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Urteil

6 SLa 143/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0206.6SLA143.24.00
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Leitsätze

Hoffnungen jenseits des ggfls. vom Arbeitgeber gesetzten Vertrauens, z.B. die Hoffnung, dass sich der Betrag eines Tarifentgelts in Zukunft nach oben und nicht nach unten entwickelt, sind rechtlich nicht geschützt, auch nicht durch das Rückwirkungsverbot.

Tenor

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil, des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2024 - 9 Ca 1227/23 - wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hoffnungen jenseits des ggfls. vom Arbeitgeber gesetzten Vertrauens, z.B. die Hoffnung, dass sich der Betrag eines Tarifentgelts in Zukunft nach oben und nicht nach unten entwickelt, sind rechtlich nicht geschützt, auch nicht durch das Rückwirkungsverbot. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil, des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2024 - 9 Ca 1227/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die korrekte tarifliche Eingruppierung der Klägerin, um den Ausgleich darauf beruhender Vergütungsdifferenzen und um die sogenannte „Seniorität“ der Klägerin. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob die Klägerin - bei der Beklagten ab dem 01.10.2016 und davor bei einer Konzerntochter tätig - nicht nach der Vergütungstabelle 1, sondern nach der höheren Vergütungstabelle 2 zu vergüten ist, die nach dem Wortlaut des vom Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrages VTV Nr. 39 vom 17.03.2017 für solche Arbeitsverhältnisse gilt, die vor dem 06.07.2016 begründet worden sind. Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen. Die Klägerin ist 1967 geboren, sie hat eine Ausbildung als Reiseverkehrskauffrau abgeschlossen. Seit dem 01.07.2017 ist sie bei der Beklagten beschäftigt. Zuvor war die Klägerin 26 Jahre bei der Konzerntochter der Beklagten, der L C GmbH angestellt. Das dortige Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 30.06.2017. In der Arbeitsvertragsurkunde zur Begründung des hier relevanten Arbeitsverhältnisses zwischen den hier streitenden Parteien vom 19.05.2017 heißt es auszugsweise wörtlich (Unterstreichungen nur hier): Die Parteien sind sich einig, dass mit der Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrages alle bisher vorhandenen mündlichen und schriftlichen Absprachen, insbesondere der Arbeitsvertrag vom 01.10.2016 aufgehoben und damit hinfällig sind. In Bezug auf das Senioritätsdatum wird das Einstellungsdatum in die Beschäftigung auf Basis des ursprünglichen Arbeitsvertrages berücksichtig. Nr. 3 […] Für das Arbeitsverhältnis gelten des Weiteren die für die L kraft ihrer Tarifgebundenheit jeweils einschlägigen, für den Bereich Kabinenbesatzungen geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung , soweit im Folgenden nichts weiter vereinbart ist. […] Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit wird Frau S in die Beschäftigungsgruppe der Flugbegleiterinnen / Stufe 1 des Vergütungstarifvertrages für das Kabinenpersonal eingruppiert. Die monatliche Vollzeitvergütung beträgt gemäß Vergütungstarifvertrag Ab dem 01. Juli 2017 Grundvergütung: 1.723,81 EUR Gesamtvergütung: 1.723,81 EUR Auch wenn bis zum 30.06.2017 noch das Arbeitsverhältnis mit der Lufthansa C GmbH bestand, war die Klägerin bereits in der Zeit zuvor im Bereich der Beklagten und für diese tätig: Vom 10.08.2016 bis zum 30.09.2016 bestand ein Fortbildungsverhältnis zwischen den Parteien („Ready-Entry-Kurs“). Dabei besteht in rechtlicher Hinsicht zwischen den Parteien Einigkeit, dass es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis handelte. Am 01.10.2016 nahm die Klägerin auf der Grundlage einer befristeten Vereinbarung eine Tätigkeit für die Beklagte auf, die auf der Grundlage des oben zitierten Arbeitsvertrages vom 19.05.2017 („SMK-Arbeitsvertrag“) als schließlich unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden ist. