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Urteil

7 SLa 511/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0415.7SLA511.24.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob ein Kursleiter für Integrationskurse als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2024 – 13 Ca 5813/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob ein Kursleiter für Integrationskurse als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2024 – 13 Ca 5813/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Frage, ob der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren war und ihm deshalb ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für seine nicht genommenen Urlaubstage aus dem Jahr 2023 zusteht. Die Beklagte bietet Integrationskurse für Migranten im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an. Der am 1963 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger war in der Zeit vom 28.06.2022 bis zum 18.10.2023 als freier Mitarbeiter für die Beklagte als Kursleiter tätig. Der Kläger musste den Unterricht persönlich erbringen und die Richtlinien und Vorschriften des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beachten. Für die Tätigkeit vereinbarten die Parteien ein Honorar in Höhe von zuletzt 42,23 Euro je geleisteter Unterrichtseinheit (45 Minuten). Hierzu erstellte der Kläger jeweils spätestens 14 Tage nach Ablauf eines Kursabschnittes eine Honorarabrechnung. Ausgefallene Stunden wurden ihm nicht vergütet. Mit dem Honorar waren sämtliche Tätigkeiten inklusive der Vor- und Nachbereitung abgegolten. Auf den schriftlich abgeschlossenen Honorarvertrag wird verwiesen (Bl. 16 ff. der erstinstanzlichen Akte). Für seine Tätigkeiten stellte der Kläger folgende Rechnungen: Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren sei und er daher einen Anspruch auf Urlaubsentgelt, hilfsweise auf Urlaubsabgeltung habe. Er hat behauptet, dass er mit den Honoraren, die er bei der Beklagten erzielte, seinen Lebensunterhalt bestritten und in dieser Zeit keine anderweitigen Einkünfte erzielt habe. Insoweit hat er auf den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023 und die Kontoauszüge von 08/22 bis 10/23 verwiesen. Es komme seiner Ansicht nach nicht darauf an, ob er die Möglichkeit gehabt habe, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Urlaubsvergütung in Höhe 3.022,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Urlaubsabgeltung in Höhe 3.022,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach sei der Kläger nicht als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren. Es habe nie festgestanden, dass der Kläger nach Beendigung eines Kurses einen Folgeauftrag erhalte, so dass die Existenzgrundlage auf Basis dieser vertraglichen Vereinbarungen schon gar nicht gesichert gewesen sei. Auf eine Dauerbeziehung sei das Vertragsverhältnis nicht angelegt. Der Kläger habe im Jahr 2023 durchschnittlich 13,15 Unterrichtseinheiten pro Woche unterrichtet. Eine umfangreiche Vor- und Nachbereitung sei nicht notwendig gewesen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger keine weiteren Einkünfte erzielt habe. Zudem sei es für den Kläger unschwer möglich gewesen, andere Einkünfte zu erzielen, da Kursleiter stetig gesucht würden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit habe daher nicht bestanden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 24.09.2024 auf den Hilfsantrag eine Urlaubsabgeltung iHv. 2.598,75 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger eine arbeitnehmerähnliche Person sei und daher das Bundesurlaubsgesetz Anwendung finde. Er sei wirtschaftlich abhängig, da er seinen Lebensunterhalt allein aus den bei der Beklagten erzielten Einkünften bestreite. Das pauschale Bestreiten der Beklagten sei zumindest nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der Kontoauszüge unzulässig. Es komme weder darauf an, dass der Kläger keine Sicherheit haben konnte, auch in Zukunft regelmäßig von der Beklagten eingesetzt zu werden, noch darauf, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, anderweitige Einkünfte zu erzielen. Das Vertragsverhältnis sei auf Dauer angelegt gewesen und hatte etwa 16 Monate Bestand. Gegen dieses ihr am 30.09.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.10.2024 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 02.12.2024 begründet. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Person sei, da es an der wirtschaftlichen Abhängigkeit fehle. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei er nicht auf die bei der Beklagten erzielten Einkünfte zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen gewesen. Bei dem Einkommensteuerbescheid habe es sich um eine Schätzung des Finanzamtes gehandelt, weil der Kläger keine ordnungsgemäße Gewinnermittlung dem Finanzamt vorgelegt habe. Für das Jahr 2022 habe er überhaupt keine Einkommensnachweise vorgelegt. Zudem habe der Kläger auch bei einer anderen Bank noch ein Konto unterhalten, das er nicht offengelegt habe. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sei nicht auf Dauer angelegt, sondern kurzfristig kündbar gewesen. Es habe daher nicht, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, die Sicherheit für den Kläger bestanden, seine Existenz mit den bei der Beklagten erzielten Einkünften sichern zu können. Es sei dem Kläger jederzeit möglich gewesen, bei anderen Anbietern eine Tätigkeit aufnehmen zu können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2024, 13 Ca 5813/23, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Er habe neben den Einkünften bei der Beklagte keine weiteren Einkünfte gehabt. Der Hinweis auf die fehlende Gewinn- und Verlust-Rechnung verfange nicht, da er seine Einkünfte angegeben habe. Auf seine Steuerschuld komme es nicht an. Er sei durch seine Unterrichtsverpflichtungen gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten regelmäßig vier Tage in der Woche durch diese Tätigkeit ausgelastet gewesen. Die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit sei ihm daneben nicht möglich gewesen. Hierauf komme es seiner Ansicht nach aber auch nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden und die Entscheidung zutreffend begründet. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung in der von der Berufung nicht beanstandeten Höhe von 2.598,75 Euro brutto ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Der Kläger war als arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte tätig. 1. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer gelten nach § 2 Satz 2 BUrlG auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. In § 2 Satz 2 BUrlG wird der Begriff “arbeitnehmerähnliche Person” nicht selbstständig definiert. Er knüpft an die herkömmliche Abgrenzung zum Arbeitnehmer an. 2. Die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Person iSv. § 2 Satz 2 BUrlG und einem Selbstständigen bestimmt sich nach den allgemeinen Merkmalen. § 12a TVG ist nicht unmittelbar heranzuziehen. Die Vorschrift enthält keine gesetzliche Definition für alle arbeitsrechtlichen Vorschriften, die auf das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person anzuwenden sind. Das schließt nicht aus, die in § 12a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Buchst. b) TVG genannten Zeit- und Verdienstrelationen heranzuziehen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2006 – 9 AZR 61/05 –, Rn. 13, juris). 3. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. wirtschaftlichen Unselbstständigkeit. Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAG, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 9 AZB 9/24 –, Rn. 21, juris). Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (BAG 21. Dezember 2010 - 10 AZB 14/10 - Rn. 8; 21. Februar 2007 - 5 AZB 52/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 121, 304). Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 9 AZB 9/24 –, Rn. 25, juris). Eine Person ist wirtschaftlich abhängig, wenn ihre wirtschaftliche Existenz im Wesentlichen durch die Einkünfte von einem bestimmten Auftraggeber gedeckt wird (Reufels in: Centrale für GmbH, GmbH-Handbuch, 191. Lieferung, 1/​2025, 1. Abschnitt Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis, Rn. 74; BAG, Urteil vom 15. November 2005 – 9 AZR 626/04 –, Rn. 20, juris). Dabei ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit regelmäßig nur anzunehmen, wenn eine gewisse Dauerbeziehung begründet wird (BAG, Urteil vom 15. November 2005 – 9 AZR 626/04 –, Rn. 20, juris). Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BAG, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 9 AZB 9/24 –, Rn. 28, juris). Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 17. Januar 2006 – 9 AZR 61/05 –, Rn. 14, juris). 4. Nach der vorgenommenen Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist die Kammer zur der Überzeugung gelangt, dass der Kläger spätestens ab dem Jahr 2023 in dem zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis der Parteien als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen war. a) Der Kläger war auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Beklagte zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen. Denn die bei der Beklagten erzielten Honorare stellten die einzigen Einnahmen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit dar. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den vorgelegten Kontoauszügen und aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023, aus dem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 22.868 Euro erkennbar sind. Dies entspricht in etwa den Honoraren, die der Kläger bei der Beklagten im Jahr 2023 erzielt hat. Zwar hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass der Kläger ausweislich der Erläuterungen des Finanzamtes keine Gewinnermittlung zu den Einkünften eingereicht hat, aber dies ändert nichts daran, dass der Kläger keine weiteren Einnahmen hatte. Auf den Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit kommt es nicht an, da dieser jedenfalls geringer ist als die Einnahmen. Die fortlaufende Nummerierung der Rechnungen ist ein Indiz, dass der Kläger zwischenzeitlich keine anderen Rechnungen ausgestellt hat. Aus den Kontoauszügen ergaben sich ebenfalls keine weiteren Einnahmequellen. Der Kläger verfügt ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge auch über keine sonstigen Vermögenswerte, die ihn wirtschaftlich unabhängig machen könnten. Sein Sparguthaben von 20.000,- Euro sowie die geringen