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Urteil

6 SLa 572/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0717.6SLA572.24.00
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Leitsätze

Inhaltsangabe:

Zum Höhergruppierungsbegehren einer Restauratorin in die Entgeltgruppe 13 TVöD, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung hat und die "entsprechende Tätigkeiten" ausübt.

Tenor

1.              Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 4 Ca 22/24 - abgeändert und

              es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2.               Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.               Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Inhaltsangabe: Zum Höhergruppierungsbegehren einer Restauratorin in die Entgeltgruppe 13 TVöD, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung hat und die "entsprechende Tätigkeiten" ausübt. 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 4 Ca 22/24 - abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin auf der Grundlage der Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV - Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik - des TVöD (VKA). Sie streiten in diesem Rahmen insbesondere über die Aufteilung der Gesamttätigkeit der Klägerin in Arbeitsvorgänge, über die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 und dort insbesondere über die Erfüllung der Voraussetzungen der einschlägigen Protokollerklärung. Soweit im Urteil des Arbeitsgerichts Entgeltansprüche tituliert worden sind, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Am Anfang der Anlage 1 der hier relevanten Entgeltordnung zum TVöD (VKA) finden sich die Vorbemerkungen zur Entgeltordnung. In diesen Vorbemerkungen heißt es auszugsweise: Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale […] Für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist. […] 3. Wissenschaftliche Hochschulbildung Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Am Anfang der Eingruppierungsvorschriften für die Beschäftigten in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik in Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV finden sich weitere Vorbemerkungen, die sich auf die Tätigkeiten dieses Personenkreises beziehen. Dort heißt es auszugsweise: Vorbemerkungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Beschäftigte im Bereich der Konservierung, Restaurierung, Präparation und Grabungstechnik an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Museen und Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven, Bibliotheken und in der Denkmalpflege. 2. (1) Konservierungs-, Restaurierungs- und Präparationstätigkeiten im Sinne dieses Abschnitts sind sämtliche Tätigkeiten, die zum Ziel haben, Objekte bzw. audiovisuelle Aufzeichnungen von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert zu bergen, langfristig zu erhalten sowie wiederherzustellen, und sie damit u.a. für die wissenschaftliche als auch allgemeine Nutzung sowie die Forschung und Wissensvermittlung aufzubereiten, zu sichern und/oder dauerhaft zu bewahren. Dazu gehören auch die technologischen und naturwissenschaftlichen Untersuchungen der Objekte und deren Dokumentation. […] (5) Zur Konservierung, Restaurierung und Präparation gehören auch Tätigkeiten wie z. B.: a) Sammlungsbetreuung und Schadensprävention etwa durch konservatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte, Erstellen von Vorgaben zur Klimatisierung und Ausstattung der Ausstellungs- und Depoträume, Beratung zu Ausstellungs- und Depotflächen bei Neu- und Umbau; b) technologisch-materielle Untersuchung und Erforschung der Objekte; c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Leihverkehr und Ausstellung, z. B. Beurteilung der Leihfähigkeit aus restauratorischer bzw. präparatorischer Sicht, Definieren der Transport- und Ausstellungsbedingungen, Erstellen von Zustandsprotokollen, Überwachen sowohl des Ein- und Auspackens sowie des Transports und der Montierung der Sammlungsobjekte vor Ort; d) beratende oder gutachterliche Tätigkeiten. Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten konkreten Vorschriften der Anlage 1 Teil B - besonderer Teil Abschnitt XV - Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik - des TVöD (VKA) lauten auszugsweise wie folgt: Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. […] Entgeltgruppe 11 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 12 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. […] (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) Entgeltgruppe 13 Beschäftige mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9) In der Protokollerklärung Nr. 9 findet sich eine Aufzählung von Tätigkeiten, die die Tarifparteien als „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 betrachten: Protokollerklärungen Nr. 9 (zu EG 13) Eine entsprechende Tätigkeit liegt z.B. vor bei: a) Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung: (1) Durchführung von konservatorischen oder restauratorischen Maßnahmen bedeutender oder sehr empfindlicher Objekte mit einem sehr komplexen Schadensbild, insbesondere Durchführung besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen, (2) Durchführung kunst- und materialtechnologischer Untersuchungen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erfordern, (3) wissenschaftliche Auswertung von Ergebnissen naturwissenschaftlicher Analysen oder bildgebender Untersuchungsverfahren, auch zur Echtheitsbestimmung, (4) Erkennen von Degradationsprozessen auf Grundlage naturwissenschaftlicher Kenntnisse, Abschätzen des damit verbundenen Schadenspotenzials und Konzeptionierung des weiteren Vorgehens, (5) Konzepterstellung für konservatorische oder restauratorische Maßnahmen für aufgrund ihrer sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik oder ihres Schadensbildes sehr empfindliche oder besonders bedeutende Objekte, (6) Konzepterstellung im Bereich der präventiven Konservierung, wenn neben sammlungs- oder materialspezifischen auch übergreifende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, (7) Betreuung und Koordinierung von externen Vergabeverfahren einschließlich der Erstellung des Restaurierungskonzepts, der Kostenkalkulation und der Kontrolle sowie der Endabnahme, (8) Beurteilung der Leihfähigkeit von empfindlichen oder bedeutenden Objekten, (9) Entwicklung oder Leitung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens einschließlich der Entwicklung neuartiger Restaurierungsverfahren, (10) Erstellung von Gutachten oder Beratung zu umfassenden restauratorischen, konservatorischen oder kunsttechnologischen Fragestellungen, z.B. bei Echtheitsprüfungen, Neuerwerbungen oder Bauvorhaben; b. […] Die Klägerin ist im Museum L in der Abteilung Restaurierung (7 Beschäftigte) tätig. Ausweislich des Internetauftritts des Museums gibt es dort darüber hinaus die Abteilungen Direktion (4 Beschäftigte), Wissenschaft (5 Beschäftigte, darunter die Kuratorin für die Sammlung zeitgenössischer Kunst, Fotografie und Medienkunst), Publikationen (1 Beschäftigte), Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (8 Beschäftigte), IT (1 Beschäftigter), Kooperation und Fundraising (3 Beschäftigte), wissenschaftliche Dokumentation (4 Beschäftigte), Museumsdienst (3 Beschäftigte), Hausinspektion (3 Beschäftigte), Verwaltung (8 Beschäftigte), Registrar (eingehender und ausgehender Leihverkehr, 2 Beschäftigte), Ausstellungsmanagement (3 Beschäftigte), Depot (3 Beschäftigte), Art Handler (3 Beschäftigte), Schreinerei (6 Beschäftigte). Im Zuge der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 (die tariflichen Fristen zu Geltendmachung etwaiger Höhergruppierungen waren von der