Beschluss
9 TaBV 87/24 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2025:0606.9TABV87.24.00
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Tenor
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2024 – 2 BV 100/24 – abgeändert.
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei ihr ab 15.05.2024 beschäftigten Frau V W in die Entgeltgruppe S7, Stufe 2 TVöD-B (VKA) iVm. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), dort Teil B Ziff. XXIV, wird ersetzt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2024 – 2 BV 100/24 – abgeändert. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei ihr ab 15.05.2024 beschäftigten Frau V W in die Entgeltgruppe S7, Stufe 2 TVöD-B (VKA) iVm. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), dort Teil B Ziff. XXIV, wird ersetzt. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Antragstellerin – eine Tochtergesellschaft der Stadt K – unterhält mit 1.800 Beschäftigten ein breit gefächertes und hochwertiges Angebot für Senioren sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. In K-D betreibt sie eine staatlich anerkannte Werkstatt für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung. Ziel ist es, diesen Personenkreis durch begleitete Arbeitsplätze zu fördern und zu integrieren. Menschen mit Schwerstbeeinträchtigung erhalten dazu eine besondere Förderung und gezieltes Arbeitstraining. Nordrhein-Westfalen ermöglicht dabei als einziges Bundesland auch Menschen mit schweren Behinderungen und hohen Unterstützungsbedarfen eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Antragstellerin ist tarifgebundenes Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und wendet den TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen – TVöD-B (VKA) – an. Auf die ausgeschriebene Stelle wurde die staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin Frau V W eingestellt. Mit Schreiben vom 29.04.2024 hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Einstellung der staatlich geprüften Heilerziehungspflegerin Frau V W als (Arbeits-) Gruppenleiterin im Bereich H 303 BBB (Berufsbildungsbereich) in deren Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) am Standort K D zum 15.05.204 und die von ihr beabsichtigte Eingruppierung in die EG S 7 Stufe 2 TVöD (VKA) an. Mit Schreiben vom 02.05.2024 stimmte der Betriebsrat der beabsichtigten Einstellung zu, versagte jedoch der vorgesehenen Eingruppierung die Zustimmung, da die Beschäftigte als Heilerziehungspflegerin in die EG S 8a TVöD (VKA) einzugruppieren sei. Mit ihrem am 06.06.2024 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung, da Gruppenleitungen in die EG S7 TVöD (VKA) eingruppiert seien. Die Antragstellerin hat beantragt, die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei ihr beschäftigten Frau V W in die Entgeltgruppe S 7, Stufe 2, TVöD-B (VKA), iVm Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), dort Teil B, Ziff. XXIV, zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat zuletzt die Ansicht vertreten, dass die Beschäftigte in die EG S 8b TVöD-B (VKA) eingruppiert sei. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin mit einem am 30.10.2024 verkündeten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Frau W übe eine ihrem Berufsbild als Heilerziehungspflegerin entsprechende Tätigkeit als Berufsbildungsbegleiterin im Berufsbildungsbereich der von der Antragstellerin betriebenen Werkstätten aus. Gegen diesen ihr am 02.12.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.12.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit einem am Montag, den 03.02.2025, eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie meint, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts übe die Gruppenleitung in Arbeitsbereichen mit besonderer Anleitung keine heilerziehungspflegerischen Tätigkeiten aus. Vielmehr handele es sich um handwerkliche bzw. leitende Tätigkeiten. Die Tätigkeit einer Gruppenleiterin stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Gruppenleitung sei direkter Vorgesetzter der Beschäftigten in der Gruppe. Anders als es das Arbeitsgericht dargestellt habe, stünden bei den übertragenen Tätigkeiten somit ganz überwiegend klassische Leitungstätigkeiten und nicht pflegerische Tätigkeiten im Vordergrund. Bei der Funktion der Arbeitsgruppenleitung komme es im Übrigen nicht auf die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten an; vielmehr bildeten diese einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Denn die Tarifvertragsparteien hätten sich für eine andere Bewertung des handwerklichen Erziehungsdienstes entschieden als für die Betreuung. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2024 – 2 BV 100/24 – aufzuheben und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei ihr ab 15.05.2024 beschäftigten Frau V W in die Entgeltgruppe S7, Stufe 2 TVöD-B (VKA) i.V.m. