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Urteil

1 Sa 202/07

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zusammenhängender Ausübung von Tätigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bildet die Aufspaltung in zahlreiche Einzeltätigkeiten eine unzulässige Atomisierung. • Ein Arbeitsvorgang ist eine abgrenzbare, rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit; maßgeblich ist, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllt (§ 22 Abs. 2 UA 2 BAT). • Selbständige Leistungen im tariflichen Sinn liegen vor, wenn die Tätigkeit eine gedankliche Eigenentscheidung, Beurteilung oder Ermessensausübung in rechtserheblichem Umfang erfordert. • Die Arbeitnehmerin war wegen der Erfordernisse der Sachverhaltsaufklärung, -auswertung und Entscheidungspflicht der Vergütungsgruppe Vc bzw. ab 01.10.2005 Entgeltgruppe 8 TVöD/TVÜ-VKA zuzuordnen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung von Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle: einheitlicher Arbeitsvorgang und selbständige Leistungen • Bei zusammenhängender Ausübung von Tätigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bildet die Aufspaltung in zahlreiche Einzeltätigkeiten eine unzulässige Atomisierung. • Ein Arbeitsvorgang ist eine abgrenzbare, rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit; maßgeblich ist, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllt (§ 22 Abs. 2 UA 2 BAT). • Selbständige Leistungen im tariflichen Sinn liegen vor, wenn die Tätigkeit eine gedankliche Eigenentscheidung, Beurteilung oder Ermessensausübung in rechtserheblichem Umfang erfordert. • Die Arbeitnehmerin war wegen der Erfordernisse der Sachverhaltsaufklärung, -auswertung und Entscheidungspflicht der Vergütungsgruppe Vc bzw. ab 01.10.2005 Entgeltgruppe 8 TVöD/TVÜ-VKA zuzuordnen. Die Klägerin ist seit 1999 als Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle des Landkreises für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten tätig, ausgenommen ruhender Verkehr. Sie begehrt tarifliche Höherstufung und Nachzahlung und macht geltend, ihre Tätigkeit entspreche Vergütungsgruppe Vc BAT/VKA-O und ab 01.10.2005 Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD/TVÜ‑VKA. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass ein einheitlicher Arbeitsvorgang "Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten" vorliegt und die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc sowie der Entgeltgruppe 8 erfüllt sind. Der Beklagte rügt Unschlüssigkeit, fehlende Aufschlüsselung der Tätigkeiten und bestreitet das Vorliegen selbständiger Leistungen, verweist auf durch das IT‑System gegebene Arbeitserleichterungen und dienstliche Vorgaben. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Das Landesarbeitsgericht folgte den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und hielt die Berufung für unbegründet. • Begriff des Arbeitsvorgangs: Ein Arbeitsvorgang ist eine abgrenzbare, rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit; eine unzulässige Atomisierung durch kunstvolle Aufspaltung ist zu vermeiden. • Maßgeblich ist, ob mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllt, hier maßgeblich § 22 Abs. 2 UA 2 BAT (Anwendung des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriffs). • Die Tätigkeit der Klägerin (Sachverhaltsaufklärung, -auswertung, Entscheidung über Fortführung oder Einstellung des Verfahrens) ist einheitlich und nicht sinnvoll teilbar; auch bei Fällen ohne Einlassung ist die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung erforderlich. • Zu den "selbständigen Leistungen": Erforderlich ist gedankliche Eigenarbeit mit Beurteilungs‑ und Entscheidungsbefugnis; dies liegt vor, weil die Klägerin in rechtserheblichem Umfang eigenständig prüfen und entscheiden muss, ob eine Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen nachgewiesen werden kann. • Dienstanweisungen oder Beschränkungen der Zulässigkeit von Abweichungen von Bußgeldvorschlägen stehen dem nicht entgegen, weil die Klägerin die eigenständige Entscheidung über das Vorliegen des Nachweislimits trifft. • Erforderlichkeit der selbständigen Leistungen ergibt sich auch aus der Pflicht, strafrechtliche Relevanz und mögliche Abgabe an die Staatsanwaltschaft zu bedenken; es kommt nicht auf den zeitlichen Umfang, sondern auf das rechtserhebliche Vorliegen an. • Kostenentscheidung und Verwerfung der Berufung stützen sich auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Klägerin ist ab 25.08.2005 bis 30.09.2005 nach Vergütungsgruppe Vc BAT/VKA‑O zu vergüten und ab 01.10.2005 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD/TVÜ‑VKA; Nachzahlungsansprüche sind zu verzinsen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden und in rechtserheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern, sodass eine Höhergruppierung gerechtfertigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; eine Revision wurde nicht zugelassen.