beklagten Stadt unter Verzicht auf Verfall und Verjährung verlängert worden) wurde bei der beklagten Stadt im Rahmen eines Projektes zur Bewertung der Restaurator*innen-Stellen in allen Museen der Stadt ein Bewertungssystem geschaffen. Sowohl der Personalrat als auch jeweils zwei Leitungskräfte und Mitarbeitende aus dem Bereich Restauration waren im Projekt vertreten. Im Rahmen dieses Projektes wurde ein Katalog aus 14 möglichen (Standard-)Arbeitsvorgängen erarbeitet und abgestimmt. Für diese (Standard-)Arbeitsvorgänge wurden jeweils verschiedene, für die Stellenbewertung als maßgebend angenommene Anforderungsstufen definiert. Dieses Schema wurde für alle im Bereich Restaurierung anfallenden Funktionen aufgestellt, einschließlich der Führungsfunktionen. Es wurde also nicht jede Gesamttätigkeit der Mitarbeitenden im Bereich Restauration in 14 Arbeitsvorgänge aufgeteilt; vielmehr wurde jeweils geprüft, welche der 14 möglichen (Standard-)Arbeitsvorgänge der konkreten mitarbeitenden Person übertragen worden sind. Es handelt sich um die folgenden (Standard-)Arbeitsvorgänge: 1. Praktische Konservierung und Restaurierung 2. Präventive Konservierung 3. Betreuung externer Restaurierungsmaßnahmen 4. Untersuchungen von einzelnen Objekten oder Sammlungskonvoluten 5. Leihverkehr 6. Betreuung von Ausstellungen 7. Werkstattorganisation 8. Gefahrstoffmanagement 9. Forschung 10. Publikation 11. Vermittlung technologischer und restauratorischer Inhalte 12. Leitung 13. Verantwortliche Betreuung von Praktikant*innen und Studierenden 14. Sonderaufgaben Für jeden dieser (Standard-)Arbeitsvorgänge hat die Beklagte eine Aufzählung von Einzeltätigkeiten hinterlegt. Dies sind beispielsweise für den (Standard-)Arbeitsvorgang Nr. 1 - Praktische Konservierung und Restaurierung - die folgenden Einzeltätigkeiten: Untersuchen der Originalsubstanz und des Erhaltungszustandes eines Objektes Feststellen des Behandlungsbedarfs am Objekt Erstellen einer schriftlichen, fotografischen und/oder grafischen Schadensdokumentation Erstellen einer Kartierung Erfassen der Schadstoffbelastung des Objektes Festlegen der notwendigen restauratorischen und/oder konservatorischen Maßnahmen Erfassen der Objekt- und Restaurierungsgeschichte (mittels Recherche und Durchsicht ggf. vorhandener Restaurierungsberichte und Fachliteratur) Einordnung in den künstlerischen, kunstgeschichtlichen und/oder kulturgeschichtlichen Kontext Zusammenführen in einem Restaurierungskonzept bzw. mehrere Konzepte für verschiedene Handlungsalternativen als Arbeitsgrundlage für die durchzuführenden Maßnahmen Durchführen von Restaurierungs- und/oder Konservierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel: Festigung beziehungsweise Stabilisierung des Objektes De- und Remontieren Oberflächenreinigungen und Freilegungen Reduzierung von schädigenden Substanzen (z.B. Entsäuerungen, Entsalzungen und ähnliches) Abnahme von Oberzügen, Obermalungen, Retuschen, strukturellen Ergänzungen und/oder alten Restaurierungsmaterialien Strukturelle und farbige Ergänzungen von Fehlstellen Rekonstruktionen Oberflächenbehandlungen (z.B. neue Oberzüge, Matt-Glanz-Ausgleiche u.ä.) Durchführen von Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen aus kultursensiblem Kontext Erstellen einer umfassenden Restaurierungsdokumentation Erstellen von Empfehlungen für Präsentation, Handling, Verpackung, Lagerung und Transport Entwickeln und Anfertigen von Spezialverpackungen Als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten gehören zu diesem Arbeitsvorgang beispielsweise auch: das Abstimmen der geplanten Vorgehensweise mit allen relevanten Akteuren (z.B. der Direktion, dem/der Vorgesetzten, anderen Restauratoren/Restauratorinnen, Kuratoren/Kuratorinnen, Naturwissenschaftler/ Naturwissenschaftlerinnen) das Begründen des finalen Restaurierungskonzepts das sachgerechte Verpacken und Verstauen der Objekte das Beschaffen von notwendigen Materialien das Anleiten von Assistenzkräften, Studierenden, Praktikanten/Praktikantinnen oder anderen Mitarbeitenden in Bezug auf einzelne Maßnahmen die Recherche und Lektüre von Fachliteratur Für den (Standard-)Arbeitsvorgang 1 wurden zur Identifikation der Empfindlichkeit der Kunstobjekte im Sinne der Protokollerklärungen (s.o. Protokollerklärung Nr. 9 zu EG 13 die Nummern 1, 5 und 8) und damit zur Bestimmung der Anforderungsstufen, die sich aus den Objekteigenschaften ergeben, von der beklagten Stadt die folgenden Definitionen zugrunde gelegt (Anlage 4): 1. Weniger empfindliche Objekte 2. Weniger empfindliche Objekte: Gemälde mit intaktem und stabilem Materialgefüge und vorhandenem Firnis, d.h. stabiler Bildträger ohne Risse, Löcher, Verwerfungen; gute Kohäsion und Adhäsion aller aufliegenden Grundierungs- du Malschichten; geschlossene Firnisschicht. 3. Empfindliche Objekte Gemälde deren Materialgefüge nicht mehr intakt oder stabil ist, z.B. durch geöffnete Brettfugen oder Risse im Gewebe, spannungsreiche Parkettierung, Adhäsions- und Kohäsionsprobleme aufliegender Grundierungs- und /oder Malschichten (z.B. Schüsselbildungen der Malschicht), alterungsbedingt veränderten Überzügen / Firnisschichten 4. Sehr empfindliche Objekte Gemälde mit multiplen Beeinträchtigungen des Materialgefüges; z.B. geöffnete Fugen und Deformationen einer parkettierten Holztafel in Kombination mit Adhäsions- und Kohäsionsproblemen der Grundierungs- und Malschichten oder Gemälde auf Leinwand, die durch Oxidation brüchig ist und gleichzeitig von instabilen Grundierungs- und Malschichten bedeckt ist. 5. Objekte, die aufgrund ihres sehr komplexen Schadensbildes oder der sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik sehr empfindlich sind. Gemälde mit komplexen, kombinierten und ggfls. ursächlich unbekannten Schadensbildern; Gemälde, die mehrfach in der Vergangenheit restauriert wurden, ohne dass eine Dokumentationsvorlage vorliegt; Gemälde mit komplexen und unbekannten Herstellungstechniken oder fraglichen Farbveränderungen, ungefirnisten Oberflächen, doppelseitiger Bemalung, pudernder Malschichten, extrem degradiertem Bildträger etc. Weiterhin für den Standardarbeitsvorgang 1 wurde zur Identifikation der Anforderungsstufe für die Anforderungen, die sich aus den durchzuführenden Maßnahmen ergeben, von der beklagten Stadt die folgenden Definitionen hinterlegt: Anforderungsstufe 1 Behandlungen, bei denen insgesamt nur eine geringe Anzahl an Restaurierungs- / Konservierungsmaßnahmen durchzuführen sind; Durchführungen einfacher Maßnahmen, wie z.B. Stabilisierungsmaßnahmen, Kittungen oder Oberflächenreinigungen. Anforderungsstufe 2 Es liegen lückenhafte Informationen zum Objekt vor (Herkunft, vorherige Restaurierungsmaßnahmen etc.) und es sind verschiedene Voruntersuchungen (zur Herkunft, dem Künstler, verwendete Materialien etc.) notwendig; Erstellung eines Restaurierungskonzepts auf der Basis unterschiedlicher (materialtechnologischer) Untersuchungen; restauratorische Behandlung von komplexen Schadensbildern; Behandlung von Objekten aus kultursensiblem Kontext. Anforderungsstufe 3 Es liegen kaum Informationen zum Objekt vor (Herkunft, vorherige Restaurierungsmaßnahmen etc.) und es sind langwierige/aufwändige Voruntersuchungen (zur Herkunft, dem Künstler, verwendete Materialien etc.) notwendig; Erstellung mehrerer alternativer Restaurierungskonzepte als Entscheidungsgrundlage für Dritte, denen jeweils unterschiedliche (materialtechnologischer) Untersuchungen zugrunde liegen; restauratorische Behandlung von sehr komplexen Schadensbildern, deren Bearbeitung ein herausgehobenes Wissen und Können erfordert. Hinsichtlich der Aufschlüsselung der 13 weiteren (Standard-)Arbeitsvorgänge und hinsichtlich der weiteren Identifikation