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorgenannten Arbeitsvertragsurkunde am 19.05.2017 galt der Vergütungstarifvertag Nr. 39. Dieser Tarifvertrag war zwei Monate zuvor, am 17.03.2017, abgeschlossen worden und regelte - erstmals - zwei verschiedene Vergütungstabellen. Stufe Tabelle 1 Tabelle 2 1 1.723,81 1.723,81 2 1.785,74 1.785,74 3 1.858,00 1.858,00 4 1.645,70 1.930,25 5 1.707,31 2.002,51 6 1.768,91 2.074,76 7 1.848,12 2.167,66 8 1.848,12 2.167,66 Bis zur Entgeltsstufe 3 laufen die beiden Tabellen erkennbar parallel, sehen also die gleichen Grundvergütungen vor. Ab der 4. Stufe sind die Beträge der Tabelle 2 höher als die Beträge der Tabelle 1. In den beiden Tabellen der Anlage 1 zu diesem VTV findet sich unter der Vergütungsstufe 1 tatsächlich der im Arbeitsvertrag genannte Betrag 1.723,81 EUR. Die beiden Vergütungstabellen unterscheiden sich nach dem einschlägigen Einstellungsdatum: Tabelle 1 gilt für Stewardessen/Stewards [...] mit Einstellungsdatum ab dem 06.07.2016 und Tabelle 2 für Stewardessen/Stewards [...] mit Einstellungsdatum vor dem 06.07.2016. Die Beklagte wendet zur Berechnung der Vergütung der Klägerin die Tabelle 1 an. Seit dem Monat Oktober 2022 geht die Beklagte von der Vergütungsstufe 6 aus und vergütet die Klägerin entsprechend. Gerechnet ab dem Senioritätsdatum 01.10.2016 wäre eigentlich die Stufe 7 die zutreffende. Aufgrund von pandemiebedingten Sonderregelungen ist aber unstreitig von der Stufe 6 auszugehen. Mit ihren Zahlungsanträgen verfolgt die Klägerin die Vergütungsdifferenzen zwischen der Tabelle 1 und der Tabelle 2 und zwar ab dem 01.10.2019 in der Vergütungsstufe 4, (dazwischen Corona-Sonderregelungen), ab dem 01.10.2021 in der Vergütungsstufe 5 und ab dem 01.10.2022 in der Vergütungsstufe 6. Inzwischen, seit 01.01.2023, findet der VTV Nr. 40 mit den dort geregelten Steigerungsbeträgen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Neben dieser Klageforderung auf erhöhtes Entgelt begehrt die Klägerin die Festlegung eines älteren Senioritätsdatums und die Festlegung einer konkreten Lehrgangsnummer im Crew Portal, die gegenüber dienstjüngeren Kolleginnen und Kollegen in manigfaltiger Weise Vorrechte einzuräumen geeignet ist. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, mit den Regelungen des VTV Nr. 39 vom 17.03.2017 hätten die Tarifvertragsparteien eine rückwirkende und daher unzulässige und unwirksame Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vereinbart; „rückwirkend“ deshalb, weil sie bereits ab dem 01.10.2016 unter dem damals noch geltenden VTV Nr. 38, der damals noch keine zwei Tabellen vorgesehen habe, ihre Tätigkeit für die Beklagte aufgenommen habe und weil der VTV Nr. 39, dieser nunmehr mit den zwei unterschiedlichen Tabellen, erst am 07.03.2017, also fünf Monate nach ihrer Arbeitsaufnahme bei der Beklagten abgeschlossen worden sei. Weiter vertrete sie die Auffassung, dass die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf die Tarifwerke einer Klauselkontrolle nicht standhalten könne. Zudem stehe ihr gegenüber der Beklagten eine Festlegung des Senioritätsdatums auf den 02.08.1990 und eine Festlegung der Lehrgangsnummer 0B im Crew Portal nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Denn die Beklagte rechne Beschäftigungszeiten bei Konzerngesellschaften mit Blick auf das Senioritätsdatum vollständig an. Insofern seien die Vorbeschäftigungszeiten der Kollegen A und J berücksichtigt und das Senioritätsdatum beider Mitarbeiter auf Juni 2012 datiert worden. Das Senioritätsdatum von Frau J und Herrn A müsse jedoch, wenn sie genauso behandelt worden wären wie sie, auf einen Zeitraum nach dem 01.10.2016 datiert sein, da dieselben Kollegen knapp drei Jahre nach ihr zu der Beklagten gewechselt seien. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.10.2021 in die Vergütungsstufe 5 der Tabelle 2, gültig ab dem 01.07.2019, des VTV Nr. 39 vom 17.03.2017, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO), einzugruppieren; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.10.2022 entsprechend der Vergütungsstufe 5 der Tabelle 2, gültig ab dem 01.07.2019, des VTV Nr. 39 vom 17.03.2017, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO), zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.10.2019 entsprechend der Vergütungsstufe 4 der Tabelle 2, gültig ab dem 01.07.2019, des VTV Nr. 39 vom 17.03.2017, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO), zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie Grundvergütungsdifferenzen i.H.v. 1.474,40 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 290,24 brutto ab dem 28.10.2019, aus 296,04 € brutto ab dem 28.11.2019, ab dem 28.12.2019, ab dem 28.01.2020 und ab dem 28.02.2020 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schichtzulagendifferenzen i.H.v. 240,30 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 47,39 brutto ab dem 28.10.2019, aus jeweils 48,25 € brutto ab dem 28.11.2019, ab dem 28.12.2019, ab dem 28.01.2020 und ab dem 28.02.2020 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie Grundvergütungsdifferenzen i.H.v. 1.842,78 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 307,13 brutto ab dem 28.04.2022, ab dem 28.05.2022, ab dem 28.06.2022, ab dem 28.07.2022, ab dem 28.08.2022, ab dem 28.09.2022 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schichtzulagendifferenzen i.H.v. 300,42 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 50,07 € brutto ab dem 28.04.2022, ab dem 28.05.2022, ab dem 28.06.2022, ab dem 28.07.2022, ab dem 28.08.2022, ab dem 28.09.2022 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie Grundvergütungsdifferenzen i.H.v. 636,40 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 318,20 brutto ab dem 28.10.2022, ab dem 28.11.2022 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schichtzulagendifferenzen i.H.v. 103,74 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 51,87 € brutto ab dem 28.10.2022, ab dem 28.11.2022 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, in ihrem Crewportal zur PK-Nr. der Klägerin: 5F als Senioritätsdatum der Klägerin den 02.08.1990 festzulegen; 11. die Beklagte zu verurteilen, in ihrem Crewportal zur PK-Nr. der Klägerin: 5F für die Klägerin die Lehrgangsnummer 0B festzulegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die von ihr vorgenommene Eingruppierung verteidigt. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei nach dem 06.07.2016 begründet worden. Daher sei die Klägerin nach der Vergütungstabelle 2 zu vergüten. Zu Unrecht spreche die Klägerin von einer Rückwirkung der tariflichen Regelung. Die Einstellung der Klägerin sei erst nach Inkrafttreten des Tarifvertrags erfolgt. Eine Rückwirkung des Tarifvertrags liege schon deshalb nicht vor. Jedenfalls sei die in dem Tarifwerk vorgesehene Stichtagsregelung wirksam. Auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung könne die Klägerin ihr Klagebegehren nicht stützen. Eine Ungleichbehandlung liege im Verhältnis zu den Kollegen A und J nicht vor. Der Grund für die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser beiden Kollegen liege in der Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern L Kabine", welche - und das sei zwischen den Parteien unstreitig - auf die Klägerin keine Anwendung finde. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 17.01.2024 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei teilweise schon unzulässig; denn die Klägerin habe kein Feststellunginteresse (mehr) hinsichtlich ihrer Eingruppierung nach dem VTV Nr. 39, weil dieser keine Anwendung mehr auf ihr Arbeitsverhältnis finde, nachdem er in der Zwischenzeit durch den VTV Nr. 40 abgelöst worden sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Als eine nach dem 6. Juli 2016 eingestellte Flugbegleiterin sei die Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des VTV Nr. 39 nach der Tabelle 1 zu vergüten. Entgegen ihrer Rechtsauffassung verstoße die Stichtagsregelung des VTV Nr. 39 weder gegen ein Rückwirkungsverbot noch stelle sie eine sachgrundlose Ungleichbehandlung dar. Die schlichte Erwartung, die Vergütung werde sich auch künftig nach den bislang geltenden Tarifregelungen entwickeln, werde verfassungsrechtlich nicht geschützt. Vielmehr sei die Möglichkeit, dass sich tarifliche Regelungen für die Zukunft verschlechterten oder anders ausgestaltet werden könnten, den Tarifverträgen immanent. Die Anknüpfung des Stichtags an den Tag der Schlichtung und die damit bewirkte