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Urteil

6 SLa 152/25 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0717.6SLA152.25.00
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Leitsätze

Inhaltsangabe:

Zum Höhergruppierungsbegehren einer Restauratorin in die Entgeltgruppe 13 TVöD, die keine wissenschaftliche Hochschulbildung hat, die keine "sonstige Beschäftigte" ist, die aber "entsprechende Tätigkeiten" ausübt und daher in Entgeltgruppe 12 eingruppiert ist.

Tenor

I.              Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 4 Ca 24/24 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Inhaltsangabe: Zum Höhergruppierungsbegehren einer Restauratorin in die Entgeltgruppe 13 TVöD, die keine wissenschaftliche Hochschulbildung hat, die keine "sonstige Beschäftigte" ist, die aber "entsprechende Tätigkeiten" ausübt und daher in Entgeltgruppe 12 eingruppiert ist. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 4 Ca 24/24 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin auf der Grundlage der Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV - Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik - des TVöD (VKA). Sie streiten in diesem Rahmen insbesondere über die Aufteilung der Gesamttätigkeit der Klägerin in Arbeitsvorgänge, über die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13, dort über die Frage, ob der Hochschulabschluss der Klägerin ein „wissenschaftliches Hochschulstudium“ im tariflichen Sinne betraf, sowie schließlich über die Frage, ob die Klägerin zumindest eine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Tarifnorm sein kann. Am Anfang der Anlage 1 der hier relevanten Entgeltordnung zum TVöD (VKA) finden sich die Vorbemerkungen zur Entgeltordnung. In diesen Vorbemerkungen heißt es auszugsweise: Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale […] Für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist. […] 2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. […] 3. Wissenschaftliche Hochschulbildung Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Am Anfang der Eingruppierungsvorschriften für die Beschäftigten in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik in Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV finden sich weitere Vorbemerkungen, die sich auf die Tätigkeiten dieses Personenkreises beziehen. Dort heißt es auszugsweise: Vorbemerkungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Beschäftigte im Bereich der Konservierung, Restaurierung, Präparation und Grabungstechnik an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Museen und Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven, Bibliotheken und in der Denkmalpflege. 2. (1) Konservierungs-, Restaurierungs- und Präparationstätigkeiten im Sinne dieses Abschnitts sind sämtliche Tätigkeiten, die zum Ziel haben, Objekte bzw. audiovisuelle Aufzeichnungen von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert zu bergen, langfristig zu erhalten sowie wiederherzustellen, und sie damit u.a. für die wissenschaftliche als auch allgemeine Nutzung sowie die Forschung und Wissensvermittlung aufzubereiten, zu sichern und/oder dauerhaft zu bewahren. Dazu gehören auch die technologischen und naturwissenschaftlichen Untersuchungen der Objekte und deren Dokumentation. […] (5) Zur Konservierung, Restaurierung und Präparation gehören auch Tätigkeiten wie z. B.: a) Sammlungsbetreuung und Schadensprävention etwa durch konservatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte, Erstellen von Vorgaben zur Klimatisierung und Ausstattung der Ausstellungs- und Depoträume, Beratung zu Ausstellungs- und Depotflächen bei Neu- und Umbau; b) technologisch-materielle Untersuchung und Erforschung der Objekte; c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Leihverkehr und Ausstellung, z. B. Beurteilung der Leihfähigkeit aus restauratorischer bzw. präparatorischer Sicht, Definieren der Transport- und Ausstellungsbedingungen, Erstellen von Zustandsprotokollen, Überwachen sowohl des Ein- und Auspackens sowie des Transports und der Montierung der Sammlungsobjekte vor Ort; d) beratende oder gutachterliche Tätigkeiten. Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten konkreten Vorschriften der Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV - Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik - des TVöD (VKA) lauten auszugsweise wie folgt: Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. […] Entgeltgruppe 11 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 12 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. […] (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) Entgeltgruppe 13 Beschäftige mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9) In der Protokollerklärung Nr. 9 findet sich eine Aufzählung von Tätigkeiten, die die Tarifparteien als „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 betrachten: Protokollerklärungen Nr. 9 (zu EG 13) Eine entsprechende Tätigkeit liegt z.B. vor bei: a) Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung: (1) Durchführung von konservatorischen oder restauratorischen Maßnahmen bedeutender oder sehr empfindlicher Objekte mit einem sehr komplexen Schadensbild, insbesondere Durchführung besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen, (2) Durchführung kunst- und materialtechnologischer Untersuchungen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erfordern, (3) wissenschaftliche Auswertung von Ergebnissen naturwissenschaftlicher Analysen oder bildgebender Untersuchungsverfahren, auch zur Echtheitsbestimmung, (4) Erkennen von Degradationsprozessen auf Grundlage naturwissenschaftlicher Kenntnisse, Abschätzen des damit verbundenen Schadenspotenzials und Konzeptionierung des weiteren Vorgehens, (5) Konzepterstellung für konservatorische oder restauratorische Maßnahmen für aufgrund ihrer sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik oder ihres Schadensbildes sehr empfindliche oder besonders bedeutende Objekte, (6) Konzepterstellung im Bereich der präventiven Konservierung, wenn neben sammlungs- oder materialspezifischen auch übergreifende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, (7) Betreuung und Koordinierung von externen Vergabeverfahren einschließlich der Erstellung des Restaurierungskonzepts, der Kostenkalkulation und der Kontrolle sowie der Endabnahme, (8) Beurteilung der Leihfähigkeit von empfindlichen oder bedeutenden Objekten, (9) Entwicklung oder Leitung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens einschließlich der Entwicklung neuartiger Restaurierungsverfahren, (10) Erstellung von Gutachten oder Beratung zu umfassenden restauratorischen, konservatorischen oder kunsttechnologischen Fragestellungen, z.B. bei Echtheitsprüfungen, Neuerwerbungen oder Bauvorhaben; b. […] Die Klägerin ist im Museum L in der Abteilung Restaurierung (7 Beschäftigte) tätig. Ausweislich des Internetauftritts des Museums gibt es dort darüber hinaus die Abteilungen Direktion (4 Beschäftigte), Wissenschaft (5 Beschäftigte, darunter die Kuratorin für die Sammlung zeitgenössischer Kunst, Fotografie und Medienkunst), Publikationen (1 Beschäftigte), Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (8 Beschäftigte), IT (1 Beschäftigter), Kooperation und Fundraising (3 Beschäftigte), wissenschaftliche Dokumentation (4 Beschäftigte), Museumsdienst (3 Beschäftigte), Hausinspektion (3 Beschäftigte), Verwaltung (8 Beschäftigte), Registrar (eingehender und ausgehender Leihverkehr, 2 Beschäftigte), Ausstellungsmanagement (3 Beschäftigte), Depot (3 Beschäftigte), Art Handler (3 Beschäftigte), Schreinerei (6 Beschäftigte). Im Zuge der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 (die tariflichen Fristen zu Geltendmachung etwaiger Höhergruppierungen waren von der beklagten Stadt unter Verzicht auf Verfall und Verjährung verlängert worden) wurde bei der beklagten Stadt im Rahmen eines Projektes zur Bewertung der Restaurator*innen-Stellen in allen Museen der Stadt ein Bewertungssystem geschaffen. Sowohl der Personalrat als auch jeweils zwei Leitungskräfte und Mitarbeitende aus dem Bereich Restauration waren im Projekt vertreten. Im Rahmen dieses Projektes wurde ein Katalog aus 14 möglichen (Standard-)Arbeitsvorgängen erarbeitet und abgestimmt. Für diese (Standard-)Arbeitsvorgänge wurden jeweils verschiedene, für die Stellenbewertung als maßgebend angenommene Anforderungsstufen definiert. Dieses Schema wurde für alle im Bereich Restaurierung anfallenden Funktionen aufgestellt, einschließlich der Führungsfunktionen. Es wurde also nicht jede Gesamttätigkeit der Mitarbeitenden im Bereich Restauration in 14 Arbeitsvorgänge aufgeteilt; vielmehr wurde jeweils geprüft, welche der 14 möglichen (Standard-)Arbeitsvorgänge der konkreten mitarbeitenden Person übertragen worden sind. Es handelt sich um die folgenden (Standard-)Arbeitsvorgänge: 1. Praktische Konservierung und Restaurierung 2. Präventive Konservierung 3. Betreuung externer Restaurierungsmaßnahmen 4. Untersuchungen von einzelnen Objekten oder Sammlungskonvoluten 5. Leihverkehr 6. Betreuung von Ausstellungen 7. Werkstattorganisation 8. Gefahrstoffmanagement 9. Forschung 10. Publikation 11. Vermittlung technologischer und restauratorischer Inhalte 12. Leitung 13. Verantwortliche Betreuung von Praktikant*innen und Studierenden 14. Sonderaufgaben Für jeden dieser (Standard-)Arbeitsvorgänge hat die Beklagte eine Aufzählung von Einzeltätigkeiten hinterlegt. Dies sind beispielsweise für den (Standard-)Arbeitsvorgang Nr. 1 - Praktische Konservierung und Restaurierung - die folgenden Einzeltätigkeiten: Untersuchen der Originalsubstanz und des Erhaltungszustandes eines Objektes Feststellen des Behandlungsbedarfs am Objekt Erstellen einer schriftlichen, fotografischen und/oder grafischen Schadensdokumentation Erstellen einer Kartierung Erfassen der Schadstoffbelastung des Objektes Festlegen der notwendigen restauratorischen und/oder konservatorischen Maßnahmen Erfassen der Objekt- und Restaurierungsgeschichte (mittels Recherche und Durchsicht ggf. vorhandener Restaurierungsberichte und Fachliteratur) Einordnung in den künstlerischen, kunstgeschichtlichen und/oder kulturgeschichtlichen Kontext Zusammenführen in einem Restaurierungskonzept bzw. mehrere Konzepte für verschiedene Handlungsalternativen als Arbeitsgrundlage für die durchzuführenden Maßnahmen Durchführen von Restaurierungs- und/oder Konservierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel: Festigung beziehungsweise Stabilisierung des Objektes De- und Remontieren Oberflächenreinigungen und Freilegungen Reduzierung von schädigenden Substanzen (z.B. Entsäuerungen, Entsalzungen und ähnliches) Abnahme von Oberzügen, Obermalungen, Retuschen, strukturellen Ergänzungen und/oder alten Restaurierungsmaterialien Strukturelle und farbige Ergänzungen von Fehlstellen Rekonstruktionen Oberflächenbehandlungen (z.B. neue Oberzüge, Matt-Glanz-Ausgleiche u.