der Anforderungsstufen wird auf den „Katalog typischer Arbeitsvorgänge für Aufgabengebiete von Restauratorinnen und Restauratoren der Stadt K (nicht abschließend)“ verwiesen, der von der beklagten Stadt als Anlage zum Schriftsatz vom 07.05.2024 zur erstinstanzlichen Akte gereicht worden ist. Aufbauend auf die vorgenannten (Standard-)Arbeitsvorgänge wurde im Rahmen der besagten Projektgruppe zur Arbeitserleichterung eine Muster-Arbeitsplatzbeschreibung mit den besagten Einzeltätigkeiten zum Ankreuzen erstellt, die von den einzelnen Beschäftigten zu befüllen war. Es schloss sich ein Prüfungsverfahren mit Aufforderungen zur Konkretisierung, mit persönlichen Gesprächen und erneute Prüfungen an. Sodann hat die Beklagte im Sommer/Herbst des Jahres 2021 für die Restauratorinnen individuelle Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt. Im Falle der Klägerin weist diese Arbeitsplatzbeschreibung neben zwei zu vernachlässigenden 1%-Vorgängen fünf „Arbeitsvorgänge“ aus (Anlage zur Klageschrift): 1. Praktische Restaurierung und Konservierung 18 % 2. Präventive Konservierung 14 % 3. Betreuung externer Restaurierungen 27 % 4. Leihverkehr 26 % 5. Betreuung von Ausstellungen 13 % Der Klägerin obliegt damit unter anderem die unmittelbare konservatorische und restauratorische Arbeit an den wertvollen Originalen des Sammlungsbestands mit dem Ziel der langfristigen Erhaltung. Die Klägerin verfügt über den akademischen Bildungsgrad „Diplom-Restauratorin“, welcher ihr nach erfolgreicher Diplomprüfung am 1998 von der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste S (ABK S) verliehen wurde. Bis zum Jahre 2012 schlossen die Studiengänge der Konservierung/Restaurierung an der ABK S mit dem Diplom (Universität) ab, dies ist auch die Qualifikation der Klägerin. Im Zuge der Bologna-Reform und der Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse in Europa wurde an der ABK S der Bachelor (BA) und der Master of Arts (M.A.) als Abschluss eingeführt. Der M.A. entspricht dem ehemaligen Diplom. Mit Wirkung seit dem 01.01.2017 vergütet die Beklagte die Arbeit der Klägerin nach der Entgeltgruppe 11 mit der Begründung, die Klägerin sei eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebe, dass sie besondere Leistungen erfordere. Die Klägerin hat diese Eingruppierung für falsch gehalten und die Feststellung begehrt, dass sie richtigerweise in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sei, hilfsweise in die Entgeltgruppe 12. Außerdem stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht noch über rückständige Arbeitsentgelte. Dieser Streit ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie gehe von einem großen einheitlichen Arbeitsvorgang aus, weil die in ihrem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten weder organisatorisch noch inhaltlich voneinander getrennt werden könnten. Zum Beispiel sei es möglich, dass auch im Bereich des Leihverkehrs und der Ausstellungen Restaurierungsmaßnahmen zu erledigen seien. In dem deshalb anzunehmenden einheitlichen Arbeitsvorgang, der mithin weit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, habe sie in einem Umfang, der zumindest nach den anerkannten Maßstäben eingruppierungsrechtlich relevant sei, Tätigkeiten auszuführen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 entsprächen. Die Klägerin hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang - beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Verteidigung gegen die Klage vorgetragen, es sei falsch, von nur einem Arbeitsvorgang auszugehen. Die von der Klägerin erwarteten Ergebnisse der einzelnen Tätigkeiten seien so signifikant different, dass es sich im Sinne des § 12 TVöD-V (VKA) iVm der Protokollerklärung der Tarifparteien zu § 12 um unterschiedliche und eindeutig voneinander abgrenzbare Arbeitsvorgänge handeln müsse, ohne die entsprechenden Leistungen zu „atomisieren“. So seien z.B. die Tätigkeiten im Kontext des Leihverkehrs oder der Betreuung von Ausstellungen nicht mit denen im Bereich der Durchführung von Restaurierungsmaßnahmen in einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, da es sich um völlig unterschiedliche Arbeitsergebnisse handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.09.2024 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus den Darlegungen der Klägerin ergebe sich keine höhere Entgeltgruppe. Ihre Ausbildung stelle zwar eine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung dar. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Klägerin in einem Umfang von mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit wissenschaftliche Tätigkeiten übertragen worden seien. Insbesondere ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass sie es mit „sehr komplexen Schadensbildern“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 a (1)1 zur Entgeltordnung TVöD (VKA) zu tun habe. Gegen dieses ihr am 09.10.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.11.2024 Berufung eingelegt und sie hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.01.2025 am 09.01.2025 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft nur einen kleinen Teil des Sachverhalts geprüft. Bei vollständiger Prüfung habe es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ihr „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 übertragen sind. Der Direktor des Museum L, Herr Dr. Y D, und die Leiterin der Restaurierungsabteilung, Frau Ka Ke, hätten sich schriftlich zu den Anforderungen an die ihr übertragenen Tätigkeiten geäußert. Danach erfordere die Ausübung der ihr übertragenen Tätigkeiten eine wissenschaftliche Hochschulbildung. Wörtlich heiße es in der besagten Stellungnahme: „Ihre Arbeit setzt ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Konservierung und Restaurierung von Papier und Fotografie voraus, da sie eigenverantwortlich und selbstständig in ihrem Fachbereich tätig ist. Ihre Position umfasst anspruchsvolle wissenschaftliche Tätigkeiten in vollständiger Eigenverantwortung. Die Leitung der Restaurierung am Museum stützt sich auf die Fachexpertise der Restauratorinnen der einzelnen Fachbereiche. Die leitende Restauratorin des Hauses betreut übergreifende koordinierende Aufgaben und zusätzlich ihren eigenen Fachbereich der Holz- und Kunststoffrestaurierung. Fachkenntnisse für Papier- und Fotorestaurierung liegen nicht vor, so dass Frau G in ihrem Fachgebiet eigenverantwortlich arbeitet. Ihre Position teilt sie sich gleichberechtigt mit Frau E, wobei weder eine Hierarchie noch eine Fachaufsicht innerhalb dieses Bereichs besteht.