Beibehaltung des bisherigen Systems für zu diesem Zeitpunkt bereits beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Etablierung des neuen Systems halte sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien. Außerdem werde nach der Regelung auch Flugbegleitern mit Eintrittsdatum nach dem 16. Juli 2016 unter der Voraussetzung der Absolvierung der sog. SMP-Ausbildung „Stewardess/Steward mit Servicemanagement-Profil (SMP)" der Wechsel in die Vergütungstabelle 2 ermöglicht. Die Regelung sei daher aufgrund der verfolgten Regelungsziele der Qualifizierung der Beschäftigten und der Verbesserung der Servicequalität als sachgerecht zu beurteilen. Die Anträge zu 11 und zu 12, die das Senioritätsdatum beträfen, seien ebenfalls unbegründet. Insbesondere könne die Klägerin das von ihr für richtig gehaltene Senioritätsdatum nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip gewähre, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke für die Leistung festlege. Nicht anwendbar sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz aber, wenn Leistungen oder Vergünstigungen individuell vereinbart würden. Dies beruhe darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genieße. Im bloßen Normenvollzug durch den Arbeitgeber und dessen Begrenzung auf die Normunterworfenen liege keine willkürliche Ungleichbehandlung im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Vorliegend habe die Beklagte mit Blick auf die Beschäftigten A und J lediglich die Regelung der Ziff. 4.4 der Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern" L Kabine zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr und der Gewerkschaft UFO vollzogen. Die Klägerin dagegen habe keinen Anspruch auf Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten nach dieser Regelung, da sie unstreitig nicht von deren Anwendungsbereich erfasst werde. Gegen dieses ihr am 14.03.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.04.2024 Berufung eingelegt und sie hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.07.2024 am 08.07.2024 begründet. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Anträge zu 1 - 3 als unzulässig abgewiesen. Es verkenne, dass durch das „überholende Ereignis“, hier die Ablöse durch den VTV Nr. 40, ihr Feststellungsinteresse nicht entfallen sei und der mit dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit begründete Vorrang der Leistungsklage diesem nicht entgegenstehe. Ebenfalls zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Anträge zu 4 - 9 als unbegründet abgewiesen. Es beschränke sich verkürzend auf das Zitat einer Entscheidung des LAG Hessen. Das sei nicht ausreichend. Sie gehe nach wie vor davon aus, dass die tarifvertragliche Differenzierung der beiden Vergütungstabellen im VTV Nr. 39 wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sei. Es fehle an einem zulässigen Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung. Allein das Datum einer Schlichtung könne einen solchen Grund nicht darstellen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei auch im konkreten Fall mit Blick auf die Zeugen J und A zu beklagen. Diese Beschäftigten seien bei ihrem Wechsel zur Beklagten in einer vergleichbaren Lage wie sie gewesen. Einzig die Zeitpunkte des Wechsels wichen voneinander ab. Die unterschiedliche Behandlung rechtfertige sich auch nicht aus Nummer 4.4 der Vereinbarung über den Wechsel von Flugbegleitern. Auch mit dem Zeugen R habe sie sich in einer vergleichbaren Lage befunden. Der Zeuge habe erst im Juni 2023 bei der Beklagten angefangen, zunächst mit der Kursnummer 19, ihm sei jedoch dann die Kursnummer 16 zuerkannt worden. Die Zeuginnen K und Hü seien beide seit September 2023 bei der Beklagten beschäftigt und auch sie hätten eine frühere Kursnummer erhalten. Wenn dem gegenüber bei ihr, der Klägerin, die Vorbeschäftigungszeiten nicht anerkannt würden sei dies gleichheitswidrig. Daher sei es auch rechtsfehlerhaft gewesen, die Klage mit den letzten beiden Anträgen abzuweisen. Wegen der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe sie einen Anspruch auf Aufnahme des Senioritätsdatums sowie der Lehrgangsnummer 0B im Crewportal. Infolge der