OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 20/08

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Kürzung der Jahressonderzuwendung nach § 12 Abs. 3 MTV kommt nur in Betracht, wenn die tariflich genannten "Zeiten" einen längeren Zeitraum als einzelne Arbeitstage umfassen. • § 12 Abs. 3 Satz 2 MTV begründet lediglich ein Ermessen des Arbeitgebers, das einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt. • Die Inanspruchnahme von Freistellungen zur Pflege erkrankter Kinder für wenige Tage (bis etwa fünf Tage) rechtfertigt regelmäßig keine Kürzung der Jahressonderzuwendung. • Monatsbezogene Betrachtung ist maßgeblich; einzelne Fehltage in verschiedenen Monaten dürfen nicht jahresweise addiert werden, um eine Zwölftelung zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung der Jahressonderzuwendung bei geringfügigen Kinderpflegefehlzeiten • Eine Kürzung der Jahressonderzuwendung nach § 12 Abs. 3 MTV kommt nur in Betracht, wenn die tariflich genannten "Zeiten" einen längeren Zeitraum als einzelne Arbeitstage umfassen. • § 12 Abs. 3 Satz 2 MTV begründet lediglich ein Ermessen des Arbeitgebers, das einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt. • Die Inanspruchnahme von Freistellungen zur Pflege erkrankter Kinder für wenige Tage (bis etwa fünf Tage) rechtfertigt regelmäßig keine Kürzung der Jahressonderzuwendung. • Monatsbezogene Betrachtung ist maßgeblich; einzelne Fehltage in verschiedenen Monaten dürfen nicht jahresweise addiert werden, um eine Zwölftelung zu rechtfertigen. Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die Jahressonderzuwendung der Klägerin für 2006 um 1/12 (70,50 EUR) zu kürzen. Auf das seit 1995 bestehende Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag (MTV) nachwirkend Anwendung. Die Klägerin war an mehreren Tagen 2006 wegen Erkrankung ihres Kindes arbeitsunfähig und bezog hierfür Kinderpflegekrankengeld nach § 45 SGB V. Insbesondere hatte sie im September 2006 fünf Fehltage; insgesamt waren es im Jahr zehn Fehltage wegen Kinderkrankheit. Die Beklagte kürzte daraufhin die Sonderzahlung um 1/12; die Klägerin verlangte die Nachzahlung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht verwarf. • Grundanspruch auf Jahressonderzuwendung besteht nach § 12 Abs. 1 MTV; der Anspruch war für 2006 entstanden. • Die tarifliche Kürzungsmöglichkeit des § 12 Abs. 3 MTV ist auszulegen: Satz 1 betrifft das Entstehen des Anspruchs in längeren "Zeiten", nicht tageweise anteilige Entstehung; Satz 2 räumt dem Arbeitgeber ein Ermessen ein ('kann'), das der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt. • Eine stringente Auslegung legt nahe, dass 'Zeiten' längere Zeiträume als einzelne Tage oder Monate meint; daher rechtfertigen einzelne Fehltage innerhalb eines Jahres nicht ohne Weiteres eine Kürzung. • Auch wenn man Satz 2 monatlich interpretiert, erlaubt der Wortlaut und die Zwecksetzung nicht, jeden Monat mit wenigstens einem Fehltag pauschal um 1/12 zu kürzen; vielmehr bleibt die Ausübung des Kürzungsrechts an eine Billigkeitsprüfung gebunden. • Vorliegend rechtfertigen weder die fünf Fehltage im September 2006 noch die insgesamt zehn Fehltage im Jahr eine Kürzung: für September wurden die in der Rechtsprechung als vergütungspflichtig angesehenen kurzen Zeiträume nicht überschritten, und eine jahresbezogene Addition von Fehltagen widerspricht der monatsbezogenen Prüfung nach § 12 Abs. 3 Satz 2. • Verfassungs- oder gesetzesrechtliche Fragen zur Wirksamkeit von § 12 Abs. 3 MTV bedurften keiner Entscheidung, da die Auslegung bereits zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis führte. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin wird zurückgewiesen; die Beklagte hat die einbehaltenen 70,50 EUR brutto nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Kürzung nach § 12 Abs. 3 MTV in den konkreten Fällen der Kinderpflegefehlzeiten nicht der Billigkeit entspricht und daher nicht zu einer Minderung der Jahressonderzuwendung berechtigt. Die Entscheidung stellt klar, dass das Kürzungsrecht des Arbeitgebers nur unter Beachtung einer monatsbezogenen Prüfung und einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ausgeübt werden darf. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.