“ Hieraus ergebe sich auch, dass die Restaurierungsleitung keine fachübergreifenden Ergebnisse entwickele, sondern diesbezüglich auf die Expertise der entsprechenden Restauratorinnen angewiesen sei. Daher deckten die in den einzelnen Fachbereichen verantwortlich tätigen Beschäftigten inhaltlich dasselbe (breite) Fachwissen wie die Leitung der Restaurierung ab. Zu den einzelnen Tätigkeiten könne auf die unstreitige Tätigkeitsbeschreibung Bezug genommen werden und zu deren Bewertung wiederum auf die Stellungnahme des Direktors des Museums L, Herr Dr. Y D, sowie der Leiterin der Restaurierungsabteilung, Frau Ka Ke, in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2024. Die zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung (Anlage K3, Bl. 49 der arbeitsgerichtlichen Akte) sei im beschreibenden Teil zwischen den Parteien unstreitig. Außerdem ergäben sich die ihr übertragenen Tätigkeiten aus der von der Beklagten selbst vorgenommenen Stellenbewertung vom 22.11.2022 (Bl. 419 der arbeitsgerichtlichen Akte). Dort heiße es zum Standardarbeitsvorgang 1 (Praktische Konservierung und Restaurierung) u.a.: „Die SI [Stelleninhaberinnen] müssen die Originalsubstanz und den Erhaltungszustand der Objekte untersuchen, um so den Behandlungsbedarf feststellen zu können. Im weiteren Verlauf müssen die SI die notwendigen restauratorischen und/oder konservatorischen Maßnahmen festlegen. Hierzu muss auch die Restaurierungsgeschichte und die Einordnung in den künstlerischen, kunstgeschichtlichen und/oder kulturgeschichtlichen Kontext berücksichtigt werden. Diese Erkenntnisse müssen die SI nun in ein oder je nach Bedarf und Komplexität in mehreren Restaurierungskonzepten für verschiedene Handlungsalternativen zusammenführen, welche als weitere Arbeitsgrundlage für die SI dienen. […] Die Sisi Alben stellen mit ihren extrem brüchigen gefärbten Papieren und den darin eingeklebten Albumfotografien eine besondere Herausforderung für die Restaurierung/Konservierung dar. Im Fachbereich Papierrestaurierung liegt ein Sammlungsschwerpunkt auf Picasso. Besonders empfindlich sind seine Collagen aus holzschliffhaltigen Papieren und Gouachen mit schwachgebundener Malschicht auf unterschiedlichsten Trägerpapieren, für deren Erhaltung die Papierrestaurierung im Museum L zuständig ist. Collagen sind Objekte aus einem Materialmix unterschiedlichster Materialien mit unterschiedlichen inhärenten Alterungsprozessen. In der Sammlung befinden sich Collagen, bei denen Selbstklebeband als künstlerisches Mittel verarbeitet wurde (Michael Buthe), dreidimensionale Installationen aus sehr brüchiger Wellpappe (Claes Oldenburg und A.R. Penck) und Aquarell-/Tuschezeichnungen auf Transparentpapier (August Macke, Oskar Schlemmer), die die SI immer wieder vor neue restauratorischen Herausforderungen stellen. Die gerade beschriebenen Objekte können zweifelsfrei den sehr empfindlichen Objekten zugeordnet werden. Die zu bearbeitenden Schadensbilder sind in der Regel komplex, welche gem. KAV durch offensichtlich mehrere Ursachen oder ineinandergreifende, vielschichtige Schäden gekennzeichnet sind. Die SI müssen zeitlich überwiegend Restaurierungskonzepte auf Basis unterschiedlicher Untersuchungen erstellen. Sie bearbeiten in der Regel komplexe Schadensbilder.“ Zum Standardarbeitsvorgang 3 (Betreuung externer Restaurierungen) heiße es in der Stellenbewertung der Beklagten unter anderem: „Aufgabe der SI ist die Evaluierung der notwendigen Konservierungs- und Restaurierungsbedarfe, das Erstellen von Bearbeitungskonzepten und das Kalkulieren des zeitlichen und finanziellen Aufwands der Maßnahmen, die Mitarbeit bei Vergabeverfahren und das Betreuen der Ausführung und die kontrollierende Abnahme der abgeschlossenen Arbeiten einschließlich ihrer Dokumentation. […] einzelne Vergaben werden zwar zeitlich und finanziell kalkuliert, aber keine umfangreichen Finanzierungsmodelle erstellt. Die SI belegen mit Arbeitsproben, dass sie im Rahmen der externen Restaurierung für die Kontaktierung verschiedener Restaurator*innen, die Angebotseinholung und die Leistungsbeschreibung (Ermitteln der Konservierungs-und/oder Restaurierungsbedarfe) zuständig sind. Die externen Restaurierungen werden vor Ort durchgeführt, die SI stehen somit als Ansprechpartner*innen (Betreuung der Ausführung und kontrollierende Abnahme) zur Verfügung.“ Zum Standardarbeitsvorgang 5 (Leihverkehr) heiße es in der Stellenbewertung der Beklagten unter anderem: „Dieser Arbeitsvorgang umfasst die Risikobewertung der Ausleihfähigkeit, die Teilnahme an Leihsitzungen, das Definieren von Transportmodalitäten, das Erstellen von Zustandsprotokollen und die Transportbegleitung im Bereich der Medien, die vom Museum L an andere Museen/Institutionen national/international entliehen werden. Hierzu zählen insbesondere die Zustandserfassung (technologische Untersuchungen), Beurteilung der Leihfähigkeit (Empfindlichkeit der Objekte), Protokollerstellung, konservatorische Vorbereitung oder restauratorischen Maßnahmen, die Festlegung der Bedingungen für den Transport und die Ausleihe. Aufgrund der Objektbeschaffenheit kann die im Arbeitsvorgang 1 festgelegte Einordnung in Anforderungsstufe 3 (sehr empfindliche Objekte) hier ebenfalls anerkannt werden.“ Zur Dokumentation weiterer Einzelheiten habe sie ein Arbeitstagebuch gefertigt, in dem sie ihre Tätigkeiten noch einmal anschaulich festgehalten habe und auf dessen Inhalt sie Bezug nehme (Anlage K 17, Bl. 60 der Berufungsakte). Bei den Objekten, mit denen sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit zu befassen habe, handele es sich durchweg um bedeutende und sehr wertvolle sowie hochempfindlichen Materialien und überwiegend um Werke mit sehr komplexen oftmals sich überlagernden Schadensbildern. Verbunden mit den äußerst problematischen Materialien der Objekte und der Tatsache, dass deren Alterungsbeständigkeit aufgrund der Neuartigkeit der verwendeten Stoffe oft noch unerforscht sei, ergebe sich, dass die Restaurierungen ein hohes Gefahrenpotential der Verschlechterung oder gar Zerstörung auslösten und daher als sehr risikoreich einzustufen seien. Jeder Behandlung eines Kunstwerkes gehe eine selbständige Konzeptentwicklung durch sie voraus. Sie gehe von einem einzigen großen Arbeitsvorgang aus. Alle ihr übertragenen Arbeitsschritte dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der umfassenden konservatorischen und restauratorischen Betreuung des von ihr betreuten Sammlungsbestands am Museum L. Es bestehe ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen allen ihr übertragenen Tätigkeiten. Selbst, wenn die von der Beklagten vorgegebenen (Standard-)Arbeitsvorgänge der Bewertung zugrunde gelegt werden müssten, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn es lägen dann nach Entgeltgruppe 13 zu bewertende Arbeitsvorgänge vor, die insgesamt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nähmen. Sie übe in erheblichem Zeitumfang Tätigkeiten aus, die in der Protokollerklärung Nr. 9 ausdrücklich als „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 genannt würden: Im (Standard-)Arbeitsvorgang Nr. 1 erfülle die ihr übertragene Tätigkeit die Merkmale der Protokollerklärung Nr. 9 a) (1). Sie habe es hier durchweg mit bedeutenden Objekten zu tun, was sich bereits aus den Versicherungswerten und darüber hinaus aus dem Umstand ergebe, dass es sich um Kunstwerke aus dem Sammlungsbestand eines der bedeutendsten Kunstmuseen Europas handele. Allein die Bedeutung der Objekte erfülle bereits das Merkmal der Protokollerklärung Nr. 9a (1). Das ergebe sich aus dem „oder“ im Text. Es sei daher nach ihrer Auffassung nicht erforderlich, dass die bedeutenden Objekte darüber hinaus auch ein sehr komplexes Schadensbild aufweisen müssten. Das sei allerdings zusätzlich der Fall, wie sich schon aus der eigenen Stellenbewertung der Beklagten ergebe. Sie benenne in ihrem Arbeitstagebuch zu mehreren Kunstwerken mehrere Schadensursachen, die sich gegenseitig beeinflussten und überlagerten. Das entspreche der Definition eines sehr komplexen Schadensbildes. Bei dem (Standard-)Arbeitsvorgang Nummer 3 - Betreuung externer Restaurierungen - seien die Voraussetzungen der Nr. 7 der Protokollerklärung erfüllt. Soweit die Beklagte auf die angeblich fehlende Gesamtverantwortung abstelle, sei nicht ersichtlich, wieso es nach dem Tarifwortlaut auf eine solche Gesamtverantwortung ankommen solle. Tatsächlich trage sie jedoch diese Verantwortung. Sie führe Ausschreibungen selbstständig durch, ohne ihre Vorgesetzte auch nur darüber zu informieren. Der gesamte Prozess – Erstellung von Leistungsbeschreibung und Restaurierungskonzept, Einholung von Angeboten, Begründung für die Beauftragung, Koordination und Betreuung der Freiberuflerinnen, Kontrolle und Endabnahme, Richtigzeichnen der Rechnung – werde von ihr durchgeführt. Über die meisten