Leitsatz: 1. Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. 2. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt. Inhaltsangabe: Zulage für höhere Lebenshaltungskosten 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 – 5 Ca 5692/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zuglassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin eine Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu zahlen. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 03.05.2024 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen auf Zahlung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L nicht erfüllt seien. Bei der Frage der höheren Lebenshaltungskosten komme es nicht auf eine vergleichende Betrachtung in zeitlicher Hinsicht gegenüber der Vergangenheit an, sondern gegenüber den übrigen Beschäftigten des Arbeitgebers. Die Regelung des § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L solle gerade nicht dazu dienen, eine finanzielle Ausgleichsmöglichkeit für Belastungen in Form von gestiegenen Lebenshaltungskosten zu schaffen, die alle Beschäftigten des Arbeitgebers gleichermaßen treffen. Gegen dieses ihr am 27.05.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.06.2024 Berufung eingelegt und diese– nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.08.2024 - am 29.08.2024 begründet. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Auslegung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sei, indem es das Tatbestandsmerkmal der höheren Lebenshaltungskosten nicht in zeitlicher Hinsicht in die vergleichende Betrachtung einbeziehe. Das Tatbestandsmerkmal lasse keine eingeschränkte Betrachtung zu. Sie habe damit einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung des beklagten Landes, bei der der formelhafte Bezug des beklagten Landes auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO NRW nicht genüge. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 (Az. 5 Ca 5692/23) aufzuheben und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2023 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 6 des Teil I gemäß der Anlage A zum TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1. Insbesondere hat das Arbeitsgericht die Regelung des § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L zutreffend entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgelegt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen werden. Die Voraussetzungen einer Ermessensausübung sind vorliegend nicht gegeben, da die objektive Tatbestandsvoraussetzung der „höheren Lebenshaltungskosten“ nicht vorliegt. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L sieht nur bei Erfüllung zumindest einer der dort angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit der Gewährung einer tariflichen Zulage vor. Es bedarf daher auf der Tatbestandsebene der Beurteilung, ob „höhere“ Lebenshaltungskosten gegeben sind (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 6 AZR 822/12 –, BAGE 148, 381-392, Rn. 24 nach juris). Als Vergleichsmaßstab sind durchschnittliche Lebenshaltungskosten anzusetzen, denn deren Tragen stellt keine erhöhte und damit ausgleichswürdige Belastung dar (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 6 AZR 822/12 –, BAGE 148, 381-392, Rn. 24, Urteil vom 15. Juli 2021 – 6 AZR 561/20 –, Rn. 26, juris). Damit ist gerade kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass dieser Tatbestand nicht herangezogen werden kann, um gesamtwirtschaftliche Entwicklungen wie bspw. eine bundesweit erhöhte Inflationsrate auszugleichen, die tradiert Gegenstand von Einkommensrunden der Tarifvertragsparteien sind (Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 11.2 Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 5 TV-L, Rn. 297). Nur solche werden aber von der Klägerin angeführt. Die Klägerin trägt gerade nicht vor, dass sie höhere Lebenshaltungskosten als andere Beschäftigte hat, z.B. aufgrund ihres Wohnortes oder der konkreten Lebenssituation. Sie stellt ausschließlich auf Maßstäbe wie die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten ab, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Das Arbeitsgericht hat vor diesem Hintergrund höhere Lebenshaltungskosten im Rahmen der vergleichenden Betrachtung zutreffend nicht angenommen, anders als dies das Bundesarbeitsgericht in der in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 31.07.2024 - 6 AZR 822/12 – getan hat, bei der von höheren Lebenshaltungskoten im Raum Stuttgart ausgegangen wurde (dort Rn. 27). Solche, z.B. regional höhere Lebenshaltungskosten, führt die Klägerin aber gerade nicht an. 2. Selbst, wenn die Tatbestandsvoraussetzung der höheren Lebenshaltungskosten gegeben wäre, könnte die Zulage der Klägerin nicht zugesprochen werden. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L dem beklagten Land Ermessen einräumt. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17). Das beklagte Land ist nur dann zur Zahlung der Zulage verpflichtet, wenn dies die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre (vgl. zu dieser Rechtsfolge einer Ermessensreduzierung auf Null BVerwG 18. August 1960 - I C 42.59 - BVerwGE 11, 95, 97; BGH 26. April 1979 - III ZR 20/78 - zu III 4 der Gründe, MDR 1980, 127; BAG, Urteil vom 23. September 2010 – 6 AZR 174/09 –, Rn. 19, juris). Dies wir von der Klägerin aber nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Argumente des beklagten Landes im Rahmen der Ermessensausübung durchaus von Bedeutung. So ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass eine angespannte Haushaltslage im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu berücksichtigen ist (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 6 AZR 822/12 –, BAGE 148, 381-392, Rn. 34 nach juris). III. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.