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), dort Teil B Ziff. XXIV zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er meint, Frau W übe im Bereich der Berufsbildungsbegleitung eine (behinderten-)pädagogische Tätigkeit aus. Die berufliche Bildung finde auch nicht in den Werkstätten, sondern in einem speziellen Berufsbildungsbereich statt. Frau W sei keinem bestimmten Werkstattbereich (Schreinerei, Gärtnerei usw.) zugeordnet, sondern betreue die dort beschäftigten Auszubildenden bereichsübergreifend. Aufgabe im Bildungsbereich sei es nicht, den behinderten Menschen beizubringen, wie sie ein Werkstück zu bearbeiten oder einen Baum zu beschneiden hätten. Bereits aus diesem Grund könne ihre Tätigkeit nicht auf die Produktivität der Beschäftigten ausgerichtet sein. Gegenstand der Tätigkeit sei eine Förderung der Schlüsselqualifikationen Selbständigkeit, Eigeninitiative, Sozial- und Arbeitsverhalten, Arbeitsorganisation, Anpassung an verschiedene Arbeitsbedingungen. Diese Förderung sei nicht unmittelbar tätigkeitsbezogen, sondern stelle eine Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Menschen mit Behinderung dar. Damit handele es sich gerade nicht um eine Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst, sondern vielmehr um eine rein pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit im sonstigen (pädagogischen) Erziehungsdienst. Da Frau W eine Gruppe von behinderten Menschen über einen Zeitraum von 27 Monaten begleite, liege eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 8b Nr. 1vor. Frau W sei daher in diese Entgeltgruppe einzugruppieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde der Arbeitgeberin hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der von ihr beabsichtigten Eingruppierung ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. 1.) Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Arbeitgeberin, die in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, beabsichtigt mit der Eingruppierung von Frau W eine personelle Einzelmaßnahme, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. 2.) Der Antrag ist auch begründet. a) Die Arbeitgeberin hatte die Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Sie hatte den Betriebsrat über die von ihr beabsichtigte Eingruppierung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informiert. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG verweigert. Er hat jeweils Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerungen berechtigt erfolgten. b) Die gesamte von Frau W nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht der Entgeltgruppe S 7, Stufe 3, TVöD-B (VKA), iVm. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA),Teil B, Ziff. XXIV. aa) Nach § 12 Abs. 1 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG, Urteil vom 27. September 2017 – 4 AZR 666/14 –, Rn. 15, juris). bb) Die für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), Teil B, Ziff. XXIV lauten: Entgeltgruppe S 4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflege-rinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/ Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. Entgeltgruppe S 7 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppen-leiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 17) Entgeltgruppe S 8a 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5) Protokollerklärung Nr. 3: Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern oder Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a) Entgeltgruppe S 8b 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6) 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/ Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a) cc) Die Tarifvertragsparteien haben bei den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst streng zwischen Erziehungsdienst einerseits und handwerklichem Erziehungsdienst andererseits unterschieden. (1) Damit stellen die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst Spezialnormen für diesen Kreis von Beschäftigten dar, so dass sie nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen anderer Fallgruppen eingruppiert werden können (BAG, Urteil vom 2. Dezember 1998 – 4 AZR 59/98 –, Rn. 31, juris; BAG, Urteil vom 4. Mai 1994 – 4 AZR 438/93 –, Rn. 24, juris). Die Ausübung einer Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst führt vielmehr zwingend zur Eingruppierung in die von den Tarifvertragsparteien für diesen vereinbarten speziellen Merkmale, und zwar nicht nur für Beschäftigte mit handwerklicher Vorbildung, sondern auch für mit solchen Tätigkeiten beschäftigte Erzieherinnen. (2) Die Tätigkeit einer im handwerklichen Erziehungsdienst tätigen Erzieherin als Gruppenleitung stellt dabei regelmäßig einen einzigen großen Arbeitsvorgang dar (BAG, Urteil vom 27. September 2017 – 4 AZR 666/14 –, Rn. 16, juris ; BAG, Urteil vom 30. November 1994 – 4 AZR 888/93 –, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 26. August 1992 – 4 AZR 517/91 –, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 6. März 1996 – 4 AZR 771/94 –, Rn. 31, juris; Sponer/Steinherr/Lauterbach, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 4.3.2.4, Rn. 447), der auf die Leitung und Betreuung der ihnen anvertrauten Menschen vor dem speziellen Hintergrund des Zwecks der Werkstätten (vgl. BAG, Urteil vom 16. April 1997 – 4 AZR 287/95 –, Rn. 47, juris) gerichtet ist. Dies ergibt sich aus der Aufgabe der Einrichtung. Werkstätten für behinderte Menschen haben gemäß § 219 Abs. 1 SGB IX behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Im