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Urteil

1 Sa 64/07

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsgerichte sind bei Arbeitsverhältnissen auf Fähren nach Art. 19 EuGVVO zuständig, wenn der gewöhnliche Arbeitsort oder die einstellende Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet liegt. • Bei im internationalen Fährverkehr eingesetzten Schiffen kann der gewöhnliche Arbeitsort dort liegen, von dem aus der Arbeitnehmer seine Dienste gewöhnlich antritt und endet; dies ist unabhängig von der Flagge des Schiffes. • Eine Partei kann nicht ohne schlüssigen Vortrag eine dritte Gesellschaft in einen Rechtsstreit einbeziehen; fehlt es an Anknüpfungstatsachen, ist die Klage gegen diese Partei unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit bei Fährarbeit: Rostock als gewöhnlicher Arbeitsort • Arbeitsgerichte sind bei Arbeitsverhältnissen auf Fähren nach Art. 19 EuGVVO zuständig, wenn der gewöhnliche Arbeitsort oder die einstellende Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet liegt. • Bei im internationalen Fährverkehr eingesetzten Schiffen kann der gewöhnliche Arbeitsort dort liegen, von dem aus der Arbeitnehmer seine Dienste gewöhnlich antritt und endet; dies ist unabhängig von der Flagge des Schiffes. • Eine Partei kann nicht ohne schlüssigen Vortrag eine dritte Gesellschaft in einen Rechtsstreit einbeziehen; fehlt es an Anknüpfungstatsachen, ist die Klage gegen diese Partei unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin arbeitete als Stewardess und Masseurin auf der Fähre S. IX, die auf der Strecke Rostock–Hanko eingesetzt war. Arbeitgeber/Reeder war die Beklagte zu 2 (griechische Gesellschaft), Betreiber/Operator war die Beklagte zu 1 (liberische AG mit Niederlassung in Athen). Die Klägerin wurde mit Kündigung durch die Beklagte zu 1 vom 08.05.2006 und Bestätigung durch die Beklagte zu 2 vom 04.07.2006 aus Anlass eines Eigentümerwechsels an dem Schiff gekündigt. Die Klägerin erhob Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage in Deutschland; streitig war allein die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Rostock. Die Klägerin trug vor, regelmäßig in Rostock Dienst anzutreten und dort Freizeitblöcke zu beginnen/enden; die Beklagten bestritten nicht schlüssig Alternativen. Die Klägerin bezeichnete zusätzlich die Beklagte zu 3 (finnische Gesellschaft) als Erwerberin; die Beklagten bestritten die Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zum Erwerb. • Zuständigkeit nach EuGVVO: Für juristische Personen ist der Sitz im Sinne von Art. 60 EuGVVO maßgeblich; Beklagte zu 1 (Niederlassung in Athen), Beklagte zu 2 (Sitz Athen) und Beklagte zu 3 (Sitz Helsinki) können daher nach EuGVVO in Deutschland nur nach deren Regelungen gerichtlich belangt werden. • Art. 19 EuGVVO: Die Klage betrifft Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag (Art. 18 EuGVVO). Gegen Beklagte zu 1 und 2 sind solche Ansprüche geltend gemacht worden; prozessuale Missbrauchsgefahr liegt nicht vor, weil die Beklagten die Kündigungen nicht anerkannt haben. • Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes: Autonome Auslegung der EuGVVO, Zweckrichtung auf Arbeitnehmerschutz; maßgeblich ist der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich antritt und an dem die Arbeitsblöcke enden. Bei Fährpersonal auf festen Linien ist nicht zwingend der Flaggenstaat als gewöhnlicher Arbeitsort anzusehen. • Anknüpfung der tatsächlichen Umstände: Die Klägerin legte dar, dass sie in der Regel in Rostock Dienst antrat und endete; Transfers zwischen Rostock und Hanko erfolgten auf Kosten der Beklagten. Rostock verfügte über betriebliche Strukturen (Büros, Crewmanager, Parkplätze, medizinische Absprachen), die die Einstellungs- und Betreuungsfunktion erfüllten. • Alternativstadium einstellende Niederlassung (Art. 19 Nr. 2b): Selbst falls kein fester gewöhnlicher Arbeitsort feststellbar wäre, begründet die in Rostock ausgeübte Einstellungs- und Betreuungsfunktion einen Gerichtsstand nach Art. 19 Nr. 2b EuGVVO. • Kein Anknüpfungsvortrag zu Beklagte zu 3: Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass Beklagte zu 3 Erwerberin des Schiffes oder in sonstiger Weise zur Klage gerichtlich verpflichtet sei; deshalb ist die Klage gegen Beklagte zu 3 unzulässig. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit: Die Berufung war teilweise zulässig; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Rostock wurde insoweit abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagte zu 3 als unzulässig verworfen wird. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und zu 2 bleibt das Arbeitsgericht Rostock international zuständig; die Berufung der Beklagten wurde insoweit zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten der Klage gegen Beklagte zu 3; die Beklagten zu 1 und 2 tragen die übrigen Kosten der Berufung als Gesamtschuldner. Die Revision wurde zugelassen. Begründend ist insbesondere, dass Rostock wegen des gewöhnlichen Arbeitsortes bzw. der einstellenden Niederlassung nach Art. 19 EuGVVO als leichter zugänglicher Gerichtsstand für die klagenden Arbeitnehmer anzusehen ist, während gegen die Beklagte zu 3 kein schlüssiger Vortrag bestand, der ihre Einbeziehung gerechtfertigt hätte.