ä.) Durchführen von Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen aus kultursensiblem Kontext Erstellen einer umfassenden Restaurierungsdokumentation Erstellen von Empfehlungen für Präsentation, Handling, Verpackung, Lagerung und Transport Entwickeln und Anfertigen von Spezialverpackungen Als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten gehören zu diesem Arbeitsvorgang beispielsweise auch: das Abstimmen der geplanten Vorgehensweise mit allen relevanten Akteuren (z.B. der Direktion, dem/der Vorgesetzten, anderen Restauratoren/Restauratorinnen, Kuratoren/Kuratorinnen, Naturwissenschaftler/ Naturwissenschaftlerinnen) das Begründen des finalen Restaurierungskonzepts das sachgerechte Verpacken und Verstauen der Objekte das Beschaffen von notwendigen Materialien das Anleiten von Assistenzkräften, Studierenden, Praktikanten/Praktikantinnen oder anderen Mitarbeitenden in Bezug auf einzelne Maßnahmen die Recherche und Lektüre von Fachliteratur Für den (Standard-)Arbeitsvorgang 1 wurden zur Identifikation der Empfindlichkeit der Kunstobjekte im Sinne der Protokollerklärungen (s.o. Protokollerklärung Nr. 9 zu EG 13 die Nummern 1, 5 und 8) und damit zur Bestimmung der Anforderungsstufen, die sich aus den Objekteigenschaften ergeben, von der beklagten Stadt die folgenden Definitionen zugrunde gelegt (Anlage 4): 1. Weniger empfindliche Objekte 2. Weniger empfindliche Objekte: Gemälde mit intaktem und stabilem Materialgefüge und vorhandenem Firnis, d.h. stabiler Bildträger ohne Risse, Löcher, Verwerfungen; gute Kohäsion und Adhäsion aller aufliegenden Grundierungs- du Malschichten; geschlossene Firnisschicht. 3. Empfindliche Objekte Gemälde deren Materialgefüge nicht mehr intakt oder stabil ist, z.B. durch geöffnete Brettfugen oder Risse im Gewebe, spannungsreiche Parkettierung, Adhäsions- und Kohäsionsprobleme aufliegender Grundierungs- und /oder Malschichten (z.B. Schüsselbildungen der Malschicht), alterungsbedingt veränderten Überzügen / Firnisschichten 4. Sehr empfindliche Objekte Gemälde mit multiplen Beeinträchtigungen des Materialgefüges; z.B. geöffnete Fugen und Deformationen einer parkettierten Holztafel in Kombination mit Adhäsions- und Kohäsionsproblemen der Grundierungs- und Malschichten oder Gemälde auf Leinwand, die durch Oxidation brüchig ist und gleichzeitig von instabilen Grundierungs- und Malschichten bedeckt ist. 5. Objekte, die aufgrund ihres sehr komplexen Schadensbildes oder der sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik sehr empfindlich sind. Gemälde mit komplexen, kombinierten und ggfls. ursächlich unbekannten Schadensbildern; Gemälde, die mehrfach in der Vergangenheit restauriert wurden, ohne dass eine Dokumentationsvorlage vorliegt; Gemälde mit komplexen und unbekannten Herstellungstechniken oder fraglichen Farbveränderungen, ungefirnisten Oberflächen, doppelseitiger Bemalung, pudernder Malschichten, extrem degradiertem Bildträger etc. Weiterhin für den Standardarbeitsvorgang 1 wurde zur Identifikation der Anforderungsstufe für die Anforderungen, die sich aus den durchzuführenden Maßnahmen ergeben, von der beklagten Stadt die folgenden Definitionen hinterlegt: Anforderungsstufe 1 Behandlungen, bei denen insgesamt nur eine geringe Anzahl an Restaurierungs- / Konservierungsmaßnahmen durchzuführen sind; Durchführungen einfacher Maßnahmen, wie z.B. Stabilisierungsmaßnahmen, Kittungen oder Oberflächenreinigungen. Anforderungsstufe 2 Es liegen lückenhafte Informationen zum Objekt vor (Herkunft, vorherige Restaurierungsmaßnahmen etc.) und es sind verschiedene Voruntersuchungen (zur Herkunft, dem Künstler, verwendete Materialien etc.) notwendig; Erstellung eines Restaurierungskonzepts auf der Basis unterschiedlicher (materialtechnologischer) Untersuchungen; restauratorische Behandlung von komplexen Schadensbildern; Behandlung von Objekten aus kultursensiblem Kontext. Anforderungsstufe 3 Es liegen kaum Informationen zum Objekt vor (Herkunft, vorherige Restaurierungsmaßnahmen etc.) und es sind langwierige/aufwändige Voruntersuchungen (zur Herkunft, dem Künstler, verwendete Materialien etc.) notwendig; Erstellung mehrerer alternativer Restaurierungskonzepte als Entscheidungsgrundlage für Dritte, denen jeweils unterschiedliche (materialtechnologischer) Untersuchungen zugrunde liegen; restauratorische Behandlung von sehr komplexen Schadensbildern, deren Bearbeitung ein herausgehobenes Wissen und Können erfordert. Hinsichtlich der Aufschlüsselung der 13 weiteren (Standard-)Arbeitsvorgänge und hinsichtlich der weiteren Identifikation der Anforderungsstufen wird auf den „Katalog typischer Arbeitsvorgänge für Aufgabengebiete von Restauratorinnen und Restauratoren der Stadt K (nicht abschließend)“ verwiesen, der von der beklagten Stadt als Anlage zum Schriftsatz vom 07.05.2024 zur erstinstanzlichen Akte gereicht worden ist. Aufbauend auf die vorgenannten (Standard-)Arbeitsvorgänge wurde im Rahmen der besagten Projektgruppe zur Arbeitserleichterung eine Muster-Arbeitsplatzbeschreibung mit den besagten Einzeltätigkeiten zum Ankreuzen erstellt, die von den einzelnen Beschäftigten zu befüllen war. Es schloss sich ein Prüfungsverfahren mit Aufforderungen zur Konkretisierung, mit persönlichen Gesprächen und erneute Prüfungen an. Sodann hat die Beklagte im Sommer/Herbst des Jahres 2021 für die Restauratorinnen individuelle Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt. Im Falle der Klägerin weist diese Arbeitsplatzbeschreibung neben drei zu vernachlässigenden 1%-Vorgängen fünf „Arbeitsvorgänge“ aus (Anlage zur Klageschrift): 1. Praktische Restaurierung und Konservierung 15 % 2. Präventive Konservierung 3 % 3. Betreuung externer Restaurierungen 39 % 4. Leihverkehr 19 % 5. Betreuung von Ausstellungen 21 % Der Klägerin obliegt damit unter anderem die unmittelbare konservatorische und restauratorische Arbeit an den wertvollen Originalen des Sammlungsbestands mit dem Ziel der langfristigen Erhaltung. Die Klägerin verfügt über den akademischen Bildungsgrad „Diplom-Restauratorin (FH)“, welcher ihr nach erfolgreicher Diplomprüfung im Studiengang „Restaurierung und Konservierung (mit Vertiefung Gemälde/polychromierte Struktur)“ am 2002 von der Fachhochschule B verliehen wurde. Dieser Abschluss an einer ausländischen Hochschule ist nicht von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet worden (Nr. 3 am Ende der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen - Vorbemerkungen). Mit Wirkung seit dem 01.01.2017 vergütet die Beklagte die Arbeit der Klägerin nach der Entgeltgruppe 11 mit der Begründung, die Klägerin sei eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebe, dass sie besondere Leistungen erfordere. Die Klägerin hat diese Eingruppierung für falsch gehalten und die Feststellung begehrt, dass sie richtigerweise in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sei, hilfsweise in die Entgeltgruppe 12. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, sie gehe von einem großen einheitlichen Arbeitsvorgang aus, weil die in ihrem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten weder organisatorisch noch inhaltlich voneinander getrennt werden könnten. Zum Beispiel sei es möglich, dass auch im Bereich des Leihverkehrs und der Ausstellungen Restaurierungsmaßnahmen zu erledigen seien. In dem deshalb anzunehmenden einheitlichen Arbeitsvorgang, der mithin weit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, habe sie in einem Umfang, der zumindest nach den anerkannten Maßstäben eingruppierungsrechtlich relevant sei, Tätigkeiten auszuführen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 entsprächen. Nach ihrer Auffassung sei ihr Diplomstudium und ihr Diplomabschluss an der FH B als eine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung zu betrachten. Die damaligen Lehrinhalte hätten weitgehend den Lehrinhalten des aktuellen Master-Studiengangs entsprochen. Ihr sei eine Vielzahl von „entsprechenden Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 übertragen worden. Das erschließe sich ohne weiteres in Ansehung der entsprechenden Protokollerklärung. Für den Fall, dass ihr FH-Diplom nicht als eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung anerkannt werden könne, sei sie zumindest im Sinne der Entgeltgruppe 13 eine „sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten“ ausübe. Aus der Tatsache, dass ihr über viele Jahre hinweg gleich mehrere Tätigkeiten übertragen worden seien, die die Tarifparteien in der Protokollerklärung als „entsprechende Tätigkeiten“ definiert hätten, könne auf „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ einer „sonstigen Beschäftigten“ rückgeschlossen werden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Verteidigung