Urteil
5 SLa 38/24 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2025:0319.5SLA38.24.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 01.12.2023 – 1 Ca 7170/21 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2023 – 1 Ca 7170/21 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Der am 1959 geborene Kläger war vom 01.09.1984 bis zum 30.06.1995 bei der Beklagten, einem IT-Unternehmen, als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarungen die Bestimmungen der Tarifverträge der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Zuletzt wurde der Kläger seinen Angaben zufolge seit dem 01.01.1992 als Systemspezialist im technischen Kundendienst des Kunden-Service-Centers in Köln unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 6 /3 und Vergütung nach dieser Entgeltgruppe eingesetzt. In einer „Gesamtbetriebsvereinbarung Pensionsplan zum 01.01.1986“ (im Folgenden: Pensionsplan ) heißt es auszugsweise: „§ 5 Rentenfähiges Einkommen (1) Als rentenfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Brutto-Arbeitseinkommens, das der Mitarbeiter in den letzten drei Dienstjahren vor seinem Ausscheiden bzw. vor Vollendung des 65. Lebensjahres von der Firma bezogen hat. „§ 6 Höhe der Rente (1) Die Höhe der Rentenleistung richtet sich bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 4) und dem rentenfähigen Einkommen (§ 5). …. § 8 Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (Invalidenrente) (1) Invalidenrente erhält nach dem Ausscheiden aus der Firma a) der Arbeitnehmer, der mindestens berufsunfähig im Sinne der Rechtsversicherungsordnung (§ 1246 RVO) ist; b) der Angestellte, der mindestens berufsunfähig im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes (§ 23 AVG) ist. § 11 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden (1) Ein vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der Firma ausgeschiedener Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Pensionsplanes, sofern er bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Firma mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und a) entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder b) der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. (2) Die Renten werden vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe der Leistungen wird aus der Leistung ermittelt, die dem Mitarbeiter bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn der Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres entspricht. (3) Veränderungen des Pensionsplanes und der Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus den Diensten der Firma eingetreten sind, bleiben bei der Bestimmung der Höhe der unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche außer Betracht. (4) Für die Bestimmung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit wird nur die Zeit berücksichtigt, die der Mitarbeiter nach seinem letzten Eintritt in die Dienste der Firma dort ununterbrochen erbracht hat.“ Seit dem 01.04.2010 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenfalls seit dem 01.04.2010 zahlt die Beklagte an den Kläger eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 126,41 € brutto, wobei sie ausweislich ihrer Berechnung in der Anlage zum Schreiben an den Kläger vom 30.08.2010 u.a. ein rentenfähiges Einkommen in Höhe von 7.536 DM bzw. 3.853,10 €, dass sie aus dem Durchschnittseinkommen des Klägers aus den letzten drei Jahren vor dessen Ausscheiden errechnete, zugrunde legte. Wegen der konkreten Berechnung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit seiner am 31.12.2021 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten erstinstanzlich zuletzt die Zahlung von 11.939,44 € brutto verlangt. Dabei hat er für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2019 monatlich zusätzlich zu dem monatlich ausbezahlten Betrag i. H. v. 126,41 EUR 71,08 EUR, für den Zeitraum April 2019 bis März 2022 monatlich zusätzlich 94,38 EUR (= 71,08 + 23,30) und für April 2022 bis zum November 2023 monatlich zusätzlich 117,89 EUR (= 71,08 + 23,30 + 23,51) verlangt. Dabei hat er den zusätzlichen Betrag i. H. v. 71,08 EUR aus einer nach seiner Ansicht zutreffenden Auslegung des Pensionsplans abgeleitet. Die weiteren Beträge hat er auf § 16 BetrAVG gestützt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Betriebsrente ab April 2019 um 23,30 EUR und ab April 2022 um