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Urteil

6 SLa 122/25 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0717.6SLA122.25.00
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Leitsätze

Inhaltsangabe:

Zum Höhergruppierungsbegehren einer Restauratorin in die Entgeltgruppe 13 TVöD, die zwar keine wissenschaftliche Hochschulbildung hat, die aber eine "sonstige Beschäftigte" im Sinne der Tarifnorm ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 4 Ca 122/25 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Inhaltsangabe: Zum Höhergruppierungsbegehren einer Restauratorin in die Entgeltgruppe 13 TVöD, die zwar keine wissenschaftliche Hochschulbildung hat, die aber eine "sonstige Beschäftigte" im Sinne der Tarifnorm ist. 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 4 Ca 122/25 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. * T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin auf der Grundlage der Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV - Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik - des TVöD (VKA). Sie streiten in diesem Rahmen insbesondere über die Aufteilung der Gesamttätigkeit der Klägerin in Arbeitsvorgänge, über die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13, dort über die Frage, ob der Hochschulabschluss der Klägerin ein „wissenschaftliches Hochschulstudium“ im tariflichen Sinne betraf, sowie schließlich über die Frage, ob die Klägerin zumindest eine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Tarifnorm sein kann. Soweit erstinstanzlich eine Zahlung tituliert wurde, ist diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Am Anfang der Anlage 1 der hier relevanten Entgeltordnung zum TVöD (VKA) finden sich die Vorbemerkungen zur Entgeltordnung. In diesen Vorbemerkungen heißt es auszugsweise: Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale […] Für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist. […] 3. Wissenschaftliche Hochschulbildung Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Am Anfang der Eingruppierungsvorschriften für die Beschäftigten in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik in Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV finden sich weitere Vorbemerkungen, die sich auf die Tätigkeiten dieses Personenkreises beziehen. Dort heißt es auszugsweise: Vorbemerkungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Beschäftigte im Bereich der Konservierung, Restaurierung, Präparation und Grabungstechnik an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Museen und Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven, Bibliotheken und in der Denkmalpflege. 2. (1) Konservierungs-, Restaurierungs- und Präparationstätigkeiten im Sinne dieses Abschnitts sind sämtliche Tätigkeiten, die zum Ziel haben, Objekte bzw. audiovisuelle Aufzeichnungen von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert zu bergen, langfristig zu erhalten sowie wiederherzustellen, und sie damit u.a. für die wissenschaftliche als auch allgemeine Nutzung sowie die Forschung und Wissensvermittlung aufzubereiten, zu sichern und/oder dauerhaft zu bewahren. Dazu gehören auch die technologischen und naturwissenschaftlichen Untersuchungen der Objekte und deren Dokumentation. […] (5) Zur Konservierung, Restaurierung und Präparation gehören auch Tätigkeiten wie z. B.: a) Sammlungsbetreuung und Schadensprävention etwa durch konservatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte, Erstellen von Vorgaben zur Klimatisierung und Ausstattung der Ausstellungs- und Depoträume, Beratung zu Ausstellungs- und Depotflächen bei Neu- und Umbau; b) technologisch-materielle Untersuchung und Erforschung der Objekte; c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Leihverkehr und Ausstellung, z. B. Beurteilung der Leihfähigkeit aus restauratorischer bzw. präparatorischer Sicht, Definieren der Transport- und Ausstellungsbedingungen, Erstellen von Zustandsprotokollen, Überwachen sowohl des Ein- und Auspackens sowie des Transports und der Montierung der Sammlungsobjekte vor Ort; d) beratende oder gutachterliche Tätigkeiten d) beratende oder gutachterliche Tätigkeiten. Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten konkreten Vorschriften der Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV - Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik - des TVöD (VKA) lauten auszugsweise wie folgt: Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. […] Entgeltgruppe 11 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 12 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. […] (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) Entgeltgruppe 13 Beschäftige mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9) In der Protokollerklärung Nr. 9 findet sich eine Aufzählung von Tätigkeiten, die die Tarifparteien als „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 betrachten: Protokollerklärungen Nr. 9 (zu EG 13) Eine entsprechende Tätigkeit liegt z.B. vor bei: a) Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung: (1) Durchführung von konservatorischen oder restauratorischen Maßnahmen bedeutender oder sehr empfindlicher Objekte mit einem sehr komplexen Schadensbild, insbesondere Durchführung besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen, (2) Durchführung kunst- und materialtechnologischer Untersuchungen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erfordern, (3) wissenschaftliche Auswertung von Ergebnissen naturwissenschaftlicher Analysen oder bildgebender Untersuchungsverfahren, auch zur Echtheitsbestimmung, (4) Erkennen von Degradationsprozessen auf Grundlage naturwissenschaftlicher Kenntnisse, Abschätzen des damit verbundenen Schadenspotenzials und Konzeptionierung des weiteren Vorgehens, (5) Konzepterstellung für konservatorische oder restauratorische Maßnahmen für aufgrund ihrer sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik oder ihres Schadensbildes sehr empfindliche oder besonders bedeutende Objekte, (6) Konzepterstellung im Bereich der präventiven Konservierung, wenn neben sammlungs- oder materialspezifischen auch übergreifende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, (7) Betreuung und Koordinierung von externen Vergabeverfahren einschließlich der Erstellung des Restaurierungskonzepts, der Kostenkalkulation und der Kontrolle sowie der Endabnahme, (8) Beurteilung der Leihfähigkeit von empfindlichen oder bedeutenden Objekten, (9) Entwicklung oder Leitung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens einschließlich der Entwicklung neuartiger Restaurierungsverfahren, (10) Erstellung von Gutachten oder Beratung zu umfassenden restauratorischen, konservatorischen oder kunsttechnologischen Fragestellungen, z.B. bei Echtheitsprüfungen, Neuerwerbungen oder Bauvorhaben; b. […] Die Klägerin ist im Museum Ludwig in der Abteilung Restaurierung (7 Beschäftigte) tätig. Nach der von ihr vorgelegten Arbeitsvertragsurkunde wurde sie am 01.08.1995 als „Restauratorin eingestellt. Ausweislich des Internetauftritts des Museums gibt es dort darüber hinaus die Abteilungen Direktion (4 Beschäftigte), Wissenschaft (5 Beschäftigte, darunter die Kuratorin für die Sammlung zeitgenössischer Kunst, Fotografie und Medienkunst), Publikationen (1 Beschäftigte), Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (8 Beschäftigte), IT (1 Beschäftigter), Kooperation