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Urteil

6 SLa 643/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0703.6SLA643.24.00
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Leitsätze

1. Eine "Altarbeitnehmerin" nach der Protokollerklärung zu § 13 TV-Ü hat aus § 40 BAT ("Beihilfe nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen") und § 15 BBhV (als eine solche "jeweils geltende Bestimmung") keinen Anspruch auf Beihilfe für Zahnimplantate. Denn die "jeweils geltende Bestimmung" ergibt sich seit über 20 Jahren aus dem Rundschreiben des BMI vom 30.05.2005, dem zufolge keine Beihilfe für Implantate gewährt wird. Dem Rundschreiben liegt die Zahnersatzrichtlinie vom 08.12.2004 zugrunde, die gemäß § 92 SGB V iVm § 56 SGB V vom Bundesausschuss erlassen worden war.

2. Das besagte Rundschreiben des BMI wahrt die Grenzen billigen Ermessens.

Tenor

1              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.11.2024 – 5 Ca 894/24 – abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "Altarbeitnehmerin" nach der Protokollerklärung zu § 13 TV-Ü hat aus § 40 BAT ("Beihilfe nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen") und § 15 BBhV (als eine solche "jeweils geltende Bestimmung") keinen Anspruch auf Beihilfe für Zahnimplantate. Denn die "jeweils geltende Bestimmung" ergibt sich seit über 20 Jahren aus dem Rundschreiben des BMI vom 30.05.2005, dem zufolge keine Beihilfe für Implantate gewährt wird. Dem Rundschreiben liegt die Zahnersatzrichtlinie vom 08.12.2004 zugrunde, die gemäß § 92 SGB V iVm § 56 SGB V vom Bundesausschuss erlassen worden war. 2. Das besagte Rundschreiben des BMI wahrt die Grenzen billigen Ermessens. 1 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.11.2024 – 5 Ca 894/24 – abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten von Zahnbehandlungen. Die Klägerin ist am .1964 geboren und seit dem 01.06.1995 bei der B als Tarifbeschäftigte tätig. Sie arbeitet in der Bu mit dem Beschäftigungsort A. Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichert. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft der P . Für den Einsatz eines Implantats wurde der Klägerin von ihrem Zahnarzt eine Rechnung in Höhe von 2.719,13 EUR (Bl. 6 der arbeitsgerichtlichen Akte) ausgestellt, die in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils „Rechnung1“ genannt wird. Ausgehend von dem in § 16 BBhV geregelten Grundsatz, demzufolge Auslagen-, Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig sind und Honorarkosten zu 100 % hat die Klägerin - von der Beklagten rechnerisch nicht bestritten - beihilfefähige Gesamtkosten in Höhe von 2.244,16 EUR errechnet und damit, bei einem Bemessungssatz von 50 %, den zuletzt streitgegenständlichen Betrag iHv 1.122,08 EUR. Nachdem die Klage hinsichtlich einer weiteren Rechnung („Rechnung 2“) vom Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist, streiten die Parteien im Berufungsverfahren nur noch mit Blick auf die vorgenannte „Rechnung 1“, ob der Klägerin ein Beihilfeanspruch zusteht. Zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen von „Altarbeitsverträgen“ im öffentlichen Dienst sind die folgenden Vorschriften zu berücksichtigen: In der Protokollerklärung zu § 13 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 22. April 2023 (TVÜ) heißt es (Unterstreichungen nur hier): Protokollerklärung zu § 13: Soweit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 1998 begründet worden ist, Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben, besteht dieser nach den bisher geltenden Regelungen des Bundes zur Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fort. Änderungen der Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes kommen zur Anwendung. Als solche „bisher geltende Regelungen“ gelten § 40 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) bzw. § 46 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Die für die Klägerin maßgebliche Regelung in § 40 BAT hatte den folgenden Wortlaut (Unterstreichungen nur hier): § 40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen. Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig. Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.