gegen die Klage vorgetragen, es sei falsch, von nur einem Arbeitsvorgang auszugehen. Die von der Klägerin erwarteten Ergebnisse der einzelnen Tätigkeiten seien so signifikant different, dass es sich im Sinne des § 12 TVöD-V (VKA) iVm der Protokollerklärung der Tarifparteien zu § 12 um unterschiedliche und eindeutig voneinander abgrenzbare Arbeitsvorgänge handeln müsse, ohne die entsprechenden Leistungen zu „atomisieren“. So seien z.B. die Tätigkeiten im Kontext des Leihverkehrs oder der Betreuung von Ausstellungen nicht mit denen im Bereich der Durchführung von Restaurierungsmaßnahmen in einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, da es sich um völlig unterschiedliche Arbeitsergebnisse handele. Nach ihrer Auffassung sei die Ausbildung der Klägerin keine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Das ergebe sich ausdrücklich aus dem Tarifvertrag. Die Klägerin sei auch nicht als „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 zu betrachten, denn es fehle ihr an den hierfür notwendigen „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.09.2024 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus den Darlegungen der Klägerin ergebe sich keine höhere Entgeltgruppe. Ihre Ausbildung sei keine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Für die Annahme, bei der Klägerin handele es sich um eine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne des Tarifwortlauts, fehle es gleichfalls an hinreichend konkretem Vortrag. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin in einem Umfang von mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit wissenschaftliche Tätigkeiten übertragen worden seien. Gegen dieses ihr am 09.10.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.11.2024 Berufung eingelegt und sie hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.01.2025 am 09.01.2025 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, sie betone weiterhin die Gleichwertigkeit ihrer FH-Ausbildung mit der wissenschaftlichen Ausbildung an einer Universität. Dafür beziehe sie sich auf eine von ihr zur Akte gereichte Stellungnahme eines Professors der Hochschule der Künste B (HKB), Herrn Prof. Z. Der Zeuge sei nach der von ihm vorgenommenen Gegenüberstellung des Diplomstudienganges mit dem Masterstudiengang zu dem Ergebnis gelangt, dass der Diplomstudiengang der Fachhochschule B bereits wissenschaftlich angelegt gewesen sei. Die besagte Gegenüberstellung zeige weiter, dass die Inhalte und die erlangten Kompetenzen des streitgegenständlichen Diplomstudiengangs deutlich über die Inhalte und Kompetenzen des Bachelor-Studiengangs hinausgingen und bereits Lehrinhalte der ersten beiden Semester des Master-Studiengangs umfassten. Die möglicherweise dann noch fehlenden Kompetenzen habe sie jedenfalls in ihrer an das Studium anschließenden Berufspraxis erwerben können und erworben. Ähnlich wie der Dozent der HKB hätten sich auch der Direktor des Museum L, Herr Dr. Y D, und die Leiterin der Restaurierungsabteilung, Frau Ka Ke, geäußert. Auch nach deren Dafürhalten, erfordere die Ausübung der ihr übertragenen Tätigkeiten eine wissenschaftliche Hochschulbildung, deren Niveau sie jedenfalls aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung habe erreichen können. Wörtlich heiße es in der besagten Stellungnahme: „Ihre Arbeit setzt ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Konservierung und Restaurierung von Papier und Fotografie voraus, da sie eigenverantwortlich und selbstständig in ihrem Fachbereich tätig ist. Ihre Position umfasst anspruchsvolle wissenschaftliche Tätigkeiten in vollständiger Eigenverantwortung. Die Leitung der Restaurierung am Museum L stützt sich auf die Fachexpertise der Restauratorinnen der einzelnen Fachbereiche. Die leitende Restauratorin des Hauses betreut übergreifende koordinierende Aufgaben und zusätzlich ihren eigenen Fachbereich der Holz- und Kunststoffrestaurierung. Fachkenntnisse für Papier- und Fotorestaurierung liegen nicht vor, so dass Frau E in ihrem Fachgebiet eigenverantwortlich arbeitet. Ihre Position teilt sie sich gleichberechtigt mit Frau G, wobei weder eine Hierarchie noch eine Fachaufsicht innerhalb dieses Bereichs besteht.“ Hieraus ergebe sich auch, dass die Restaurierungsleitung keine fachübergreifenden Ergebnisse entwickele, sondern diesbezüglich auf die Expertise der entsprechenden Restauratorinnen angewiesen sei. Daher deckten die in den einzelnen Fachbereichen verantwortlich tätigen Beschäftigten inhaltlich dasselbe (breite) Fachwissen wie die Leitung der Restaurierung ab. Zu den einzelnen Tätigkeiten könne auf die unstreitige Tätigkeitsbeschreibung Bezug genommen werden und zu deren Bewertung wiederum auf die Stellungnahme des Direktors des Museums L, Herr Dr. Y D, sowie der Leiterin der Restaurierungsabteilung, Frau Ka Ke, in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2024. Die zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung (Anlage K3) sei im beschreibenden Teil zwischen den Parteien unstreitig. Außerdem ergäben sich die ihr übertragenen Tätigkeiten aus der von der Beklagten selbst vorgenommenen Stellenbewertung (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 07.05.2024, Bl. 311 der arbeitsgerichtlichen Akte). Dort heiße es zum Standardarbeitsvorgang 1 (Praktische Konservierung und Restaurierung) u.a.: Die SI [Stelleninhaberinnen] sind zuständig für die Bestandserhaltung der Gemälde im Museum L und haben dabei zu berücksichtigen, dass die konservatorischen Maßnahmen stets Vorrang vor den restauratorischen Maßnahmen haben. Die SI müssen die Originalsubstanz und den Erhaltungszustand der Gemälde untersuchen, um so den Behandlungsbedarf feststellen zu können. Dabei gibt es zerstörungsfreie Methoden (In situ) und solche, für die eine Probe entnommen werden muss. Eine einfache zerstörungsfreie Methode ist die Untersuchung mit der Lupe oder dem Mikroskop. Mit ultraviolettem Licht können materialtypische Fluoreszenzen festgestellt werden. Die Infrarotreflektographie macht Vorzeichnungen sichtbar. Röntgenstrahlen durchleuchten das Werk. Für Materialanalysen (Bindemittel, Pigmente, Holz) ist oft eine Probenentnahme erforderlich. Im Weiteren erfolgt dann die schriftliche, fotografische und/oder grafische Schadendokumentation. Auf dieser Grundlage müssen die SI im weiteren Verlauf die notwendigen restauratorischen und/oder konservatorischen Maßnahmen festlegen. Hierzu muss auch die Restaurierungsgeschichte der Gemälde und die Einordnung in den künstlerischen, kunstgeschichtlichen und/oder kulturgeschichtlichen Kontext berücksichtigt werden. Diese Erkenntnisse müssen die SI nun in ein oder je nach Bedarf und Komplexität in mehreren Restaurierungskonzepten für verschiedene Handlungsalternativen zusammenführen, welche als weitere Arbeitsgrundlage für die Si dienen. Nun werden die festgelegten Restaurierungs-und/oder Konservierungsmaßnahmen an den Gemälden durchgeführt. Dazu gehören die Oberflächenreinigungen und Freilegungen bzw. Abnahme von Überzügen, Übermalungen, Retuschen, strukturellen Ergänzungen und/oder alten Restaurierungsmaterialien. Strukturelle und farbige Ergänzungen von Fehlstellen aber auch Oberflächenbehandlungen (neue Überzüge, Matt-Glanz-Ausgleiche) sind ebenfalls von der SI durchzuführen. Abschließend erstellen die SI umfassende Restaurierungskonzepte, welche auch Empfehlungen für Präsentationen, Handling, Verpackung, Lagerung und Transport erhalten können. Aus den Arbeitsproben ist ersichtlich, dass es sich um Gemälde mit multiplen Beeinträchtigungen des Materialgefüges handelt und dass viele Gemälde instabile Grundierungs- und Malschichten vorweisen. Dies macht sich in Kombinationen von Rissbildungen oder im Rahmen von Adhäsions- und Kohäsionsproblemen bemerkbar. Es konnten zudem veraltete, zerstörte oder nur noch in Teilen bzw. gar nicht mehr vorhandene Firnisschichten festgestellt werden, was alleine schon für eine sehr hohe Empfindlichkeit der Objekte spricht, da große Vorsicht bei der Oberflächenreinigung geboten ist, damit kein Schmutz in die Malschicht des Gemäldes dringt. Die SI bestätigten diese Erkenntnisse im Zuge der per Telefon und Videokonferenz geführten Gespräche. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Bearbeitung vorherrschend um Gemälde handelt, die aufgrund ihres sehr komplexem Schadensbildes oder der sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik sehr empfindlich sind, können nicht bestätigt werden. Zum Standardarbeitsvorgang 3 (Betreuung externer Restaurierungen) heiße es in der Stellenbewertung der Beklagten unter anderem: Die Betreuung externer Restaurierungen tritt auch häufig im Zusammenhang mit ganzen Gemäldekonvoluten auf, die im Vorfeld einer Ausleihe umfangreicher Maßnahmen bedurften und von externen Restauratoren ausgeführt wurden. Aufgabe der SI sind dabei die Evaluierung der notwendigen Konservierungs- und Restaurierungsbedarfe, das Erstellen von Bearbeitungskonzepten und das Kalkulieren des zeitlichen und finanziellen Aufwands der Maßnahmen, die Mitarbeit bei Vergabeverfahren und das Betreuen der Ausführung und die kontrollierende Abnahme der abgeschlossenen Arbeiten einschließlich ihrer Dokumentation. Zum Standardarbeitsvorgang 5 (Leihverkehr) heiße es in der Stellenbewertung der Beklagten unter anderem: Dieser Arbeitsvorgang umfasst die Risikobewertung der Ausleihfähigkeit, die Teilnahme an Leihsitzungen, das Definieren von Transportmodalitäten, das Erstellen von Zustandsprotokollen und die Transportbegleitung von Gemälden, die vom Museum L an andere Museen/ Institutionen national/ international entliehen werden. Hierzu zählen insbesondere die Zustandserfassung (technologische Untersuchungen), Beurteilung der Leihfähigkeit (Empfindlichkeit der Objekte), Protokollerstellungen, konservatorische (Verglasung, Schwingschutz) oder restauratorische (Reinigung, Firniss) Maßnahmen am Gemälde und die Festlegung der Bedingungen für den Transport und die Ausleihe. Sie sind zuständig für die Durchführung des gesamten Leihverkehrs. Für den Bewertungszeitraum liegen jedoch keine Arbeitsproben vor, die belegen, dass die SI zum Beispiel ganze Konvolute betreuen oder besonders anspruchsvolle Transporte zu planen oder zu betreuen haben. Der letzte Verleih mit Hilfe eines Kranes stammt beispielsweise aus dem Jahre 2013. Dabei ist ebenfalls nicht bekannt, welche Tätigkeiten die SI konkret ausgeführt haben. Anhand der Arbeitsproben kann nicht zweifelsfrei bestätigt werden, ob es sich vorherrschend um Gemälde handelt, deren Materialgefüge teilweise nicht mehr intakt oder stabil ist. Teilweise weisen die Gemälde Risse im Gewebe oder alterungsbedingte Oberzüge/ Firnisschichten auf. Es liegen auch Arbeitsproben zu Gemälden vor, deren Materialgefüge intakt und stabil ist. Dies konnte auch auf Nachfrage nicht eindeutig geklärt werden. Ausgeschlossen wurde jedoch, dass im Zuge des Leihverkehrs überwiegend „sehr empfindliche Objekte" bearbeitet werden. Zur Dokumentation weiterer Einzelheiten habe sie ein Arbeitstagebuch gefertigt, in dem sie ihre Tätigkeiten noch einmal anschaulich festgehalten habe und auf dessen Inhalt sie Bezug nehme (Anlage K 10, Bl. 68 der Berufungsakte). Bei den Objekten, mit denen sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit zu befassen habe, handele es sich durchweg um bedeutende und sehr wertvolle sowie hochempfindlichen Materialien und überwiegend um Werke mit sehr komplexen oftmals sich überlagernden Schadensbildern. Verbunden mit den äußerst problematischen Materialien der Objekte und der Tatsache, dass deren Alterungsbeständigkeit aufgrund der Neuartigkeit der verwendeten Stoffe oft noch unerforscht sei, ergebe sich, dass die Restaurierungen ein hohes Gefahrenpotential der Verschlechterung oder gar Zerstörung auslösten und daher als sehr risikoreich einzustufen seien. Jeder Behandlung eines Kunstwerkes gehe eine selbständige Konzeptentwicklung durch sie voraus. Wenn - nach ihrer Auffassung unzutreffend - angenommen werde, dass ihr FH-Diplom dem von den Tarifparteien geforderten wissenschaftlichen Hochschulstudium nicht entsprechen könne, so sei sie jedenfalls als „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 zu betrachten, da sie die entsprechenden Tätigkeiten aufgrund „gleichwertiger Fähigkeiten sowie ihrer Erfahrungen“ ausübe. Sie gehe davon aus, dass sich aus den auszuübenden Tätigkeiten Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen ergeben könnten. Wenn ihr also die Tätigkeiten übertragen würden, die in der Protokollnotiz Nr. 9 genannt seien, dann müsse sich nach ihrer Auffassung schlussfolgern lassen, dass ihre „Fähigkeiten und Erfahrungen“ einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium entsprächen. Sie gehe von einem einzigen großen Arbeitsvorgang aus. Alle ihr übertragenen Arbeitsschritte dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der umfassenden konservatorischen und restauratorischen Betreuung des von ihr betreuten Sammlungsbestands am Museum L. Es bestehe ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen allen ihr übertragenen Tätigkeiten. Selbst, wenn die von der Beklagten vorgegebenen (Standard-)Arbeitsvorgänge der Bewertung zugrunde gelegt werden müssten, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn es lägen dann nach Entgeltgruppe 13 zu bewertende Arbeitsvorgänge vor, die insgesamt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nähmen. Sie übe in erheblichem Zeitumfang Tätigkeiten aus, die in der Protokollerklärung Nr. 9 ausdrücklich als „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 genannt würden: Im (Standard-)Arbeitsvorgang Nr. 1 erfülle die ihr übertragene Tätigkeit die Merkmale der Protokollerklärung Nr. 9 a) Nummer 1. Sie habe es hier durchweg mit bedeutenden Objekten zu tun, was sich bereits aus den Versicherungswerten und darüber hinaus aus dem Umstand ergebe, dass es sich um Kunstwerke aus dem Sammlungsbestand eines der bedeutendsten Kunstmuseen Europas handele. Allein die Bedeutung der Objekte erfülle bereits das Merkmal der Protokollerklärung Nr. 9a) Nummer 1. Das ergebe sich aus dem „oder“ im Text. Es sei daher nach ihrer Auffassung nicht erforderlich, dass die bedeutenden Objekte darüber hinaus auch ein sehr komplexes Schadensbild aufweisen müssten. Das sei allerdings zusätzlich der Fall, wie sich schon aus der eigenen Stellenbewertung der Beklagten ergebe. Sie benenne in ihrem Arbeitstagebuch zu mehreren Kunstwerken mehrere Schadensursachen, die sich gegenseitig beeinflussen und überlagern. Das entspreche der Definition eines sehr komplexen Schadensbildes. Bei dem (Standard-)Arbeitsvorgang Nummer 3 - Betreuung externer Restaurierungen - seien die Voraussetzungen der Nr. 7 der Protokollerklärung erfüllt. Soweit die Beklagte auf die angeblich fehlende Gesamtverantwortung abstelle, sei nicht ersichtlich, wieso es nach dem Tarifwortlaut auf eine solche Gesamtverantwortung ankommen solle. Tatsächlich trage sie jedoch diese Verantwortung. Sie führe Ausschreibungen selbstständig durch, ohne ihre Vorgesetzte auch nur darüber zu informieren. Wie im Arbeitstagebuch ausgeführt, evaluiere sie die notwendigen Konservierungs- und Restaurierungsbedarfe, sie erstelle die Restaurierungskonzepte und die Kostenkalkulation, sie betreue und kontrolliere die Ausführung und sie sei schließlich verantwortlich für die Endabnahme. Die von ihr im Arbeitstagebuch als Beispiel 1 angesprochenen Ergebnisse der Materialanalysen und der Untersuchungen zum maltechnischen Aufbau lieferten heute zudem einen herausragenden Beitrag für die internationale kunsttechnologische Forschung für Brice Marden´s Gesamtwerk. Es gebe bisher keine umfangreichen veröffentlichen Studien zur Maltechnik und zur Materialzusammensetzung. Die Künstlerinterviews, die in New York im Rahmen der Restaurierung geführt worden seien (Videoaufzeichnungen), zählten heute zum wichtigen Archivmaterial des Museum L. Die Forschungsergebnisse seien nach Abschluss der Restaurierung in einer Pressekonferenz mit der Öffentlichkeit geteilt. Der gesamte Prozess – Erstellung von Leistungsbeschreibung und Restaurierungskonzept, Einholung von Angeboten, Begründung für die Beauftragung, Koordination und Betreuung der Freiberuflerinnen, Kontrolle und Endabnahme, Richtigzeichnen der Rechnung – werde von ihr durchgeführt. Über die meisten Vergaben, die sie veranlasse, sei die Leitung der Restaurierung im Vorfeld gar nicht informiert; vielmehr handele sie selbstständig und nach eigenem Ermessen. Die Verwaltungsabteilung des Museum L sei verpflichtet, die Vergabeprozesse zu dokumentieren. Die geforderten Unterlagen lägen daher der Verwaltungsleitung des Museum L vor und könnten von der Beklagten dort angefordert werden. Bei dem (Standard-)Arbeitsvorgang Nummer 5 - Leihverkehr - seien die Voraussetzungen der Nr. 8 der Protokollerklärung erfüllt. In ihrer eigenen Bewertung nenne die Beklagte ausdrücklich die Beurteilung der Leihfähigkeit als einen Teil ihrer Tätigkeit. Sie führe indes aus, dass beim Vorgang Leihverkehr nicht überwiegend „sehr empfindliche Objekte“ bearbeitet würden. Das sei nicht zutreffend aber auch nicht relevant, denn der Tarifvertrag einschließlich der Protokollerklärung sehe eine „besondere“ Empfindlichkeit als Voraussetzung nicht vor, sondern „empfindliche oder bedeutende Objekte.“ Die Beklagte selbst habe in ihrem Bewertungsgutachten ausdrücklich die „Beurteilung der Leihfähigkeit“ als eine Aufgabe genannt, die ihr übertragen worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, das nicht wörtlich zu verstehen. Nach alledem sei sie in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Hilfsweise für den Fall, dass sie nicht als „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 anzusehen sei, wäre sie gemäß Nummer 2 der „grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der EntgeltO VKA in die EG 12 TVöD (VKA) einzugruppieren. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024- 4 Ca 21/24, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei nach ihrer Auffassung fehlerfrei. Die Klägerin sei in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 lägen nicht vor. Sie vertrete die Auffassung, dass die Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge gemäß Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin zum einen tarifgerecht sei und zum anderen auch das Tätigkeitsgebiet der Klägerin sachgerecht abbilde. Zurecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin kein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen habe. Auch das nun in der Berufungsinstanz vorgelegte Schreiben der HKB ändere daran nichts. Die Klägerin sei ebenso wenig eine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe 13. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten seien nicht solche der besagten Entgeltgruppe, sondern nur solche der Entgeltgruppe 11 TVöD. Die Tätigkeiten, die der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorganges 1 (praktische Restaurierung und Konservierung), des Arbeitsvorgangs 3 (Betreuung externer Restaurierungen) und des Arbeitsvorgangs 4 (Leihverkehr) übertragen seien, seien keine „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 13, insbesondere seien durch sie die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9 nicht erfüllt. [Arbeitsvorgang 1] Die Durchführung von konservatorischen oder restauratorischen Maßnahmen bedeutender oder sehr empfindlicher Objekte mit einem sehr komplexen Schadensbild, insbesondere die Durchführung besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen (vgl. Protokollerklärung Nr. 9 a 1), seien der Klägerin nicht übertragen. Die Formulierung der Protokollerklärung, insbesondere das „oder“, sei nach ihrer Auffassung nicht so zu verstehen, dass die bloße Arbeit, z.B. das Staubwischen, an bedeutenden Kunstwerken ausreiche, um das Beispiel zu erfüllen; vielmehr müssten auch die bedeutenden Kunstwerke ein „sehr komplexes Schadensbild“ haben. Es müsse also die Anforderungsstufe Nr. 4 erfüllt sein. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin in ihrem Arbeitstagebuch bezeichneten Kunstwerke (Brice Marden; Gerhard Richter etc) seien bereits im Rahmen des Stellenbewertungsverfahrens als Arbeitsproben eingereicht und somit bei der Bewertung auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt worden. Die weiteren Darlegungen der Klägerin seien nach ihrer Auffassung nicht einlassungsfähig. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin restauratorische Maßnahmen mit komplexen - nicht sehr komplexen - Schadensbildern durchzuführen habe. Hierfür müsse sie Restaurierungskonzepte auf Basis unterschiedlicher Untersuchungen erstellen. Die Klägerin behaupte lediglich pauschal, überwiegend für die Bearbeitung sehr komplexer Schadensbilder zuständig zu sein. Das reiche nach ihrer Auffassung nicht. Um das Tatbestandsmerkmal „sehr komplexes Schadensbild“ zu definieren, könne auf die Definitionen des VdR (Verband der Restauratoren) zurückgegriffen werden. Das habe sie mit der Formulierung der Anforderungsstufen getan (Objekte, die aufgrund ihres sehr komplexen Schadensbildes oder der sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik sehr empfindlich sind. Gemälde mit komplexen, kombinierten und ggfls. ursächlich unbekannten Schadensbildern; Gemälde, die mehrfach in der Vergangenheit restauriert wurden, ohne dass eine Dokumentationsvorlage vorliegt; Gemälde mit komplexen und unbekannten Herstellungstechniken oder fraglichen Farbveränderungen, ungefirnisten Oberflächen, doppelseitiger Bemalung, pudernder Malschichten, extrem degradiertem Bildträger etc.). Bei dem Kunstwerk von Wade Guyton „Untitled“ (S. 6 im Arbeitstagebuch) reiche die bloße Behauptung, dass es sich um ein vielfältiges Ursachenprogramm auf unterschiedlichen Ebenen handele, nicht aus, um ein sehr komplexes Schadensbild zu bestätigen. Die Behauptung, dass es sich um Schadensbilder mit unterschiedlichen Ursachen handele, sei für sich genommen nicht hinreichend. Die Klägerin versäumt es, an anderen Objekten darzulegen, wann es sich – aus Ihrer Sicht – um komplexe oder einfache Schadensbilder handele. Eine Abgrenzung nehme sie nicht vor. Auch bei dem Kunstwerk von Brice Marden stelle die Klägerin die bloße Behauptung auf, es handele sich bei den zu bearbeitenden Schadensbildern um sehr komplexe Schadensbilder. Eine Abgrenzung nach „unten“ zu (lediglich) komplexen Schadensbildern nehme sie nicht vor. Insgesamt ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Abgrenzung von einfachen, schwierigen und besonders schwierigen Maßnahmen. Daher könne nicht bestimmt werden, wann eine Maßnahme nach Auffassung der Klägerin „risikoreich“ sei. [Arbeitsvorgang 3] Im Rahmen der Vergabeverfahren sei mit Blick auf die Protokollerklärung Nr. 9 a (7) zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, in der Stellenbewertung zwar die „Mitarbeit“ der Klägerin bei Vergabeverfahren anerkannt habe, nicht jedoch deren „Gesamtverantwortung“ anerkenne. Diese Gesamtverantwortung im Sinne der EG 13 TVöD werde ausdrücklich bestritten, da sie in der Verwaltungshierarchie bei anderen Stellen liege. [Arbeitsvorgang 4] Auch die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9a (8) seien nicht erfüllt. Die Beurteilung der Leihfähigkeit von empfindlichen oder bedeutenden Objekten seien der Klägerin nicht übertragen. Hinreichend vollständigen Vortrag bleibe die Klägerin schuldig. Die schlichte Prüfung des Erhaltungszustandes könne nach ihrer Auffassung als Einzeltätigkeit niemals die Verantwortung im Sinne der EG 13 TVöD erfüllen. Bei der Leihgabe von Andy Warhol werde zudem deutlich, dass die Klägerin eine Risikoabwägung durchführen müsse (S.17, 2. Absatz Risikoabwägung, Arbeitstagebuch). Am Beispiel der Leihgabe von Jasper Johns erläutere die Klägerin (Seite 16 letzter Absatz) im Arbeitstagebuch das Definieren von Verpackungsformen. Die Klägerin habe zudem eine Installationsanweisung als Arbeitsprobe für Jasper Johns eingereicht, die von der Leitung der Restaurierung verfasst worden sei. Der Name der Klägerin tauche dort nicht auf. Das als Arbeitsprobe eingereichte Leihgabenprotokoll für die Ausleihe nach Philadelphia wurde nicht unterschrieben, der Name der Klägerin taucht nicht auf. Zusätzlich habe sie Installationsmaße und ein Angebot der Fa. Ha eingereicht. Erneut tauche der Name der Klägerin nicht auf. Die Klägerin habe im Weiteren noch einige Leihgabenprotokolle eingereicht. Weitere Unterlagen zum Leihverkehr lägen ihr jedoch nicht vor. Die Gesamtverantwortung für den Leihprozess liege nicht bei der Klägerin. Die Leitung der Restaurierung leite das Kostenangebot an die Kämmerei weiter, bitte dort um Freigabe der Mittel und begründe sodann die Fremdvergabe. Die Struktur und Systematik der Protokollerklärung mache deutlich, dass die Tätigkeit „Leihverkehr“ noch einer besonderen Qualifikation bedürfe. Denn der Leihverkehr finde sich schon in der Entgeltgruppe 9. In den Entgeltgruppe 10, 11 und 12 finde sich der Leihverkehr nicht. Bei steigender Empfindlichkeit der Objekte nähmen die Anforderungen, die sich aus den durchzuführenden Maßnahmen ergeben, jedoch zu. Insofern könnten Zustandsprotokolle bei empfindlichen Objekten in der Entgeltgruppe 11 angesiedelt werden, weil dort Kenntnisse im Bereich der Restaurierung erwartet würden. Die Zustandserfassung bei sehr empfindlichen Objekten sei dann in der Entgeltgruppe 12 anzusiedeln. In der Lehrveranstaltung Museums- und Ausstellungstechnik (Kurse zur Objekterfassung) der TH K fänden sich die Tätigkeiten rund um den Leihverkehr im Bachelor-Studiengang wieder. In den Master-Modulen seien keine Steigerungen zu erkennen. Wörtlich finde sich der Leihverkehr erst wieder in der Entgeltgruppe 13 – und hier werde nun von der Beurteilung der Leihfähigkeit gesprochen. Die Begriffe „Beurteilung“ und „Leihfähigkeit“ seien nicht näher beschrieben. Dass der Leihverkehr erst wieder in der EG 13 TVöD Erwähnung finde, lasse jedoch die Auffassung zu, dass sich hinter der Begrifflichkeit „Beurteilung“ Leitungsaufgaben verbergen müssten, welche entsprechend höher anzusiedeln seien. Es könne nicht im Sinne der Tarifvertragsparteien gewesen sein, dass sich hier die reine Zustandserfassung verberge. Steuerungsaufgaben seien immer Leitungsaufgaben. Entsprechend erfolge die Entscheidung/Beurteilung der Leihfähigkeit auf einer anderen Hierarchiestufe als der der Klägerin. Aufgrund der Größe der Millionenstadt K und der Einbettung in die Hierarchie erfolge die abschließende Entscheidung bei der Beklagten entweder auf Ebene der Kuratorinnen, welche auch per Dienstverteilung verantwortlich für den Leihverkehr sind, oder noch höher auf Ebene der Museumdirektion. Diese seien bewertungstechnisch nicht dem Tarifvertrag der Restaurator*innen zugeordnet. In kleineren Einrichtungen sei jedoch davon auszugehen, dass bspw. die Leitung der Restaurierung die abschließende Entscheidung/Beurteilung über die Leihfähigkeit im Sinne der EG 13 TVöD treffen möge - nicht jedoch hier in K. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Klägerin ist zulässig und mit dem Hilfsantrag begründet. Sie ist zwar nicht in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert, wie von ihr mit dem Hauptantrag begehrt, aber entsprechend ihrem Hilfsantrag in die Entgeltgruppe 12. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache mit dem Hauptantrag erfolglos. Erfolgreich ist das Rechtsmittel demgegenüber mit dem Hilfsantrag. 1. Mit dem Hauptantrag bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Denn die Klägerin ist nach den Maßstäben der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) nicht in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Gemäß § 12 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Zurecht hat die Beklagte ihrer Eingruppierungsentscheidung mehrere Arbeitsvorgänge zugrunde gelegt (a.). Einer Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Alt. 1 der EntgO steht in allen vier Arbeitsvorgängen entgegen, dass die Klägerin kein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat (b.). Obwohl zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, in denen der Klägerin „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 und der Protokollerklärung Nr. 9 von der Beklagten übertragen worden sind, ist sie keine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 Alt 2. (c.). a. Zurecht hat die Beklagte ihrer Eingruppierungsentscheidung vier Arbeitsvorgänge zugrunde gelegt. Denn diese vier Arbeitsvorgänge führen nach der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Arbeitsorganisation zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei kann durchaus die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Entscheidend ist die Feststellung eines abgrenzbaren Arbeitsergebnisses. Ein solches Arbeitsergebnis wird nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt. Der Arbeitsvorgang ist somit nicht der jeweils kleinstmögliche tatsächlich abgrenzbare Teil der Tätigkeit. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem (gemeinsamen) Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit einer Trennung nicht aus, also zum Beispiel die Möglichkeit einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Das betrifft insbesondere Zusammenhangstätigkeiten, also solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG v. 16.10.2024 – 4 AZR 253/23 –). Wichtig und für den vorliegenden Fall relevant ist die Tatsache, dass Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs nicht noch einmal zeitlich überwiegend anfallen müssen. Vielmehr genügt es, wenn Arbeitsvorgänge, die (zusammen) mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Beschäftigten in Anspruch nehmen, solche für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten enthalten, dabei die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG v. 