Girokontoguthaben sind nicht erheblich und liegen deutlich unter den Freibeträgen für den Bürgergeldbezug (§ 12 Abs. 4 SGB II). Der Kläger ist damit seiner Darlegungslast für seine wirtschaftliche Abhängigkeit ausreichend nachgekommen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten war dementsprechend nicht mehr ausreichend. Vielmehr hätte sie konkrete Anhaltspunkte vortragen müssen, dass der Kläger über weitere Einnahmequellen oder erhebliche Vermögenswerte verfügt, die an einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zweifeln lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht entscheidend, dass der Kläger wegen der geringen zeitlichen Beanspruchung von durchschnittlich 13,15 Unterrichtseinheiten pro Woche auch noch die Möglichkeit gehabt hätte, durch weitere berufliche Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Eine nach dem Zeitaufwand geringfügige Tätigkeit kann zwar bewirken, dass wegen der geringen Höhe der daraus erzielten Einkünfte die wirtschaftliche Unselbständigkeit zu verneinen ist. Maßgebend sind aber die Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 17. Januar 2006 – 9 AZR 61/05 –, Rn. 19, juris). Hierbei übersieht die Beklagte bereits, dass die Arbeitszeiten einer Lehrkraft nicht nur auf die reinen Unterrichtszeiten beschränkt sind, sondern auch Vor- und Nachbereitungszeiten notwendig sind. Über deren notwendigen Umfang kann man sicherlich streiten, jedenfalls geht das BAMF davon aus, dass bei festangestellten Lehrkräften bei einer Vollzeitstelle von 40 Wochenstunden eine regelmäßige Unterrichtszeit von 29 Unterrichtseinheiten nicht überschritten werden soll, um einen qualitativ hochwertigen Unterricht gewährleisten zu können. Wenn man diesen Maßstab zugrunde legt, wäre der Kläger mit 13,15 Unterrichtseinheiten pro Woche faktisch mit ca. 45 % einer Vollzeitstelle tätig. Ebenfalls übersieht die Beklagte, dass die zwar nominell geringen 13,15 Unterrichtseinheiten pro Woche aber mit 42,23 Euro je Unterrichtseinheit gut bezahlt wurden, so dass die zeitlich geringe Tätigkeit gerade nicht zu geringen Einnahmen führte, die einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit entgegenstehen könnten. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten erzielte der Kläger im Jahr 2023 durchschnittlich ca. 2.400,- Euro pro Monat. Einnahmen in dieser Höhe sichern die Existenzgrundlage und liegen sogar oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns bei Vollzeitbeschäftigung. Dass der Kläger hypothetisch neben der Tätigkeit bei der Beklagten auch anderen Tätigkeiten nachgehen konnte, ist für die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten ohne Bedeutung (vgl. BAG, Beschluss vom 30. August 2000 – 5 AZB 12/00 –, Rn. 14, juris). Die Entscheidung, nur in Teilzeit berufstätig sein zu wollen, schließt eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht aus. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die wirtschaftliche Abhängigkeit auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag kündbar war. Dies liegt in der Natur der Sache. Ein Bestandsschutz des Vertragsverhältnisses ist gerade keine Voraussetzung, um von einer Arbeitnehmerähnlichkeit ausgehen zu können. Das Merkmal, das Dienstverhältnis müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein, trägt der Erwägung Rechnung, dass eine tatsächlich nur für kurze Zeit erbrachte Dienstleistung regelmäßig zu keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit führt (BAG, Urteil vom 15. November 2005 – 9 AZR 626/04 –, Rn. 22, juris). Vorliegend war der Kläger fast 16 Monate für die Beklagte tätig, es handelt sich also um mehr als eine nur kurzzeitige Tätigkeit. Auf die wirtschaftliche Situation des Klägers im Jahr 2022 kommt es nicht an, da der Kläger für dieses Jahr keine Ansprüche geltend macht. Im Übrigen wäre es auch nicht untypisch, dass ein freier Mitarbeiter erst im Laufe eines Dienstverhältnisses zur arbeitnehmerähnlichen Person wird, z.B. weil er öfter eingesetzt wird oder andere Tätigkeiten aufgibt. b) Der Kläger war auch einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Denn der Kläger hatte, wie es für einen Arbeitnehmer typisch ist, seine Dienste in Person zu erbringen. Er konnte die ihm übertragenen Aufgaben daher nicht auf Dritte, bspw. auf eigene Arbeitnehmer, übertragen. Zudem musste er keine eigene Betriebsorganisation und keine eigenen Betriebsmittel vorhalten. Vielmehr nutzte er wie ein Arbeitnehmer die Kursräume und die Betriebsorganisation der Beklagten. Für seine Schutzbedürftigkeit spricht auch der bei der Beklagten im Jahr 2023 erzielte Durchschnittsverdienst von ca. 2.400,- Euro pro Monat. Dieser ist existenzsichernd, macht aber nicht unabhängig. c) Dieses Ergebnis wird zudem durch die ergänzende Heranziehung der in § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG genannten Kriterien gestützt. Denn der Kläger wäre auch nach § 12a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) TVG als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, da er seine geschuldete Dienstleistung persönlich und ohne Mitwirkung eigener Arbeitnehmer erbringen musste und überwiegend für eine Person, nämlich die Beklagte, tätig wurde. III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.