Urteil
2 Sa 5/07
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstherr darf für den Erwerb/Erhalt von Fachlichkeit zeitliche Voraussetzungen (z.B. Unterricht in den letzten drei Schuljahren) festlegen.
• Eine derartige Regelung ist als Steuerungsinstrument mit weitem Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers grundsätzlich zulässig, auch wenn sie zu Unwägbarkeiten führen kann.
• Der Verlust der Fachlichkeit ist nicht automatisch auszuschließen, nur weil die Betroffene zuvor längere Zeit in dem Fach unterrichtet hat.
• Eine sozialrechtliche Härte aus der Änderungskündigung war nicht gegeben; der Personalrat wurde wirksam beteiligt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit zeitlicher Voraussetzungen für Erwerb/Verlust schulischer Fachlichkeit • Dienstherr darf für den Erwerb/Erhalt von Fachlichkeit zeitliche Voraussetzungen (z.B. Unterricht in den letzten drei Schuljahren) festlegen. • Eine derartige Regelung ist als Steuerungsinstrument mit weitem Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers grundsätzlich zulässig, auch wenn sie zu Unwägbarkeiten führen kann. • Der Verlust der Fachlichkeit ist nicht automatisch auszuschließen, nur weil die Betroffene zuvor längere Zeit in dem Fach unterrichtet hat. • Eine sozialrechtliche Härte aus der Änderungskündigung war nicht gegeben; der Personalrat wurde wirksam beteiligt. Die Klägerin, Lehrerin ohne Lehrbefähigung für Mathematik, war zuvor sieben Jahre ununterbrochen in Mathematik eingesetzt. Das Land kündigte betriebsbedingt bzw. änderte die Arbeitsbedingungen zum 31.12.2005; maßgeblich war die Frage, ob die Klägerin ihre Fachlichkeit in Mathematik verloren hatte. Das Arbeitsgericht Rostock hatte angenommen, die Fachlichkeit hätte nicht entzogen werden dürfen und wies die Klage zuungunsten des Landes ab. Das Land legte Berufung ein und machte geltend, die Anwendungsregelungen verlangten Unterricht in den letzten drei Schuljahren zur Beibehaltung der Fachlichkeit, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Weiter streitig war, ob die Änderungskündigung einen sozialen Härtefall begründet und ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die erstinstanzliche Annahme, die Klägerin habe die Fachlichkeit behalten, ist unrichtig. • Das Land kann als Steuerungsinstrument Regelungen treffen, wonach für den Erwerb bzw. Erhalt einer Fachlichkeit Unterricht in den letzten drei Schuljahren erforderlich ist; dies fällt in seinen weiten Gestaltungsspielraum. • Die konkrete Dreijahresregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sie in Einzelfällen als unbillig erscheinen kann; sie dient der Rechtssicherheit und ist mit Stichtagsregelungen vergleichbar. • Die Regelung führt dazu, dass Fachlichkeit verloren gehen kann, wenn in einem Jahr kein Unterricht erteilt wurde; ein früher langer Unterrichtszeitraum allein verhindert den Verlust nicht. • Ein sozialer Härtefall aus der Änderungskündigung liegt nicht vor; die Klägerin wäre mit dem ihr zugewiesenen Beschäftigungsumfang auf dem Niveau der sozial schutzwürdigen Fälle im Personalkonzept. • Die Mitwirkung des Personalrats war wirksam; die Anhörungsfrist durfte auf fünf Arbeitstage verkürzt werden (§ 62 Abs. 2 S.4 PersVG MV). • Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des beklagten Landes ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Fachlichkeitsregelung des Landes, wonach für den Erhalt der Fachlichkeit Unterricht in den letzten drei Schuljahren erforderlich ist, ist als zulässiges Steuerungsinstrument nicht zu beanstanden. Damit hat die Klägerin die Fachlichkeit für Mathematik verloren und die Änderungskündigung ist im Ergebnis wirksam. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; eine Revision wurde nicht zugelassen.