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 –). Nach diesen Vorgaben folgt die erkennende Kammer weitgehend der von der Beklagten nach ihrer Arbeitsorganisation vorgenommenen Aufteilung der Gesamttätigkeit der Klägerin in die besagten vier einzelnen Arbeitsvorgänge. Denn diese vier Arbeitsvorgänge unterscheiden sich deutlich nach ihrem jeweiligen Aufgabengebiet und ihrem jeweiligen Arbeitsergebnis. Dabei ist im vorliegenden Fall zur Verhinderung einer Atomisierung der Gesamttätigkeit wegen der geringen Bedeutung des (Standard-)Arbeitsvorgang 2 „präventive Konservierung“ mit nur 3 % der Gesamtarbeitszeit dieser Arbeitsvorgang als Zusammenhangstätigkeit mit dem (Standard-)Arbeitsvorgang zu 1 „Praktische Konservierung und Restaurierung“ zu betrachten und mit diesem Zusammenzufassen. (1.) Das Arbeitsergebnis „praktische Restaurierung und Konservierung“ (Nr. 1) betrifft die Arbeit am Kunstwerk selbst und damit das gesamte Aufgabengebiet von der ersten Inaugenscheinnahme über die Festlegung der restauratorischen und/oder konservatorischen Maßnahmen und deren Durchführung bis hin zur Dokumentation. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 15 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Das Arbeitsergebnis „präventive Konservierung“ ist wie erwähnt als Zusammenhangstätigkeit hinzuzurechnen und betrifft die Arbeit am Ausstellungsort und damit das gesamte Aufgabengebiet von der Klima- und Schadstofferfassung in den Ausstellungs- und Depoträumen über das Analysieren von Zusammenhängen und der Wechselwirkungen von mehreren, verschiedenen Einflussfaktoren für die gesamte Sammlung, bis zur die Überwachung von Reinigungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung der 3 % der Arbeitszeit, die die Beklagte für diese Teilaufgabe aufwendet nimmt der Gesamtarbeitsvorgang Nummer 1 zusammengerechnet 18 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (2.) Das Arbeitsergebnis „Betreuung externer Restaurierungen“ (Nr. 3) betrifft nicht die eigene Arbeit am Kunstwerk, sondern vielmehr die Koordinierung der restauratorischen und konservatorischen Arbeit durch Dritte. Das Aufgabengebiet umfasst das Erstellen eines Bearbeitungskonzeptes einschließlich der Maßnahmenkataloge beziehungsweise der Leistungsverzeichnisse über die Ermittlung von Finanzierungsmethoden bis zur Abnahme der abgeschlossenen Arbeit einschließlich der dazugehörigen Dokumentation. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 27 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (3.) Das Arbeitsergebnis „Leihverkehr“ (Nr. 4) betrifft die Überlassung von Kunstwerken an Dritte, insbesondere an andere Museen. Das Aufgabengebiet umfasst die Risikobewertung der Ausleihfähigkeit der Objekte über das Auswerten des Facility Reports des leihnehmenden Instituts sowie der Definition der Transportmodalitäten bis zur Transportbegleitung und der Abfrage technischer Daten während einer Ausstellung bei dem besagten leihnehmenden Institut. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 27 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (4.) Das Arbeitsergebnis „Betreuung von Ausstellungen“ (Nr. 5) betrifft die hausinterne Organisation des Kontakts zum Publikum und das mit diesem Kontakt im Zusammenhang stehenden Aufgabengebiet, die Kunstgegenstände zu schützen. Es reicht von den Informationen an den hauseigenen Facility-Report, über die verantwortliche Mitwirkung bei Ausstellungsauf- und -abbauten, die Auswahl von Verpackungssystemen, bis hin zu der Unterweisung anderer Beschäftigter während und nach einem Ausstellungsauf- und -abbau. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 15 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Die Tatsache, dass alle diese vier Arbeitsvorgänge restauratorische Kenntnisse voraussetzen, ist nicht geeignet, sie zu einem einzigen Arbeitsvorgang zu verklammern. Die Beklagte hat mit der Entwicklung des von ihr sogenannten „stadtweiten Bewertungsschemas“ unter Einbeziehung von Leitungskräften und Mitarbeitenden aus dem Bereich Restaurierung sowie des Personalrats ihre Arbeitsorganisation beschrieben und die Arbeitsergebnisse „Arbeit an dem Objekt“, „Arbeit an den Ausstellungsbedingungen“, „Arbeit mit Dritten“ usw. schriftlich niedergelegt. Die Klägerin mag die von der Beklagten beschriebene Entstehung dieses Bewertungsschemas und die Beteiligung der benannten Leitungskräfte, Kolleginnen und Personalratsmitglieder im Einzelnen bestreiten. Unstreitig ist jedenfalls, dass die beklagte Stadt als Arbeitgeberin das Bewertungsschema als ihre Arbeitsorganisation vorgestellt und niedergeschrieben hat. Die Abgrenzung der besagten Arbeitsergebnisse ist nachvollziehbar und entspricht der objektiven Trennbarkeit der ihnen zugrundeliegenden Arbeitsvorgänge. Von einer Atomisierung kann keine Rede sein - jedenfalls nachdem die Teiltätigkeit „präventive Restaurierung“ dem Arbeitsvorgang 1 hinzugerechnet worden ist. Diese Atomisierung tritt erst bei den von der Beklagten für jeden Einzelarbeitsvorgang hinterlegten Einzeltätigkeiten ein, wie bei der im Tatbestand nur für den (Standard-)Arbeitsvorgang Nr. 1 beispielhaft zitierten Aufzählung. b. Einer Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Alt. 1 der EntgO VKA steht entgegen, dass die Klägerin nach dem Verständnis des Tarifvertrages kein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat. Diese fehlende subjektive Eigenschaft fehlt ihr für alle vier vorgenannten Arbeitsvorgänge. Die Klägerin ist somit keine „Beschäftige mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 der EntGO zum TVöD (VKA). Was unter der von der Tarifvorschrift geforderten „abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung“ zu verstehen ist, definiert der Tarifvertrag selbst in den „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ und dort unter Nr. 3. Danach liegt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfungoder Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Stark vereinfacht wird also als Normalfall ein Masterabschluss verlangt, hilfsweise ein Abschluss an einer Universität, die nicht Fachhochschule ist. Die B Fachhochschule, an der die Klägerin ihre Ausbildung genossen hat und von der ihr als Abschluss das Diplom (FH) vergeben worden ist, ist zwar als eine staatliche Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) zu betrachten, sie gilt aber nach wie vor als Fachhochschule. Insbesondere hat kein Anerkennungsverfahren mit entsprechendem Ergebnis stattgefunden. Wie sich aus der Zusammenstellung der Vorschriften im Tatbestand ergibt, haben die Tarifparteien mit den „grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen“, mit den „Vorbemerkungen“ zu Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV, mit den Eingruppierungsmerkmalen in Entgeltgruppe 13 der Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV sowie mit den Protokollerklärungen Nr. 9 a (1) bis (10) umfangreiche Regelungen zur Eingruppierung geschaffen mit einer nicht ganz einfach zu überschauenden Anzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen. In dieser regulatorischen Umgebung sticht die Nr. 3 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zur EntgO TVöD (VKA) durch eine besondere Klarheit hervor, wenn es dort heißt: „… mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung …“. Dieser eindeutige Wortlaut erlaubt keine abweichende Auslegung. Tarifverträge stellen in ihrem normativen Teil den tarifunterworfenen Beschäftigten und den sonstigen Rechtsanwendern abstrakt-generelle Vorschriften zur Verfügung. Solche abstrakt-generellen Vorschriften sind wie Gesetze auszulegen. Es kommt also nicht auf den „wirklichen Willen“ des Normgebers an, wie nach §§ 133, 154 BGB im Falle des konkret-individuellen Vertragsschlusses zwischen zwei Personen, sondern auf den Sinngehalt der Vorschrift selbst. Damit kommt dem Wortlaut eine besondere Bedeutung zu. Dieser Wortlaut ist hier eindeutig: „nicht an einer Fachhochschule“. Auch der zutage tretende Sinn und Zweck der Tarifvorschrift, also der Gegenstand der sogenannten „teleologischen“ Auslegungsmethode, kommt zu dem gleichen Ergebnis: Gerade Streitigkeiten wie der vorliegende sind zahlreich und die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Ausbildungsordnungen schwer; die Fachhochschulen streben seit Jahren eine Lösung aus ihrer hochschulhistorischen Geschichte an; dabei geht es nicht nur aber auch um die Promotionsberechtigung; der Bologna-Prozess führte zu Angleichungen von Ausbildungsordnungen. Gerade um zu vermeiden, dass in jedem Einzelfall entschieden werden muss, welches Niveau zu welchem Zeitpunkt welcher Abschluss hatte, haben die Parteien mit der Nr. 3 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen einen klaren Schnitt vollzogen: „nicht an einer Fachhochschule“. Die weiteren denkbaren Auslegungsmethoden - die im Übrigen regelmäßig nur dann zur Anwendung kommen, wenn Wortlaut und Teleologie zu keinem eindeutigen Ergebnis führen - rechtfertigen keine abweichende Auslegung. Die Systematik der Regelung, das Vor-die-Klammer-ziehen der Definition, spricht sogar für die beschränkende Wirkung. Die Historie der Vorschrift ist dem gegenüber neutral und erlaubt kein abweichendes Ergebnis. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt daher nach dem Verständnis des Tarifvertrages nicht vor. Ein von Fachhochschuldozentinnen verfasstes Schreiben mag unterstreichen, wie wertvoll die Ausbildung ist, es ändert aber nichts am Wortlaut der Tarifvorschrift. Bereits an dieser Stelle ist zu betonen, dass eine Eingruppierungsentscheidung wie die vorliegende die professionelle Routine, die Motivation und die Leistung der einzugruppierenden Person nicht berührt. Es geht um die Subsumtion eines Sachverhaltes unter Tarifvorschriften mit teilweise unbestimmten Rechtsbegriffen, die die Tarifparteien im Bemühen um angemessene Vergütung und Gleichbehandlung geschaffen haben. Im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis haben sich die Tarifparteien entscheiden, formalisierte Ausbildungsstandards und die Übertragung von Aufgaben durch die öffentliche Arbeitgeberin als Maßstab der Eingruppierung heranzuziehen. Dass am Ende in einem Kollegium von mehreren Beschäftigten, die alle mehr oder weniger die gleichen Aufgaben erfüllen, unterschiedliche Entgeltgruppen zur Anwendung kommen können, ist systemimmanent. c. Obwohl zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, in denen der Klägerin „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 und der Protokollerklärung Nr. 9 von der Beklagten übertragen worden sind (1), ist sie keine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 Alt 2. (2.). (1.) Bei der Gesamttätigkeit der Klägerin fallen mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge an, im Rahmen derer „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 und der Protokollerklärung Nr. 9 zu erledigen sind. Das betrifft ohne weiteres die Arbeitsvorgänge 2 (Betreuung externer Restaurierungen) und 3 (Leihverkehr). Werden die für diese beiden Arbeitsvorgänge aufzuwendende Arbeitszeiten zusammengerechnet, ergibt sich ein Gesamtanteil von 58 %. Zusätzlich erfüllt auch der Arbeitsvorgang 1 (Praktische Restaurierung und Konservierung) die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9 und stellt daher eine „entsprechende Tätigkeit“ Im Sinne der Entgeltgruppe 13 dar. aa. Der Arbeitsvorgang 2 (Betreuung externer Restaurierungen) mit einem Arbeitszeitanteil von 39 % erfüllt die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9 a (7). Nach dem Wortlaut dieser Protokollerklärung liegt eine „entsprechende Tätigkeit“ vor bei der „Betreuung und Koordinierung von externen Vergabeverfahren einschließlich der Erstellung des Restaurierungskonzepts, der Kostenkalkulation und der Kontrolle sowie der Endabnahme.“ Dass die Klägerin externe Restaurierungen betreut, ist unstreitig. Selbst, wenn das Wort „einschließlich“ in der Protokollerklärung so verstanden werden muss, dass die dort nachfolgend genannten Tätigkeiten (Konzepterstellung, Kostenkalkulation, Endabnahme) ebenfalls, also kumulativ, ausgeübt werden müssen, ändert sich nichts. Denn aus der eigenen Stellenbewertung der Beklagten, deren Inhalt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu gelten hat, ergibt sich, dass der Klägerin genau diese Tätigkeiten übertragen sind, wenn es dort auszugsweise heißt: „… Evaluierung der notwendigen Konservierungs- und Restaurierungsbedarfe … Erstellen von Bearbeitungskonzepten … Kalkulieren des … finanziellen Aufwands … Mitarbeit bei Vergabeverfahren … kontrollierende Abnahme der abgeschlossenen Arbeiten einschließlich ihrer Dokumentation.“ Die von der Beklagten angesprochenen zusätzlichen Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen der Protokollerklärung ergeben sich nicht aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift. In ihrer Stellenbewertung schreibt die Beklagte, die Klägerin erstelle „keine umfangreichen Finanzierungsmodelle“. Das kann als unstreitig unterstellt werden, denn von „umfangreichen Finanzierungsmodellen“ ist in der Protokollerklärung keine Rede. Das gleiche gilt für die von der Beklagten als notwendige Voraussetzung angenommenen „Leitungsaufgaben“ und „Letztentscheidungskompetenzen“. Leitungsaufgaben im Sinne einer Personalverantwortung oder Fachaufsicht über Dritte kann grundsätzlich ein Eingruppierungsmerkmal sein, wenn dies ausdrücklich und vor allem quantifizierbar in der Tarifvorschrift geregelt ist. An einer solchen Regelung fehlt es aber. Ähnliches gilt für die von der Beklagten angesprochene Letztentscheidungskompetenz. An welcher konkreten Stelle in der Verwaltungshierarchie der Stadt die tariflich relevante Letztentscheidungskompetenz zu verorten sein soll, legt die Beklagte nicht dar, sondern nennt nur alternativ die Abteilungsleitung oder die Museumsleitung, ohne auf den Einwand der Klägerin einzugehen, dass es gerade ihre Fachkompetenz sei, auf die sich die Abteilungsleitung und die Museumsleitung verlassen müsse. Nach dem Vorstehenden ist mit dem Arbeitsvorgang 2 (Betreuung externer Restaurierungen) ein Arbeitsvorgang anzunehmen, bei dem mit 39 % der Gesamtarbeitszeit „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 anfallen. Wie bereits erwähnt ist es bei der Annahme eines Arbeitsvorgangs zur Erfüllung der qualifizierenden tariflichen Anforderung ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs das Qualifizierungsmerkmal seinerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 TVöD/VKA bestimmten Maß anfällt (st. Rspr., zuletzt BAG v. 13.12.2023 – 4 AZR 322/22 –). bb. Ein weiterer Arbeitsvorgang mit 19 % der Gesamtarbeitszeit ist der Arbeitsvorgang 3 (Leihverkehr). Der Klägerin sind im Rahmen dieses Arbeitsvorganges Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 a (7) übertragen. Nach dem Wortlaut dieser Protokollerklärung liegt eine „entsprechende Tätigkeit“ vor bei der „Beurteilung der Leihfähigkeit von empfindlichen oder bedeutenden Objekten.“ In der Stellenbewertung der Beklagten formuliert sie ausdrücklich zu den der Klägerin übertragenen Aufgaben „… Evaluierung der notwendigen Konservierungs- und Restaurierungsbedarfe … Erstellen von Bearbeitungskonzepten … Kalkulieren des zeitlichen und finanziellen Aufwands der Maßnahmen … Mitarbeit bei Vergabeverfahren … Betreuen der Ausführung … kontrollierende Abnahme … Dokumentation“. Dass Kunstwerke von Jasper Jones, Franz Marc, Vasarely oder Lichtenstein „empfindliche oder bedeutende Objekte“ darstellen, ist zwischen den Parteien nachvollziehbarerweise nicht streitig. Wie auch im Arbeitsvorgang 2 (Betreuung externer Restaurierungen) findet sich im Wortlaut der Protokollerklärung kein Hinweis auf die von der Beklagten angesprochene Anforderung, es müsse ein Letztentscheidungsrecht oder eine Gesamtverantwortung bestehen. Die systematischen Überlegungen der Beklagten mit Blick auf den bereits in Entgeltgruppe 9 a genannten Begriff „Leihverkehr“ sind nachvollziehbar und mögen von den Tarifparteien bei der Überprüfung des von ihnen geschaffenen Regelungswerkes berücksichtigt werden. Eine Auslegung der Protokollerklärung über ihren Wortlaut hinaus rechtfertigen diese Überlegungen aber nicht. Hiernach ist mit dem Arbeitsvorgang 3 (Leihverkehr) ein Arbeitsvorgang anzunehmen, bei dem mit weiteren 19 % der Gesamtarbeitszeit „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 anfallen. cc. Obwohl nach dem Vorgesagten bereits zwei Arbeitsvorgänge anzunehmen sind, bei denen in der Summe zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten anfallen, die der Entgeltgruppe 13 entsprechen, kann vorliegend zusätzlich erkannt werden, dass auch im Arbeitsvorgang 1 (Praktische Restaurierung und Konservierung) mit 18 % der Gesamtarbeitszeit „entsprechende Tätigkeiten“ anfallen. Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 9 a (1) sind „entsprechende Tätigkeiten“ anzunehmen bei der „Durchführung von konservatorischen oder restauratorischen Maßnahmen bedeutender oder sehr empfindlicher Objekte mit einem sehr komplexen Schadensbild, insbesondere Durchführung besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen.“ Nach den Auslegungsmethoden für abstrakt-generelle Vorschriften, denen zufolge es vor allem auf den Wortlaut, auf Sinn und Zweck sowie auf die Systematik der Regelung ankommt, kann hier davon ausgegangen werden, dass die Worte „… mit einem sehr komplexen Schadensbild …“ sowohl für „bedeutende Objekte“ als auch für „empfindliche Objekte“ gilt. Das ergibt sich schon aus der grammatikalischen Konstruktion des Satzes. Für die Auffassung der Klägerin, es müsse nur die Arbeit entweder an bedeutenden Objekten oder an sehr empfindlichen Objekten mit einem sehr komplexen Schadensbild vorliegen, fehlt nach dem Wort „bedeutenden“ das Wort „Objekten“. Nur wenn das Wort „Objekten“ an dieser Stelle stünde, könnte davon ausgegangen werden, dass die weitere Konkretisierung „mit einem sehr komplexen Schadensbild“ nur für die sehr empfindlichen, nicht aber für die bedeutenden Objekte gelten soll. Auch nach dem vorgenannten Verständnis sind der Klägerin im Arbeitsvorgang 1 (Praktische Restaurierung und Konservierung) Tätigkeiten übertragen, die die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9 a (1) entsprechen. Zumindest bei den Picasso-Werken kann auch aus Laienperspektive - ohne dass es dafür eines Sachverständigengutachtens bedürfte - von „bedeutenden Objekten“ gesprochen werden. Dass sich die Klägerin im Übrigen um „sehr empfindliche Objekte“ zu kümmern hat, ist ausweislich der von der Klägerin zitierten Stellenbewertung jedenfalls mit Blick auf die Sisi Alben unstreitig. Streitig ist mit Blick auf die Tätigkeiten in diesem Arbeitsvorgang die Frage, ob es die Klägerin nur mit „komplexen Schadensbildern“ zu tun hat (so die Beklagte) oder mit „ sehr komplexen Schadensbildern“ (so die Klägerin). Die Beschreibung solcher „sehr komplexen Schadensbilder“ findet sich in Nr. 4 der von der Beklagten selbst erstellten Empfindlichkeitsdefinitionen, die sich an die Erläuterungen des Verbandes der Restauratoren anlehnen. Dort heißt es unter anderem: „… mehrfach in der Vergangenheit restauriert … ohne Dokumentationsvorlage … komplexen und unbekannten Herstellungstechniken … ungefirnisten Oberflächen … extrem degradiertem Bildträger etc.