Leitsatz: Bei der Beurteilung, ob dem Kläger aus einer Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hat das Gericht grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde ohne die Pflichtverletzung tatsächlich entschieden hätte, sondern aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage selbständig darüber zu befinden, wie das betreffende Verfahren ohne die Pflichtverletzung richtigerweise hätte ausgehen müssen. Der vorbezeichnete Grundsatz der selbständigen Rechtsprüfung erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zustand. In solchen Fällen ist die mutmaßliche Behördenentscheidung festzustellen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2024 – 16 Ca 3298/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Schadenersatzanspruch. Der Beklagte ist ein privater gemeinnütziger Verein und Träger der D E S M, einer Deutschen Auslandsschule auf den P. Der Kläger ist verbeamteter Lehrer im Dienst der Landeshauptstadt M und war als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) an der vorgenannten Schule in der Fächerkombination Mathematik und Physik tätig. Die Deutschen Auslandsschulen stehen unter der Fachaufsicht des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland. Der Bundesminister des Auswärtigen und die Kultusminister bzw. Senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland haben eine Verwaltungsvereinbarung zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen erlassen (VwV ASchulG). Nach Nr. 2.1.1 Abs. 3 S. 1 VwV ASchulG werden Auslandsdienstlehrkräfte vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandschulwesen (ZfA) – durch Bescheid vermittelt und schließen mit den Schulen zusätzlich einen Dienstvertrag ab, für den das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandschulwesen – eine mit den Ländern abgestimmte verpflichtende Fassung bereitstellt. Auslandsdienstlehrkräfte erhalten gemäß Nr. 2.1.6 Abs. 1 VwV ASchulG für die Dauer der Vermittlung Leistungen aus dem Haushalt des Auswärtigen Amtes; Rechtsgrundlage hierfür ist der Vermittlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts. Nach Vermittlung beurlauben die Länder die Lehrkräfte nach Maßgabe des Landesrechts unter Wegfall der Bezüge bzw. des Entgelts zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft. Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer der Vermittlung an die Auslandsschule, Nr. 2.1.5 a) VwV ASchulG. Nach Nr. 2.1.5 b) VwV ASchulG erfolgt eine Vermittlung für drei Jahre und eine Verlängerung soll bei Bewährung der Lehrkraft in der Regel für weitere drei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden. Der Kläger war zunächst vom 10.08.2017 bis zum 09.08.2020 bei dem Beklagten im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags vom 05./17.05.2017 beschäftigt. Hierzu war der Kläger durch Bescheid der Landeshauptstadt M beurlaubt und durch Bescheid der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vom 30.04.2017 vermittelt im Sinne von § 11 ASchulG. Der Arbeitsvertrag vom 05.05.2017 enthielt die folgenden Regelungen: „5. Vertragsbedingungen Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag erst wirksam wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - die ADLK ist von ihrem deutschen Dienstherrn für die Dauer des Vertrages vom Dienst beurlaubt; - die Zentralstelle hat einen Vermittlungsbescheid über die finanzielle Betreuung der ADLK nach den "Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die durch die Zentralstelle vermittelten Lehrkräfte" erteilt. 6. Vertragsverlängerungen 6.1 Der Vertrag kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien einmal um drei Jahre verlängert werden. Bei Inhabern von Funktionsstellen ist eine weitere Verlängerung um zwei Jahre möglich. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch der ADLK auf eine Vertragsverlängerung. […] 6.3 Die Vertragsverlängerung wird erst wirksam, wenn der Dienstherr der ADLK in der Bundesrepublik Deutschland die Weiterbeurlaubung genehmigt und die Zentralstelle der Vertragsverlängerung schriftlich zugestimmt hat. Stimmt die Zentralstelle nicht zu oder genehmigt der Dienstherr die Beurlaubung nicht, dann erfolgt dies ohne Angabe der Gründe. 