und Fundraising (3 Beschäftigte), wissenschaftliche Dokumentation (4 Beschäftigte), Museumsdienst (3 Beschäftigte), Hausinspektion (3 Beschäftigte), Verwaltung (8 Beschäftigte), Registrar (eingehender und ausgehender Leihverkehr, 2 Beschäftigte), Ausstellungsmanagement (3 Beschäftigte), Depot (3 Beschäftigte), Art Handler (3 Beschäftigte), Schreinerei (6 Beschäftigte). Im Zuge der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 (die tariflichen Fristen zu Geltendmachung etwaiger Höhergruppierungen waren von der beklagten Stadt unter Verzicht auf Verfall und Verjährung verlängert worden) wurde bei der beklagten Stadt im Rahmen eines Projektes zur Bewertung der Restaurator*innen-Stellen in allen Museen der Stadt ein Bewertungssystem geschaffen. Sowohl der Personalrat als auch jeweils zwei Leitungskräfte und Mitarbeitende aus dem Bereich Restauration waren im Projekt vertreten. Im Rahmen dieses Projektes wurde ein Katalog aus 14 möglichen (Standard-)Arbeitsvorgängen erarbeitet und abgestimmt. Für diese (Standard-)Arbeitsvorgänge wurden jeweils verschiedene, für die Stellenbewertung als maßgebend angenommene Anforderungsstufen definiert. Dieses Schema wurde für alle im Bereich Restaurierung anfallenden Funktionen aufgestellt, einschließlich der Führungsfunktionen. Es wurde also nicht jede Gesamttätigkeit der Mitarbeitenden im Bereich Restauration in 14 Arbeitsvorgänge aufgeteilt; vielmehr wurde jeweils geprüft, welche der 14 möglichen (Standard-)Arbeitsvorgänge der konkreten mitarbeitenden Person übertragen worden sind. Es handelt sich um die folgenden (Standard-)Arbeitsvorgänge: 1. Praktische Konservierung und Restaurierung 2. Präventive Konservierung 3. Betreuung externer Restaurierungsmaßnahmen 4. Untersuchungen von einzelnen Objekten oder Sammlungskonvoluten 5. Leihverkehr 6. Betreuung von Ausstellungen 7. Werkstattorganisation 8. Gefahrstoffmanagement 9. Forschung 10. Publikation 11. Vermittlung technologischer und restauratorischer Inhalte 12. Leitung 13. Verantwortliche Betreuung von Praktikant*innen und Studierenden 14. Sonderaufgaben Für jeden dieser (Standard-)Arbeitsvorgänge hat die Beklagte eine Aufzählung von Einzeltätigkeiten hinterlegt. Dies sind beispielsweise für den (Standard-)Arbeitsvorgang Nr. 1 - Praktische Konservierung und Restaurierung - die folgenden Einzeltätigkeiten: Untersuchen der Originalsubstanz und des Erhaltungszustandes eines Objektes Feststellen des Behandlungsbedarfs am Objekt Erstellen einer schriftlichen, fotografischen und/oder grafischen Schadensdokumentation Erstellen einer Kartierung Erfassen der Schadstoffbelastung des Objektes Festlegen der notwendigen restauratorischen und/oder konservatorischen Maßnahmen Erfassen der Objekt- und Restaurierungsgeschichte (mittels Recherche und Durchsicht ggf. vorhandener Restaurierungsberichte und Fachliteratur) Einordnung in den künstlerischen, kunstgeschichtlichen und/oder kulturgeschichtlichen Kontext Zusammenführen in einem Restaurierungskonzept bzw. mehrere Konzepte für verschiedene Handlungsalternativen als Arbeitsgrundlage für die durchzuführenden Maßnahmen Durchführen von Restaurierungs- und/oder Konservierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel: Festigung beziehungsweise Stabilisierung des Objektes De- und Remontieren Oberflächenreinigungen und Freilegungen Reduzierung von schädigenden Substanzen (z.B. Entsäuerungen, Entsalzungen und ähnliches) Abnahme von Oberzügen, Obermalungen, Retuschen, strukturellen Ergänzungen und/oder alten Restaurierungsmaterialien Strukturelle und farbige Ergänzungen von Fehlstellen Rekonstruktionen Oberflächenbehandlungen (z.B. neue Oberzüge, Matt-Glanz-Ausgleiche u.ä.) Durchführen von Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen aus kultursensiblem Kontext Erstellen einer umfassenden Restaurierungsdokumentation Erstellen von Empfehlungen für Präsentation, Handling, Verpackung, Lagerung und Transport Entwickeln und Anfertigen von Spezialverpackungen Als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten gehören zu diesem Arbeitsvorgang beispielsweise auch: das Abstimmen der geplanten Vorgehensweise mit allen relevanten Akteuren (z.B. der Direktion, dem/der Vorgesetzten, anderen Restauratoren/Restauratorinnen, Kuratoren/Kuratorinnen, Naturwissenschaftler/ Naturwissenschaftlerinnen) das Begründen des finalen Restaurierungskonzepts das sachgerechte Verpacken und Verstauen der Objekte das Beschaffen von notwendigen Materialien das Anleiten von Assistenzkräften, Studierenden, Praktikanten/Praktikantinnen oder anderen Mitarbeitenden in Bezug auf einzelne Maßnahmen die Recherche und Lektüre von Fachliteratur Für die (Standard-)Arbeitsvorgänge Nr. 9 und Nr. 10 - Forschung und Publikation -, die hier für die Klägerin eine besondere Rolle spielen, hat die Beklagte unter anderem die folgenden Einzeltätigkeiten hinterlegt: Erstellen von Beiträgen zu Forschungen durch gezielte Literaturrecherche, Auswertung vorliegender Dokumentationen und gezielter Begutachtung/Untersuchung von Objekten Entwickeln neuer Behandlungsmethoden oder neuer Materialien im Bereich der (präventiven) Konservierung und Restaurierung Konzipieren und Planen von Forschungsprojekten in den Bereichen Konservierungs- und Restaurierungsforschung, Archäometrie und Kunsttechnologie, Museologie und/oder anderen Fachbereichen Zusammenstellen von Forschungsgruppen und Führung des wissenschaftlichen Diskurses Durchführen und Auswerten naturwissenschaftlicher Untersuchungen systematische technologische Untersuchungen von Kunst- und Kulturgut mit gezielter Fragestellung (z.B. Reihenuntersuchungen mit einem definierten Katalog der Untersuchungskriterien) systematische Untersuchungen von historischen Quellen zu einzelnen Materialien und Techniken, chronologischen Werkprozessen, historischen Techniken der Restaurierung etc. Erstellen von Anträgen für Drittmittel Koordinieren und Organisieren von Arbeitsgruppentreffen, Symposien, Tagungen Dokumentieren des Forschungsprojektes (mit Zwischen- und Abschlussberichten) Koordinieren, Organisieren und (mitwirkendes) Verfassen von Publikationen Vorstellen der Forschungsergebnisse in Form von Vorträgen bei Fachtagungen/Symposien, Internetveröffentlichungen o.ä. Publikation: Hinweis: Der Arbeitsvorgang „Publikation" umfasst die schriftliche Veröffentlichung von Fachbeiträgen zu bestimmten Arbeitsergebnissen (z.B. zu einer bestimmten Restaurierungsmaßnahme, einer besonderen Technik o.ä.) in Fachzeitschriften, Büchern, Bestandskatalogen oder ähnlichem. In Abgrenzung zum Arbeitsvorgang „Vermittlung restauratorischer und technologischer Inhalte, der sich vorwiegend an interessierte Museumsbesucher*innen richtet, richteten sich die Ergebnisse des Arbeitsvorgangs „Publikation" an ein Fachpublikum. Abstimmen und entscheiden, ob ein Arbeitsergebnis aus einem anderen Arbeitsvorgang in eine Veröffentlichung münden soll Verfassen eines wissenschaftlichen Artikels für eine Fachzeitschrift, ein Buch, einen Bestandskatalog o.