“ In den Erläuterungen des Verbandes der Restauratoren (VDR) heißt es zu dem hier fraglichen Begriff des „sehr komplexen Schadensbildes“: Unter sehr komplexen Schadensbildern sind sämtliche durch chemische und/oder physikalische Prozesse induzierte Schäden und Abbauerscheinungen zu fassen, zu deren Behandlung oder auch nur Verlangsamung durch konservierende Maßnahmen das Verständnis der materiellen Zusammensetzung, der spezifischen Herstellungstechnik und der Schadensmechanismen in ihrem Zusammenwirken Voraussetzung ist. In der Stellenbewertung der Beklagten heißt es in diesem Zusammenhang unter anderem zu den Tätigkeiten, die der Klägerin übertragen sind (Unterstreichungen nur hier): … Dabei gibt es zerstörungsfreie Methoden (In situ) und solche, für die eine Probe entnommen werden muss … Aus den Arbeitsproben ist ersichtlich, dass es sich um Gemälde mit multiplen Beeinträchtigungen des Materialgefüges handelt und dass viele Gemälde instabile Grundierungs- und Malschichten vorweisen. Dies macht sich in Kombinationen von Rissbildungen oder im Rahmen von Adhäsions- und Kohäsionsproblemen bemerkbar. Es konnten zudem veraltete, zerstörte oder nur noch in Teilen bzw. gar nicht mehr vorhandene Firnisschichten festgestellt werden, was alleine schon für eine sehr hohe Empfindlichkeit der Objekte spricht, da große Vorsicht bei der Oberflächenreinigung geboten ist, damit kein Schmutz in die Malschicht des Gemäldes dringt. … Damit ergibt sich bereits aus der eigenen Stellenbewertung der Beklagten, dass es die Klägerin im Sinne der Erläuterungen des Verbandes der Restauratoren (VDR) mit Schäden und Abbauerscheinungen zu tun hat, die durch Kombinationen von Rissbildungen oder durch Adhäsions- und Kohäsionsprobleme bedingt sind. Wenn die Beklagte selbst zu dem Ergebnis kommt, dass es um Objekte geht, bei denen die Firnisschicht „gar nicht mehr vorhanden“ ist, dann ist es nicht an der Klägerin, die von ihr geltend gemachte Vielschichtigkeit darzulegen und von einem „normalen“ Schadensbild abzugrenzen. Es wäre vielmehr gemäß § 138 Abs. 2 ZPO an der Beklagten, deutlich zu machen, was unter einem „sehr komplexen Schadensbild“ zu verstehen sein soll, wenn es nicht die beschriebenen Schadensbilder zum Beispiel an den Objekten von Wade Guyton sind. Unabhängig von der Tatsache, dass es für die hier streitige Eingruppierung der Klägerin auf diese weiteren vom Arbeitsvorgang 1 in Anspruch genommenen 18 % der Gesamtarbeitszeit nicht ankommt, weil wie gezeigt bereits die Arbeitsvorgänge 2 und 3 mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, war ein Sachverständigengutachten zur Behauptung der Klägerin, ihr seien Tätigkeiten mit „sehr komplexen Schadensbildern“ übertragen, nicht einzuholen. Denn mangels einer nachvollziehbaren Begriffs-Abgrenzung der Beklagten „nach oben“ (nicht der Klägerin „nach unten“), gilt die Annahme sehr komplexer Schadensbilder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO - jedenfalls bei den Kunstwerken von Brice Marden, Gerhard Richter und Wade Guyton - als unstreitig. Nach alldem steht als Zwischenergebnis fest, dass zu weit mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin Arbeitsvorgänge anfallen, die „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) darstellen. (2.) Obwohl also der Klägerin in erheblichem Umfang „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 und vermittelt durch die Protokollerklärung Nr. 9 von der Beklagten übertragen worden sind, ist sie keine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 Alt 2 TVöD (VKA). Die Rechtsfigur der „sonstigen Beschäftigten“ ist in der Tarifsystematik ohne weiteres erkennbar eine Ausnahmeregelung. Es ist tariflich gerade nicht gewollt, dass das vom Tarifvertrag in seiner Bedeutung besonders hervorgehobene Ausbildungserfordernis als subjektiver Teil des Eingruppierungsmerkmals durch die Tatsache ersetzt wird, dass die betroffene Beschäftigte mit solchen Kolleginnen zusammenarbeitet, die das Ausbildungserfordernis erfüllen oder dass die betroffene Beschäftigte auf einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, der eine bestimmte Wertigkeit hat. Die Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ erfordert deshalb tatbestandlich, dass die Beschäftigte Kenntnisse und Erfahrungen wie eine einschlägig ausgebildete Akademikerin vorweisen muss. Sie muss prinzipiell ebenso vielseitig einsetzbar sein wie die Beschäftigten mit der geforderten Ausbildung. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sogenannten „akademischen Zuschnitt“ haben (BAG v. 14.09.2016 – 4 AZR 964/13 –). Die Beschäftigte muss nach der Wortwahl des Bundesarbeitsgerichts „schlechthin“ die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein. Die Tätigkeit muss also „schlechthin“ eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung und nicht nur wissenschaftliche Grundkenntnisse, wie sie z.B. im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs erworben werden, erfordern. Diese letztgenannte Abgrenzung geht aus den Darlegungen der Klägerin nicht hervor und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall noch weniger als in anderen tariflichen Zusammenhängen (vgl. z.B. BAG v. 17.01.1996 - 4 AZR 602/94 -; BAG v. 21.02.2001 - 4 AZR 14/00 -), auf die soeben festgestellte Tatsache berufen, dass sie „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der einschlägigen Protokollerklärung ausgeübt habe und dass daraus ein Rückschluss auf ihre Qualifikation möglich wäre. Nicht ohne Grund haben die Tarifparteien nämlich für den Regelungsbereich „Konservierung, Restauration, Präparation und Grabungstechnik“ derart umfangreich und kleinteilig Regelungen getroffen. Zehn Unterpunkte in einer Protokollerklärung zu einer einzigen Voraussetzung für eine einzige Entgeltgruppe ist auch im öffentlichen Tarifrecht außergewöhnlich. Auf diese Art haben die Tarifparteien absehbare Konflikte rund um die - zumindest auch handwerklich geprägte - Tätigkeit der Beschäftigten in dem besagten Regelungsbereich zu Gunsten derjenigen Beschäftigten, die eine abgeschlossene wissenschaftlicher Hochschulbildung haben, verhindert; dies insbesondere zu dem entscheidenden Punkt, ob die Tätigkeit „schlechthin“ einen „akademischen Zuschnitt“ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts hat (z.B. BAG v. 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 -). Zum Verständnis dieses tariflichen Bedürfnisses genügt ein Blick in die für den (Standard-)Vorgang 1 von der Beklagten hinterlegten Einzeltätigkeiten: „Festigung beziehungsweise Stabilisierung des Objektes; De- und Remontieren; Oberflächenreinigungen und Freilegungen; Reduzierung von schädigenden Substanzen z.B. Entsäuerungen, Entsalzungen und ähnliches; Abnahme von Oberzügen, Obermalungen, Retuschen, strukturellen Ergänzungen und/oder alten Restaurierungsmaterialien; Strukturelle und farbige Ergänzungen von Fehlstellen; Rekonstruktionen; Oberflächenbehandlungen z.B. neue Oberzüge, Matt-Glanz-Ausgleiche u.ä. …“. An dieser Stelle wäre es also an der Klägerin gewesen, darzulegen, warum für die von ihr ausgeübte Tätigkeit - ohne Berücksichtigung der Protokollerklärung - eine Bachelor-Ausbildung nicht ausreichend sein sollte. Hier wäre folglich eine Darlegung mit einer ganz anderen Schwerpunktsetzung notwendig, als zu dem von den Parteien ausführlich diskutierten Thema der Gleichwertigkeit eines FH-Diploms mit einem Master-Abschluss. In der Protokollerklärung Nr. 9 findet sich jedenfalls die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit ausdrücklich nur in den für den vorliegenden Fall nicht relevanten Unterziffern 2, 3, 4 und 9; die Stellungnahme des Museumsdirektors beschränkt sich auf die schlagwortartige Darstellung des Subsumtionsergebnisses „Wissenschaftlichkeit“ ohne die Voraussetzungen darzulegen oder auch nur zu benennen; ein „akademischer Zuschnitt“ der Tätigkeit „schlechthin“ im Sinne der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich zusammenfassend jedenfalls nicht aus dem Parteivortrag. Nach alldem ist festzuhalten, dass die Klägerin im Sinne der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung hat und auch keine „sonstige Beschäftigte“ mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen ist. 2. Die Klägerin ist aber in die Entgeltgruppe 12 des TVöD-VKA eingruppiert. Das ergibt sich aus Nummer 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu Anlage 1 der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) und aus dem Vorgesagten zur wissenschaftlichen Hochschulbildung und zur „sonstigen Beschäftigten“. Ist nämlich in einem Tätigkeitsmerkmal (hier nach EG 13 „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und entsprechende Tätigkeit“) eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt (hier also die „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung“), sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen (hier die Klägerin mit ihrem FH-Abschluss), bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals (hier die „entsprechende Tätigkeit“ in Arbeitsvorgängen, die insgesamt mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen) in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe (hier also Entgeltgruppe 12) eingruppiert. Dies gilt unter anderem dann, wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen (wie hier die Klägerin). III. Nach allem war das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin teilweise abzuändern und auf den Hilfsantrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die Differenzbeträge gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen hat. Wegen des beiderseitigen Unterliegens waren gemäß § 92 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf beide Parteien zu verteilen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.