Nichtanerkennung der Beschäftigungszeiten und damit der nach ihrer Auffassung willkürlichen Hinterlegung des Senioritätsdatums und der Lehrgangsnummer im Crew-Portal werde sie insbesondere bei der Vergabe von Urlaubszeiten, der Arbeitsposition und von Diensten, den Berufsanfängern gleichgestellt, die gerade erst ein fliegerisches Arbeitsverhältnis bei der Beklagten begonnen hätten. Auch wenn es sich bei der Ungleichbehandlung - wie das Arbeitsgericht meine - um Normvollzug handele (Nummer 4.4 der Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern“ L Kabine) sei zu berücksichtigen, dass die Norm selbst gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, indem sie im Falle ihrer Anwendung zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung führe. Sie bleibe im Übrigen bei ihrer Auffassung, es liege ein rückwirkender und deshalb verbotener Eingriff der Tarifvertragsparteien in bereits entstandene Ansprüche vor. Zum Zeitpunkt der Absolvierung der Schulung, die sie zunächst für die befristete Einstellung bei der Beklagten gebraucht habe, habe sich die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten gemäß § 3 des Tarifvertrages „Saisonalitätsmodell“ nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 38 für das Kabinenpersonal gerichtet. Dieser Tarifvertrag sei am 17.03.2017 rückwirkend zum 06.07.2016 durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 39 abgelöst worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2024 - 9 Ca 1227/23 - abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.10.2019 entsprechend der Vergütungsstufe 4 der Tabelle 2, gültig ab dem 01.07.2019, des VTV Nr. 39 vom 17.03.2017, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO), zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.10.2021 in die Vergütungsstufe 5 der Tabelle 2, gültig ab dem 01.07.2019, des VTV Nr. 39 vom 17.03.2017, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO), einzugruppieren; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.10.2022 entsprechend der Vergütungsstufe 6 der Tabelle 2, gültig ab dem 01.07.2019, des VTV Nr. 39 vom 17.03.2017 in der jeweils gültigen Fassung, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO), zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie Grundvergütungsdifferenzen i.H.v. 1.474,40 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 290,24 brutto ab dem 28.10.2019, aus 296,04 € brutto ab dem 28.11.2019, ab dem 28.12.2019, ab dem 28.01.2020 und ab dem 28.02.2020 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schichtzulagendifferenzen i.H.v. 240,30 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 47,39 brutto ab dem 28.10.2019, aus jeweils 48,25 € brutto ab dem 28.11.2019, ab dem 28.12.2019, ab dem 28.01.2020 und ab dem 28.02.2020 zu zahlen; 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie Grundvergütungsdifferenzen i.H.v. 1.842,78 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 307,13 brutto ab dem 28.04.2022, ab dem 28.05.2022, ab dem 28.06.2022, ab dem 28.07.2022, ab dem 28.08.2022, ab dem 28.09.2022 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schichtzulagendifferenzen i.H.v. 300,42 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 50,07 € brutto ab dem 28.04.2022, ab dem 28.05.2022, ab dem 28.06.2022, ab dem 28.07.2022, ab dem 28.08.2022, ab dem 28.09.2022 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie Grundvergütungsdifferenzen i.H.v. 636,40 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 318,20 brutto ab dem 28.10.2022, ab dem 28.11.2022 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schichtzulagendifferenzen i.H.v. 103,74 € brutto, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 51,87 € brutto ab dem 28.10.2022, ab dem 28.11.2022 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, in ihrem Crewportal zur PK-Nr. der Klägerin: 5F als ihr Senioritätsdatum den 02.08.1990 festzulegen; 11. die Beklagte zu verurteilen, ihr in ihrem Crewportal zur PK-Nr. 5F für die Lehrgangsnummer 0B festzulegen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit dem VTV Nr. 39 Kabine hätten die Tarifpartner beabsichtigt, die bereits im Manteltarifvertag Nr. 2 (alt) für das Kabinenpersonal angelegten Tätigkeitsmerkmale „Stewardessen/Stewards mit Servicemanagement – Profil“ auch vergütungstechnisch umzusetzen, indem sie die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag Nr. 2 neu definiert hätten und letztendlich die Vergütungsentwicklung hiervon abhängig hätten machen wollen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen soweit die Klägerin die „Anrechnung ihrer bei der L C GmbH“ verbrachten Beschäftigungszeiten begehre. Die Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern L Kabine“ vom 28. März 2018 hätten die Tarifpartner mit dem Ziel getroffen, „dass Flugbegleiter aus bestimmten Gesellschaften der L Group („begünstigte Flugbegleiter“) zukünftig mit einem Vorrang vor Fremdeinstellungen als Flugbegleiter in den Flugbetrieb der L AG (L Flugbetrieb), wechseln können, wenn (i) der L Flugbetrieb entsprechenden Einstellungsbedarf hat und (ii) die Flugbegleiter die zum Einstellungszeitpunkt geltenden Einstellungsvoraussetzungen für einen Flugbegleiter des L Flugbetriebes erfüllen.“ Die von der Klägerin zur Begründung der von ihr behaupteten Ungleichbehandlung benannten Zeuginnen und Zeugen seien wegen Ziffer 4 der Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern L Kabine“ anders als die Klägerin behandelt worden. Denn dort heiße es: „Abweichend davon wird ein begünstigter Flugbegleiter, der zum Einstellungszeitpunkt zusätzlich die IHK Prüfung zum „Fachberater für Servicemanagement“ (IHK, DQR 5) erfolgreich abgeschlossen hat und die jeweils für die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Flugbegleiters mit Servicemanagementprofil betrieblich definierten, erforderlichen Fortbildungselemente erfolgreich absolviert hat, im für den L Flugbetrieb jeweils geltenden Vergütungstarifvertrag in eine bestehende Vergütungsstufe der Tabelle 2 eingruppiert, die höchstens zu einer Reduzierung der Bruttovergütung um 10% führt. Steht eine solche Vergütungsstufe nicht zur Verfügung, wird der fortgebildete begünstigte Flugbegleiter in die nächsthöhere Vergütungsstufe eingruppiert. Eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsstufe als Vergütungsstufe 8 ist im Rahmen des Wechsels nicht möglich.“ Aus dem vorgenannten Zitat folge beispielsweise, dass Flugbegleiter, die in Vergütungsstufe 2 eingruppiert seien, eine Anrechnung von einem Jahr erhielten, Flugbegleiter, die in Vergütungsstufe 7 eingruppiert werden, eine Anrechnung von sechs Jahren. Die Flugbegleiter A, J, aber auch die Zeugen R, K und Hü erfüllten die Voraussetzungen der Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern L Kabine“ vom 28. März 2018. Grundsätzlich werde für Wechsler (aus einer anderen Konzerngesellschaft) die dortige Beschäftigungszeit nicht auf die fliegerische Seniorität angerechnet, die für Teilzeit-, Urlaubs- und Flugrequeste von Bedeutung sei. Hierfür zähle allein die bei ihr, der Beklagten, selbst verbrachte Zeit als Flugbegleiter oder Purser. Etwas Anderes gelte für sonstige Zurechnungen in anderen Zusammenhängen außerhalb der fliegerischen Seniorität. In der Regelung zur Zurechnung von Betriebszugehörigkeiten beim Wechsel im Zeitraum ab dem 01. Juli 2016 werde in der Übersicht aufgeführt, welche Zeiten für Jubiläen, das ID-Fliegen (Privatnutzung von Tickets), Kündigungsfristen, Urlaubsdauer oder Krankengeldzuschuss angerechnet würden. Diese Anrechnungen seien jedoch nicht auf die „fliegerische Seniorität“ anwendbar, die für insbesondere Urlaubs- und Flugrequeste bzw. Teilzeitbegehren von Bedeutung sei, denn hier solle alleine die Tätigkeit bei der L honoriert werden. Bei der Klägerin sei daher bei der fliegerischen Seniorität das tatsächliche Lehrgangsdatum bei der L mit dem tatsächlich besuchten Lehrgang 10. August 2016 und Lehrgang 1B zugrunde gelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils kann deshalb Bezug genommen werden. Die nachfolgenden Hinweise geschehen daher nur zur Vertiefung und soweit sie durch die Berufungsbegründung veranlasst sind. Die Anträge zu 1 bis 9, die allesamt die Anwendung der Tabelle 2 (und eben nicht der Tabelle 1) des VTV 39 und der nachfolgenden Tarifverträge voraussetzen, sind vom Arbeitsgericht zurecht abgewiesen worden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der Tabelle 2 hat (1.). Die Anträge zu 10 und 11, bei denen es um das Senioritätsdatum und um die Lehrgangsnummer geht, sind ebenfalls zurecht vom Arbeitsgericht abgewiesen worden, denn eine Anspruchsgrundlage, insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, ist auch hier nicht erkennbar (2.). 