ä. Recherchieren, Beschaffen und Aufbereiten von Bildmaterial, inklusive der Bildrechte zur Veröffentlichung Lektorieren und ggf. übersetzen Redaktionstätigkeiten (z.B. Redigieren von Fachartikeln) Begutachten und/oder Herausgeben von wissenschaftlichen Publikationen (innerhalb einer Peer-Review-Group) Hinsichtlich der Aufschlüsselung der weiteren (Standard-)Arbeitsvorgänge und hinsichtlich der weiteren Identifikation der Anforderungsstufen wird auf den „Katalog typischer Arbeitsvorgänge für Aufgabengebiete von Restauratorinnen und Restauratoren der Stadt K (nicht abschließend)“ verwiesen, der von der beklagten Stadt als Anlage zum Schriftsatz vom 07.05.2024 zur erstinstanzlichen Akte gereicht worden ist. Aufbauend auf die vorgenannten (Standard-)Arbeitsvorgänge wurde im Rahmen der besagten Projektgruppe zur Arbeitserleichterung eine Muster-Arbeitsplatzbeschreibung mit den besagten Einzeltätigkeiten zum Ankreuzen erstellt, die von den einzelnen Beschäftigten zu befüllen war. Es schloss sich ein Prüfungsverfahren mit Aufforderungen zur Konkretisierung, mit persönlichen Gesprächen und erneute Prüfungen an. Sodann hat die Beklagte im Sommer/Herbst des Jahres 2021 für die Restauratorinnen individuelle Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt. Im Falle der Klägerin weist diese Arbeitsplatzbeschreibung neben zwei zu vernachlässigenden 1%-Vorgängen sechs „Arbeitsvorgänge“ aus (Anlage zur Klageschrift): 1. Praktische Restaurierung und Konservierung 3 % 2. Leihverkehr 13 % 3. Betreuung von Ausstellungen 14 % 4. Forschung 47 % 5. Publikation 10 % 6. Vermittlung technologischer und restauratorischer Inhalte 11 % Ursprünglich hatte die Klägerin in der Klageschrift mitgeteilt, sie verfüge über einen Universitätsabschluss „ Master of Arts (M.A.)“. Tatsächlich hat sie aber im Jahre 1986 an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln ihr Studium mit einem „ Magister Artium “ abgeschlossen. Mit Wirkung seit dem 01.01.2017 vergütet die Beklagte die Arbeit der Klägerin nach der Entgeltgruppe 11 mit der Begründung, die Klägerin sei eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebe, dass sie besondere Leistungen erfordere. Die Klägerin hat diese Eingruppierung für falsch gehalten und die Feststellung begehrt, dass sie richtigerweise in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sei, hilfsweise in die Entgeltgruppe 12. Außerdem stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht noch über rückständige Arbeitsentgelte. Dieser Streit ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie gehe von einem großen einheitlichen Arbeitsvorgang aus, weil die in ihrem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten weder organisatorisch noch inhaltlich voneinander getrennt werden könnten. Zum Beispiel sei es möglich, dass auch im Bereich des Leihverkehrs und im Bereich der Ausstellungen Restaurierungsmaßnahmen zu erledigen seien. In dem deshalb anzunehmenden einheitlichen Arbeitsvorgang, der mithin weit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, habe sie in einem Umfang, der zumindest nach den anerkannten Maßstäben eingruppierungsrechtlich relevant sei, Tätigkeiten auszuführen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 entsprächen. Die Klägerin hat - soweit in der Berufungsinstanz noch relevant - beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Verteidigung gegen die Klage vorgetragen, es sei falsch, von nur einem Arbeitsvorgang auszugehen. Die von der Klägerin erwarteten Ergebnisse der einzelnen Tätigkeiten seien so signifikant different, dass es sich im Sinne des § 12 TVöD-V (VKA) iVm der Protokollerklärung der Tarifparteien zu § 12 um unterschiedliche und eindeutig voneinander abgrenzbare Arbeitsvorgänge handeln müsse, ohne die entsprechenden Leistungen zu „atomisieren“. So seien z.B. die Tätigkeiten im Kontext des Leihverkehrs oder der Betreuung von Ausstellungen nicht mit denen im Bereich der Durchführung von Restaurierungsmaßnahmen in einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, da es sich um völlig unterschiedliche Arbeitsergebnisse handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.09.2024 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus den Darlegungen der Klägerin ergebe sich keine höhere Entgeltgruppe. Das gelte schon für die Voraussetzung einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung. Die Klägerin sei auch keine „sonstige Beschäftigte“ im Tarifsinne. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin in einem Umfang von mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit wissenschaftliche Tätigkeiten übertragen worden seien. Insbesondere ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass sie es mit „sehr komplexen Schadensbildern“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 a (1)1 zur Entgeltordnung TVöD (VKA) zu tun habe. Gegen dieses ihr am 09.10.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.11.2024 Berufung eingelegt und sie hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.01.2025 am 09.01.2025 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, sie vertrete weiterhin die Auffassung, ihr Magister-Abschluss sei als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung im Tarifsinne zu betrachten. Das ergebe sich schon aus einem Informationsschreiben des Dekanats der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln (Bl. 82 der arbeitsgerichtlichen Akte). Der von ihr erreichte Abschluss sei mit einem Masterabschluss nach der aktuellen Studienordnung jedenfalls vergleichbar. Jedenfalls sei sie im Tarifsinne als „sonstige Beschäftigte“ zu betrachten. Diese Vergleichbarkeit ergebe sich auch aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Direktors des Museum L, Herr Dr. Y D, und der Leiterin der Restaurierungsabteilung, Frau Ka Ke. Danach erfordere die Ausübung der ihr übertragenen Tätigkeiten eine wissenschaftliche Hochschulbildung. Wörtlich heiße es in der besagten Stellungnahme: „… Frau M leitet seit 2010 mit Übernahme des Sammlungsbestandes der russischen Moderne die Durchführung kunst- und materialtechnischer Untersuchungen zu dieser Werkgruppe. Da gerade die russische Moderne von der Fälschungsproblematik betroffen ist, liegt der Schwerpunkt dieser systematisch durchgeführten Reihenuntersuchungen auf der Echtheitsbestimmung. Die aufeinander aufbauende naturwissenschaftliche Analytik und die bildgebenden Verfahren wurden von ihr ausgewählt, beauftragt und wissenschaftlich ausgewertet. Sie war Kuratorin der Ausstellung „Russische Avantgarde im Museum L - Original und Fälschung". In diesem Rahmen hat sie Ihre Forschungsergebnisse präsentiert, publiziert und in die wissenschaftliche Datenbank eingestellt. … Frau M Funktion als Gemälderestauratorin am Museum L teilt sie sich gleichberechtigt mit Frau H und Frau S, wobei weder eine Hierarchie noch eine Fachaufsicht innerhalb dieses Bereichs besteht …“ Hieraus ergebe sich auch, dass die Restaurierungsleitung keine fachübergreifenden Ergebnisse entwickele, sondern diesbezüglich auf die Expertise der entsprechenden Restauratorinnen angewiesen sei. Daher deckten die in den einzelnen Fachbereichen verantwortlich tätigen Beschäftigten inhaltlich dasselbe (breite) Fachwissen wie die Leitung der Restaurierung ab. Zu den einzelnen Tätigkeiten könne auf die unstreitige Tätigkeitsbeschreibung Bezug genommen werden und zu deren Bewertung wiederum auf die Stellungnahme des Direktors des Museums L, Herr Dr. Y D, sowie der Leiterin der Restaurierungsabteilung, Frau Ka Ke, in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2024. Die zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung sei im beschreibenden Teil zwischen den Parteien unstreitig. Außerdem ergäben sich die ihr übertragenen Tätigkeiten aus der von