weitere 23,51 EUR zu erhöhen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zuletzt die Zahlung von 13.825,68 EUR brutto verlangt, weil er nunmehr die Zahlung von zusätzlich 117,89 EUR monatlich bis März 2025 beansprucht. Für die Folgemonate hat er seinen Antrag auf zukünftige Leistung dem Zeitablauf angepasst. Die Beklagte nimmt eine Bündelung der anfallenden Prüfungstermine zum 01.07. des jeweiligen Jahres vor. Zwischen der Beklagten und der A GmbH besteht seit dem 27.07.2016 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Beklagte hat die Jahresabschlüsse der Jahre 2013 bis 2021 zu den Akten gereicht. Diese weisen für die Jahre 2016 bis 2021 die folgenden Zahlen (angegeben jeweils in TEUR) auf: Gewinn/Verlust Bereinigt EK EKVerzinsung 2016 (-) 297 (-) 5.793 (-) 15.813 (-) 36,29 % 2017 (-) 308 (-) 7.663 15.813 (-) (-) 48,46 % 2018 5.203 767 18.414 4,17 % 2019 9.388 5.677 25.711 22,08 % 2020 (-) 18.430 (-) 19.905 25.711 (-) 65,47 % 2021 4.840 3.104 32.825 9,46 % Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung seiner Betriebsrente sei nicht die Höhe des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten 36 Monate vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.06.1995 zugrunde zu legen, weil dies gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 des Pensionsplans verstoße. Vielmehr sei die Höhe seiner Betriebsrente aus dem fiktiven Durchschnittsentgelt der Monate April 2007 bis einschließlich März 2010 zu ermitteln. Letzteres betrage 6.019,33 € brutto. Bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf die Bestimmungen der Tarifverträge für die Metallindustrie NRW handele es sich – jedenfalls hinsichtlich der Bestimmungen zum Arbeitsentgelt und Urlaub – um eine rechtsbegründende (konstitutive) dynamische Verweisung auf die Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Zudem werde die Behauptung der Beklagten, sie sei zum 31.12.2002 aus dem Arbeitgeberverband der M K e.V. ausgetreten, mit Nichtwissen bestritten. Seine Nachzahlungsforderungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 seien nicht verjährt, da er vom Wortlaut und Inhalt des § 11 Abs. 2 des Pensionsplans erstmals im Oktober 2020 Kenntnis erlangt habe. Die Anpassungen seiner Betriebsrente zu den beiden Stichtagen 01.04.2019 und 01.04.2022 seien nicht zu Recht unterblieben, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung nicht entgegengestanden habe. Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen bestätigten nicht, dass die Beklagte keine ausreichenden Jahresergebnisse erzielt habe. Schließlich könnten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse hinsichtlich etwaiger Verluste nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr seien wegen betriebswirtschaftlich überhöhter Abschreibungen betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. So seien u.a. in den Gewinn- und Verlustrechnungen Teile der Positionen „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ und „Personalaufwand“ nicht berücksichtigungsfähig. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.939,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 71,08 € seit dem 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012, 02.12.2012, 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013, 02.08.2013, 02.09.2013, 02.10.2013, 02.11.2013, 02.12.2013, 02.01.2014, 02.02.2014, 02.03.2014, 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014, 02.07.2014, 02.08.2014, 02.09.2014, 02.10.2014, 02.11.2014, 02.12.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, 02.03.2015, 02.04.2015, 02.05.2015, 02.06.2015, 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016, 02.06.2016, 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 02.10.2016, 02.11.2016, 02.12.2016, 02.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 02.04.2017, 02.05.2017, 02.06.2017, 02.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 02.10.2017, 02.11.2017, 02.12.2017, 02.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 02.04.2018, 02.05.2018, 02.06.2018, 02.07.2018, 02.08.2018, 02.09.2018, 02.10.2018, 02.11.2018, 02.