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Beschluss

2 TaBV 5/07

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besteht weiterhin eine tatsächlich nutzbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ist die Ersetzung der Betriebsratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung abzulehnen. • Unternehmerische Organisationsentscheidungen sind nicht überprüfbar; es ist jedoch zu prüfen, ob der Betrieb die Entscheidung in der Praxis durchführt oder Ausnahmen zulässt. • Fehlende Fahrerlaubnis infolge einer Privatfahrt verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich nur dann, eine anderweitige Beschäftigung anzubieten, wenn ein freier Arbeitsplatz vorhanden oder durch zumutbare innerbetriebliche Umsetzungen schaffbar ist. • Eine vorübergehende Umwidmung der Tätigkeit auf einen anderen Aufgabenbereich (z. B. Einsatz als Lader) kann zumutbar sein, auch wenn dies schlechtere Arbeitsbedingungen bedeutet. • Unglaubwürdige Angaben des Arbeitnehmers zu den Umständen der Trunkenheitsfahrt begründen allein keine charakterliche Unzuverlässigkeit im Sinne einer Unkündbarkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Ersetzung der Betriebsratszustimmung bei vorhandener Weiterbeschäftigungsmöglichkeit • Besteht weiterhin eine tatsächlich nutzbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ist die Ersetzung der Betriebsratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung abzulehnen. • Unternehmerische Organisationsentscheidungen sind nicht überprüfbar; es ist jedoch zu prüfen, ob der Betrieb die Entscheidung in der Praxis durchführt oder Ausnahmen zulässt. • Fehlende Fahrerlaubnis infolge einer Privatfahrt verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich nur dann, eine anderweitige Beschäftigung anzubieten, wenn ein freier Arbeitsplatz vorhanden oder durch zumutbare innerbetriebliche Umsetzungen schaffbar ist. • Eine vorübergehende Umwidmung der Tätigkeit auf einen anderen Aufgabenbereich (z. B. Einsatz als Lader) kann zumutbar sein, auch wenn dies schlechtere Arbeitsbedingungen bedeutet. • Unglaubwürdige Angaben des Arbeitnehmers zu den Umständen der Trunkenheitsfahrt begründen allein keine charakterliche Unzuverlässigkeit im Sinne einer Unkündbarkeit. Arbeitgeberin betreibt ein Entsorgungsunternehmen. Der Arbeitnehmer, seit 1994 als Kraftfahrer/Lader beschäftigt und Betriebsratsmitglied, verlor wegen einer Privat-Trunkenheitsfahrt zeitlich befristet die Fahrerlaubnis; Neuerteilung frühestens nach neun Monaten möglich. Die Arbeitgeberin wollte außerordentlich fristlos sowie vorsorglich mit fünfmonatiger Auslauffrist kündigen und beantragte beim Betriebsrat Zustimmung; dieser verweigerte sie mit Hinweis, der Arbeitnehmer könne als Lader weiterbeschäftigt werden, zumal andere Lader ohne Fahrerlaubnis im Betrieb eingesetzt seien. Das Arbeitsgericht lehnte die Ersetzung der Zustimmung ab und gab an, eine Weiterbeschäftigung als Lader sei zumutbar. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und fehlende freie Arbeitsplätze; sie machte zudem die fehlende charakterliche Eignung geltend. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Anwendbare Grundsätze: Kündigung ist nur zulässig, wenn keine anderweitige Beschäftigung auf freiem Arbeitsplatz möglich ist; dies gilt auch bei vorübergehendem Entzug der Fahrerlaubnis. • Prüfbereich: Unternehmerische Organisationsentscheidungen sind nicht inhaltlich überprüfbar; wohl aber, ob die Entscheidung in der Praxis zum Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten führt. • Tatsächliche Umstände: Arbeitgeberin beschäftigt derzeit Lader ohne Fahrerlaubnis und lässt gelegentlich Ausnahmen zu; daher ist zu prüfen, ob innerbetriebliche Umsetzungen möglich sind. • Zumutbarkeit der Umwidmung: Angesichts Betriebszugehörigkeit und Organisationsablauf ist es zumutbar, einen bisherigen Lader mit Fahrerlaubnis zum Kraftfahrer umzusetzen und den betroffenen Arbeitnehmer vorübergehend als Lader einzusetzen. • Folge bei Auslauffristkündigung: Selbst bei anderer Bewertung käme allenfalls eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht; deren Wirksamkeit würde jedoch erst nach Ablauf der Sperrzeit eintreten, wenn die Fahrerlaubnis voraussichtlich wieder vorliegt, sodass eine Ersetzung der Zustimmung derzeit nicht geboten ist. • Charakterliche Eignung: Die bloße Unglaubwürdigkeit der Darstellung zum Alkoholkonsum rechtfertigt nicht die Annahme fehlender charakterlicher Eignung, insbesondere ohne vorherige einschlägige Vorfälle. • Verfahrensrecht: Keine Kostenentscheidung im Beschlussverfahren; kein Zulassungsgrund für Rechtsbeschwerde ersichtlich. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 06.03.2007 wird zurückgewiesen; die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen fristlosen Kündigung und zur vorsorglichen außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist wird nicht angeordnet. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine zumutbare anderweitige Beschäftigung (vorübergehende Tätigkeit als Lader) anbieten muss und dass es der Arbeitgeberin zumutbar wäre, durch innerbetriebliche Umsetzung einen entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen. Selbst bei anders gegebener Rechtsauffassung hätte nur eine Auslauffristkündigung in Betracht kommen können, die wegen der voraussichtlichen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erst später wirksam würde; daher kann die Zustimmung des Betriebsrats derzeit nicht ersetzt werden. Eine alleinige Unglaubwürdigkeit der Angaben des Arbeitnehmers zur Trunkenheitsfahrt begründet keine charakterliche Ungeeignetheit und ändert das Ergebnis nicht.