“ Die Regelung in § 46 MTArb hatte den folgenden im Kern gleichen Wortlaut (Unterstreichungen nur hier): § 46 Beihilfen und Unterstützungen Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht beihilfefähig. Nicht vollbeschäftigte Arbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. Zu den bei der Beklagten als Arbeitgeberin der Klägerin „geltenden Bestimmungen“ im Sinne des vorzitierten § 40 BAT / § 46 MTArb gehören die Regelungen der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV). Dort haben die hier relevanten §§ 1, 7 und 15 den folgenden Wortlaut (Unterstreichungen nur hier): § 1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes. […] § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen. […] § 15 Implantologische Leistungen 1 ) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in a)Tumoroperationen, b)Entzündungen des Kiefers, c)Operationen infolge großer Zysten, d)Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, e)angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasienoder f)Unfällen, 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, 3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, 4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder 5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober-oder Unterkiefer. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente. (2 ) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig . Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. (3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig. Soweit die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen betroffen sind (vgl. die Bezugnahme im vorzitierten § 7 Satz 2 BBhV auf Regelungen im SGB V), gehören bereits seit dem 01.07.1997 sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit Implantaten nicht mehr zur Regelversorgung. Dies wird gemäß § 92 SGB V i.V.m. §§ 73 Abs. 2 Nr. 2a, 56 Abs. 2 SGB V auch durch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen („Zahnersatz-Richtlinie“ vom 08.12.2004, zuletzt geändert am 18.02.2016, Bl. 80 ff. GA) geregelt. Nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 8 SGB V ist es den Krankenkassen untersagt, bei implantologischen Leistungen einen Zuschuss zu gewähren. Dementsprechend hat das BMI als Reaktion auf die Änderungen in der Regelversorgung bereits im Rundschreiben vom 30.05.2005 (Bl. 180ff. GA) mitgeteilt, dass Aufwendungen für zahnprothetische Maßnahmen nur noch im Rahmen der Regelversorgung nach §§ 55, 56 SGB V berücksichtigt werden könnten. Das aktuelle Merkblatt „Beihilfe für gesetzlich krankenversicherte Tarifbeschäftigte“ (Stand: August 2024) beantworte die Frage, welche Kosten beihilfefähig seien, wie folgt: Das ist vor allem vom Versicherungsverhältnis abhängig. Die krankheitsbedingten Aufwendungen von in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten oder freiwillig mit Arbeitgeberzuschuss versicherten Tarifbeschäftigten sind in der Regel über eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Daher ist eine Beihilfegewährung für diesen Personenkreis nur zu den Kosten für Zahnersatz und Heilpraktikerleistungen möglich. Bei Aufwendungen für Zahnersatz sind nur die Kosten, die der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, beihilfefähig. Aufwendungen für über die Regelversorgung hinausgehenden, gleichartigen Zahnersatz, eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung und zu der Regelversorgung zusätzlich erbrachte Leistungen, die privat mit dem Zahnarzt vereinbart werden, sind nicht beihilfefähig. Die Klägerin hat vorgetragen, nach ihrer Auffassung ergebe sich ihr Kostenübernahmeanspruch aus dem vorzitierten § 15 Abs. 2 BBhV. Hiernach seien bis zu zwei Implantate beihilfefähig. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.829,76 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin kein Beihilfeanspruch zustehe. Dies ergebe sich aus § 7 Satz 2 BBhV. Dass der Klägerin entsprechend § 7 BBhV kein Anspruch zustehe, ergebe sich zudem aus dem Rundschreiben des BMI vom 30.05.2005. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.11.2024 teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Beihilfe für die Versorgung mit einem Implantat aus § 15 Abs. 2 BBvH in Höhe von 1.122,08 EUR. Entgegen der Ansicht der Beklagten schließe § 7 BBhV den Anspruch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 BBhV nicht aus. Die Regelung in § 7 Satz 1 BBhV stelle sicher, dass die Vorschriften der Verordnung, die sich nach ihrem Wortlaut, oder ihrem Regelungskonzept an Vorschriften des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs anlehnten, dem Regelungskonzept des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend angewandt würden. Es handele sich bei der Wiedergabe dieses Regelungskonzepts in Satz 1 um eine nähere Konkretisierung der in § 6 BBhV enthaltenen Tatbestandsmerkmale der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der jeweiligen Aufwendungen. Der Anspruch aus § 15 BBvH „lehne“ sich nicht an Leistungen nach dem SGB V „an“, sondern begründe eine eigene Anspruchsgrundlage. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, die als „Altbeschäftigte“ wie ein Beamter einen Beihilfeanspruch habe, von dem Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 BBhV ausgeschlossen werden solle. Dass das Bundesministerium des I dies entsprechend seinem Schreiben vom 30.05.2005 anders zu sehen scheine, möge sein. Das sei für die erkennende Kammer aber nicht bindend. Die Anspruchsvoraussetzungen der Regelung in § 15 Abs. 2 BBhV - keine Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 und nicht mehr als 2 Implantate - seien erfüllt. Die klägerische Berechnung des Anspruchs sei der Höhe nach unstrittig. Im Übrigen habe die Klägerin jedoch keinen weiteren Zahlungsanspruch für die Rechnung Nr. 2 (nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens). Gegen dieses ihr am 26.11.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.12.2024 Berufung eingelegt und sie hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 28.02.2025 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, es sei zwar zutreffend, dass die Klägerin eine sogenannte tarifliche „Alt“-Beschäftigte sei, da deren Vertrag vor dem Inkrafttreten des TVöD geschlossen worden sei und in § 2 auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifvertrag verweise. Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht aber einen Beihilfe-Anspruch der Klägerin angenommen und in § 15 Abs. 2 BBhV eine eigene Anspruchsgrundlage gesehen, die sich nicht an Leistungen nach dem SGB V anlehne. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts Siegburg, dass zu den bei der Beklagten geltenden Bestimmungen die Regelung des § 15 Abs. 2 BBhV gehörten und dass die für die Beklagte geltenden Schreiben und Vorschriften des BMI „nicht bindend“ seien, sei indes rechtsfehlerhaft und bedeuteten eine Verkennung der Regelungssystematik. Mit der Herausnahme von implantologischen Leistungen aus der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen sei sie im Rahmen des § 315 BGB auch berechtigt gewesen, die Grundsätze zur Gewährung von Beihilfe anzupassen bzw. zu konkretisieren. Die Kostenersparnisse der gesetzlichen Krankenkassen könnten nicht zu ihren Lasten zu unmittelbaren Zusatzkosten im Rahmen einer „Beihilfe“-Gewährung führen. Lediglich Leistungen, zu denen die gesetzliche Krankenkasse nur einen Zuschuss gewähre, sollten zur Beihilfe berechtigen. Dementsprechend verfüge sie auch über kein Ermessen bei der Prüfung von Beihilfesachverhalten. Die über § 40 BAT einbezogene Beihilfengewährung unterliege nach ihrer Auffassung auch im Übrigen keiner „Änderungssperre“. Dem stehe schon entgegen, dass nach § 40 Satz 1 BAT für die Gewährung der Beihilfe „die jeweils geltenden Bestimmungen“ anzuwenden seien. Dies schließe eine Änderung oder Neuregelung der Beihilfe ein. Damit seien die bei ihr aktuell geltenden Verfahrens- bzw. Anwendungshinweise aus dem Schreiben vom 30.05.2005 (Bl. 180 ff. GA) maßgeblich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14. November 2024 - 5 Ca 894/24 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht sei zutreffend von § 15 Abs. 2 BBhV als Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.122,08 EUR nebst Zinsen ausgegangen. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des I vom 30.05.2005 sei nicht geeignet, ihren Anspruch einzuschränken. Die Beklagte könne ihre Ansprüche nicht durch eine einseitige Leistungsbestimmung ausschließen. Die einseitige Einschränkung des Beihilfeanspruchs sei am Maßstab des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu messen. Danach müsse die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen. Das sei hier nicht geschehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klage war auch im Übrigen abzuweisen. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hatte auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat mit Blick auf die streitgegenständlichen Zahnimplantate keinen Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ, § 40 BAT und § 15 BBhV. Die Beklagte hat mit dem Rundschreiben des BMI vom 30.05.2005 (Bl. 180 ff der arbeitsgerichtlichen Akte) als Reaktion auf die „Zahnersatz-Richtlinie“ vom 08.12.2004 und damit als Reaktion auf die Änderungen in der Regelversorgung nicht gegen die Grundsätze billigen Ermessens verstoßen. 1. Aus der Arbeitsvertragsurkunde selbst ergibt sich kein Beihilfeanspruch. 