Urteil
5 Sa 49/08
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung war wirksam, weil dringender Verdacht der Veruntreuung durch die leitende Angestellte bestand (§ 626 Abs.1 BGB).
• Die vom Verein erteilte Vollmacht an die Rechtsanwälte war wirksam; die Satzungsregelung zur Vertretung ist dahin auszulegen, dass Vorsitzender oder Stellvertreter den Verein vertreten können.
• Ein möglicher Verstoß der Rechtsanwälte gegen § 43a Abs.4 BRAO führt nicht zur Nichtigkeit der von ihnen erklärten Rechtsakte gegenüber Dritten.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen dringenden Verdachts der Veruntreuung wirksam • Die außerordentliche Kündigung war wirksam, weil dringender Verdacht der Veruntreuung durch die leitende Angestellte bestand (§ 626 Abs.1 BGB). • Die vom Verein erteilte Vollmacht an die Rechtsanwälte war wirksam; die Satzungsregelung zur Vertretung ist dahin auszulegen, dass Vorsitzender oder Stellvertreter den Verein vertreten können. • Ein möglicher Verstoß der Rechtsanwälte gegen § 43a Abs.4 BRAO führt nicht zur Nichtigkeit der von ihnen erklärten Rechtsakte gegenüber Dritten. Die Klägerin war langjährig als Leiterin der Kindereinrichtung beim beklagten eingetragenen Verein beschäftigt und in den Zahlungsverkehr eingebunden. In den Jahren 2005/2006 überwies sie wiederholt erhebliche Beträge des Vereins auf Konten ihrer Familie; allein für 2005/2006 ergeben sich Zahlungen von nahezu 200.000 EUR. Der Verein schöpfte Ende 2006 Verdacht und ließ detaillierte Kontoauszüge einsehen. Nach einer Anhörung am 3. Januar 2007 kündigte der Verein per Anwaltsschreiben außerordentlich. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage; der Verein erhob Widerklage wegen Veruntreuung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage für 2005/2006 statt. Die Klägerin legte Berufung ein, das Landesarbeitsgericht entschied über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und die Wirksamkeit der Vollmacht. • Vollmacht und Vertretung: Satzungsauslegung ergab, dass die Formulierung "Vorsitzender und dessen Stellvertreter" im Außenverhältnis als alternativ zu verstehen ist; damit war der unterzeichnende Vorsitzende berechtigt, die Vollmacht zu erteilen (§ 6 Satzung). Die Eintragung im Vereinsregister begründet keine entgegenstehende Außenwirkung, weil diese Eintragung unrichtig und nicht schutzfähig war (§ 68 BGB). • Vollmachtwirkung trotz berufsrechtlicher Bedenken: Selbst bei angenommenem Verstoß der Anwälte gegen § 43a Abs.4 BRAO würde dies nicht zur Unwirksamkeit der von den Anwälten vorgenommenen Rechtshandlungen gegenüber Dritten führen; die Rechtshandlungen bleiben wirksam (analoge Betrachtung zu §§ 114a Abs.2, 155 Abs.5 BRAO). • Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung: Es lag ein dringender Verdacht der Veruntreuung von Vereinsgeldern vor; mehrfach unberechtigte Überweisungen (insbesondere dreifache Gehaltsüberweisung am 11.01.2006) und fehlende nachvollziehbare Erklärungen der Klägerin rechtfertigen nach § 626 Abs.1 BGB die sofortige Kündigung. Zudem bestand die Kündigungsfristwahrung nach § 626 Abs.2 BGB. • Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände war dem Verein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten; soziale Schutzinteressen der Klägerin und ein möglicher Weiterbeschäftigungswunsch konnten dem Entschluss nicht entgegenstehen. • Prozessfolge: Da das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung Anfang Januar 2007 beendet war, waren weitere Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsanträge der Klägerin unbegründet. Die Berufung der Klägerin gegen die abgewiesenen Klageanträge wird zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 03.01.2007 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Die Vollmachtserteilung an die Rechtsanwälte war wirksam und eine Verletzung berufsrechtlicher Vorschriften führt nicht zur Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung gegenüber dem Verein. Die Klägerin hat den dringenden Verdacht der Veruntreuung nicht entkräften können; daher war die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers und gegen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Die weiteren Anträge auf Weiterbeschäftigung und Kündigungsschutz gegen die spätere Kündigung sind damit ebenfalls erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.