Leitsatz: 1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen. 2. Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. 3. Eine „zu kurz" vereinbarte Befristung ist grundsätzlich unschädlich. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 1 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Wirksamkeit der mehrfachen befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in der Planungsphase eines Projektes 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2024 – 19 Ca 5871/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der befristeten Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis sowie die Art der Beschäftigung. Der 1971 geborene Kläger wird seit dem 01.03.2017 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.02.2017 bei dem beklagten Verein beschäftigt und wird auf Basis der Entgeltordnung des TVöD VKA bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ursprünglich 39 Stunden vergütet. Zunächst wurde der Kläger als Arbeitstherapeut für die Betreuung psychisch kranker Menschen beschäftigt. Seit 2022 plante der Beklagte das Projekt „Fahrradwerkstatt“. Es war ursprünglich beabsichtigt, dass das Projekt im Juli 2023 startet und jedenfalls bis Juni 2028 läuft. Mit mehreren Änderungsvereinbarungen wurden der Kläger ab dem 01.01.2022 jeweils befristet mit der Sonderaufgabe „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes in den tagesstrukturierenden Angeboten des K Vereins“ im Rahmen seiner üblichen Arbeitszeit beauftragt und erhielt jeweils die Gehaltsdifferenzen zur Gehaltsstufe EG 9 a/4 ausgeglichen. Die letzte Befristung vom 06.07.2023 lief bis zum 30.09.2023. Die dem Kläger entsprechend den Änderungsvereinbarungen gezahlten Zulage betrug zuletzt ausweislich seiner Lohnabrechnung für September 2023 388,83 EUR. Im Juni 2023 erfolgten Finanzierungszusagen für das Projekt durch das Kuratorium der A M in Höhe von 300.000 EUR. Die Entscheidung des Aufsichtsrates der Beklagten für das Projekt war für September 2023 geplant. Anfang September 2023 entschied der Aufsichtsrat, dass das Projekt in die Umsetzungsphase gehen sollte. Am 05.09.2023 fand sodann ein Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern des Beklagten statt, in den Tag dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die befristete Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an ihn ab Oktober 2023 gleichwohl nicht verlängert werden würde. Umgesetzt wurde das Projekt schließlich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die vertragliche Befristung der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei unwirksam. Es liege eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB vor. Es sei immer auch als Projektleiter in der Fahrradwerkstatt vorgesehen gewesen und nicht nur für die Projektentwicklung. Das Projekt habe zum Zeitpunkt der letzten Befristung in keiner Weise in Frage gestanden. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die rückwirkend befristete Änderung des Arbeitsvertrages vom 14.02.2017 mit Wirkung vom 01.07.2023 bis 30.09.2023 unwirksam ist; 2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger über den 30.09.2023 hinaus als Projektverantwortlicher für das Projekt „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes in den tagesstrukturierenden Angeboten des K Vereins“ mit einer Vergütung in der Gehaltsstufe EG 9a/4 der Entgeltordnung des in Anwendung zu bringenden TVöD/VKA zu beschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die jeweiligen Befristungsabreden seien gerechtfertigt. Die Umsetzung des Projekts sei keineswegs von Anfang an sicher gewesen. Der Kläger sei ausweislich des Vertragswortlauts ausdrücklich nur für die erste Phase (Entwicklungsphase) befristet höherwertig beschäftigt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Befristung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Dabei müssten nur in Ausnahmefällen, zu denen nicht die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gehöre, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 TzBfG erfüllt sein. Die Vertragsinhaltskontrolle erstrecke sich nur auf die letzte, am 06.07.2023 vereinbarte befristete Übertragung. Die Befristung sei nicht unangemessen benachteiligend. Die tatsächliche Umsetzung des Projektes „Fahrradwerkstatt“ habe zum Zeitpunkt er letzten Befristung noch nicht festgestanden. Dies ergebe sich aus der erst im September anstehenden Entscheidung des Aufsichtsrates und den Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit den Mieträumlichkeiten. Zudem sei in den Änderungsvereinbarungen mit einer Ausnahme stets der Begriff Entwicklung verwendet worden. Schließlich sei der Rahmen des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG eingehalten worden, so dass selbst die Befristung des Arbeitsverhältnisses keines Grundes bedurft hätte. Da es keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr in der Entwicklung des Projektes gebe, scheide auch die Beschäftigung in der begehrten Form aus. Gegen das dem Kläger am 02.05.2024 zugestellte Urteil hat er am 29.05.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.8.2024 am 29.07.2024 begründet. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die befristete Vertragsänderung am Maßstab des § 315 BGB zu prüfen sei, so dass sie billigem Ermessen entsprechen müsse. Diesem Maßstab habe das Arbeitsgericht nicht beachtet und werde die Vertragsänderung nicht gerecht, da die Beklagte bei Abschluss des Änderungsvertrages davon ausgehen musste, dass die Durchführung des Projektes bis zum 30.06.2028 andauern würde. Die Entscheidung, das Projekt durchzuführen sei lange vor der Aufsichtsratssitzung gefallen jedenfalls mit Bewilligung der Fördermittel. Eine Befristung sei allenfalls bis zum Abschluss des Projektes am 30.06.2028 gerechtfertigt. Im Übrigen würden die Interessen des Klägers überwiegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2024 – AZ: 19 Ca 5871/23 – abzuändern und festzustellen, dass die Befristung der Übertragung der Tätigkeit als Projektverantwortlicher für das Projekt „Fahrradwerkstatt“ bis zum 30.09.2024 sowie die Befristung der wöchentlichen Arbeitszeit um 4 Stunden bis zum 30.09.2024 unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Projekt habe sich noch in der Startvorbereitung befunden. Die Finanzierung und die Anmietung seien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung noch nicht geklärt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG statthafte Berufung ist unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Klarstellend und zusammenfassend soll nur folgendes ergänzt werden: Die Befristung vom 06.07.2023 hält einer Kontrolle stand. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 33; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 7 AZR 520/16 –, Rn. 34, juris). a. Der Prüfungsmaßstab ist demgegenüber nicht wie der Kläger anführt § 315 Abs. 1 BGB. Es handelt sich nicht um eine einseitige Leistungsbestimmung des Beklagten sondern um eine vertragliche Regelung. Dem Kläger ist die höherwertige Tätigkeit gerade nicht einseitig im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO übertragen worden, sondern die Vertragsparteien haben eine Vertragsänderung vereinbart. Vertragliche Regelungen unterliegen aber, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, einer Inhaltskontrolle, wenn die Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB vorliegen. Dass diese jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gegeben sind, hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. b. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 7 AZR 520/16 –, Rn. 33, juris). Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 42; BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 7 AZR 520/16 –, Rn. 35, juris). Wenn man die Maßstäbe des § 14 Abs. 1 TzBfG auf die Vertragsänderung anwendet, ist die Befristung gerechtfertigt: Für die Frage des Vorliegens eines Sachgrundes iSd. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe bestehen (BAG 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/16; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - juris). Werden die Tätigkeiten wie hier von einem Dritten finanziert, so spricht dies für das Vorliegen eines Projekts (MüKoBGB/Engshuber, 9. Aufl. 2023, TzBfG § 14 Rn. 26, beck-online). Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 16. November 2016 – 5 Sa 35/16 –, Rn. 45, juris). Das ist für das Projekt der Fahrradwerkstatt, das auf 5 Jahre geplant war, der Fall und wird auch von dem Kläger nicht anders vorgetragen. Eine Befristung der Übertragung der Tätigkeit des Klägers war vor diesem Hintergrund unproblematisch. Wenn der beklagte Verein im Rahmen der Vorbereitung der Einrichtung des Werkstattbetriebs kürzere Befristungen vornimmt, ist auch dies nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger meint, die Befristung müsse sich mit der Dauer des Projektes decken, geht er von einer falschen Annahme aus. Eine „zu kurz“ vereinbarte Befristung ist grundsätzlich unschädlich. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG v. 24.02.2021- 7 AZR 108/20; NZA 2021, 1187 Rn. 41, beck-online) Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung demnach nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BeckOGK/Daum, 1.12.2024, TzBfG § 14 Rn. 77, beck-online). Dies war in der Phase der Befristung des Klägers aber nicht der Fall und wird von diesem auch nicht vorgetragen. Insgesamt wäre damit eine Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, was wie ausgeführt ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers auch für eine vorübergehende Vertragsänderung indiziert. Außergewöhnliche Umstände, die bei dem Kläger ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden sind dagegen nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aufgrund der Bezeichnung der jeweiligen Projektphasen oder der Benennung des Klägers in den Förderanträgen. c. Dass die Annahme, der Kläger werde durch die Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, auch im Übrigen nicht berechtigt ist, ergibt sich auch unabhängig von den vorstehenden Überlegungen. Insgesamt reicht für die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit an den Kläger aus (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 –, Rn. 46, juris). Dieses Interesse liegt vorliegend in der Unsicherheit der Durchführung des Projektes Fahrradwerkstatt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Fremdfinanzierung. Der beklagte Verein hatte ein berechtigtes Interesse daran, die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger jeweils nur für einen kurzen Zeitraum zu befristen, weil die Umsetzung für einen Zeitraum von 5 Jahren von Umständen abhing, die noch nicht sicher prognostiziert werden konnten. Zwar lag zum Zeitpunkt der letzten Befristung bereits unstreitig eine Finanzierungszusage vor, aber ein Beschluss des Aufsichtsrates war ebenso unstreitig nicht gegeben. Auch die Frage der Unterbringung der Werkstatt war nicht abschließend sicher, was sich schon daraus ergibt, dass die Werkstatt schlussendlich nicht eingerichtet wurde. All diese Punkte stellen ein berechtigtes Interesse des Beklagten dar, die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht bereits bis zum 30.06.2028 zu befristen. Dass eine Befristung auch für die Laufzeit des Projektes in Frage kam, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs.1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.