Vergaben, die sie veranlasse, sei die Leitung der Restaurierung im Vorfeld gar nicht informiert; vielmehr handele sie selbstständig und nach eigenem Ermessen. Die Verwaltungsabteilung des Museum L sei verpflichtet, die Vergabeprozesse zu dokumentieren. Die geforderten Unterlagen lägen daher der Verwaltungsleitung des Museum L vor und könnten von der Beklagten dort angefordert werden. Die drei Leistungsbeschreibungen für das Konvolut „The Cool and the Cold“ seien in Gestalt digitaler Dateien als Arbeitsproben beim Höhergruppierungsantrag abgegeben worden und lägen vor. Die Vergabe der Restaurierung des Oppenheim-Albums sei ein zusätzliches Beispiel in ihrem Arbeitstagebuch, das noch nicht im Höhergruppierungsantrag genannt worden sei. Bei dem Vergabeprozess handele es sich um eine komplexe Gesamtaufgabe. Die Anweisung, Überwachung und schlussendlich die Abnahme seien in diesem Fall selbstverständlich höher zu bewerten als die eigene Restaurierung, zumal auch das Konzept von ihr erstellt und vorgegeben werde. Bei dem (Standard-)Arbeitsvorgang Nummer 5 - Leihverkehr - seien die Voraussetzungen der Nr. 8 der Protokollerklärung erfüllt. In ihrer eigenen Bewertung nenne die Beklagte ausdrücklich die Beurteilung der Leihfähigkeit als einen Teil ihrer Tätigkeit. Sie führe indes aus, dass beim Vorgang Leihverkehr nicht überwiegend „sehr empfindliche Objekte“ bearbeitet würden. Das sei nicht zutreffend, aber auch nicht relevant, denn der Tarifvertrag einschließlich der Protokollerklärung sehe eine „besondere“ Empfindlichkeit als Voraussetzung nicht vor, sondern „empfindliche oder bedeutende Objekte.“ Die Beklagte selbst habe in ihrem Bewertungsgutachten ausdrücklich die „Beurteilung der Leihfähigkeit“ als eine Aufgabe genannt, die ihr übertragen worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, dies nicht wörtlich zu verstehen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024- 4 Ca 22/24, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei nach ihrer Auffassung fehlerfrei. Die Klägerin sei in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 lägen nicht vor. Sie vertrete die Auffassung, dass die Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge gemäß Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin zum einen tarifgerecht sei und zum anderen auch das Tätigkeitsgebiet der Klägerin sachgerecht abbilde. Die Tätigkeiten, die der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorganges 1 (praktische Restaurierung und Konservierung), des Arbeitsvorgangs 3 (Betreuung externer Restaurierungen) und des Arbeitsvorgangs 4 (Leihverkehr) übertragen seien, seien keine „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 13, insbesondere seien durch sie die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9 nicht erfüllt. [Arbeitsvorgang 1] Die Durchführung von konservatorischen oder restauratorischen Maßnahmen bedeutender oder sehr empfindlicher Objekte mit einem sehr komplexen Schadensbild, insbesondere die Durchführung besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen (vgl. Protokollerklärung Nr. 9 a 1), seien der Klägerin nicht übertragen. Die Formulierung der Protokollerklärung, insbesondere das „oder“, sei nach ihrer Auffassung nicht so zu verstehen, dass die bloße Arbeit, z.B. das Staubwischen, an bedeutenden Kunstwerken ausreiche, um das Beispiel zu erfüllen; vielmehr müssten auch die bedeutenden Kunstwerke ein „sehr komplexes Schadensbild“ haben. Es müsse also die Anforderungsstufe Nr. 4 erfüllt sein. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin in ihrem Arbeitstagebuch bezeichneten Kunstwerke (Henri Cartier-Bresson, Ostern in Harlem; Pablo Picasso, Liegender Akt; Pablo Picasso, Zwei Frauen; Konvolut Werner Mantz; Man Ray, Fotografien; Andy Warhol, Polaroids; Andreas Gursky, Diasec-Arbeiten; Jeff Wall, Leuchtkastendia; Fox Talbot, Fotoalben; Sisi Alben) seien bereits im Rahmen des Stellenbewertungsverfahrens als Arbeitsproben eingereicht und somit bei der Bewertung auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt worden - oder zu spät und unzutreffend nachpflegend mit dem Arbeitstagebuch dargelegt. Die weiteren Darlegungen der Klägerin seien nach ihrer Auffassung nicht einlassungsfähig. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin restauratorische Maßnahmen an Papier und Fotografien mit komplexen - nicht sehr komplexen - Schadensbildern durchzuführen habe. Hierfür müsse sie Restaurierungskonzepte auf Basis unterschiedlicher Untersuchungen erstellen. Die Klägerin behaupte lediglich pauschal, überwiegend für die Bearbeitung sehr komplexer Schadensbilder zuständig zu sein. Das reiche nach ihrer Auffassung nicht. Um das Tatbestandsmerkmal „sehr komplexes Schadensbild“ zu definieren, könne auf die Definitionen des VdR (Verband der Restauratoren) zurückgegriffen werden. Das habe sie mit der Formulierung der Anforderungsstufen getan (Objekte, die aufgrund ihres sehr komplexen Schadensbildes oder der sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik sehr empfindlich sind. Gemälde mit komplexen, kombinierten und ggfls. ursächlich unbekannten Schadensbildern; Gemälde, die mehrfach in der Vergangenheit restauriert wurden, ohne dass eine Dokumentationsvorlage vorliegt; Gemälde mit komplexen und unbekannten Herstellungstechniken oder fraglichen Farbveränderungen, ungefirnisten Oberflächen, doppelseitiger Bemalung, pudernder Malschichten, extrem degradiertem Bildträger etc.). Bei dem Kunstwerk Ostern in Harlem von Cartier-Bresson beschreibe die Klägerin das Schadensbild und behaupte, dass es sich um ein sehr komplexes Schadensbild handele. Sie beschreibe zwar verschiedene Schäden. Sie versäume es aber, an anderen Objekten darzulegen, wann es sich – aus Ihrer Sicht – um „komplexe“ oder „einfache“ Schadensbilder handele. Eine „Normalverantwortung“ werde von ihr nicht dargestellt und entsprechende „wertende“ Abgrenzungen nehme sie nicht vor. Das geschehe allenfalls in den „Nachbesserungen“ ihres Arbeitstagebuches, die allerdings als prozessangepassten und daher nicht zu berücksichtigenden Vortrag zu betrachten sind. Bei dem Kunstwerk Liegender Akt von Pablo Picasso finde sich im Arbeitstagebuch ebenfalls eine nachgebesserte und nach ihrer Auffassung daher unbeachtliche Ergänzung: „Die mechanischen Schäden – Risse, Knicke und Deformationen – sowie die starke Verbräunung sind als Schadensbilder unterschiedlicher Ursache einzustufen, die sich im Hinblick auf die sensible Bearbeitung überlappen und als sehr komplex darstellen.“ Auch bei diesen Ausführungen reiche die bloße Behauptung, dass es sich um Schadensbilder mit unterschiedlichen Ursachen handele, nicht aus. Die Klägerin versäume es auch hier, an anderen Objekten darzulegen, wann es sich – aus Ihrer Sicht – um komplexe oder einfache Schadensbilder handelt. Eine Abgrenzung nehme sie nicht vor, der Vortrag sei unschlüssig und werde bestritten. Vorstehendes gelte gleichfalls für die Ausführungen der Klägerin in ihrem Arbeitstagebuch zum Kunstwerk Liegender Akt von Pablo Picasso. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich keine Abgrenzung von einfachen, schwierigen und besonders schwierigen Maßnahmen. Daher könne nicht bestimmt werden, wann eine Maßnahme nach Auffassung der Klägerin „risikoreich“ sei. [Arbeitsvorgang 3] Im Rahmen der Vergabeverfahren sei mit Blick auf die Protokollerklärung Nr. 9 a (7) zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, in der Stellenbewertung zwar die „Mitarbeit“ der Klägerin bei Vergabeverfahren anerkannt habe, nicht jedoch deren „Gesamtverantwortung“ anerkenne. Diese Gesamtverantwortung im Sinne der EG 13 TVöD werde ausdrücklich bestritten, da sie in der Verwaltungshierarchie bei anderen Stellen liege. [Arbeitsvorgang 4] Auch die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9a (8) seien nicht erfüllt. Die Beurteilung der Leihfähigkeit von empfindlichen oder bedeutenden Objekten seien der Klägerin nicht übertragen. Hinreichend vollständigen Vortrag bleibe die Klägerin schuldig. Zu dem Sammlungskonvolut von 80 Zeichnungen, Grafiken und Fotografien von Pablo Picasso, ausgeliehen nach Japan falle auf, dass dieser Leihvorgang bereits Gegenstand der Tätigkeitsbeschreibung im Parallelverfahren sei. Zu der Leihgabe Porträt Max Jacob von Pablo Picasso gelte das gleiche. Hier sei es um ein Leihvorgang an das Centre Pompidou Paris gegangen. Die Klägerin beschreibe, dass sie Kriterien für Verpackung und Transport, Beleuchtungs- und Klimabedingungen und die Notwendigkeit einer Begleitung durch eine Kurierin festgelegt habe. Sie habe zudem eine Risikobewertung durchgeführt. Die abschließende Verantwortung liege auch hier an anderen Stellen (Kurator*innen bzw. Museumsdirektion). Die Struktur und Systematik der Protokollerklärung mache deutlich, dass die Tätigkeit „Leihverkehr“ noch einer besonderen Qualifikation bedürfe. Denn der Leihverkehr finde sich schon in der Entgeltgruppe 9. In den Entgeltgruppe 10, 11 und 12 finde sich der Leihverkehr nicht. Bei steigender Empfindlichkeit der Objekte nähmen die Anforderungen, die sich aus den durchzuführenden Maßnahmen ergeben, jedoch zu. Insofern könnten Zustandsprotokolle bei empfindlichen Objekten in der Entgeltgruppe 11 angesiedelt werden, weil dort Kenntnisse im Bereich der Restaurierung erwartet würden. Die Zustandserfassung bei sehr empfindlichen Objekten sei dann in der Entgeltgruppe 12 anzusiedeln. In der Lehrveranstaltung Museums- und Ausstellungstechnik (Kurse zur Objekterfassung) der TH K fänden sich die Tätigkeiten rund um den Leihverkehr im Bachelor-Studiengang wieder. In den Master-Modulen seien keine Steigerungen zu erkennen. Wörtlich finde sich der Leihverkehr erst wieder in der Entgeltgruppe 13 – und hier werde nun von der Beurteilung der Leihfähigkeit gesprochen. Die Begriffe „Beurteilung“ und „Leihfähigkeit“ seien nicht näher beschrieben. Dass der Leihverkehr erst wieder in der Entgeltgruppe 13 TVöD Erwähnung finde, lasse jedoch die Auffassung zu, dass sich hinter der Begrifflichkeit „Beurteilung“ Leitungsaufgaben verbergen müssten, welche entsprechend höher anzusiedeln seien. Es könne nicht im Sinne der Tarifvertragsparteien gewesen sein, dass sich hier die reine Zustandserfassung verberge. Steuerungsaufgaben seien immer Leitungsaufgaben. Entsprechend erfolge die Entscheidung/Beurteilung der Leihfähigkeit auf einer anderen Hierarchiestufe als der der Klägerin. Aufgrund der Größe der Millionenstadt K und der Einbettung in die Hierarchie erfolge die abschließende Entscheidung bei der Beklagten entweder auf Ebene der Kuratorinnen, welche auch per Dienstverteilung verantwortlich für den Leihverkehr seien, oder noch höher auf Ebene der Museumdirektion. Diese seien bewertungstechnisch nicht dem Tarifvertrag der Restaurator*innen zugeordnet. In kleineren Einrichtungen sei jedoch davon auszugehen, dass bspw. die Leitung der Restaurierung die abschließende Entscheidung/Beurteilung über die Leihfähigkeit im Sinne der EG 13 TVöD treffen möge - nicht jedoch hier in K. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache mit dem Hauptantrag Erfolg. Denn die Klägerin ist nach den Maßstäben der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Gemäß § 12 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Zurecht hat die Beklagte ihrer Eingruppierungsentscheidung fünf Arbeitsvorgänge zugrunde gelegt (1.). Die Klägerin hat ein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen (2.). Bei den der Klägerin übertragenen Tätigkeiten fallen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, in denen der Klägerin „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 und der Protokollerklärung Nr. 9 von der Beklagten zu erbringen hat (3.). 1. Zurecht hat die Beklagte ihrer Eingruppierungsentscheidung fünf Arbeitsvorgänge zugrunde gelegt. Denn diese fünf Arbeitsvorgänge führen nach der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Arbeitsorganisation zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei kann durchaus die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Entscheidend ist die Feststellung eines abgrenzbaren Arbeitsergebnisses. Ein solches Arbeitsergebnis wird nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt. Der Arbeitsvorgang ist somit nicht der jeweils kleinstmögliche tatsächlich abgrenzbare Teil der Tätigkeit. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem (gemeinsamen) Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit einer Trennung nicht aus, also zum Beispiel die Möglichkeit einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Das betrifft insbesondere Zusammenhangstätigkeiten, also solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG v. 16.10.2024 – 4 AZR 253/23 –). Wichtig und für den vorliegenden Fall relevant ist die Tatsache, dass Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs nicht noch einmal zeitlich überwiegend anfallen müssen. Vielmehr genügt es, wenn Arbeitsvorgänge, die (zusammen) mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Beschäftigten in Anspruch nehmen, solche für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten enthalten, dabei die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG v. 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 –). Nach diesen Vorgaben folgt die erkennende Kammer der von der Beklagten nach ihrer Arbeitsorganisation vorgenommenen Aufteilung der Gesamttätigkeit der Klägerin in die besagten fünf einzelnen Arbeitsvorgänge. Denn diese fünf Arbeitsvorgänge unterscheiden sich deutlich nach ihrem jeweiligen Aufgabengebiet und ihrem jeweiligen Arbeitsergebnis. (1.) Das Arbeitsergebnis „praktische Restaurierung und Konservierung“ (Nr. 1) betrifft die Arbeit am Kunstwerk selbst und damit das gesamte Aufgabengebiet von der ersten Inaugenscheinnahme über die Festlegung der restauratorischen und/oder konservatorischen Maßnahmen und deren Durchführung bis hin zur Dokumentation. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 18 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (2.) Das Arbeitsergebnis „präventive Konservierung“ (Nr. 2) betrifft die Arbeit am Ausstellungsort und damit das gesamte Aufgabengebiet „Unterbringung“ von der Klima- und Schadstofferfassung in den Ausstellungs- und Depoträumen über das Analysieren von Zusammenhängen und der Wechselwirkungen von mehreren, verschiedenen Einflussfaktoren für die gesamte Sammlung, bis hin zur die Überwachung von Reinigungsmaßnahmen. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 14 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (3.) Das Arbeitsergebnis „Betreuung externer Restaurierungen“ (Nr. 3) betrifft nicht die eigene Arbeit am Kunstwerk, sondern vielmehr die Koordinierung der restauratorischen und konservatorischen Arbeit durch Dritte. Das Aufgabengebiet umfasst das Erstellen eines Bearbeitungskonzeptes einschließlich der Maßnahmenkataloge beziehungsweise der Leistungsverzeichnisse über die Ermittlung von Finanzierungsmethoden bis zur Abnahme der abgeschlossenen Arbeit einschließlich der dazugehörigen Dokumentation. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 27 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (4.) Das Arbeitsergebnis „Leihverkehr“ (Nr. 4) betrifft die Überlassung von Kunstwerken an Dritte, insbesondere an andere Museen. Das Aufgabengebiet umfasst die Risikobewertung der Ausleihfähigkeit der Objekte über das Auswerten des Facility Reports des leihnehmenden Instituts sowie der Definition der Transportmodalitäten bis zur Transportbegleitung und der Abfrage technischer Daten während einer Ausstellung bei dem besagten leihnehmenden Institut. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 26 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. (5.) Das Arbeitsergebnis „Betreuung von Ausstellungen“ (Nr. 5) betrifft die hausinterne Organisation des Kontakts zum Publikum und das mit diesem Kontakt im Zusammenhang stehenden Aufgabengebiet, die Kunstgegenstände zu schützen. Es reicht von den Informationen an den hauseigenen Facility-Report, über die verantwortliche Mitwirkung bei Ausstellungsauf- und -abbauten, die Auswahl von Verpackungssystemen, bis hin zu der Unterweisung anderer Beschäftigter während und nach einem Ausstellungsauf- und -abbau. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 13 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Die Tatsache, dass alle diese fünf Arbeitsvorgänge restauratorische Kenntnisse voraussetzen, ist nicht geeignet, sie zu einem einzigen Arbeitsvorgang zu verklammern. Die Beklagte hat mit der Entwicklung des von ihr sogenannten „stadtweiten Bewertungsschemas“ unter Einbeziehung von Leitungskräften und Mitarbeitenden aus dem Bereich Restaurierung sowie des Personalrats ihre Arbeitsorganisation beschrieben und die Arbeitsergebnisse „Arbeit an dem Objekt“, „Arbeit an den Ausstellungsbedingungen“, „Arbeit mit Dritten“ usw. schriftlich niedergelegt. Die Klägerin mag die von der Beklagten beschriebene Entstehung dieses Bewertungsschemas und die Beteiligung der benannten Leitungskräfte, Kolleginnen und Personalratsmitglieder im Einzelnen bestreiten. Unstreitig ist jedenfalls, dass die beklagte Stadt als diejenige Arbeitgeberin, die ihren Bereich organisiert und Aufgaben überträgt, das Bewertungsschema als ihre Arbeitsorganisation vorgestellt und niedergeschrieben hat. Die Abgrenzung der besagten Arbeitsergebnisse ist nachvollziehbar und entspricht der objektiven Trennbarkeit der ihnen zugrundeliegenden Arbeitsvorgänge. Von einer Atomisierung kann keine Rede sein. Diese Atomisierung tritt erst bei den von der Beklagten für jeden Einzelarbeitsvorgang hinterlegten Einzeltätigkeiten ein, wie bei der im Tatbestand nur für den (Standard-)Arbeitsvorgang Nr. 1 beispielhaft zitierten Aufzählung. 2. In Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 Alt. 1 der EntgO (VKA) hat die Klägerin ein einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen. Das ist unstreitig. 3. Es fallen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, in denen der Klägerin „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 und der Protokollerklärung Nr. 9 von der Beklagten übertragen worden sind Das betrifft ohne weiteres die Arbeitsvorgänge 3 (Betreuung externer Restaurierungen) und 4 (Leihverkehr). Werden die für diese beiden Arbeitsvorgänge aufzuwendende Arbeitszeiten zusammengerechnet, ergibt sich ein Gesamtanteil von 53 %. Zusätzlich erfüllt auch der Arbeitsvorgang 1 (Praktische Restaurierung und Konservierung) die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9 und stellt daher eine „entsprechende Tätigkeit“ Im Sinne der Entgeltgruppe 13 dar. Soweit es die Beklagte als „bemerkenswert“ betrachtet, dass einige der von der Klägerin dargestellten Tätigkeiten auch in der Tätigkeitsbeschreibung der Kollegin E auftauchten, mag diese Tatsache bemerkt werden, sie ist aber deshalb nicht relevant; denn die Klägerin teilt sich ihre Stelle mit ihrer Kollegin E. a. Der Arbeitsvorgang 3 (Betreuung externer Restaurierungen) mit einem Arbeitszeitanteil von 27 % erfüllt die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9 a (7). Nach dem Wortlaut dieser Protokollerklärung liegt eine „entsprechende Tätigkeit“ vor bei der „Betreuung und Koordinierung von externen Vergabeverfahren einschließlich der Erstellung des Restaurierungskonzepts, der Kostenkalkulation und der Kontrolle sowie der Endabnahme.“ Dass die Klägerin externe Restaurierungen betreut, ist unstreitig. Selbst, wenn das Wort „einschließlich“ in der Protokollerklärung so verstanden werden muss, dass die dort nachfolgend genannten Tätigkeiten (Konzepterstellung, Kostenkalkulation, Endabnahme) ebenfalls, also kumulativ, übertragen sein müssen, ändert sich nichts. Denn aus der eigenen Stellenbewertung der Beklagten ergibt sich, dass der Klägerin genau diese Tätigkeiten übertragen sind, wenn es dort auszugsweise heißt: „… Evaluierung der notwendigen Konservierungs- und Restaurierungsbedarfe … Erstellen von Bearbeitungskonzepten … Kalkulieren des … finanziellen Aufwands … Mitarbeit bei Vergabeverfahren … kontrollierende Abnahme der abgeschlossenen Arbeiten einschließlich ihrer Dokumentation.“ Die von der Beklagten angesprochenen zusätzlichen Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen der Protokollerklärung ergeben sich nicht aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift. In ihrer Stellenbewertung schreibt die Beklagte, die Klägerin erstelle „keine umfangreichen Finanzierungsmodelle“. Das kann als unstreitig unterstellt werden, denn von „umfangreichen Finanzierungsmodellen“ ist in der Protokollerklärung keine Rede. Das gleiche gilt für die von der Beklagten als notwendige Voraussetzung angenommenen „Leitungsaufgaben“ und „Letztentscheidungskompetenzen“. Leitungsaufgaben im Sinne einer Personalverantwortung oder Fachaufsicht über Dritte kann grundsätzlich ein Eingruppierungsmerkmal sein, wenn dies ausdrücklich und vor allem quantifizierbar in der Tarifvorschrift geregelt ist. An einer solchen Regelung fehlt es aber. Ähnliches gilt für die von der Beklagten angesprochene Letztentscheidungskompetenz. An welcher konkreten Stelle in der Verwaltungshierarchie der Stadt die tariflich relevante Letztentscheidungskompetenz zu verorten sein soll, legt die Beklagte nicht dar, sondern nennt nur alternativ die Abteilungsleitung oder die Museumsleitung, ohne auf den Einwand der Klägerin einzugehen, dass es gerade ihre Fachkompetenz sei, auf die sich die Abteilungsleitung und die Museumsleitung verlassen müsse. Nach dem Vorstehenden ist mit dem Arbeitsvorgang 3 (Betreuung externer Restaurierungen) ein Arbeitsvorgang anzunehmen, bei dem mit 27 % der Gesamtarbeitszeit „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 anfallen. Wie bereits erwähnt ist es bei der Annahme eines Arbeitsvorgangs zur Erfüllung der qualifizierenden tariflichen Anforderung ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs das Qualifizierungsmerkmal seinerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 TVöD/VKA bestimmten Maß anfällt (st. Rspr., zuletzt BAG v. 13.12.2023 – 4 AZR 322/22 –). b. Ein weiterer Arbeitsvorgang mit 26 % der Gesamtarbeitszeit ist der Arbeitsvorgang 4 (Leihverkehr). Der Klägerin sind im Rahmen dieses Arbeitsvorganges Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 a (7) übertragen. Nach dem Wortlaut dieser Protokollerklärung liegt eine „entsprechende Tätigkeit“ vor bei der „Beurteilung der Leihfähigkeit von empfindlichen oder bedeutenden Objekten.“ In der Stellenbewertung der Beklagten formuliert sie ausdrücklich zu den der Klägerin übertragenen Aufgaben „… Zustandserfassung, Beurteilung der Leihfähigkeit … Protokollerstellung … konservatorische Vorbereitung … Festlegung der Bedingungen für den Transport und die Ausleihe.