Urteil
3 Sa 84/08
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte ist erforderlich, dass der ständige Vertreter den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben auch bei dessen Anwesenheit vollumfänglich vertritt.
• Die bloße Übertragung einer Abwesenheitsvertretung begründet keine Eingruppierung als ständiger Vertreter.
• Eine nachträgliche einseitige Behauptung von Befugnissen genügt nicht; maßgeblich ist die tatsächliche und übertragene Tätigkeit sowie ihre Übertragung durch das vertretungsberechtigte Organ.
• Billigung durch den leitenden Arzt reicht nicht; die Übertragung entsprechender Aufgaben muss durch den Arbeitgeber erfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung als ständiger Vertreter durch reine Abwesenheitsvertretung • Für Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte ist erforderlich, dass der ständige Vertreter den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben auch bei dessen Anwesenheit vollumfänglich vertritt. • Die bloße Übertragung einer Abwesenheitsvertretung begründet keine Eingruppierung als ständiger Vertreter. • Eine nachträgliche einseitige Behauptung von Befugnissen genügt nicht; maßgeblich ist die tatsächliche und übertragene Tätigkeit sowie ihre Übertragung durch das vertretungsberechtigte Organ. • Billigung durch den leitenden Arzt reicht nicht; die Übertragung entsprechender Aufgaben muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Der Kläger war als Oberarzt bei dem beklagten Land in der Abteilung Hämatologie/Onkologie tätig und zuletzt in Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 eingruppiert. Mit Schreiben vom 11.06.2007 wurde er rückwirkend zum 01.07.2006 zum stellvertretenden Abteilungsleiter bestellt; das Schreiben stellte ausdrücklich klar, dass es sich lediglich um eine Abwesenheitsvertretung handele und dies nicht die tarifliche Eingruppierung als ständiger Vertreter begründe. Der Kläger begehrte rückwirkend die Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3, weil er nach eigener Darstellung neben dem Chefarzt die gleichen medizinischen und organisatorischen Entscheidungsbefugnisse auch bei dessen Anwesenheit ausgeübt habe. Das Arbeitsgericht Rostock wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und wiederholte seine Ansicht, das Festhalten an der Unterscheidung zwischen Anwesenheits- und Abwesenheitsvertretung sei unbegründet. • Rechtsgrundlage und Auslegung: Die Entgeltgruppe Ä 4 setzt voraus, dass der ständige Vertreter den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt; die einschlägige Protokollerklärung entspricht dem früheren BAT-Recht. • Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG erfüllt nur, wer die Aufgaben des leitenden Arztes auch bei dessen Anwesenheit vollumfänglich neben ihm wahrnimmt, das Merkmal des ständigen Vertreters. • Tatsächliche Feststellungen: Aus der Tätigkeitsdarstellung von 1995 und dem Schreiben vom 11.06.2007 ergibt sich unstreitig, dass dem Kläger ausdrücklich nur die Abwesenheitsvertretung übertragen war. • Beweis- und Darlegungslast: Der Kläger führte erst in der Berufungsinstanz pauschale Behauptungen zu Befugnissen bei Anwesenheit des Chefarztes aus; dieser Vortrag ist unbeachtlich, weil substantiiert darzulegen und zu beweisen ist, dass dem Kläger entsprechende Aufgaben tatsächlich und durch den Arbeitgeber übertragen wurden. • Übertragung durch Arbeitgeber erforderlich: Eine bloße Duldung oder Billigung durch den leitenden Arzt genügt nicht; die Übertragung entsprechender Aufgaben muss vom vertretungsberechtigten Organ (Arbeitgeber) erfolgen. • Schlussfolgerung: Mangels Nachweises einer solchen umfassenden Übertragung ist das tarifliche Merkmal des ständigen Vertreters nicht erfüllt. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3, weil ihm nur eine Abwesenheitsvertretung übertragen war und nicht die umfassende, auch bei Anwesenheit des Chefarztes geltende Vertretungsmacht, die nach Tarif und Rechtsprechung Voraussetzung für die höhere Eingruppierung ist. Pauschale Nachvorträge in der Berufungsinstanz genügen nicht zur Durchbrechung der unstreitigen schriftlichen Übertragungslage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.