2. Ein direkter tariflicher Anspruch aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Bh-TV vom 15.06.1959 und § 4 TVG kann die Klägerin nicht geltend machen. Denn der Tarifvertrag war bereits am 30.09.1970 gekündigt worden und die Klägerin ist erst 01.06.1995 in das Arbeitsverhältnis eingetreten. Eine Nachwirkung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. 3. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 15 BBhV, denn die BBhV gilt nur für Beamtinnen und Beamte, nicht aber für Tarifbeschäftigte wie die Klägerin. 4. Die Klägerin hat auch keinen Beihilfeanspruch als „Altarbeitnehmerin“ aus der Protokollerklärung zu § 13 TV-Ü („nach den bisher geltenden Regelungen“) in Verbindung mit der bisher geltenden Regelung in § 40 BAT („Beihilfe nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen“) und § 15 BBhV (als „jeweils geltende Bestimmung“). Denn die „jeweils geltende Bestimmung“ im Sinne des § 40 BAT ergibt sich seit über 20 Jahren aus dem Rundschreiben des BMI vom 30.05.2005, dem zufolge keine Beihilfe für Implantate gewährt wird. Für den Begriff der "geltenden Bestimmung" iSd. § 40 BAT ist nicht die Rechtsqualität der Vorschriften, auf die verwiesen wird, entscheidend, sondern allein ihre rechtliche Geltung, die auch durch eine tatsächliche Anwendung begründet werden kann (BAG v. 25.10.2001 - 6 AZR 560/00 -). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass das besagte anspruchsausschließende Rundschreiben aus dem Jahre 2005 die „tatsächliche Anwendung“ im eben genannten Sinne prägt. Mit dem Rundschreiben des BMI aus dem Jahre 2005 hat die Beklagte auch nicht gegen die Grundsätze billigen Ermessens verstoßen. Eine von der besagten „tatsächlichen Anwendung“ abweichende Bestimmung war daher nicht gemäß § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu treffen. Eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB zur Gewährung von Beihilfe ist zwar grundsätzlich nicht widerruflich (BAG v. 11.03.1981 - 4 AZR 1070/79 -). Ändern sich allerdings die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglich der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung der Arbeitgeberin, kann diese Leistungsbestimmung nachträglich untauglich oder unbillig werden (hierzu und zum Folgenden: BAG v. 08.05.2003 - 6 AZR43/02 -). Eine Änderung der Leistungsbestimmung oder Neubestimmung der Leistung kann daher aus Gründen der Billigkeit wegen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen gestattet oder sogar geboten sein (BAG 11.03.1981- 4 AZR 1070/79 -). Eine solche Änderung der rechtlichen Voraussetzungen der im Rundschreiben vom 30.05.2005 getroffenen Leistungsbestimmung liegt mit der Zahnersatz-Richtlinie vom 08.12.2004 vor, die gemäß § 92 SGB V iVm § 56 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen worden war. Das Rundschreiben des BMI ist eine direkte Folge dieser Zahnersatzrichtlinie. Hiernach kommt eine Beihilfe für zahnprothetische Maßnahmen nur noch im Rahmen der Regelversorgung nach §§ 55, 56 SGB V in Betracht, also im Rahmen von Vorschriften, die den vorliegenden Streitgegenstand nicht betreffen. Neben der soeben dargestellten Änderung des Rechtsrahmens im Jahre 2004 als Anlass für das Rundschreiben des BMI aus dem Jahre 2005, erweist sich das Rundschreiben auch im Übrigen nicht als unbillig. Es wahrt vielmehr die Grenzen billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG v. 25.10.1989 - 2 AZR 633/88 -). Ob dies der Fall ist, unterliegt gemäß § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Kontrolle. Dieser Kontrolle hält der Inhalt des Rundschreibens stand. Die Beklagte hat ein berücksichtigungsfähiges Interesse daran, dass die Abschaffung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nicht automatisch zu einer höheren Belastung bei ihr führt. Dem gegenüber geht es mit Blick auf das der Klägerin zustehende monatliche Bruttomonatsentgelt um einen Eingriff in Höhe einer Größenordnung von ca. 12,00 EUR im Monat. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: Werden gemessen am Streitwert des vorliegenden Verfahrens für zwei Implantate pro Kiefer eine nach § 15 Abs. 2 BBhV rechnerisch angenommenen Beihilfe in Höhe insgesamt ca. 5.000,00 EUR angenommen und dieser Betrag auf 35 Beschäftigungsjahre mit jeweils 12 Monate verteilt, so errechnet sich ein Betrag in einer geringeren Höhe als 12,00 EUR pro Monat. Es war nicht ermessensfehlerhaft, dieses geringe Interesse hinter dem besagten Interesse der Beklagte zurückstehen zu lassen. III. Nach allem war das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.