7. Beendigung des Vertragsverhältnisses […] 7.2 Beabsichtigen die Parteien, den Vertrag vorzeitig durch einen Auflösungsvertrag zu beenden, so ist dies über die zuständige Auslandsvertretung, die eine Stellungnahme dazu abgibt, der Zentralstelle mitzuteilen. Diese unterrichtet unmittelbar den innerdeutschen Dienstherrn. Das Datum des Vertragsendes ist vorher mit der Zentralstelle abzustimmen. […] Wählen die Parteien einen früheren Termin und ist deshalb eine sofortige Rückkehr in den innerdeutschen Schuldienst nicht möglich, führt dies trotzdem zur Einstellung der Gewährung der Zuwendungen durch die Zentralstelle zum von den Parteien gewählten Termin.“ Mit Verlängerungsvertrag vom 01.10.2019 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 09.08.2023 verlängert. Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen stimmte der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses am 21.11.2019 zu, nachdem die Landeshauptstadt M den Kläger für weitere drei Jahre beurlaubt hatte. Am 04.11.2022 schlossen die Parteien einen zweiten Verlängerungsvertrag, der die folgende Regelung enthielt: „[Es] wird vorbehaltlich der Beurlaubung des Lehrers/der Lehrerin durch Landeshauptstadt M - Referat für Bildung und Sport und der Zustimmung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten — Zentralstelle für das Auslandsschulwesen — folgendes vereinbart: Der zwischen den Vertragsparteien für die Zeit vom 10.08.2017 bis zum (einschließlich) 09.08.2023 abgeschlossene Dienstvertrag wird um 1 Jahre 11,7 Monate verlängert bis einschließlich zum 31.07.2025.“ Nach Unterzeichnung des Verlängerungsvertrags vom 04.11.2022 bat der Beklagte bei der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen um Zustimmung zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Am 10.12.2022 entschloss sich der Beklagte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht mehr über den 09.08.2023 hinaus fortzusetzen. Der Schulleiter des Beklagten, Herr F, teilte am 12.12.2022 gegenüber den Mitarbeitern der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen Frau Simonis und Herrn H auszugsweise Folgendes mit (Bl. 81 der erstinstanzlichen Akte): „Nach der Beratung von letztem Freitag im HR-Komitee (2 Vorstandsmitglieder, SL, VL) haben wir uns entschieden, den Verlängerungsantrag in Bezug auf Herrn S zurückzuziehen. Hintergrund ist der sich aktuell abzeichnende Bedarf zum neuen Schuljahr, insbesondere in der Deutschen Sekundarstufe. Um im Kernbereich Biologie und Chemie, sowie in den Fachbereichen Deutsch, Englisch, Geschichte und Geografie über die Nachfolge von Herrn G (stellv. SL) hinaus eine weitere ADLK-Position anbieten zu können, haben wir uns nach interner Beratung und Abwägung entschlossen, den Antrag auf die 2. Verlängerung (von 3+3 Jahren auf weitere 2 Jahre) von Herrn S zurückzuziehen, da wir in seiner Fächerkombination von Mathematik und Physik genügend ausgestattet sind. Um dies in die Wege zu leiten, bitte ich um eine kurze Rückmeldung zum Stand des laufenden Antrags sowie um die Information, was von unserer Seite getan werden muss, um dieses Ansinnen umzusetzen. Im Anschluss an Ihre Nachricht würden wir dann Herrn S umgehend informieren und unsere Entscheidung entsprechend vermitteln.“ Am 05.01.2023 teilte Frau Si per E-Mail gegenüber Herrn F auszugsweise Folgendes mit (Bl. 78 der erstinstanzlichen Akte): „Leider ist die „Rücknahme" nicht so einfach: Da die Auslandsschule bereits mit Herrn S einen Verlängerungsvertrag geschlossen hat und die weitere Beurlaubung beantragen worden ist, müssen Sie zuerst mit Herrn S klären, ob er auf die Verlängerung verzichtet. Erst nach Vorlage übereinstimmender Willenserklärungen der Auslandsschule und Herrn S, können unsererseits weitere Schritte eingeleitet werden. Ein Auflösungsvertrag ist erforderlich und die Entscheidung des Bundeslandes hinsichtlich der bereits beantragten Verlängerung bzw. einer früheren Wiedereingliederung bleibt gleichfalls abzuwarten“. Mit E-Mail vom 06.01.2023 teilte Herr F dem Kläger auszugsweise Folgendes mit (Bl. 23/24 der erstinstanzlichen Akte): „Wir, d.h. die Mitglieder des HR-Komitees sind meinem Vorschlag gefolgt, den