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Urteil

5 Sa 128/08

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kassenzulage nach § 2 Ziffer 8 ETV MV ist nur für Tätigkeiten an einer tariflich verstandenen Ausgangskasse (check-out) zu gewähren. • Eine Ausgangskasse ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Bereich des Verkaufslokals so kanalisiert ist, dass Kunden ihn nur über die Kassenzone verlassen können; maßgeblich sind bauliche Gestaltung und Kanalisierung des Kundenstroms. • Die Bezeichnung als SB-Kasse ist ein zusätzliches Merkmal; die Zulage ist Funktionszulage, die für besondere Kontroll- und Belastungsaufgaben an der Ausgangskasse kompensiert. • Ob eine Kasse Ausgangskasse im tariflichen Sinne ist, bestimmt sich aus Tarifwortlaut, Sinn und Zweck sowie dem Geschäftsmodell; örtliche Lage allein genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kassenzulage: Ausgangskasse erfordert kanalisierten Ausgangsbereich (ETV MV) • Die Kassenzulage nach § 2 Ziffer 8 ETV MV ist nur für Tätigkeiten an einer tariflich verstandenen Ausgangskasse (check-out) zu gewähren. • Eine Ausgangskasse ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Bereich des Verkaufslokals so kanalisiert ist, dass Kunden ihn nur über die Kassenzone verlassen können; maßgeblich sind bauliche Gestaltung und Kanalisierung des Kundenstroms. • Die Bezeichnung als SB-Kasse ist ein zusätzliches Merkmal; die Zulage ist Funktionszulage, die für besondere Kontroll- und Belastungsaufgaben an der Ausgangskasse kompensiert. • Ob eine Kasse Ausgangskasse im tariflichen Sinne ist, bestimmt sich aus Tarifwortlaut, Sinn und Zweck sowie dem Geschäftsmodell; örtliche Lage allein genügt nicht. Die Klägerin ist seit 1997 als Kassiererin im Möbelhaus der Beklagten beschäftigt und eingruppiert nach dem ETV MV. Ursprünglich arbeitete sie an Kassen im Ausgangsbereich und erhielt die Kassenzulage nach § 2 Ziffer 8 ETV MV. Seit März 2005 war sie an der Kasse der hauseigenen Cafeteria im Obergeschoss tätig; diese liegt innerhalb des Verkaufslokals und ist nur über das Verkaufslokal betretbar. Die Beklagte zahlte die Zulage zunächst weiter, stellte die Zahlung jedoch ab Dezember 2006 ein mit der Begründung, die Cafeteria-Kasse sei keine Ausgangskasse im tariflichen Sinne. Die Klägerin klagt auf Nachzahlung für Dezember 2006 bis Juli 2007 (Streitwert 622,24 EUR). Arbeitsgerichtlich wurde die Klage abgewiesen; die Berufung blieb erfolglos. Vor Gericht stritten die Parteien über die tarifliche Auslegung des Begriffs Ausgangskasse und über die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an Cafeteria- und Ausgangskassen. • Anknüpfend an die tarifvertragliche Formulierung ist Ausgangskasse im Tarif nicht klar definiert; Tarifauslegung erfolgt nach Wortlaut, Sinn und Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang. • Der Begriff 'Ausgangskasse' ist nicht allein sprachlich zu fassen; entscheidend sind die Merkmale der Kanalisierung des Kundenstroms und die bauliche Gestaltung, sodass Kunden einen Bereich nur über die Kassenzone verlassen können. • Rechtsprechung: Frühere BAG-Entscheidungen zu Sammel-, SB- und Ausgangskassen geben Hinweise zum Sinn der Zulage. Die Zulage ist als Funktionszulage zu verstehen und gewährt Ausgleich für besondere Kontroll- und Belastungsaufgaben an Ausgangskassen. • Vorliegend ist die Cafeteria-Kasse typischerweise nicht am Ende des Ablaufs angeordnet; Kunden zahlen und verbleiben im Cafeteriabereich, so dass keine sichere Feststellung einer Kanalisation des Kundenstroms vorliegt. • Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine baulich verengte Kassenzone oder eine für Kontrollzwecke kanalisierte Gestaltung der Cafeteria schließen lassen; daher kann nicht festgestellt werden, dass es sich um eine tarifliche Ausgangskasse handelt. • Da die Klägerin nicht an einer tariflich verstandenen Ausgangskasse tätig ist, besteht kein Anspruch auf die Kassenzulage nach § 2 Ziffer 8 ETV MV. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Kassenzulage nach § 2 Ziffer 8 ETV MV für die Tätigkeit an der Cafeteria-Kasse, weil diese Kasse nicht als tarifliche Ausgangskasse (check-out) anzusehen ist. Ausschlaggebend ist, dass eine Ausgangskasse baulich und funktional den Kundenstrom so kanalisiert, dass Kunden einen Bereich nur über die Kassenzone verlassen können und dort besondere Kontroll- und Belastungsaufgaben anfallen. Solche Merkmale sind für die Cafeteria nicht vorgetragen oder feststellbar; daher fehlt die tarifliche Voraussetzung. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zur Klärung der tariflichen Begriffsbestimmung zugelassen.