der Beklagten selbst vorgenommenen Stellenbewertung. Dort heiße es zum Standardarbeitsvorgang 9 (Forschung) u.a.: „… Die SI [Stellinhaberin] gibt an, im Forschungsprojekt zur Russischen Avantgarde tätig zu sein. … Von den 100 Gemälden in der Sammlung Russischer Avantgarde im Museum L ist die Hälfte kunsthistorisch und kunsttechnologisch untersucht, die meisten von Dr. Ma Ko, … Das Forschungsteam besteht dabei aus internationalen Kolleginnen, um fachübergreifend die Bereiche der Konservierungs- und Restaurierungsforschung, die Archäometrie, die Kunsttechnologie, naturwissenschaftliche Forschungen mit verschieden wissenschaftlichen Instituten und die Kunstgeschichte einzuschließen. Aus dem Museum L sind neben der SI die stv. Direktorin und die Stelle 30027386 … vertreten. Die Leitung des Forschungsvorhabens obliegt dem Direktor des Museums. … Der Leiter des Russian Avantgarde Research Project, Prof. Dr. Kon A ist ebenfalls Teil des Forschungsteams. Das Forschungsteam analysiert die Bestände der Russischen Avantgarde im Museum L. Dabei wurde nach drei Methoden ausgewählt, welches Werk in seiner Authentizität in Frage gestellt wird: nach der Provenienz (Herkunft), der kunsthistorischen Einordnung und der kunsttechnologischen Untersuchung. Einige Bilder weisen eine schwache Provenienz auf, ihre Herkunft ist unklar, was häufig bei Gemälden der Fall ist, die zur Zeit des Kalten Krieges und Eisernen Vorhangs erworben wurden. Neben der SI ist ein weiterer externer Restaurator im Forschungsvorhaben eingebunden. Gemeinsam übernehmen sie materialtechnische (Vor)-Untersuchungen an den Werken und geben diese Ergebnisse in die Projektgruppe, um ein Gesamtergebnis zu diskutieren und zu erhalten. Darüber hinaus ist die SI im Rahmen der Provenienz für Recherchen im Archiv und der Datenbank des Museums L und aus dem Archiv der P und I Ludwig Stiftung verantwortlich. Die SI beschreibt in ihrem Katalogbeitrag „Anmerkungen zu den Werkuntersuchungen" der Russischen Avantgarde selbst, dass die Untersuchungen dem internationalen Standard zur Authentifizierung von Kunstwerken folgen und mit der Unterstützung vieler Partner*innen durchgeführt wurden. Wenn keine zuverlässigen Angaben der Künstler*in (etwa durch Tagebücher, Briefe, Werklisten) von Zeitgenoss*innen oder durch historische Ausstellungen vorliegen, wird das Entstehungsdatum eines Werks durch die Interpretation der Befunde der kunsttechnologischen Untersuchung eingekreist. Diese umfassen eine Vielzahl von aufeinander aufbauenden Einzeluntersuchungen, deren Auswertung Auskunft über die Materialität und damit auch den Herstellungsprozess eines Kunstwerks gibt. Einen ersten Arbeitsschritt bildet die fotografische Dokumentation der Vorder- und Rückseite in Normallicht, Streiflicht, Durchlicht und UV-Licht. Hierbei handelt es sich um klassische Aufgaben von Restaurator*innen. Eine historische Einordung oder die Interpretation der Befunde erfolgt durch Kunsthistoriker*innen, die SI gibt hierzu im Rahmen der Untersuchungen ihre Einschätzung ab.“ Zum Standard-Arbeitsvorgang 10 (Publikation) heiße es in der Bewertung der Arbeitgeberin weiter: Hierunter fällt die schriftliche Veröffentlichung von Fachbeiträgen zu bestimmten Arbeitsergebnissen (z.B. zu einer bestimmten Restaurierungsmaßnahme, einer besonderen Technik o.ä.) in Fachzeitschriften, Büchern, Bestandskatalogen oder ähnlichem. Die Ergebnisse richten sich an ein Fachpublikum. Im Einzelnen erfolgt hier die Abstimmung und Entscheidung, ob ein Arbeitsergebnis veröffentlicht wird, das entsprechende Verfassen eines wissenschaftlichen Artikels, die Recherche dazu und redaktionelle Tätigkeiten wie z.B. das Redigieren von Fachartikeln. Die SI hat nach eigenen Angaben wissenschaftlichen Beiträge für ein Fachpublikum veröffentlicht. Sie gibt außerdem an, Katalogbeiträge zu „Anmerkungen zu den Werkuntersuchungen" im Rahmen der Forschungsfrage "Original oder Fälschung zu den Werken der Russischen Avantgarde" und weitere Artikel, die sich auf die Untersuchungsergebnisse der Russischen Avantgarde beziehen, verfasst zu haben. Als Arbeitsprobe liefert sie eine Übersicht von Veröffentlichungen und einige Veröffentlichungen selbst, in denen sie namentlich genannt ist. Aus den Unterlagen geht jedoch nicht hervor, wie umfangreich und wissenschaftlich ihr Input tatsächlich ist. Trotz der vorliegenden Unterlagen kann somit nicht zweifelsfrei festgelegt werden, ob es sich bei den Publikationen vorherrschend um Artikel zu kleineren Arbeitsergebnissen (EG 11, Fg. 1) oder überwiegend um umfangreiche wissenschaftliche Artikel (EG 13) handelt. Wegen der nicht eindeutigen Sachlage kann dieser Arbeitsvorgang nicht abschließend bewertet werden. Er ist jedoch nicht bewertungsrelevant und kann somit unberücksichtigt bleiben. Tatsächlich könne sie auf eine recht umfangreiche Veröffentlichungsliste verweisen, die ihre wissenschaftliche Tätigkeit und Publikationsaktivität unter Beweis stelle. Warum die Beklagte die Maßgeblichkeit ihrer Beiträge zu diesen Veröffentlichungen nicht hinreichend berücksichtige, könne sie sich nicht erklären, zum Beispiel mit Blick auf das Vorwort zur Ausstellung „Original und Fälschung“ in dem die Direktorin erklärt habe: „Mein herzlicher Dank gilt Pe M, Restauratorin für Malerei am Museum L, die das Forschungsprojekt leitet.“ Im Nachfolgenden nenne sie ihre wichtigsten Publikationen: 1987/88 Gemälderestaurierungen am Wallraf-Richartz-Museum 1924-1890 Ein Beitrag zur Restaurierungsgeschichte im 19.Jahrhundert in: Wallraf-Richartz-Jahrbuch Bd.XL VIII/XLIX, 1988, S.299-333. 1992 Aussagen Erich Heckels zu seiner Maltechnik in: Zeitschrift für Kunsttechnologie und Konservierung, Jahrgang6/1992, Heft 2, S.373-376 1995 Alois Hauser d.J. ( 1857-1919) und sein Manuskript: Über die Restauration von Gemälden in: Zeitschrift für Kunsttechnologie und Konservierung, Heft2/1995, S.215-231. 2001 Ein Entwurf von Andreas Eigner für eine Restaurierschule in München aus dem Jahr 1837 in: Zeitschrift für Kunsttechnologie und Konservierung, Heft 1, 2001, S.101-110. 2010 Die Gemälde Kasimir Malewitschs im Bestand der Sammlung Ludwig aus kunsttechnologischer Sicht in: Ausst. Kat: Kasimir Malewitsch und der Suprematismus in der Sammlung Ludwig, Museum Ludwig Köln, Wienand 2010, S.40-49 2016 Ein Wandgemälde wird zum Leinwandgemälde in: Ausst. Kat. Fernand Leger: Malerei im Raum, Museum Ludwig, Köln, Hirmer, 2016, S. Abb. Und Text S. 222-235. 2017 From the Streets to the Canvas. On the use of Bituminous Asphalt in Early Constructivist Paintings, Ma Ko, Aviva Burnstock, Jaap J.Boon, Chris McGlinchey, Pe M in: Conference proceedings.Painting Techniques, History, Material and Studio Practice. Rijksmuseum Amsterdam , 2017, S. 288-292. 2018 RARP Projekt – Projektmanagment /Mitherausgeberin der Archiv und Untersuchungsberichte. 2020 Ausst.Kat: Russische Avantgarde im Museum Ludwig.Original und Fälschung. Fragen, Untersuchungen, Erklärungen, Museum Ludwig, König, 2020 HerausgeberIn Pe M und R Ke Pe M: Anmerkungen zu den Werkuntersuchungen. 