Antrag auf Verlängerung Ihres Vertrags zurückzuziehen. […] Was hat sich geändert, seit dem ich Ihnen das Angebot unterbreitet hatte, die Verlängerung auf den Weg zu bringen? Zum einen: Nichts. Nichts im Sinne, dass ich Sie in einem anderen Licht sehen würde. Nichts allerdings auch, was die Rückmeldung aus B bis zum heutigen Tag angeht. Nichts auch, was eine unterstützende Aktivität seitens der ZfA angeht. Nichts, was uns Hoffnung auf eine zeitnahe Entscheidung aus B gibt - dies auch vor dem Hintergrund der Situation um die Kollegin, die wir gewinnen wollten und nun schon seit Monaten ebenso verzweifelt wie Sie in vergleichbarer Situation um eine Freigabe kämpft und eine ausschließlich abweisende Haltung erfährt mit der Info, dass alle Lehrkräfte in M gebracht würden. Zum anderen: Geändert hat sich die jüngste Situation der Schule. Im kürzlichen Governnance-Gespräch mit ZfA Ende Dezember (Vorstand, Schulleiter, Verwaltungsleiter und ZfA) wurde uns mitgeteilt, dass unsere Fördergelder für den neuen Förderzeitraum ab Sommer 2023 gekürzt werden. Grund sind die ausbleibenden Erfolge in den GIB-Zahlen und die Entwicklung der Schülerzahlen im deutschen Zweig im zu Ende gehenden Förderzeitraum. Dies verbunden mit der Aussage, dass mehr sichtbar werden muss, was wir als Schule in diesem Bereich tun. Geändert hat sich damit die Dringlichkeit, die Bereiche im Zusammenhang mit GIB und Schulentwicklung und was dazu hinführt erfolgreich zu besetzten, die nunmehr schon so lange vaccant sind (Biologie, Chemie, PQM) plus neu die stllv. Schulleitung. Biologe und Chemie sind Schlüsselfächer, wenn es um das GIB geht. Die Sondergenehmigung für den Fall, dass wir die Fächer nicht besetzen können, war eine einmalige und steht uns als weitere Option nicht mehr zur Verfügung. Eine positive Verschränkung mit der Sek 1 sowie die Pläne, die Kooperation in Bezug auf die Fächer Geschichte, Bio und Chemie zwischen der deutschen und der englischen Abteilung auf den Weg zu bringen, benötigt entsprechende Expertise. Um dies zu ermöglichen, benötigen wir, benötigt die Schule, entsprechend der aktuellen Bewerberlage nicht eine, sondern zwei ADLK-Stellen zur Neubesetzung. Was dann zu meinem Vorschlag führte, in den sauren Apfel zu beißen, einen wie auch immer ausfallenden Bescheid aus B nicht abzuwarten, sondern dem HR-Komitee vorzuschlagen, nunmehr kurzfristig die Rücknahme des Verlängerungsantrags in die Wege zu leiten. […] Nach Vorabinformation seitens der ZfA von gestern benötigen wir hierzu einen schriftlichen Vorgang. Dies und wie dieser aussieht kläre ich kommende Woche während der Schulleiterkonferenz.“ Am 11.01.2023 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag, der lautet: „Zwischen [den Parteien] wird unter Berücksichtigung des Vermittlungsbescheides der Bundesrepublik Deutschland / Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen an die Lehrkraft vom (Datum*) im Rahmen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik folgender Auflösungsvertrag geschlossen: Der bestehende Verlängerungsvertrag*, bestätigt durch das BVA, ZfA, wird vorzeitig im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Juli 2023 aufgelöst (vgl. 7.2. des bestehenden Vertrages).“ Am Ende enthielt der Auflösungsvertrag den folgenden Text: „Hinweis*: Ein Vermittlungsbescheid für den beantragten Verlängerungszeitraum liegt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor.“ Mit E-Mail vom 18.01.2023 teilte der Kläger seinem Dienstherrn, der Landeshauptstadt M, mit, dass sich seine 6-jährige Beurlaubung für den Auslandsschuldienst an der Deutschen Schule in M dem Ende zuneige und er ab Schuljahr 2023/24 wieder in M sein werde. Am gleichen Tag teilte die zuständige Sachbearbeiterin dem Kläger mit, dass seine Beurlaubung bis zum 31.07.2025 verlängert worden sei. Mit Schreiben vom 05.06.2023 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Auflösungsvertrages. Der Kläger hat behauptet, die Landeshauptstadt M habe der Beurlaubung bis 2025 zugestimmt und einen am 09.01.2023 erlassenen Bescheid an die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen übersandt. Herr H habe gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass er bereits die Landeshauptstadt M um Verlängerung der Beurlaubung für den vereinbarten Zeitraum gebeten habe und diese Freistellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erteilt werde. Der Kläger hat weiter behauptet, der Schulleiter, Herr F, habe gegenüber dem Kläger in seiner E-Mail vom 06.01.2023 wesentliche Einzelheiten wissentlich falsch mitgeteilt: Der Schulleiter F habe ganz genau gewusst, dass der Zustimmungsprozess kurz vor dem Abschluss gestanden habe, die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen hätte alles getan, was sie tun musste und konnte und das ohne zeitliche Verzögerung. Wissentlich falsch sei insbesondere die Behauptung es gebe „nichts“, was die Rückmeldung aus B angehe und „nichts“, was Hoffnung auf eine zeitnahe Entscheidung gebe. Der Dienstherr des Klägers hätte dessen Beurlaubung drei Tage später zugestimmt. Der Kläger sei bewusst darüber getäuscht worden, dass es seiner ausdrücklichen Zustimmung bedurfte, um die genehmigte Verlängerung wieder aufzulösen. Der Beklagte habe beabsichtigt, dass der Kläger nicht bemerke, was er bei der Unterzeichnung des Auflösungsvertrags unterschreibe. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Auflösungsvertrag sei mangels Stellungnahme der deutschen Auslandsvertretung unwirksam und zudem wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Hilfsweise stünde dem Kläger ein Schadenersatz aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu. Dieser sei auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, da der Eintritt einer Bedingung vereitelt worden sei. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 03.04.2017 in der Fassung vom 01.10.2019 enthaltenen Befristung mit Ablauf des 09.08.2023 sein Ende finden wird. 2. Es wird hilfsweise festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag nicht durch den Auflösungsvertrag vom 11.01.2023 zum 31.07.2023 beendet wird. 3. Für den Fall, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht über den 31.07.2023 bzw. den 09.08.2023 hinaus fortgesetzt wird: Der Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag von 94.815,60 Euro als Schadensersatz zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, Herr F habe den Kläger vollumfänglich richtig und wahrheitsgemäß unterrichtet. Der Schulleiter des Beklagten habe von Frau Gr, einer Mitarbeiterin der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen auf seine Nachfrage ein entsprechendes Musterformular erhalten, welches zur Vorlage für den konkreten Auflösungsvertrag genommen worden sei. Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass selbst bei wirksamer Anfechtung des Auflösungsvertrags diese nicht das fehlende Zustimmungserfordernis der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen ersetzen würde. Er ist der Ansicht gewesen, dass sich kein formelles Zustimmungserfordernis der Botschaft zu einem Aufhebungsvertrag ergebe. Mit Urteil vom 09.04.2024 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 11.01.2023 zum 31.07.2023 beendet worden sei und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufhebungsvertrag vom 11.01.2023 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vorzeitig zum 31.07.2023 beenden konnte, weil dieser mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung aus Nr. 7.2 S.3 des Arbeitsvertrags nicht wirksam geworden sei. Eine vorzeitige Beendigung bereits zum 31.07.2023 anstelle des regulären Auslaufens des Vertrages zum 09.08.2023 sei nicht mit der Zentralstelle für das Auslandschulwesen abgestimmt gewesen. Ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht, weil der Beklagte keine zurechenbare Pflichtverletzung begangen habe. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus den Äußerungen des Schulleiters. Eine Täuschung läge nicht vor. Gegen dieses ihm am 30.04.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.05.2024 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.07.2024 am 29.07.2024 begründet. Mit der Berufung wendet sich der Kläger nur gegen die Abweisung des Zahlungsantrages. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte ihm gegenüber schuldhaft eine Pflicht verletzt habe, indem der Beklagte das endgültige Zustandekommen des bereits von beiden Seiten unterzeichneten Verlängerungsvertrages pflichtwidrig vereitelt habe. Der Beklagte habe ihn wenigstens fahrlässig falsch informiert, zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bewegt und so seinen Traum von einem weiteren Leben in Ma zerstört. Es habe die Pflicht des Beklagten bestanden, den Kläger ungefragt und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er gerade im Begriff sei, eine hundertprozentig sichere Chance auf Weiterbeschäftigung aus der Hand zu geben. Es sei beabsichtigt gewesen, dass der Kläger nicht bemerken sollte, was er unterzeichnet. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet, ihm als Schadenersatz über 24 Monate die entgangene Schulortzuwendung iHv. 2.706,14 Euro monatlich und höhere Mietkosten in M iHv. 1.100,- Euro monatlich zu zahlen. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zum Az. 16 Ca 3298/23 vom 09.04.2024 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 91.347,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.806,14 Euro seit dem 01.07.2023, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.08.2023, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.09.2023, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.10.2023, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.11.2023, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.12.2023, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.01.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.02.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.03.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.04.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.05.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.06.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.07.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.08.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.09.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.10.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.11.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.12.2024, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.01.2025, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.02.2025, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.03.2025, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.04.2025, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.05.2025, aus 3.806,14 Euro seit dem 01.06.2025 sowie aus 3.806,14 Euro seit dem 01.07.2025 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ihm sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Insbesondere habe er bei Abfassung der Mail vom 06.01.2023 und bei Abschluss des Aufhebungsvertrages keine Kenntnis darüber gehabt, dass die Beurlaubung des Klägers durch die Landeshauptstadt M kurz bevorstehe. Einen Bescheid habe der Kläger bis heute nicht vorgelegt. Die geltend gemachten Schadenpositionen seien ohnehin nicht ersatzfähig. Die Mietkostendifferenz werde bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat den geltend gemachten Schadenersatzanspruch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB oder einer anderen Rechtsnorm. Denn der Beklagte hat dem Kläger gegenüber keine Pflichtverletzung begangen, insbesondere hat er weder eine Aufklärungspflicht verletzt oder den Kläger getäuscht. Eine Pflichtverletzung wäre zudem nicht kausal gewesen. 1. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 8 AZR 161/08 –, Rn. 29, juris). 2. Unstreitig wurde der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Beklagten abgeschlossen, der nunmehr statt des Klägers zukünftig eine andere Lehrkraft mit einer anderen Fächerkombination beschäftigen wollte. Dieses Ansinnen hat der Beklagte in seiner Mail vom 06.01.2023 offen an den Kläger kommuniziert. Dieses Ansinnen stellt keine Pflichtverletzung dar. Es ist das Recht jeder Vertragspartei, eine Vertragsbeendigung anzustreben und der anderen Partei einen Vertragsaufhebungswunsch anzutragen. Dabei hat der Beklagte entgegen der Ansicht der Berufung keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Landeshauptstadt M eine weitere Beurlaubung des Klägers wahrscheinlich ablehnen werde oder schon eine