“ Dass Bilder und Zeichnungen von Pablo Picasso „empfindliche oder bedeutende Objekte“ darstellen, ist zwischen den Parteien nachvollziehbarerweise nicht streitig. Wie auch im Arbeitsvorgang 3 (Betreuung externer Restaurierungen) findet sich im Wortlaut der Protokollerklärung kein Hinweis auf die von der Beklagten angesprochene Anforderung, es müsse ein Letztentscheidungsrecht oder eine Gesamtverantwortung bestehen. Die systematischen Überlegungen der Beklagten mit Blick auf den bereits in Entgeltgruppe 9 a genannten Begriff „Leihverkehr“ sind nachvollziehbar und mögen von den Tarifparteien bei der Überprüfung des von ihnen geschaffenen Regelungswerkes berücksichtigt werden. Eine Auslegung der Protokollerklärung über ihren Wortlaut hinaus rechtfertigen diese Überlegungen aber nicht. Hiernach ist mit dem Arbeitsvorgang 4 (Leihverkehr) ein Arbeitsvorgang anzunehmen, bei dem mit weiteren 26 % der Gesamtarbeitszeit „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 anfallen. c. Obwohl nach dem Vorgesagten bereits zwei Arbeitsvorgänge anzunehmen sind, bei denen in der Summe zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten anfallen, die der Entgeltgruppe 13 entsprechen, kann vorliegend zusätzlich erkannt werden, dass auch im Arbeitsvorgang 1 (Praktische Restaurierung und Konservierung) mit 18 % der Gesamtarbeitszeit „entsprechende Tätigkeiten“ anfallen. Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 9 a (1) sind „entsprechende Tätigkeiten“ anzunehmen bei der „Durchführung von konservatorischen oder restauratorischen Maßnahmen bedeutender oder sehr empfindlicher Objekte mit einem sehr komplexen Schadensbild, insbesondere Durchführung besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen.“ Nach den Auslegungsmethoden für abstrakt-generelle Vorschriften, denen zufolge es vor allem auf den Wortlaut, auf Sinn und Zweck sowie auf die Systematik der Regelung ankommt, kann hier davon ausgegangen werden, dass die Worte „… mit einem sehr komplexen Schadensbild …“ sowohl für „bedeutende Objekte“ als auch für „empfindliche Objekte“ gilt. Das ergibt sich schon aus der grammatikalischen Konstruktion des Satzes. Für die Auffassung der Klägerin, es müsse nur die Arbeit entweder an ‘bedeutenden Objekten‘ oder an ‘sehr empfindlichen Objekten mit einem sehr komplexen Schadensbild‘ vorliegen, fehlt nach dem Wort „bedeutenden“ das Wort „Objekten“. Nur wenn das Wort „Objekten“ an dieser Stelle stünde, könnte davon ausgegangen werden, dass die weitere Konkretisierung „mit einem sehr komplexen Schadensbild“ nur für die sehr empfindlichen, nicht aber für die bedeutenden Objekte gelten soll. Auch nach dem vorgenannten Verständnis sind der Klägerin im Arbeitsvorgang 1 (Praktische Restaurierung und Konservierung) Tätigkeiten übertragen, die die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 9 a (1) entsprechen. Zumindest bei den Picasso-Werken kann auch aus Laienperspektive - ohne dass es dafür eines Sachverständigengutachtens bedürfte - von „bedeutenden Objekten“ gesprochen werden. Dass sich die Klägerin im Übrigen um „sehr empfindliche Objekte“ zu kümmern hat, ist ausweislich der von der Klägerin zitierten Stellenbewertung der Beklagten jedenfalls mit Blick auf die Sisi Alben unstreitig. Streitig ist mit Blick auf die Tätigkeiten in diesem Arbeitsvorgang die Frage, ob es die Klägerin nur mit „komplexen Schadensbildern“ zu tun hat (so die Beklagte ) oder mit „ sehr komplexen Schadensbildern“ (so die Klägerin). Die Beschreibung solcher „sehr komplexen Schadensbilder“ findet sich in Nr. 4 der von der Beklagten selbst erstellten Empfindlichkeitsdefinitionen, die sich an die Erläuterungen des Verbandes der Restauratoren anlehnen. Dort heißt es unter anderem: „… mehrfach in der Vergangenheit restauriert … ohne Dokumentationsvorlage … komplexen und unbekannten Herstellungstechniken … ungefirnisten Oberflächen … extrem degradiertem Bildträger etc.“ In den Erläuterungen des Verbandes der Restauratoren (VDR) heißt es zu dem hier fraglichen Begriff des „sehr komplexen Schadensbildes“: Unter sehr komplexen Schadensbildern sind sämtliche durch chemische und/oder physikalische Prozesse induzierte Schäden und Abbauerscheinungen zu fassen, zu deren Behandlung oder auch nur Verlangsamung durch konservierende Maßnahmen das Verständnis der materiellen Zusammensetzung, der spezifischen Herstellungstechnik und der Schadensmechanismen in ihrem Zusammenwirken Voraussetzung ist. In der Stellenbewertung der Beklagten heißt es in diesem Zusammenhang unter anderem zu den Tätigkeiten, die der Klägerin übertragen sind (Unterstreichungen nur hier): Die Sisi Alben stellen mit ihren extrem brüchigen gefärbten Papieren und den darin eingeklebten Albumfotografien eine besondere Herausforderung für die Restaurierung/Konservierung dar. Im Fachbereich Papierrestaurierung liegt ein Sammlungsschwerpunkt auf Picasso. Besonders empfindlich sind seine Collagen aus holzschliffhaltigen Papieren und Gouachen mit schwachgebundener Malschicht auf unterschiedlichsten Trägerpapieren … . Collagen sind Objekte aus einem Materialmix unterschiedlichster Materialien mit unterschiedlichen inhärenten Alterungsprozessen . In der Sammlung befinden sich Collagen, bei denen Selbstklebeband als künstlerisches Mittel verarbeitet wurde (Michael Buthe), dreidimensionale Installationen aus sehr brüchiger Wellpappe (Claes Oldenburg und A.R. Penck) und Aquarell-/Tuschezeichnungen auf Transparentpapier (August Macke, Oskar Schlemmer), die die SI immer wieder vor neue restauratorischen Herausforderungen stellen. Die gerade beschriebenen Objekte können zweifelsfrei den sehr empfindlichen Objekten zugeordnet werden. Die zu bearbeitenden Schadensbilder sind in der Regel komplex, welche gem. KAV durch offensichtlich mehrere Ursachen oder ineinandergreifende, vielschichtige Schäden gekennzeichnet sind . Damit ergibt sich bereits aus der eigenen Stellenbewertung der Beklagten, dass es die Klägerin im Sinne der Erläuterungen des Verbandes der Restauratoren (VDR) mit Schäden und Abbauerscheinungen zu tun hat, die durch chemische und/oder physikalische Prozesse bedingt sind. Wenn die Beklagte selbst zu dem Ergebnis kommt, dass es um Objekte geht, die aufgrund von „mehreren Ursachen“ durch „ineinandergreifende und vielschichtige Schäden“ gekennzeichnet sind, dann ist es nicht an der Klägerin, die von ihr geltend gemachte Vielschichtigkeit darzulegen und von einem „normalen“ Schadensbild abzugrenzen. Es wäre vielmehr gemäß § 138 Abs. 2 ZPO an der Beklagten, deutlich zu machen, was unter einem „sehr komplexen Schadensbild“ zu verstehen ist, wenn es nicht die beschriebenen Schadensbilder an den Objekten von Picasso, Buthe, Claes Oldenburg, Penck, Macke und Schlemmer sein sollen. Unabhängig von der Tatsache, dass es für die hier streitige Eingruppierung der Klägerin auf diese weiteren vom Arbeitsvorgang 1 in Anspruch genommenen 18 % der Gesamtarbeitszeit nicht ankommt, weil wie gezeigt bereits die Arbeitsvorgänge 3 und 4 mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, war ein Sachverständigengutachten zur Behauptung der Klägerin, ihr seien Tätigkeiten mit „sehr komplexen Schadensbildern“ übertragen, nicht einzuholen. Denn mangels einer nachvollziehbaren Begriffs-Abgrenzung der Beklagten „nach oben“ (nicht der Klägerin „nach unten“), gilt die Annahme sehr komplexer Schadensbilder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO - jedenfalls bei den Sisi Alben, den Picasso Gouachen und den Warhol-Polaroids - als unstreitig. Nach alldem steht als Zwischenergebnis fest, dass zu weit mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin Arbeitsvorgänge anfallen, die „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) darstellen. Nach alldem sind die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 Alt. 1 Anlage 1 B XV der EntgO zum TVöD (VKA) erfüllt. III. Das Urteil des Arbeitsgerichts war auf die Berufung der Klägerin abzuändern und auf den Hauptantrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die Differenzbeträge gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.