24 Werktexte S.42-123, engl Übersetzung S.161-196. Zur Dokumentation weiterer Einzelheiten habe sie ein Arbeitstagebuch gefertigt (Anlage K 19, Bl. 60 er Berufungsakte), in dem sie ihre Tätigkeiten noch einmal anschaulich festgehalten habe und auf dessen Inhalt sie Bezug nehme. Dort habe sie unter anderem das folgende mitgeteilt: Mai 2019 Erstellen von Gesamtgutachten zur Echtheitsprüfung. Forschung wissenschaftliche Recherche an der Bibliothek des Viktoria und Albert Museum London zur russischen Moderne. August 2019 Wissenschaftliche Recherche Vergleichsobjekt Bestände Slg. Batliner Albertina Wien. November 2019 Teilnahme am Symposium des Forums Kunst und Markt an der TU Berlin zum Thema Original und Fälschung, eine Frage der Expertise? November 2019 Wissenschaftliche Recherche Bestand Russische Moderne Aachen Archiv Ludwig Stiftung. Insbesondere sei sie seit der Übernahme der Sammlung Russische Moderne im Jahre 2010 mit dem umfassenden Gutachten zur Echtheitsprüfung befasst. Die wissenschaftliche Prüfung der Authentizität von Kunstwerken basiere auf drei Methoden, die eng ineinandergriffen: Provenienzrecherche - Kunstwissenschaftliche Einordnung - Kunsttechnologische Untersuchung. Die kontinuierlich ab dem Jahre 2011 durchgeführten Untersuchungen hätten bis zur Erstellung des Arbeitstagebuchs 47 Objekte umfasst. Die Projektleitung habe bei ihr gelegen, wie es die damalige Direktorin im Vorwort zur Ausstellung „Original und Fälschung“ ausdrücklich bekundet habe. Sie nehme im Übrigen Bezug auf die ausführliche Darstellung des Projekts und ihrer leitenden Rolle auf die Ausführungen in ihrem Arbeitstagebuch und dort insbesondere auf die Darstellung der Beispielsfälle El Lissistzky: Proun; Nina Kogan: Supremmatische Komposition; Olga Rosanova: Landschaft; Ilja Tschaschnik: Suprematismus; Ljubow Popoowqa: Um 1914 Stilleben mit Glas und Flasche; Alexandra Exter: Kostümentwurf Herodes; Kasimir Malewitsch: Supremus 38. Bei den Objekten, mit denen sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit zu befassen habe, handele es sich durchweg um bedeutende und sehr wertvolle sowie hochempfindlichen Materialien und überwiegend um Werke mit sehr komplexen oftmals sich überlagernden Schadensbildern. Verbunden mit den äußerst problematischen Materialien der Objekte und der Tatsache, dass deren Alterungsbeständigkeit aufgrund der Neuartigkeit der verwendeten Stoffe oft noch unerforscht sei, ergebe sich, dass die Restaurierungen ein hohes Gefahrenpotential der Verschlechterung oder gar Zerstörung auslösten und daher als sehr risikoreich einzustufen seien. Jeder Behandlung eines Kunstwerkes gehe eine selbständige Konzeptentwicklung durch sie voraus. Sie gehe von einem einzigen großen Arbeitsvorgang aus. Alle ihr übertragenen Arbeitsschritte dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der umfassenden konservatorischen und restauratorischen Betreuung des von ihr betreuten Sammlungsbestands am Museum Ludwig. Es bestehe ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen allen ihr übertragenen Tätigkeiten. Selbst, wenn die von der Beklagten vorgegebenen (Standard-)Arbeitsvorgänge der Bewertung zugrunde gelegt werden müssten, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn es lägen dann nach Entgeltgruppe 13 zu bewertende Arbeitsvorgänge vor, die insgesamt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nähmen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 4 Ca 122/25, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei nach ihrer Auffassung fehlerfrei. Die Klägerin sei in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 lägen nicht vor. Sie vertrete die Auffassung, dass die Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge gemäß Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin zum einen tarifgerecht sei und zum anderen auch das Tätigkeitsgebiet der Klägerin sachgerecht abbilde. Die Tätigkeiten, die der Klägerin im Rahmen der (Standard-)Arbeitsvorgänge 9 und 10 übertragen seien, seien keine „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 13, insbesondere seien durch sie die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9 a (3), (9) und (10) nicht erfüllt. Die Klägerin sei im Museum als Restauratorin für Gemälde beschäftigt und nicht als Kuratorin oder Kunsthistorikerin. Es werde nicht bestritten, dass die Klägerin im Forschungsprojekt zur Russischen Avantgarde mitarbeite. Neben ihr sei aber ein weiterer externer Restaurator in das Forschungsvorhaben eingebunden. Gemeinsam übernähmen die beiden materialtechnische (Vor)-Untersuchungen an den Werken und gäben diese Ergebnisse in die Projektgruppe, um ein Gesamtergebnis zu diskutieren und zu erhalten. Darüber hinaus sei die Klägerin im Rahmen der Provenienz für Recherchen im Archiv und der Datenbank des Museums L und aus dem Archiv der L Stiftung verantwortlich. Bestritten werde auch, dass die Klägerin Gutachten zur Echtheitsprüfung erstelle. Solche Gutachten seien von ihr weder im Stellenbewertungsverfahren noch nachträglich im Zusammenhang mit dem Arbeitstagebuch zur Verfügung gestellt worden. Es werde auch bestritten, dass die Klägerin neue wissenschaftliche Erkenntnisse generiere. Vielmehr führe die Klägerin Werkuntersuchungen durch und leiste somit einen Beitrag zur Feststellung der Echtheit der Werke aus der Russischen Avantgarde. Analysen und die entsprechenden Einbettungen in Forschungszusammenhänge würden von Wissenschaftlern und Kunsthistorikern durchgeführt, nicht von der Klägerin. Ihr wurden weder kunsthistorische noch kuratorische oder kunstwissenschaftliche Tätigkeiten übertragen. Auch die Tätigkeit der Publikation sei der Tätigkeit der Klägerin nicht übertragen. Als Arbeitsproben habe die Klägerin im Rahmen des Stellenbewertungsverfahrens eine Übersicht von Veröffentlichungen und einen Katalogbeitrag zur den Werkuntersuchungen im Rahmen der Russischen Avantgarde vorgelegt. Die Veröffentlichungen gingen nicht über eine Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen (eigene und externe) hinaus. Deshalb werde bestritten, dass es sich um wissenschaftliche Ausarbeitungen im Sinne der Entgeltgruppe 13 gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Klägerin ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klägerin ist nach den Maßstäben der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Die Beklagte ist daher aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und der EntgO zum TVöD (VKA) verpflichtet, die Tätigkeit der Klägerin nach der Entgeltgruppe 13 zu vergüten und gemäß § 286, 288 BGB zu verzinsen. Gemäß § 12 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Zurecht hat die Beklagte ihrer Eingruppierungsentscheidung nicht nur einen einzigen Arbeitsvorgang zugrunde gelegt (1.). Einer Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Alt. 1 der EntgO steht in allen Arbeitsvorgängen entgegen, dass die Klägerin kein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat (2.). Es fallen aber zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, in denen der Klägerin „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 von der Beklagten übertragen worden sind; aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ist die Klägerin eine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 Alt 2. (3.). 1. Zurecht hat die Beklagte ihrer Eingruppierungsentscheidung nicht nur einen Arbeitsvorgang zugrunde gelegt. Die übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr in vier Arbeitsvorgänge aufzuteilen. Denn diese vier Arbeitsvorgänge führen nach der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Arbeitsorganisation zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei kann durchaus die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Entscheidend ist die Feststellung eines abgrenzbaren Arbeitsergebnisses. Ein solches Arbeitsergebnis wird nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt. Der Arbeitsvorgang ist somit nicht der jeweils kleinstmögliche tatsächlich abgrenzbare Teil der Tätigkeit. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem (gemeinsamen) Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit einer Trennung nicht aus, also zum Beispiel die Möglichkeit einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Das betrifft insbesondere Zusammenhangstätigkeiten, also solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG v. 16.10.2024 – 4 AZR 253/23 –). Wichtig und für den vorliegenden Fall relevant ist die Tatsache, dass Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs nicht noch einmal zeitlich überwiegend anfallen müssen. Vielmehr genügt es, wenn Arbeitsvorgänge, die (zusammen) mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Beschäftigten in Anspruch nehmen, solche für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten enthalten, dabei die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG v. 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 -). Nach diesen Vorgaben folgt die erkennende Kammer weitgehend der von der Beklagten nach ihrer Arbeitsorganisation vorgenommenen Aufteilung der Gesamttätigkeit der Klägerin in die besagten vier einzelnen Arbeitsvorgänge. Denn diese vier Arbeitsvorgänge unterscheiden sich deutlich nach ihrem jeweiligen Aufgabengebiet und ihrem jeweiligen Arbeitsergebnis. (1.) Das Arbeitsergebnis „Präventive Restaurierung“ betrifft die Arbeit - nicht am Kunstwerk selbst, sondern - am Ausstellungsort und damit das gesamte Aufgabengebiet von der Klima- und Schadstofferfassung in den Ausstellungs- und Depoträumen über das Analysieren von Zusammenhängen und der Wechselwirkungen von mehreren, verschiedenen Einflussfaktoren für die gesamte Sammlung, bis zur Überwachung von Reinigungsmaßnahmen. Dieser Arbeitsvorgang nimmt aber mit nur 3 % einen so geringen Anteil der Gesamtarbeitszeit in Anspruch, dass er sich als Zusammenhangstätigkeit mit dem Arbeitsvorgang Leihverkehr darstellt. Das Arbeitsergebnis „Leihverkehr“ betrifft die Überlassung von Kunstwerken an Dritte, insbesondere an andere Museen. Das Aufgabengebiet umfasst die Risikobewertung der Ausleihfähigkeit der Objekte über das Auswerten des Facility Reports des leihnehmenden Instituts sowie der Definition der Transportmodalitäten bis zur Transportbegleitung und der Abfrage technischer Daten während einer Ausstellung bei dem besagten leihnehmenden Institut. Dieser Arbeitsvorgang nimmt zusammen mit den 3 % präventiver Restaurierung insgesamt 16 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (2.) Das Arbeitsergebnis „Betreuung von Ausstellungen“ (Nr. 5) betrifft die hausinterne Organisation des Kontakts zum Publikum und das mit diesem Kontakt im Zusammenhang stehenden Aufgabengebiet, die Kunstgegenstände zu schützen. Es reicht von den Informationen an den hauseigenen Facility-Report, über die verantwortliche Mitwirkung bei Ausstellungsauf- und -abbauten, die Auswahl von Verpackungssystemen, bis hin zu der Unterweisung anderer Beschäftigter während und nach einem Ausstellungsauf- und -abbau. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 14 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (3.) Die Arbeitsergebnisse Forschung und Publikation sind zusammenzufassen, denn eine Forschung ohne die Mitteilung der Forschungs-Ergebnisse an Dritte verfehlt ihre Kernaufgabe: Die Wissenschaft („die, die Wissen schafft“). Bei der Forschung geht es im hier fraglichen Bereich des Museums um das Erstellen von Beiträgen zu Forschungen durch gezielte Literaturrecherche, Auswertung vorliegender Dokumentationen und gezielter Begutachtung/Untersuchung von Objekten, das Konzipieren und Planen von Forschungsprojekten in den Bereichen Konservierungs- und Restaurierungsforschung, die Durchführung und Auswertung naturwissenschaftlicher Untersuchungen, das Koordinieren und Organisieren von Arbeitsgruppentreffen u.ä. Zusammen mit hinzuzurechnenden (Standard-)Arbeitsvorgang Publikation nimmt dieser dritte Arbeitsvorgang 57 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (4.) Bei der Vermittlung technologischer und restauratorischer Inhalte handelt es sich um den vierten Arbeitsvorgang, der durchaus sinnvoll von dem vorangegangenen Arbeitsvorgang abgetrennt werden kann, ohne dass es zu einer Atomisierung kommen könnte. Denn das Arbeitsergebnis ist ein anderes, weil der Adressatenkreis ein anderer ist. Die Vermittlung der Arbeitsergebnisse der anderen Arbeitsvorgänge richtet sich hierbei vorwiegend an interessierte Museumsbesucher*innen. Der Arbeitsvorgang nimmt 11% der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Die Tatsache, dass alle diese vier Arbeitsvorgänge restauratorische Kenntnisse voraussetzen, ist nicht geeignet, sie zu einem einzigen Arbeitsvorgang zu verklammern. Die Beklagte hat mit der Entwicklung des von ihr sogenannten „stadtweiten Bewertungsschemas“ unter Einbeziehung von Leitungskräften und Mitarbeitenden aus dem Bereich Restaurierung sowie des Personalrats ihre Arbeitsorganisation beschrieben und die Arbeitsergebnisse „Arbeit an dem Objekt“, „Arbeit an den Ausstellungsbedingungen“, „Arbeit mit Dritten“ usw. schriftlich niedergelegt. Die Klägerin mag die von der Beklagten beschriebene Entstehung dieses Bewertungsschemas und die Beteiligung der benannten Leitungskräfte, Kolleginnen und Personalratsmitglieder im Einzelnen bestreiten. Unstreitig ist jedenfalls, dass die beklagte Stadt als Arbeitgeberin das Bewertungsschema als ihre Arbeitsorganisation vorgestellt und niedergeschrieben hat. Die Abgrenzung der besagten Arbeitsergebnisse ist nachvollziehbar und entspricht der objektiven Trennbarkeit der ihnen zugrundeliegenden Arbeitsvorgänge. Von einer Atomisierung kann keine Rede sein. Diese Atomisierung tritt erst bei den von der Beklagten für jeden Einzelarbeitsvorgang hinterlegten Einzeltätigkeiten ein, wie bei der im Tatbestand für den (Standard-)Arbeitsvorgang Nr. 1 beispielhaft zitierten Aufzählung. 2. Einer Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Alt. 1 der EntgO VKA steht entgegen, dass die Klägerin nach dem Verständnis des Tarifvertrages kein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat. Diese fehlende subjektive Eigenschaft fehlt ihr für alle vier vorgenannten Arbeitsvorgänge. Die Klägerin ist somit keine „Beschäftige mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 der EntGO zum TVöD (VKA). Was unter der von der Tarifvorschrift geforderten „abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung“ zu verstehen ist, definiert der Tarifvertrag selbst in den „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ und dort unter Nr. 3. Danach liegt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfungoder Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Stark vereinfacht wird also als Normalfall ein Masterabschluss verlangt, hilfsweise ein Abschluss an einer Universität, die nicht Fachhochschule ist. Für Magisterabschlüsse an Philosophischen Fakultäten, also einen Abschluss wie ihn die Klägerin erreicht hat, hält der Tarifvertrag eine gesonderte Regelung vor: der Abschluss gilt nur in den Fällen als ein wissenschaftlicher Abschluss, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Diese letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt: Denn an der Philosophischen Fakultät der Universität zu K ist tatsächlich eine Masterprüfung vorgesehen. Wie sich aus der Zusammenstellung der Vorschriften im Tatbestand ergibt, haben die Tarifparteien mit den „grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen“, mit den „Vorbemerkungen“ zu Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV, mit den Eingruppierungsmerkmalen in Entgeltgruppe 13 der Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV sowie mit den Protokollerklärungen Nr. 9 a (1) bis (10) umfangreiche Regelungen zur Eingruppierung geschaffen mit einer nicht ganz einfach zu überschauenden Anzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen. In dieser regulatorischen Umgebung sticht die Nr. 3 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zur EntgO TVöD (VKA) durch eine besondere Klarheit hervor, wenn es dort heißt: „… in denen die Ablegung einer … Masterprüfung … nicht vorgesehen ist. …“. Dieser eindeutige Wortlaut erlaubt keine abweichende Auslegung. Tarifverträge stellen in ihrem normativen Teil den tarifunterworfenen Beschäftigten und den sonstigen Rechtsanwendern abstrakt-generelle Vorschriften zur Verfügung. Solche abstrakt-generellen Vorschriften sind wie Gesetze auszulegen. Es kommt also nicht auf den „wirklichen Willen“ des Normgebers an, wie nach §§ 133, 154 BGB im Falle des konkret-individuellen Vertragsschlusses zwischen zwei Personen, sondern auf den Sinngehalt der Vorschrift selbst. Damit kommt dem Wortlaut eine besondere Bedeutung zu. Dieser Wortlaut ist hier eindeutig: „nicht an einer Fachhochschule“. Auch der zutage tretende Sinn und Zweck der Tarifvorschrift, also der Gegenstand der sogenannten „teleologischen“ Auslegungsmethode, kommt zu dem gleichen Ergebnis: Gerade Streitigkeiten wie der vorliegende sind zahlreich und die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Ausbildungsordnungen schwer; die Fachhochschulen streben seit Jahren eine Lösung aus ihrer hochschulhistorischen Geschichte an; dabei geht es nicht nur aber auch um die Promotionsberechtigung; der Bologna-Prozess führte zu Angleichungen von Ausbildungsordnungen. Gerade um zu vermeiden, dass in jedem Einzelfall entschieden werden muss, welches Niveau zu welchem Zeitpunkt welcher Abschluss hatte, haben die Parteien mit der Nr. 3 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen einen klaren Schnitt vollzogen: „nicht an einer Fachhochschule“. Die weiteren denkbaren Auslegungsmethoden - die im Übrigen regelmäßig nur dann zur Anwendung kommen, wenn Wortlaut und Teleologie zu keinem eindeutigen Ergebnis führen - rechtfertigen keine abweichende Auslegung. Die Systematik der Regelung, das Vor-die-Klammer-ziehen der Definition, spricht sogar für die beschränkende Wirkung. Die Historie der Vorschrift ist dem gegenüber neutral und erlaubt kein abweichendes Ergebnis. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt daher nach dem Verständnis des Tarifvertrages nicht vor. Daran ändert auch ein Schreiben der besagten Philosophischen Fakultät nichts. Es mag unterstreichen, wie wertvoll die Ausbildung ist, es ändert aber nichts am Wortlaut der Tarifvorschrift. Bereits an dieser Stelle ist zu betonen, dass eine Eingruppierungsentscheidung wie die vorliegende die professionelle Routine, die Motivation und die Leistung der einzugruppierenden Person nicht berührt. Es geht um die Subsumtion eines Sachverhaltes unter Tarifvorschriften mit teilweise unbestimmten Rechtsbegriffen, die die Tarifparteien im Bemühen um angemessene Vergütung und Gleichbehandlung geschaffen haben. Im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis haben sich die Tarifparteien entscheiden, formalisierte Ausbildungsstandards und die Übertragung von Aufgaben durch die öffentliche Arbeitgeberin als Maßstab der Eingruppierung heranzuziehen. Dass am Ende in einem Kollegium von mehreren Beschäftigten, die alle mehr oder weniger die gleichen Aufgaben erfüllen, unterschiedliche Entgeltgruppen zur Anwendung kommen können, ist systemimmanent. 3. Es fallen aber zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, in denen der Klägerin „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 von der Beklagten übertragen worden sind (a); aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ist die Klägerin eine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 Alt 2 (b.). a. Bei der Gesamttätigkeit der Klägerin fallen mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge an, im Rahmen derer „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 und der Protokollerklärung Nr. 9 zu erledigen sind. Die Eingruppierung hat tatsächlich nach den Vorgaben der Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV - Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik - des TVöD (VKA) zu erfolgen und nicht nach den allgemeinen Eingruppierungsregelungen, auch wenn sich der Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Klägerin übertragen ist, nicht im typischen Bereich der Restaurierung bewegt. In Nr. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) heißt es ausdrücklich „… gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist.“ Letzteres trifft jedenfalls für die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 4 zu. Entsprechende Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 13 sind der Klägerin jedenfalls im Arbeitsvorgang 3 (Forschung und Publikation) mit 57 % der Gesamtarbeitszeit übertragen. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt nämlich die Voraussetzungen der Unternummern (3), (9) und (10) der Protokollerklärungen Nr. 9 a zur Entgeltordnung. Dabei ist es ausreichend, wenn allein die Voraussetzungen einer Unternummer in einem tariflich berücksichtigungsfähigen Ausmaß im Arbeitsvorgang erfüllt sind. Denn bei der Annahme eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung der qualifizierenden tariflichen Anforderung ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs das Qualifizierungsmerkmal seinerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 TVöD/VKA bestimmten Maß anfällt (st. Rspr., zuletzt BAG v. 13.12.2023 – 4 AZR 322/22 –). Der Klägerin sind Tätigkeiten jedenfalls entsprechend der Unternummer 10 der Protokollerklärung Nr. 9 „…Beratung zu umfassenden … kunsttechnologischen Fragestellungen, z.B. bei Echtheitsprüfungen …“ übertragen. Eine im Museum Ludwig ausführlich zu bearbeitende „umfassende kunsttechnologische Fragestellung“ ist unstreitig die Echtheitsprüfungen an der Sammlung der russischen Avantgarde. Das ergibt sich nicht nur aus den Mitteilungen des Museumsdirektors und der Leiterin der Restaurierungsabteilung; das teilt die Beklagte im Ausstellungskatalog zur Ausstellung „Original und Fälschung“ der breiten Öffentlichkeit mit, wenn es dort über die Klägerin heißt „… die das Forschungsprojekt leitet;“ und schließlich ist dies auch Gegenstand der Veröffentlichungen der Klägerin seit dem Jahre 2018. Dabei ist zu beachten, dass in der Unternummer 10 der Protokollerklärung Nr. 9 keine Rede von einer Leitungstätigkeit ist, sondern vielmehr von „Beratung“. Damit ist der Vortrag der Beklagten zur Tatsache, dass an dem Projekt auch weitere Personen teilnehmen und dass eine „Letztentscheidung“ in der Hierarchie oberhalb der Position der Klägerin liege, nicht relevant. Dafür ist der Vortrag der Klägerin zu ihrer