sei zudem letztlich nicht besetzt worden. Im Übrigen erhebt sie den Einwand des Rechtsmissbrauchs unter Verweise auf die Entscheidung BAG 8 AZR 21/24 vom 19.09.2024. Der Kläger bestreitet, Prozesspartei in dem Verfahren 8 AZR 21/24 gewesen zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) ist. Sie wurde nach Maßgabe der §§ 519 ZPO, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG am 13.07.2024 gegen das am 23.02.2024 zugestellte Urteil vom 19.12.2024 formgerecht, aber nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt. Dem Kläger ist für die Berufungsfrist jedoch gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, beantragt werden (§ 234 Absatz 1, Absatz 2 ZPO). Vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts war der Kläger ohne Verschulden daran gehindert, die Berufungsfrist, bei der es sich um eine Notfrist handelt, einzuhalten. Der Kläger hat innerhalb der Berufungsfrist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt und mit Belegen versehen vorgelegt. Zwar hat er keinen vertretungsbereiten Prozessvertreter innerhalb der Frist benannt, dies jedoch nach Aufforderung durch das Gericht vom 25.04.2024, die dem Kläger nach eigenen Angaben am 07.05.2024 zugegangen ist, am 08.05.2024 unverzüglich nachgeholt. Der PKH-Bewilligungsbeschluss vom 27.06.2024 wurde dem Kläger am 02.07.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.07.2024 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich - unbedingt - Berufung eingelegt. Die Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Absatz 1 ZPO sind somit gewahrt. Die Berufung wurde innerhalb der Frist gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Absatz 3, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG am 16.07.2024 begründet. II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Kläger eine Entschädigung von nicht mehr als 1.397,33 EUR aus § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen. a. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Handeln des Klägers rechtsmissbräuchlich ist , weil er sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum ging, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung geltend machen zu können, so dass ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht bestehen würde (s. BAG v. 19.09.2024 – 8 AZR 21/24 zu einem Kläger mit identischen Lebens- und Ausbildungsdaten wie der hiesige Kläger). b. Jedenfalls liegt der Entschädigungsanspruch des Klägers, auch wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt, nicht über den rechtskräftig zugesprochenen 1.397,33 EUR. Durch diese Entschädigung wird der Kläger angemessen für den durch die unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts erlittenen immateriellen Schaden entschädigt; dieser Betrag ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. aa. Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG die Kappungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (dazu etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 82 ff. mwN, BAGE 169, 302), kommt es vorliegend nicht an. Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich vielmehr um eine Kappungs- bzw. Höchstgrenze (vgl. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 110, BAGE 164, 117; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 66 mwN). Dies bedeutet, dass - in einem ersten Schritt - die Höhe der angemessenen Entschädigung ohne Rücksicht auf irgendeine Begrenzung zu ermitteln und diese ggf. sodann - in einem zweiten Schritt - zu kappen ist, sofern sie drei Bruttomonatsentgelte übersteigen sollte (BAG, Urteil vom 28. Mai 2020 – 8 AZR 170/19 –, BAGE 170, 340-352, Rn. 22). Dies ist hier nicht der Fall. bb. Bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38). Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO). Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63 mwN; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 – aaO; BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 406/14 –, Rn. 101, juris). Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist dabei verschuldensunabhängig (BAG, Urteil vom 28. Mai 2020 – 8 AZR 170/19 –, BAGE 170, 340-352, Rn. 20). Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f., BAGE 170, 340). Sie muss auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen (BAG, Urteil vom 28. Mai 2020 – 8 AZR 170/19 –, BAGE 170, 340-352, Rn. 19). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die Kammer die zugesprochene Entschädigung für angemessen. Dabei ist anzunehmen, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde. Die Art und Schwere dieser Benachteiligung ist aber im Hinblick auf die Teilzeitstelle im Sekretariat als gering anzusehen. Die Verdienstmöglichkeiten wären hier äußerst gering im Hinblick auf Stundenlohn und Arbeitszeit. Der Umzug des Klägers von dem 250 km von dem Arbeitsplatz entfernten Wohnort nach K wäre mit weiteren zumindest finanziellen Nachteilen des Klägers verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund ist die Art und Schwere der Diskriminierung des Klägers als gering einzustufen. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit Ausnahme der Überschrift der hier maßgeblichen Anzeige diskriminierende Ausschreibungen vorgenommen hat oder dass auch nur der Inhalt der Stellenanzeige im Übrigen diskriminierend war. Dass Anlass und Beweggrund der Stellenausschreibung war, nicht weibliche Bewerber von einer Bewerbung abzuhalten, ist ebenso wenig erkennbar. Da im vorliegenden Verfahren somit keine Umstände erkennbar sind, die einen höheren Grad von Verschulden des Beklagten belegen, besteht auch keine Veranlassung, die Entschädigung höher festzusetzen (so auch: BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 8 AZR 136/22 –, Rn. 58, juris). Auch wenn der Kläger vorträgt, die Beklagte habe sich uneinsichtig gezeigt, mag dies für ihre Verpflichtung zur Entschädigung zutreffen, nicht jedoch für die Frage, dass die Stellenanzeige diskriminierend war. Die Schwere des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot wird daher ebenfalls als gering angesehen. Ein Schaden des Klägers ist auch nicht erkennbar. Der Kläger ist zwar arbeitslos und hat erhebliche Schulden. Eine deutliche Verbesserung dieser Situation wäre bei einer erfolgreichen Bewerbung auf die ausgeschriebene Teilzeitstelle mit einem Bruttomonatsentgelt von 1397,00 EUR aber auch nicht eingetreten. Ein bezifferbarer Schaden wird von dem Kläger, dessen Vortrag insgesamt kaum konkrete Angaben enthält, auch nicht behauptet. Ebenso wenig ist eine besondere Leistungsfähigkeit der Beklagten ersichtlich. Die Angaben des Klägers zu Stammkapital und Umsatz, die keinen realen Bezug zur Leistungsfähigkeit der Beklagten haben, erlauben keine Rückschlüsse hierauf. Vor diesem Hintergrund muss die Entschädigung eine vor allem abschreckende Wirkung haben, wobei der Maßstab hier sich an dem konkreten Arbeitsverhältnis orientiert. Hier sieht § 15 Abs. 2 AGG ausdrücklich eine Orientierung an Monatsgehältern vor, so dass bei einer Teilzeitstelle mit relativ geringer Vergütung der Entschädigung ein Rahmen gesetzt ist. Vor dem Hintergrund der geringen Schwere der Diskriminierung und des fehlenden Schadens erscheint ein Gehalt als diesen Anforderungen genügend. Wenn der Kläger ausführt, eine Entschädigung unter 1,5 Gehältern sei nach der Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen, ergibt sich dies aus den von ihm angeführten Urteilen gerade nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat vielmehr in einem Fall, in dem der Kläger eine höhere Entschädigung geltend gemacht hat, ausgeführt, dass bei einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes regelmäßig eine Entschädigungshöhe von 1,5 Bruttomonatsentgelten angemessen sei (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 8 AZR 136/22 –, Rn. 60, juris). Damit hat es aber gerade nicht ausgeführt, dass die angemessene Entschädigungshöhe im Einzelfall nicht auch darunter liegen kann. So liegt der Fall hier aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten des Einzelfalls. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.