Gegensatz zu Betreuungseinrichtungen, die eine umfassende Versorgung und Unterstützung für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen bieten, zielen die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben darauf, Menschen mit Beeinträchtigungen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen und sie dort zu halten. (2) Dies gilt auch für die Tätigkeit von Frau W. Ihre Hauptaufgabe im Arbeitsbereich besteht gemäß der Beschreibung im Stellenangebot darin, die geistig beeinträchtigten Menschen in Arbeitsprozesse zu integrieren, Arbeitsabläufe zu gestalten und Förderpläne zu entwickeln. Die so beschriebene Tätigkeit entspricht den Vorgaben der Werkstattverordnung und ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 Werkstattverordnung führt die Werkstatt im Benehmen mit dem im Berufsbildungsbereich und dem im Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträger Maßnahmen im Berufsbildungsbereich (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Einschluss angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen durch. Dabei fördert die Werkstatt die behinderten Menschen so, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Dass Frau W bei ihrer Tätigkeit auch erzieherisch tätig ist, ändert nichts daran, dass sie im Tarifsinne keine Tätigkeit mit Erzieherinnenzuschnitt, sondern eine speziell arbeitserzieherische Tätigkeit ausübt (vgl. auch BAG, Urteil vom 2. Dezember 1998 – 4 AZR 59/98 –, Rn. 32, juris). Dabei kommt nicht darauf an, ob eine in einer Werkstatt für behinderte Menschentätige Gruppenleitung zeitlich mindestens zur Hälfte mit dem Arbeitsvorgang der Gruppenleitung betraut ist. Eine Aufspaltung der Tätigkeit in Leitungsfunktion und andere Tätigkeiten kommt nicht in Betracht (zu den AVR BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 6 AZR 550/17 –, Rn. 34, juris). Dies gilt auch für den Arbeitsbereich mit besonderer Anleitung, selbst wenn er im Verhältnis zu den administrativen Aufgaben der Gruppenleitung eine deutlich intensivere Unterstützung der behinderten Menschen bei ihrer täglichen Arbeit erfordert. (3) An dem arbeitserzieherischen Zuschnitt der Tätigkeit von Frau W und am Vorliegen eines einzigen Arbeitsvorgangs ändert sich nichts dadurch, dass Nordrhein-Westfalen als einziges Bundesland auch Menschen mit schweren Behinderungen und hohen Unterstützungsbedarfen eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen anbietet. Dies entspricht nämlich dem gesetzlichen Leitbild. Denn gemäß § 219 Abs. 2 SGB IX haben die Werkstätten den behinderten Menschen unabhängig von Art oder Schwere ihrer Behinderung offen zu stehen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen. Der von den Werkstätten in Nordrhein-Westfalen eingeschlagene Weg ändert an dieser Zielsetzung nichts, sondern ist gemäß der Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen, der Bundesagentur für Arbeit, der deutschen Rentenversicherung, den Landschaftsverbänden sowie von verschiedenen Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderung von der Grundüberzeugung getragen, „dass das rechtliche Kriterium des ‚Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung‘ im Interesse der betroffenen Menschen niederschwellig angesetzt werden kann“ (so die Präambel der Vereinbarung). Ob die Werkstatt oder ein anderer Leistungsanbieter die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist, soll im Eingangsverfahren festgestellt werden. Auch behinderte Menschen, die noch nicht in einen Arbeitsbereich der Werkstatt aufgenommen wurden, sollen im Berufsbildungsbereich ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit so weit wie möglich entwickeln, verbessern oder wiederherstellen. ff) Frau W ist damit als Gruppenleitung in der Entgeltgruppe S 7, Stufe 2, TVöD-B (VKA), iVm. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), Teil B, Ziff. XXIV eingruppiert. Für diese Eingruppierung ist erforderlich, dass die Beschäftigten über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung verfügen. Dabei ist es auch aus Sicht der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitgeberin diese Qualifikation aufgrund des Berufsabschlusses von Frau W zu ihren Gunsten angenommen hat. Die Voraussetzung der in handwerklichen Erziehungsdienst nächsthöheren Entgeltgruppe S 8a Nr. 2 erfüllt Frau W hingegen nicht, da sie keine abgeschlossene Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung vorweisen kann. Die Entgeltgruppen S 8a Nr. 1 und S 8b Nr. 1 sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nicht für den handwerklichen Erziehungsdienst gelten. Aus der Protokollerklärung Nr. 3 ergibt sich nichts anderes. Sie erfasst zwar Angehörige bestimmter Berufe in der Betreuung von über 18jährigen Personen in Einrichtungen für behinderte Menschen. Die Arbeitsgeberin unterhält mit der Werkstatt jedoch keine Betreuungseinrichtung im Tarifsinne, sondern eine auf die Teilhabe am Arbeitsleben zielende Fördereinrichtung. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die entscheidungserheblichen Fragen der Tarifauslegung durch das Bundesarbeitsgericht geklärt sind und die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht, somit also keine grundsätzliche Bedeutung hat.