wissenschaftlichen Arbeit und zu den hierzu erfolgten Publikationen berücksichtigungsfähig und gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig. Sie hat im Einzelnen die vorstehend dargelegten Tätigkeiten vorgetragen. Teilweise werden diese auch von der Beklagten selbst bestätigt. So schreibt die Beklagte in ihrer Stellenbewertung „ … Gemeinsam übernehmen sie materialtechnische (Vor)-Untersuchungen … Ergebnisse in die Projektgruppe … Gesamtergebnis zu diskutieren … Recherchen im Archiv … Datenbank des Museums Ludwigs …“. Dass die Klägerin im Auftrag der Beklagte zu Recherchezwecken in Bibliotheken, Archiven und Symposien in London, Wien, Berlin und Aachen war, hat die Beklagte nicht weiter bestritten. Trotz der grundsätzlich anzunehmenden Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für die Tatsachen, die ihr Höhergruppierungsbegehren bedingen sollen, wäre es gemäß § 138 Abs. 2 ZPO an der Beklagten gewesen, darzulegen, warum dies alles falsch sein soll und wie es in ihrer Organisation zu solchen Missverständnissen kommen kann, wenn die besagten Informationen als falsch betrachtet werden müssten. Nicht ausreichend ist jedenfalls, wenn es, wie hier in einer Stellenbewertung der Arbeitgeberin, heißt: „Wegen der nicht eindeutigen Sachlage kann dieser Arbeitsvorgang nicht abschließend bewertet werden. Er ist jedoch nicht bewertungsrelevant und kann somit unberücksichtigt bleiben.“ Eine öffentliche Arbeitgeberin, die ihrer Arbeitnehmerin eingruppierungsrelevante Aufgaben übertragen hat, muss sich schon entscheiden, welche Aufgaben das sein sollen und welche nicht. b. Obwohl die Klägerin mit ihrem Magisterabschluss nach dem Verständnis des Tarifvertrages wie gezeigt keine wissenschaftliche Hochschulbildung hat, ist sie in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert, weil sie eine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der zweiten Alternative der Entgeltgruppe 13 ist. Die Rechtsfigur der „sonstigen Beschäftigten“ ist in der Tarifsystematik ohne weiteres erkennbar eine Ausnahmeregelung. Es ist tariflich gerade nicht gewollt, dass das vom Tarifvertrag in seiner Bedeutung besonders hervorgehobene Ausbildungserfordernis als subjektiver Teil des Eingruppierungsmerkmals durch die Tatsache ersetzt wird, dass die betroffene Beschäftigte mit solchen Kolleginnen zusammenarbeitet, die das Ausbildungserfordernis erfüllen oder dass die betroffene Beschäftigte auf einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, der eine bestimmte Wertigkeit hat. Die Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ erfordert deshalb tatbestandlich, dass die Beschäftigte Kenntnisse und Erfahrungen wie eine einschlägig ausgebildete Akademikerin vorweisen muss. Sie muss prinzipiell ebenso vielseitig einsetzbar sein wie die Beschäftigten mit der geforderten Ausbildung. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sogenannten „akademischen Zuschnitt“ haben (BAG v. 14.09.2016 – 4 AZR 964/13 –). Die Beschäftigte muss nach der Wortwahl des Bundesarbeitsgerichts „schlechthin“ die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein. Die Tätigkeit muss also „schlechthin“ eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung und nicht nur wissenschaftliche Grundkenntnisse, wie sie z.B. im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs erworben werden, erfordern. In Abgrenzung zu den Eingruppierungsstreitigkeiten zweier Kolleginnen, die am gleichen Tag vor der erkennenden Kammer verhandelt worden sind, ist hier von der Übertragung von Aufgaben auszugehen, die tatsächlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung des 4. Senats „schlechthin“, also nicht nur unter Berücksichtigung der Protokollerklärung, akademischen Zuschnitt haben. Von der Übertragung dieser Aufgaben, ist nach rund 30 Jahren Beschäftigung im Museum Ludwig auf „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ rückzuschließen (vgl. z.B. BAG v. 17.01.1996 - 4 AZR 602/94 -; BAG v. 21.02.2001 - 4 AZR 14/00 -). Die Tarifparteien haben für den Regelungsbereich „Konservierung, Restauration, Präparation und Grabungstechnik“ sehr umfangreiche und kleinteilige Regelungen getroffen. Zehn Unterpunkte in einer Protokollerklärung zu einer einzigen Voraussetzung für eine einzige Entgeltgruppe ist auch im öffentlichen Tarifrecht außergewöhnlich. Auf diese Art haben die Tarifparteien absehbare Konflikte rund um die - zumindest auch handwerklich geprägte - Tätigkeit der Beschäftigten in dem besagten Regelungsbereich zu Gunsten derjenigen Beschäftigten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung haben, verhindert; dies insbesondere zu dem entscheidenden Punkt, ob die Tätigkeit einen „akademischen Zuschnitt“ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts hat (z.B. BAG v. 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 -). Zum Verständnis dieses tariflichen Bedürfnisses genügt ein Blick in die für den (Standard-)Vorgang 1 von der Beklagten hinterlegten Einzeltätigkeiten: „Festigung beziehungsweise Stabilisierung des Objektes; De- und Remontieren; Oberflächenreinigungen und Freilegungen; Reduzierung von schädigenden Substanzen z.B. Entsäuerungen, Entsalzungen und ähnliches; Abnahme von Oberzügen, Obermalungen, Retuschen, strukturellen Ergänzungen und/oder alten Restaurierungsmaterialien; Strukturelle und farbige Ergänzungen von Fehlstellen; Rekonstruktionen; Oberflächenbehandlungen z.B. neue Oberzüge, Matt-Glanz-Ausgleiche u.ä. …“. Mit der Protokollerklärung Nr. 9 haben die Tarifparteien also die Qualifikation von bestimmten Tätigkeiten kraft ihrer tariflichen Regelungsmacht angehoben, die gerade nicht „schlechthin“ akademischen Zuschnitt haben. Beschäftigte ohne wissenschaftliche Hochschulbildung, denen die in der Protokollerklärung genannte Tätigkeiten übertragen sind, können somit zwar geltend machen, es seien „entsprechend Tätigkeiten“ im Tarifsinne, die sie zu erledigen hätten. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um solche handelt, die nach den Maßstäben des vierten Sentas des Bundesarbeitsgerichts „schlechthin“ die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin erfordern. Das ist vorliegend aber der Fall. Die Klägerin recherchiert weisungsgemäß in Archiven, Bibliotheken und Datenbanken, sie berät Arbeitsgruppen zu umfassenden kunsttechnologischen Fragestellungen, sie veröffentlicht in Fachliteratur, Museumskatalogen und Datenbanken ihre Forschungsergebnisse - teilweise sogar als Mit-Herausgeberin. Eine für den Zeitraum von mehreren Jahren angelegte wissenschaftliche Arbeitsgruppe wird von ihr geleitet oder zumindest mitgeleitet. Es geht somit um eine ihr übertragene Tätigkeit, die unmittelbar Fachwissen schafft, also um eine schlechthin wissenschaftliche Tätigkeit, und damit um eine Tätigkeit, die nur mit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeübt werden kann. III. Nach allem war das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin abzuändern und auf den Hauptantrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die Differenzbeträge gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht. * Am 31.07.2025 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Gestrichen werden die Worte auf der ersten Seite des Urteils: „auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2025“ und ersetzt durch die Worte „auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2025“