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Urteil

3 Sa 61/06

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ordentliche Kündigung rechtsunwirksam bei unzureichender Personalratsanhörung nach § 68 Abs.7 LPersVG i.V.m. § 108 Abs.2 BPersVG. • Fristlose Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB nur bei konkret nachgewiesener, fortgesetzter Pflichtverletzung; mitbestimmungswidrige Schichtpläne können Arbeitspflicht aufheben. • Vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung kann sozialwidrig sein nach § 1 Abs.2 KSchG und dennoch Grundlage für einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG sein. • Bei berechtigtem Auflösungsantrag ist nach § 10 KSchG eine angemessene Abfindung zu zahlen; hier fünf Bruttomonatsgehälter angemessen.
Entscheidungsgründe
Kündigungen wegen Schichtstreitigkeiten: Unwirksamkeit, Auflösung mit Abfindung • Ordentliche Kündigung rechtsunwirksam bei unzureichender Personalratsanhörung nach § 68 Abs.7 LPersVG i.V.m. § 108 Abs.2 BPersVG. • Fristlose Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB nur bei konkret nachgewiesener, fortgesetzter Pflichtverletzung; mitbestimmungswidrige Schichtpläne können Arbeitspflicht aufheben. • Vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung kann sozialwidrig sein nach § 1 Abs.2 KSchG und dennoch Grundlage für einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG sein. • Bei berechtigtem Auflösungsantrag ist nach § 10 KSchG eine angemessene Abfindung zu zahlen; hier fünf Bruttomonatsgehälter angemessen. Die Klägerin, seit 1977 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt, wurde im Zuge betrieblicher Umstrukturierungen dem Serviceteam zugeordnet. Die Beklagte erließ Dienstpläne mit Schichtzeiten; die Klägerin verweigerte mehrfach die Einhaltung bestimmter Schichten. Die Beklagte sprach eine ordentliche Kündigung zum 30.09.2005 (14.03.2005) und später eine außerordentliche Kündigung mit hilfsweiser ordentlicher Kündigung zum 31.12.2005 (08.06.2005). Die Klägerin erhob je Klage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; die Arbeitsgerichte gaben erstinstanzlich der Beklagten teilweise recht. Das LAG prüfte Zulässigkeit der Personalratsanhörung, Pflichtverstöße der Klägerin und die Frage, ob die (vorsorgliche) ordentliche Kündigung sozialwidrig ist sowie einen arbeitsgerichtlichen Auflösungsantrag der Beklagten nebst Abfindung. • I. Ordentliche Kündigung vom 14.03.2005 unwirksam: Die Personalratsanhörung war fehlerhaft, da das Anhörungsschreiben vom 04.03.2005 nicht die erforderlichen Sozialdaten und dezidierte Darlegung der Kündigungsgründe enthielt (§ 68 Abs.7 LPersVG i.V.m. § 108 Abs.2 BPersVG). • II. Selbst bei angenommenen verhaltensbedingten Gründen trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast nach § 1 Abs.2 KSchG; sie hat insoweit keine hinreichenden Beweise erbracht, sodass die ordentliche Kündigung materiell nicht tragfähig ist. • III. Zur außerordentlichen Kündigung vom 08.06.2005: Personalratsanhörung war ordnungsgemäß (Anhörung 01.06.2005), jedoch fehlt ein nach § 626 Abs.1 BGB tauglicher wichtiger Grund. Zwar liegen Pflichtverletzungsvorwürfe vor, diese sind aber vor dem Hintergrund mitbestimmungswidriger Schichtpläne zu beurteilen. • IV. Die Schichtpläne für das Serviceteam waren mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nach § 70 Abs.1 Nr.6 LPersVG M-V; die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Personalratsbeteiligung tatsächlich erfolgt ist. Soweit Schichtpläne mitbestimmungswidrig aufgestellt wurden, war die Klägerin nicht verpflichtet, die Schichten zu befolgen. • V. Die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung zum 31.12.2005 ist deshalb sozialwidrig nach § 1 Abs.2 KSchG; dennoch ist der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag der Beklagten nach § 9 Abs.1 KSchG begründet, weil die Prognose einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit negativ ist. • VI. Gründe für die Auflösung: Die Klägerin hat ihre Vorgesetzten wiederholt ehrverletzend beschuldigt und über längere Zeit die Übernahme der neuen Aufgaben verweigert; dies rechtfertigt unter Abwägung der Interessen die gerichtliche Auflösung nach § 9 KSchG. • VII. Abfindung nach § 10 KSchG: Unter Berücksichtigung von Alter, Beschäftigungsdauer und Mitverursachung der Auflösung hat das Gericht fünf Bruttomonatsgehälter als angemessen festgesetzt (insgesamt €10.500,00). Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet: Weder die ordentliche Kündigung vom 14.03.2005 noch die außerordentliche Kündigung vom 08.06.2005 haben das Arbeitsverhältnis beendet; die ordentliche Kündigung war wegen fehlerhafter Personalratsanhörung unwirksam und die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes nicht gerechtfertigt. Der Antrag der Beklagten auf sofortige Auflösung zum 30.09.2005 ist nicht begründet, wohl aber der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag zum 31.12.2005 nach § 9 Abs.1 KSchG; das Arbeitsverhältnis endet damit gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von €10.500,00. Die Weiterbeschäftigungsklage der Klägerin bleibt erfolglos. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel zu tragen.