1. Die Anträge zu 1 bis 9, die allesamt die Anwendung der Tabelle 2 (und eben nicht der Tabelle 1) des VTV 39 und der nachfolgenden Tarifverträge voraussetzen, sind vom Arbeitsgericht zurecht abgewiesen worden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der Tabelle 2 hat. Nach dem Wortlaut des VTV Nr. 39 und der nachfolgenden Tarifverträge ist die Klägerin nach Tabelle 1 (und nicht nach Tabelle 2) zu vergüten, denn sie ist in der Zeit nach dem 06.07.2016 bei der Beklagten eingestellt worden. Zwischen den Parteien ist in rechtlicher Hinsicht unstreitig, dass dem „Ready-Entry-Kurs“ (10.08.2016 bis 30.09.2016) kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag und dass die Klägerin damit erst am 01.10.2016 ihre Tätigkeit für die Beklagte aufgenommen hat, mithin knapp 3 Monate nach dem Stichtag. Das Arbeitsgericht hat zurecht erkannt, dass es keinen Anlass gibt, von dem Wortlaut der Regelung abzuweichen. Die Bezugnahme auf einen (einschlägigen) Tarifvertrag ist einer Klauselkontrolle nicht zugänglich, also nicht zu beanstanden (a.); Der VTV Nr. 39 und die Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern“ sind wirksam und verstoßen insbesondere nicht gegen Art., 3 GG (b.). Ohne Erfolg vertritt die Klägerin die Auffassung, der von den Tarifpartnern gewählte Stichtag 06.07.2016 verletze sie in ihren Rechten (c.). Der VTV Nr. 39 und der besagte Stichtag verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot (d.). a. Die Bezugnahmeklausel in Nr. 3 des Arbeitsvertrages ist nicht zu beanstanden. Sie ist weder von ihrer äußeren Form noch aufgrund ihrer inhaltlichen Gestaltung überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und ist damit Vertragsbestandteil geworden. Eine Arbeitnehmerin muss damit rechnen, dass eine Arbeitgeberin auf die für sie geltenden oder auf die betrieblich und fachlich einschlägigen Tarifverträge verweist (BAG v. 21.11.2012 - 4 AZR 85/11 -). Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Sie entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden, ist unerheblich. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist zur Wahrung des Transparenzgebotes ausreichend. Klauseln wie die vorliegende in Nr. 3 des Arbeitsvertrages unterliegen über das Transparenzgebot hinaus mangels eines eigenen kontrollfähigen Inhalts keiner weitergehenden Inhaltskontrolle. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Verweisung als solche. Eine Abweichung von Rechtsvorschriften kann sich daher lediglich aus den in Bezug genommenen Regelungen, nicht jedoch aus der Verweisungsklausel selbst ergeben. b. Der VTV Nr. 39 und die Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern“ sind wirksam und verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 3 GG. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (BVerfG v. 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 -). Willkür der Tarifvertragsparteien ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung treffen. Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot ist vorliegend nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. c. Aus ähnlichen Gründen ohne Erfolg vertritt die Klägerin die Auffassung, der von den Tarifpartnern gewählte Stichtag 06.07.2016 verletze sie in ihren Rechten (hierzu und zum Folgenden: BAG v. 25.01.2024 - 6 AZR 119/23 - mwN). Dass den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, gilt gerade auch im Bereich der Lohnfindung. Die Festlegung der Höhe des Entgelts ist nach der Konzeption des Grundgesetzes grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG v. 23.08.2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 69). Erst recht kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ein neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten sowie die für die Höhe des Entgelts aus dieser Entgeltgruppe maßgebliche Stufe einschließlich der Stufenzuordnungs- und Stufenaufstiegsregelungen autonom festzulegen. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne jeder Besonderheit gerecht werden zu können und zu müssen. Die den Tarifvertragsparteien zukommende Einschätzungsprärogative ist deshalb bei Regelungen zur Überleitung in neue Entgeltsysteme ebenso wie bei Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der Zeit“ (BAG v. 19.11.2020 - 6 AZR 449/19 -) grundsätzlich erst dann überschritten, wenn das Willkürverbot als äußerste Grenze der Tarifautonomie verletzt ist. Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist deshalb nur, ob solche Tarifregelungen offenkundig auf sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen beruhen (BAG v. 25.01.2024 - 6 AZR 119/23 -). Das ist vorliegend nicht anzunehmen. Im Gegenteil ist das Datum der Schlichtung als das von den Tarifparteien gewählte Stichtagsdatum naheliegend und sachgerecht. d. Der VTV Nr. 39 und der besagte Stichtag verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Es handelt sich allenfalls um eine zulässige sogenannte „unechte Rückwirkung“ (vgl. hierzu und im Folgenden: BAG v. 03.05.2022 - 3 AZR 408/21 -). Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen. Von einem solchen Ausnahmefall ist hier nicht auszugehen. Bei Eintritt der Klägerin in die Dienste der Beklagten entsprach das arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Entgelt, 1.723,81 EUR, der Stufe 1 in beiden Tabellen des VTV Nr. 39. Erst vier Jahre später, auf Stufe 4, weichen die Beträge der beiden Tabellen voneinander ab. Die Tarifvertragsparteien haben also mit ihrer Vereinbarung vom 07.03.2017 und dem dort geregelten Stichtag vom 06.07.2016 zwar einen Regelungsgegenstand „rückwärtsgewandt“ geregelt, aber damit nicht in das am 01.10.2016 begründete Arbeitsverhältnis und die mit dem Arbeitsvertrag erworbenen Rechte zum Nachteil der Klägerin eingegriffen. Nach allen hier denkbaren Regelungen (Arbeitsvertrag, VTV Nr. 38, VTV Nr. 39 etc.) hätte sie am 01.10.2016 keine höhere Vergütung erlangt und auch nicht am 19.05.2017, dem Tag der Unterzeichnung des letzten Arbeitsvertrages, oder ab dem 01.11.2017 dem spätestens denkbaren Beginn des Arbeitsverhältnisses. Denn bis zum 01.10.2019 laufen die Beträge der beiden Tabellen parallel. Die Tarifparteien haben damit nicht in ein Recht der Klägerin eingegriffen, sondern allenfalls in eine Hoffnung. Hoffnungen jenseits des geschützten Vertrauens, z.B. die Hoffnung, dass sich der Betrag eines Tarifentgelts in Zukunft nach oben und nicht nach unten entwickelt, sind rechtlich nicht geschützt, auch nicht vom Rückwirkungsverbot. 2. Die Anträge 10 und 11, bei denen es um das Senioritätsdatum und um die Lehrgangsnummer geht, sind ebenfalls zurecht vom Arbeitsgericht abgewiesen worden, denn eine Anspruchsgrundlage, insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, ist auch hier nicht erkennbar. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur Tarifautonomie unter II 1 b (s.o. Seite 15) Bezug genommen werden. Die Tarifparteien haben hier mit der Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern“ vom 28.03.2018 eine Privilegierung von „begünstigten Flugbegleitern“ geregelt und diese Begünstigung normativ von der Tatsache abhängig gemacht, dass diese Flugbegleiter zur Beklagten aus einer Gesellschaft wechseln, die zur L-Group gehörte. Dass dieses Differenzierungskriterium willkürlich wäre, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Wo aber eine Differenzierung auf der Grundlage eines Normvollzugs geschieht, kommt ein Anspruch aus Ungleichbehandlung nicht mehr in Betracht. Außerdem vergleicht die Klägerin hier die Gruppe der Beschäftigten ohne IHK-Prüfung mit der Gruppe der Beschäftigten mit IHK-Prüfung. Beide Gruppen sind nicht miteinander vergleichbar. Die Absolvierung einer kostspieligen Fortbildung ist ein hinreichendes Differenzierungskriterium für abweichende Vergütungsregelungen. Jedenfalls sind keine Anzeichen für Willkür, Sittenwidrigkeit oder Diskriminierung erkennbar. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.