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Urteil

5 Sa 174/08

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zur Zahlung entrichtete steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung kann bei nachgewiesener einvernehmlicher "Schwarzgeldabrede" als vereinbart gelten und ist nicht nachträglich wegen angeblicher Vorentäuschung von Reisekosten ohne Weiteres als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern. • Eine bloße Vermutung des Arbeitgebers, dass ursprünglich abgerechnete Dienstreisen nicht stattgefunden haben, reicht zur Aufrechnung gegen noch offene Vergütungsansprüche nicht aus; hierfür bedarf es schlüssiger Darlegung. • Der Teil eines Arbeitsverhältnisses, der die heimliche Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen betrifft, ist nicht zur Gänze nichtig; höchstens der rechtswidrige Abrechnungsmodus ist unwirksam, während ein vereinbartes Nettoarbeitsentgelt bestehen kann.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung und Rückforderung bei Schwarzgeldabrede: Nettovergütung bleibt wirksam • Eine zur Zahlung entrichtete steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung kann bei nachgewiesener einvernehmlicher "Schwarzgeldabrede" als vereinbart gelten und ist nicht nachträglich wegen angeblicher Vorentäuschung von Reisekosten ohne Weiteres als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern. • Eine bloße Vermutung des Arbeitgebers, dass ursprünglich abgerechnete Dienstreisen nicht stattgefunden haben, reicht zur Aufrechnung gegen noch offene Vergütungsansprüche nicht aus; hierfür bedarf es schlüssiger Darlegung. • Der Teil eines Arbeitsverhältnisses, der die heimliche Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen betrifft, ist nicht zur Gänze nichtig; höchstens der rechtswidrige Abrechnungsmodus ist unwirksam, während ein vereinbartes Nettoarbeitsentgelt bestehen kann. Die Parteien stritten über wechselseitige Zahlungen aus einem bis 31.12.2002 beendeten Arbeitsverhältnis. Die Klägerin forderte anteiliges Entgelt für Dezember 2002 in Höhe von 632,62 EUR netto. Die Beklagte verweigerte Zahlung mit Aufrechnung wegen einer Gegenforderung aus angeblich ungerechtfertigt erstatteten Reisekosten von 750,02 EUR aus 1998. Zudem erhob die Beklagte Widerklage über 4.356,54 EUR, weil nach ihren Angaben zahlreiche als Reisekosten gebuchte Zahlungen nicht stattgefundener Reisen darstellten. Die Klägerin bestritt, dass die Reisen nicht stattgefunden hätten, und machte ihrerseits Vergütungsansprüche aus einer 1998 vereinbarten Arbeitszeiterhöhung sowie Überstunden geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und erkannte nur einen Teil der Widerklage zu. Die Beklagte legte Berufung ein und begehrte vollständige Abweisung der Klage und vollständigen Erfolg mit der Widerklage. • Die Berufung ist unbegründet; die Beklagte hat die Zahlung von 632,62 EUR netto nebst Zinsen nicht durch Aufrechnung eliminiert. • Die Beklagte konnte nicht schlüssig darlegen, dass die im Jahr 1998 geleisteten Zahlungen von 750,02 EUR ohne Rechtsgrund erfolgt seien; ihre bloßen Vermutungen, die Reisen seien nicht stattgefunden, genügten nicht zur widerlegenden Aufklärung. • Zwischen den Parteien bestand nach Auffassung des Gerichts eine ausdrückliche Vereinbarung des damaligen Geschäftsführers mit der Klägerin über steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen; dies war zeitgleich mit einer Entgelterhöhung für andere Arbeitnehmer und diente der Kompensation der Klägerin. • Solche Absprachen begründen eine sogenannte Schwarzgeldabrede; sie können straf- und ordnungswidrige Tatbestände (z. B. § 266a StGB, § 263 StGB, § 370 AO) verwirklichen, führen aber nicht zur Gesamtnichtigkeit des Arbeitsvertrags. • Nach Rechtsprechung und der gesetzgeberischen Wertung kann in diesen Fällen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart angesehen werden; daher sind die streitigen Zahlungen in Höhe von 4.356,54 EUR mit Rechtsgrund als Teil der Vergütung zu werten und nicht zurückzuziehen. • Damit ist die Widerklageforderung nicht durchsetzbar, und es kommt nicht darauf an, ob die von der Klägerin zur Aufrechnung vorgebrachte Gegenforderung besteht. • Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin obsiegt mit der Forderung über 632,62 EUR netto nebst Zinsen. Die Beklagte konnte die geltend gemachte Gegenforderung aus angeblichen vorgetäuschten Reisekosten nicht schlüssig nachweisen, weshalb eine Aufrechnung nicht eingetreten ist. Ferner ist die größere Widerklageforderung als Teil einer einst vereinbarten Schwarzgeldvergütung zu qualifizieren und daher nicht ohne Weiteres als ungerechtfertigte Bereicherung rückforderbar. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.