Urteil
2 Sa 137/08
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist auch wirksam, wenn sie vom Geschäftsführer unterzeichnet wurde, sofern eine wirksame Vollmacht des Vertretungsberechtigten vorliegt.
• Die fehlende Zustimmung oder Mitwirkung weiterer Gremiumsmitglieder berührt nicht die Außenvertretungsmacht des Verbandsvorstehers; interne Pflichtverletzungen beeinflussen nicht die Wirksamkeit von Kündigungen nach außen.
• Bei einer betrieblichen Neuorganisation ist eine Ausschreibung und Bestenauslese zulässig; der Arbeitgeber muss nicht zwingend eine Sozialauswahl wie bei Entlassungen durchführen.
Entscheidungsgründe
Wirksame Änderungskündigung durch bevollmächtigten Geschäftsführer bei Neuorganisation • Eine Änderungskündigung ist auch wirksam, wenn sie vom Geschäftsführer unterzeichnet wurde, sofern eine wirksame Vollmacht des Vertretungsberechtigten vorliegt. • Die fehlende Zustimmung oder Mitwirkung weiterer Gremiumsmitglieder berührt nicht die Außenvertretungsmacht des Verbandsvorstehers; interne Pflichtverletzungen beeinflussen nicht die Wirksamkeit von Kündigungen nach außen. • Bei einer betrieblichen Neuorganisation ist eine Ausschreibung und Bestenauslese zulässig; der Arbeitgeber muss nicht zwingend eine Sozialauswahl wie bei Entlassungen durchführen. Der Kläger, Jahrgang 1947, war seit 1992 als Ver- und Entsorger in der Abteilung Abwasser des Zweckverbands beschäftigt und leistete Altersteilzeitarbeit. Der Beklagte reorganisierte 2005 die personelle Besetzung der Kläranlagen und unterschied künftig zwischen ständig besetzten Anlagen und Mehranlagenbetreuung. Der Kläger bewarb sich nicht auf ausgeschriebene höherwertige Stellen. Mit Schreiben vom 20.06.2007 sprach der Beklagte eine Änderungskündigung aus und bot ab 01.04.2008 eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5.1 TV-V an; unterschrieben wurde die Kündigung "i. A." vom Geschäftsführer. Das Arbeitsgericht erklärte die Änderungskündigung für unwirksam, weil der Geschäftsführer dafür nicht befugt gewesen sei und eine nachträgliche Genehmigung mangelhaft sei. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und berief sich auf Übertragung von Entscheidungsbefugnissen durch den Verbandsvorsteher und auf die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens. • Vollmacht und Vertretungsmacht: Der Verbandsvorsteher hatte dem Geschäftsführer die Befugnis zur Erteilung der Änderungskündigung übertragen; damit lag eine wirksame Bevollmächtigung vor und eine Zurückweisung nach § 174 BGB erfolgte nicht. • Satzung und Zuständigkeit: § 10a der Satzung, wonach bestimmte Personalentscheidungen dem Verbandsvorstand zugewiesen sind, steht der Wirksamkeit der Bevollmächtigung nicht entgegen; die dem Verbandsvorsteher nach § 158 KV zustehende Einzelvertretung umfasst auch Kündigungen, interne Mitwirkungsdefizite berühren nur das Innenverhältnis. • Unterschriftszusatz "i. A.": Die Unterzeichnung durch den Geschäftsführer auf Geschäftspapier spricht für eine Vertretungshandlung; der Zusatz "i. A." ändert daran in der Regel nichts. • Personalrat: Das Mitbestimmungsverfahren wurde erneut eingeleitet und die Frist des § 62 Abs. 2 PersVG M-V lief ab; der Widerspruch des Personalrats war verspätet, sodass die Maßnahme als gebilligt galt. • Milderes Mittel und Stillzusage: Eine korrigierende Rückgruppierung war nicht möglich, weil der Kläger durch langjährige Tätigkeit bereits eine höherwertige Tätigkeit übernommen hatte, was eine stillschweigende Vertragsänderung begründete; zudem hatte der Kläger das Änderungsangebot vorbehaltlich angenommen. • Ausschreibung statt Sozialauswahl: Bei der Neuorganisation entstanden verschiedene Stellenwerte; die Verteilung erfolgt nach Bestenauslese durch Ausschreibung, nicht mittels sozialer Auswahl wie bei betriebsbedingten Entlassungen. • Entgeltgruppe: Die angebotene Eingruppierung in Entgeltgruppe 5.1 TV-V entspricht der bisherigen Eingruppierung und den tariflichen Zuordnungen; der Beklagte legte konkrete Einsatzverhältnisse dar, denen der Kläger nicht widersprach. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Änderungskündigung war wirksam, weil der Geschäftsführer aufgrund wirksamer Übertragung durch den Verbandsvorsteher zur Vornahme der Kündigung befugt war und die formellen Beteiligungsverfahren, insbesondere das Mitbestimmungsverfahren des Personalrats, nicht zu beanstanden sind. Eine Sozialauswahl war nicht geboten, da die Neustrukturierung eine Ausschreibung und Bestenauslese erforderte; der Kläger verzichtete auf die Bewerbung und konnte deshalb nicht den Fortbestand der früheren rotierenden Besetzung erwarten. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen; eine Revision wird nicht zugelassen.