Urteil
2 Sa 366/06
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine höhere Eingruppierung nach Vergütungsgruppe I ist eine erneute Hervorhebung gegenüber Fallgr. 1a der Vergütungsgruppe Ib erforderlich; bereits berücksichtigte Merkmale können nicht nochmals zur Heraushebung dienen.
• Die bloße Ausübung von Aufsicht über zahlreiche Schulleiter begründet keine tarifliche Unterstellung im Sinne der Fallgr. 1b; es bedarf dienstlich-organisatorischer Weisungsbefugnis innerhalb derselben Organisationseinheit.
• Die besondere Aufsicht über Förderschulen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Gleichstellung mit der Schulaufsicht über Gymnasien für Zwecke der Vergütungsgruppe I.
• Die Klägerin übt mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Schulaufsicht aus; dies stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, reicht jedoch nicht zur Erfüllung der höheren Hervorhebungsmerkmale der Vergütungsgruppe I.
• Kostenentscheidung und Versagung der Revision folgen aus den einschlägigen arbeitsgerichtlichen Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als Schulrätin: Keine erneute Hervorhebung zur Vergütungsgruppe I • Für eine höhere Eingruppierung nach Vergütungsgruppe I ist eine erneute Hervorhebung gegenüber Fallgr. 1a der Vergütungsgruppe Ib erforderlich; bereits berücksichtigte Merkmale können nicht nochmals zur Heraushebung dienen. • Die bloße Ausübung von Aufsicht über zahlreiche Schulleiter begründet keine tarifliche Unterstellung im Sinne der Fallgr. 1b; es bedarf dienstlich-organisatorischer Weisungsbefugnis innerhalb derselben Organisationseinheit. • Die besondere Aufsicht über Förderschulen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Gleichstellung mit der Schulaufsicht über Gymnasien für Zwecke der Vergütungsgruppe I. • Die Klägerin übt mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Schulaufsicht aus; dies stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, reicht jedoch nicht zur Erfüllung der höheren Hervorhebungsmerkmale der Vergütungsgruppe I. • Kostenentscheidung und Versagung der Revision folgen aus den einschlägigen arbeitsgerichtlichen Vorschriften. Die Klägerin ist seit 1991 als Schulrätin für das beklagte Land tätig und seit 1993 nach Vergütungsgruppe Ia BAT-O vergütet. Ab 1.11.1999 übte sie die untere Schulaufsicht für 30 Schulen (23 Grundschulen, 7 Förderschulen) im Staatlichen Schulamt N. aus; unter den ihr zugeordneten Schulleitern zählen mehrere, die in höhere Vergütungsgruppen eingruppiert sind. Sie klagte darauf, seit 1.5.2005 in die Vergütungsgruppe I (Anlage 1a BAT-O) eingruppiert und höher vergütet zu werden. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt mit der Begründung, besondere Anforderungen insbesondere durch die Aufsicht über Förderschulen sowie die Unterstellung mehrerer in höheren Gruppen eingruppierter Schulleiter rechtfertigten die höhere Eingruppierung. Das Land legte Berufung ein und hielt an der Einstufung in Vergütungsgruppe Ia fest; es betonte, dass die besonderen Merkmale einer höheren Gruppe nicht vorlägen und die Besoldungsstruktur der Beamten eine Unterscheidung belege. • Die Berufung des Landes war erfolgreich; das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe I (Fallgr. 1a) seien erfüllt. • Voraussetzung für die höhere Eingruppierung ist eine erneute Hervorhebung des Tätigkeitsprofils gegenüber Vergütungsgruppe Ib Fallgr. 1a, insbesondere erhöhte fachliche Kompetenz, höhere Komplexität und Bedeutung der Tätigkeit; diese Merkmale sind hier nicht ersichtlich. • Unstreitig übt die Klägerin mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Schulaufsicht aus; dies stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, erfüllt aber nur die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Ib. • Das bereits zugrunde gelegte Merkmal der Komplexität der Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht kann nicht nochmals als Begründung für eine weitere Hervorhebung dienen. • Die Aufsicht über Förderschulen allein rechtfertigt keine Gleichstellung mit der Schulaufsicht über Gymnasien; Unterschiede im Lehrerstatus und der Lehrerlaufbahn (Zugehörigkeit zum höheren Dienst bei Gymnasiallehrern) sprechen für eine unterschiedliche Bewertung. • Die geforderte Unterstellung von mindestens acht Angestellten der Vergütungsgruppe IIa im Sinne der Fallgr. 1b setzt neben fachlicher Aufsicht auch dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis innerhalb derselben Organisationseinheit voraus; dies ist hier nicht gegeben, da die Schulleiter in verschiedenen organisatorischen Einheiten tätig sind und lediglich fachlich beaufsichtigt werden. • Die Kostenentscheidung beruht auf §64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit §91 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes war erfolgreich: das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen; die Klägerin bleibt in Vergütungsgruppe Ia eingruppiert. Begründend stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung in Vergütungsgruppe I nicht vorliegen, weil die erforderliche erneute Hervorhebung gegenüber Fallgr. 1a nicht nachgewiesen wurde. Die bloße Wahrnehmung der Schulaufsicht über zahlreiche Schulleiter und die Verantwortung für Förderschulen begründen weder die notwendige erhöhte Komplexität noch die tarifliche Unterstellung von Angestellten in derselben Organisationseinheit. Die Klägerin übt zwar überwiegend Schulaufsicht aus, erreicht damit aber nur die Merkmale der Vergütungsgruppe Ib; daher besteht kein Anspruch auf die von ihr begehrte Höhergruppierung und Vergütungsanpassung. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.