Entscheidung getroffen worden sei. Der Beklagte hat dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt, dass „aus B“ „bis zum heutigen Tag“ noch keine Rückmeldung vorliegt und er „keine Hoffnung auf eine zeitnahe Entscheidung aus B“ hat. Die fehlende Rückmeldung war objektiv zutreffend, die fehlende „Hoffnung“ erkennbar eine subjektive Einschätzung. Der Kläger selbst behauptet, dass die Beurlaubung erst am 09.01.2023 erfolgt sei, also zu einem späteren Zeitpunkt. Ob der Kläger tatsächlich beurlaubt worden ist und ob der Bescheid mangels Bekanntgabe (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG) überhaupt Wirkung entfaltet hat, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich oder konkret dargelegt, dass der Beklagte Vorabinformationen über die bevorstehende Entscheidung der Landeshauptstadt M hatte. Insbesondere ergeben sich aus der Mail vom 05.01.2023 von Frau Si keine entsprechenden Hinweise. Sie hat mit keinem Wort mitgeteilt, dass die Beurlaubung kurz vor der Genehmigung stehe, sondern nur, dass diese beantragt wurde. Dies war jedoch allen bekannt. Der Beklagte hat auch nicht mitgeteilt, dass er von einer sicheren Ablehnung der weiteren Beurlaubung ausgehe. Stattdessen hat er klar kommuniziert, dass der Bescheid „wie auch immer“ ausfallen könne. Der Beklagte hat den Kläger auch nicht über die Bedeutung und den Zweck des Aufhebungsvertrages getäuscht. Mit ihm sollte das Vertragsverhältnis aufgelöst werden, hieran lassen weder Überschrift noch Inhalt Zweifel aufkommen. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht wusste, was er unterschrieb und welche Konsequenzen seine Willenserklärung hatte. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus seiner Mail an seinen Dienstherrn, mit der er die Beendigung der Auslandstätigkeit und die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zum nächsten Schuljahr mitteilt. Letztlich hatte der Beklagte auch keinen relevanten Informations- oder Wissensvorsprung. Vielmehr hat der Beklagte offen gegenüber dem Kläger kommuniziert. Der Kläger hätte sich zudem jederzeit selbst bei der Zentralstelle für das Auslandschulwesen oder seinem Dienstherrn informieren können. 3. Der Aufhebungsvertrag war zudem nicht kausal für die fehlende Vermittlung durch die Zentralstelle für das Auslandschulwesen, d.h. für den ausbleibenden Bedingungseintritt im Verlängerungsvertrag der Parteien. Bei der Beurteilung, ob dem Kläger aus einer Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hat das Gericht grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde ohne die Pflichtverletzung tatsächlich entschieden hätte, sondern aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage selbständig darüber zu befinden, wie das betreffende Verfahren ohne die Pflichtverletzung richtigerweise hätte ausgehen müssen. Der vorbezeichnete Grundsatz der selbständigen Rechtsprüfung erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zustand. In solchen Fällen ist die mutmaßliche Behördenentscheidung festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 – IX ZR 23/10 –, Rn. 24, juris). Es mag zwar durchaus sein, dass die Zentralstelle für das Auslandschulwesen das weitere Verwaltungsverfahren aufgrund des Aufhebungsvertrages zum Erliegen gebracht hat. Hätte sie es jedoch fortgeführt, wäre der Vermittlungsantrag aus Rechtsgründen abzulehnen gewesen. Denn nach Nr. 2.1.5 b) VwV ASchulG erfolgt eine Vermittlung bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren. Diese Höchstdauer hatte der Kläger mit Ablauf des 09.08.2023 erreicht. Eine darüberhinausgehende Verlängerung ist nach der Verwaltungsvereinbarung nur für „die Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen“ möglich. Dass der Kläger eine solche „schulstrukturtragende Funktion“ wahrnehmen sollte, ist nicht ersichtlich und angesichts des Beendigungswunsches des Beklagten auch fernliegend. Es kann daher dahinstehen, ob der Aufhebungsvertrag auch deshalb nicht adäquat kausal war, weil er nach der zwischenzeitlich rechtskräftigen Feststellung des Arbeitsgerichts mangels Eintritt einer Bedingung überhaupt keine Wirksamkeit entfaltet hat. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.