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 02.05.2019, 02.06.2019, 02.07.2019, 02.08.2019, 02.09.2019, 02.10.2019, 02.11.2019, 02.12.2019, 02.01.2020, 02.02.2020, 02.03.2020, 02.04.2020, 02.05.2020, 02.06.2020, 02.07.2020, 02.08.2020, 02.09.2020, 02.10.2020, 02.11.2020, 02.12.2020, 02.01.2021, 02.02.2021, 02.03.2021, 02.04.2021, 02.05.2021, 02.06.2021, 02.07.2021, 02.08.2021, 02.09.2021, 02.10.2021, 02.11.2021, 02.12.2021, 02.01.2022, 02.02.2022, 02.03.2022, 02.04.2022, 02.05.2022, 02.06.2022, 02.07.2022, 02.08.2022, 02.09.2022, 02.10.2022, 02.11.2022, 02.12.2022, 02.01.2023, 02.02.2023, 02.03.2023, 02.04.2023, 02.05.2023, 02.06.2023, 02.07.2023, 02.08.2023, 02.09.2023, 02.10.2023 und 02.11.2023, zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2023 eine Betriebsrente in Höhe eines über den monatlichen Betrag von 126,41 € brutto hinausgehenden weiteren Betrags von jeweils 117,89 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe die an den Kläger monatlich zu leistende Betriebsrente nach Maßgabe der Vorschriften des Pensionsplans zutreffend errechnet. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungsleistungen sei nicht das – hypothetische – Einkommen des Klägers unmittelbar vor deren Beginn, sondern gemäß § 11 Abs. 3 des Pensionsplans das durchschnittliche Einkommen des Klägers in den letzten drei Jahren vor dessen Ausscheiden. Im Übrigen wären die zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers geltenden Arbeitsbedingungen „eingefroren“ worden, da sie zum 31.12.2002 aus dem Arbeitgeberverband der M K e.V. ausgeschieden sei, und es sich bei der Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge der nordrheinwestfälischen Metallindustrie im Arbeitsvertrag um eine bloße Gleichstellungsabrede gehandelt habe. Zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers in den Jahren 2019 und 2022 sei sie nicht verpflichtet gewesen, da ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente an den eingetretenen Kaufkraftverlust zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen entgegengestanden habe. Hinsichtlich der Forderungen aus der Zeit vor 2018 hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger hält an seinem Rechtsstandpunkt zur Auslegung des Pensionsplans fest. Zu berücksichtigen sei, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 Pensionsplan gegenüber § 11 Abs. 3 Pensionsplan die speziellere Regelung sei. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 Pensionsplan gehe über die Mindestsicherung durch das BetrAVG hinaus. Die Dynamisierung diene der Sicherung der Kaufpreisstabilität der Anwartschaft. § 11 Abs. 3 Pensionsplan erfasse nur die Änderungen nach Ende nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Träfe die Auslegung des Arbeitsgerichts zu, bliebe für § 11 Abs. 2 Satz 2 Pensionsplan kein Anwendungsbereich. Im Übrigen gingen Unklarheiten zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, zu den beiden Stichtagen eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. In Bezug auf die Jahresabschlüsse seien erhebliche betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Die Beklagte habe auf immaterielle Vermögensgegenstände erhebliche Abschreibungen vorgenommen, ohne sie zu erläutern. Dies gelte für das Jahr 2016 auch für die vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen. Die in den Gewinn- und Verlustrechnungen unter „Sonstige Betriebliche Aufwendungen“ aufgeführten Belastungen durch verbundene Unternehmen seien nicht zu berücksichtigen, weil sie eine Entziehung von Liquidität durch das beherrschende Unternehmen darstellten. Darüber hinaus seien die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung nicht zu berücksichtigen. Zudem seien die Ertragssteuern dem jeweiligen Jahresabschluss hinzuzurechnen, weil sie auf die Einkommensteuer der Anteilseigner angerechnet werden könnten. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. das am 1.12.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – Az. 1 Ca 7170/21 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.825,68 brutto nebst Zinsen nach einem Zinssatz entsprechend fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB p.a. aus jeweils € 71,08 seit 2.1.2012, 2.2.2012, 2.3.2012, 2.4.2012, 2.5.2012, 2.6.2012, 2.7.2012, 2.8.2012, 2.9.2012, 2.10.2012, 2.11.2012, 2.12.2012, 2.1.2013, 2.2.2013, 2.3.2013, 2.4.2013, 2.5.2013, 2.6.2013, 2.7.2013, 2.8.2013, 2.9.2013, 2.10.2013, 2.11.2013, 2.12.2013, 2.1.2014, 2.2.2014, 2.3.2014, 2.4.2014, 2.5.2014, 2.6. 2014, 2.7.2014, 2.8.2014, 2.9.2014, 2.10.2014, 2.11.2014, 2.12.2014, 2.1.2015, 2.2.2015, 2.3.2015, 2.4.2015, 2.5.2015, 2.6.2015, 2.7.2015, 2.8.2015, 2.9.2015, 2.10.2015, 2.11.2015, 2.12.2015, 2.1.2016, 2.2.2016, 2.3.2016, 2.4.2016, 2.5.2016, 2.6.2016, 2.7.2016, 2.8.2016, 2.9.2016, 2.10.2016, 2.11.2016, 2.12.2016, 2.1.2017, 2.2.2017, 2.3.2017, 2.4.2017, 2.5.2017, 2.6.2017, 2.7.2017, 2.8.2017, 2.9.2017, 2.10.2017, 2.11.2017, 2.12.2017, 2.1.2018, 2.2.2018, 2.3.2018, 2.4.2018, 2.5.2018, 2.6.2018, 2.7.2018, 2.8.2018, 2.9.2018, 2.10.2018, 2.11.2018, 2.12.2018, 2.1.2019, 2.2.2019, 2.3.2019, 2.4.2019, 2.5.2019, 2.6.2019, 2.7.2019, 2.8.2019, 2.9.2019, 2.10.2019, 2.11.2019, 2.12.2019, 2.1.2020, 2.2.2020, 2.3.2020, 2.4.2020, 2.5.2020, 2.6.2020, 2.7.2020, 2.8.2020, 2.9.2020, 2.10.2020, 2.11.2020, 2.12.2020, 2.1.2021, 2.2.2021, 2.3.2021, 2.4.2021, 2.5.2021, 2.6.2021, 2.7.2021, 2.8.2021, 2.9.2021, 2.10.2021, 2.11.2021, 2.12.2021, 2.1.2022, 2.2.2022, 2.3.2022, 2.4.2022, 2.5.2022, 2.6.2022, 2.7.2022, 2.8.2022, 2.9.2022, 2.10.2022, 2.11.2022, 2.12.2022, 2.1.2023, 2.2.2023, 2.3.2023, 2.4.2023, 2.5.2023, 2.6.2023, 2.7.2023, 2.8.2023, 2.9.2023, 2.10.2023 und 2.11.2023, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn ab April 2025 eine Betriebsrente in Höhe eines über den monatlichen Betrag von € 126,41 brutto hinausgehenden weiteren Betrages von jeweils monatlich € 117,89 brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Rechtsauauffassung zur Auslegung des Pensionsplans 1986 fest. Der Kläger habe zudem die Höhe seines vermeintlichen Anspruchs nicht zutreffend berechnet. Auch seien keine Korrekturen der Jahresabschlüsse vorzunehmen. Dies gelte zunächst für die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände. Dabei handele es sich um Software und Nutzungsrechte an Software. Zudem handele es sich ebenso wie bei dem Sachanlagevermögen um planmäßige lineare Abschreibungen. Die in den Gewinn- und Verlustrechnungen unter „Sonstige Betriebliche Aufwendungen“ aufgeführten Belastungen durch verbundene Unternehmen seien entgegen der Auffassung des Klägers zu berücksichtigen, weil es sich Aufwendungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb handele. Es gehe um Dienst- und Werkleistungen, die andere Unternehmen der Konzerngruppe für die Beklagte erbracht hätten. Die Aufwendungen für die Altersversorgung und die Ertragssteuern müssten nicht hinzugerechnet werden. Die Beklagte sei eine Kapitalgesellschaft. Eine Anrechnung der Ertragssteuer auf die Einkommens- oder Körperschaftssteuer der Anteilseigner sei nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass bei der Berechnung der Höhe seiner Betriebsrente auf das fiktive Gehalt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Sicherungsfalls, mithin auf den Zeitraum April 2007 bis März 2010, abgestellt wird. Maßgeblich ist vielmehr der in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten erzielte Verdienst des Klägers. Danach kommt es auf den Zeitraum Juli 1992 bis Juni 1995 an. Dies ergibt die Auslegung des Pensionsplans. Die Beklagte war wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers am 01.04.2019 bzw. am 01.04.2022 anzupassen. 1. Für die Berechnung der Höhe der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung ist der Zeitraum Juli 1992 bis Juni 1995 maßgeblich. Die Auslegung des Pensionsplans ergibt, dass es auf die letzten 36 Monate des Arbeitsverhältnisses ankommt. a) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihres normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Gebrauchen die Parteien einer Betriebsvereinbarung einen Begriff, der allgemein in bestimmter Bedeutung angewandt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihn gleichfalls in diesem Sinne verstanden haben. Ist der Wortsinn nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (st. Rspr., vgl. nur BAG 02.12.2021 – 3 AZR 212/21 – Rn. 32; 21.03.2012 – 4 AZR 275/10 – Rn. 16). Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig der Wille der vertragsschließenden Parteien dahin gerichtet ist, eine widerspruchsfreie Regelung zu treffen (BAG 30.09.2015 – 4 AZR 563/13 – Rn. 33). Schließen Regelungen Ansprüche aus bzw. schränken sie solche ein, muss dies hinreichend erkennbar und eindeutig beschrieben sein. Dies gilt auch und gerade für Bestimmungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, in welcher Höhe er bzw. seine Angehörigen im Versorgungsfall Leistungen zu erwarten haben, um ggf. Versorgungslücken schließen zu können. Das folgt aus dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips Hieran sind die Betriebsparteien über § 75 Abs. 1 BetrVG gebunden. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen Normen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) müssen diesem Gebot genügen (vgl. BAG 02.12.2021 – 3 AZR 212/21 – Rn. 33). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Pensionsplan dahingehend auszulegen, dass sich die Höhe der Betriebsrente der vor Eintritt des Versorgungsausfalls ausgeschiedenen Mitarbeiter (u.a.) aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen des Mitarbeiters in seinen letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden errechnet. Danach kommt es auf den Zeitraum Juli 1992 bis Juni 1995 an. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass die Bestimmungen des Pensionsplans für mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter auf den ersten Blick als widersprüchlich und unklar erscheinen mögen. Aus § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Pensionsplan ergibt sich zunächst klar und unmissverständlich, dass sich die Höhe der Rentenleistungen bei sämtlichen Rentenarten nach dem rentenfähigen Einkommen richtet. § 5 Abs. 1 der Pensionsordnung bestimmt für sämtliche Rentenarten, wie das rentenfähige Einkommen zu bestimmen ist. Danach kommt es auf das durchschnittliche Monatseinkommen, das der Mitarbeiter in den letzten drei Dienstjahren vor seinem Ausscheiden von der Firma bezogen hat, an. Hiervon macht § 11 Abs. 2 Satz 2 des Pensionsplans für mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter nur scheinbar eine Ausnahme. Die Regelung sieht vor, dass die Höhe der Leistungen aus der Leistung ermittelt wird, die dem Mitarbeiter im Versorgungsfall zustände, wenn der Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Damit sollte nicht gesagt werden, dass es auf die Höhe des fiktiven Einkommens des Mitarbeiters ankommen soll, das er mutmaßlich zuletzt ohne ein vorzeitiges Ausscheiden erzielt hätte. Dies folgt daraus, dass § 11 Abs. 2 des Pensionsplans nicht isoliert betrachtet werden darf. Er ist insbesondere im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 des Pensionsplans zu betrachten. In § 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Pensionsplans haben die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Regelung getroffen, welche mit der damals, dh. konkret 1986, geltenden gesetzlichen Regelung übereinstimmt. Daraus lässt sich klar erkennen, dass es den Betriebsparteien nicht um eine Besserstellung vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter gegenüber der gesetzlichen Regelung ging. Zwar trifft der Hinweis des Klägers zu, dass § 2a BetrVG, auf den das Arbeitsgericht Bezug genommen hat, 1986 noch nicht galt. Die Regelungen im Pensionsplan entsprechen allerdings § 2 BetrAVG in der Fassung vom 19.12.1974, der 1986 weiterhin galt. Hierzu hat das BAG in der Entscheidung vom 11.12.2007 (3 AZR 280/06 – Rn. 22 ff.) wörtlich ausgeführt: „Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze - hier mit dem 65. Lebensjahr - ein vorher, d. h. vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft, wie der Kläger, einen Anspruch mindestens auf die Höhe des Teils der ohne das vorzeitige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze, hier des 65. Lebensjahres, entspricht. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BetrAVG bleiben bei der Berechnung dieses Teilanspruchs sowohl Veränderungen in den Versorgungsregeln als auch der Bemessungsgrundlagen für die Leistung außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht. Die unverfallbare Anwartschaft setzt deshalb zunächst die Errechnung der erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles kommt es nicht an. Zugrunde zu legen ist vielmehr zum einen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochzurechnen (vgl. BAG 12. März 1991 - 3 AZR 63/90 - AP BetrAVG § 7 Nr. 68 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 41, zu II 1 der Gründe). Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (BAG 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, zu I 1 der Gründe). Bemessungsgrundlagen sind alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Wenn die Faktoren dagegen ohne weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht ein. Er betrifft nur variable Einflussgrößen. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 872/98 - KTS 2002, 163, zu 4 a der Gründe) . Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass die Versorgungsanwartschaft sich für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt. Bemessungsgrundlage im Sinne des Gesetzes sind die jeweils einzelnen in der Versorgungsordnung vorgesehenen Rechenschritte. Eine zusammenfassende Beurteilung einzelner dieser Rechenschritte durch Verbindung mit anderen ist nicht möglich. Das würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit und damit dem Zweck der Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG widersprechen. Dies wird bestätigt durch § 2 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 bis 3 BetrAVG, der die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen betrifft. Diese Bestimmungen setzen voraus, dass Anrechnungsregeln eine eigene Bemessungsgrundlage darstellen. Gleiches muss für andere Rechenschritte gelten.“ Die Übertragung dieser Grundsätze, denen sich die Kammer anschließt, auf den vorliegenden Fall verdeutlicht, dass die Betriebsparteien in § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 3 des Pensionsplans den ersten Rechenschritt zur Bestimmung der Ansprüche des Klägers geregelt haben. In diesem ersten Schritt ist die erreichbare Vollrente zu errechnen. Dabei kommt es allerdings nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls an. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen. Weder dem BetrAVG noch dem Pensionsplan ist zu entnehmen, dass die Anwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiters zu dynamisieren ist. Eine Anpassung sieht das Gesetz erst nach Eintritt des Versorgungsfalls vor (§ 16 BetrAVG). Eine davon zugunsten der Anwartschaftsberechtigten abweichende Regelung besteht nicht. Dem entsprechend ist die Beklagte in der Berechnung vom 30.08.2010 vorgegangen. Sie hat zunächst die monatliche Rente berechnet, die sich auf Basis der beim Ausscheiden des Klägers maßgeblichen Regelungen ergeben hätte, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Dies ergab einen Betrag iHv. 467 EUR. Dieser Betrag war – was zwischen den Parteien außer Streit steht – um den Unverfallbarkeitsfaktor (0,2707) zu kürzen. Daraus errechnet sich der dem Kläger zustehende Betrag iHv. (zunächst) 126,41 EUR. 2. Die Beklagte war wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers am 01.04.2019 bzw. am 01.04.2022 anzupassen. a) Die Beklagte hat alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Daraus ergab sich für den Kläger der 01.07.2019 und der 01.07.2022 als Prüfungstermin. aa) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögern (BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 20). bb) Der Kläger bezieht seit April 2010 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der Anpassungsstichtage ergeben sich - ohne unzulässige Verzögerung – beide Anpassungsstichtage. b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht zum 01.07.2019 und zum 01.07.2022 anzupassen, entspricht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG. aa) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 23). Da eine Prognose zu treffen ist, kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 24). Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 25). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wiederaufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, wie dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es grundsätzlich auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 26). Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, kommt es nicht zu einem Auf- oder Abbau des Eigenkapitals, da Gewinne abgeführt und Verluste ausgeglichen werden. Der Gewinnabführungsvertrag führt dazu, dass der im Jahresabschluss ausgewiesene Jahresüberschuss nicht als das Eigenkapital i. S. v. § 266 Abs. 3 Buchst. A IV HGB steigernd bilanziert werden kann, sondern an den Vertragspartner des Unternehmensvertrags abzuführen ist. Der abzuführende Betrag erscheint sodann in der endgültigen Bilanz der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft auf der Passivseite (§ 266 Abs. 3 Buchst. C Nr. 6 HGB) und in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB). Bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags kommt es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage daher allein auf die Eigenkapitalverzinsung an (BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 27). Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 28). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von den auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüssen zu bestimmen. Allerdings sind beim erzielten Betriebsergebnis ggf. betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen ((BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 29). Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 30). Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 31). bb) Nach diesen Grundsätzen entsprach die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2019 und 01.07.2022 nicht anzupassen, billigem Ermessen i. S. v. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz geben keinen Anlass für eine andere Entscheidung. Entgegen seiner Darstellung hat das Arbeitsgericht nicht versäumt, zu prüfen, ob eine teilweise Anpassung der Betriebsrente möglich war. Das Arbeitsgericht hat – zutreffend – angenommen, dass die Daten keinen Raum für eine Verpflichtung der Beklagten, eine auch nur teilweise Anpassung vorzunehmen, ließen. Das Arbeitsgericht hat auch nicht verkannt, dass die Beklagte in den Jahren 2018, 2019 und 2021 Gewinne erzielt hat. Bei seiner Betrachtung lässt vielmehr der Kläger außer Acht, dass die Beklagte in den Jahren 2016, 2017 und 2020 teilweise massive Verluste erzielt hat, die deutlich höher waren als die Gewinne. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass sie in den Jahren 2016 bis 2019 gemäß den Jahresabschlüssen insgesamt eine negative Eigenkapitalverzinsung von 80,58 % erzielt hat. In den Jahren 2019 bis 2022 ergab sich insgesamt eine negative Eigenkapitalverzinsung von 33,93 %. Auch wenn der Verlust der Beklagten prozentual zurückgegangen ist, bleibt es dabei, dass sie auch in den Jahren 2019 bis 2022 erhebliche Verluste erzielt hat. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, wie vor diesem Hintergrund Anpassungen der Betriebsrenten möglich sein sollten. Das Arbeitsgericht hat auch nicht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es hat zutreffend angenommen, dass der Kläger die formelle Ordnungsgemäßheit der Jahresabschlüsse nicht substantiiert bestritten hat. Es hat auch berücksichtigt, dass die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur der Einstieg für die Prüfung sind. Bei seiner weiteren Prüfung ist das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass Korrekturen nicht betriebswirtschaftlich geboten sind. Dies gilt zunächst für die Abschreibungen der Beklagten auf immaterielle Vermögensgegenstände. Zu Abschreibungen verlangt das BAG Darlegungen des Arbeitnehmers, wenn er ihre Nichtberücksichtigung erreichen will (BAG 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 52). Diese liegen hier nicht vor. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, die von der Beklagten hierzu vorgetragenen Umstände mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies genügt nicht. Sonderabschreibungen sind nicht erfolgt. Die vom Kläger monierten sonstigen betriebliche Aufwendungen, die auf die Einbindung der Beklagten in einen Konzern und den Beherrschung – und Gewinnabführungsvertrag mit der GmbH zurückgehen, stellen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses nicht in Frage. Es handelt sich nicht um außerordentliche Aufwendungen, sondern um Aufwendungen, die der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten zuzurechnen sind (vgl. BAG 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 50). Entgegen der Annahme des Klägers sind Aufwendungen für die Altersversorgung zu berücksichtigen (vgl. BAG 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des BAG sind zudem Steuern vom Einkommen und Ertrag zu berücksichtigen (BAG 13.10.2020 – 3 AZR 246/99 – Rn. 60; 21.04.2015 – 3 AZR 726/13 – Rn. 31). Diese Aussage steht nicht in Widerspruch zu der vom Kläger genannten Entscheidung des BAG vom 23.05.2000 – 3 AZR 146/99. Der 3. Senat hat ausgeführt, dass bei den Ertragssteuern zu beachten sei, das sie auf die Einkommenssteuer angerechnet werden könnten (Rn. 38). Im Ergebnis hat es der 3. Senat in diesem Fall jedoch offengelassen, inwieweit Ertragssteuern zu berücksichtigen sind (Rn. 38). Zudem sind die beiden vom Gericht genannten Entscheidungen zeitlich später als die vom Kläger benannte Entscheidung ergangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.